(Art. 70b Abs. 1bis)
| Fr. | |
|---|---|
| 1. Gebühren pro Gesuch bei Gesuchen um: | |
| a. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikationserweiterungen, die der Eidgenössischen Arzneimittelkommission vorgelegt werden (Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation) | 8 000 |
| b. Aufnahme von Arzneimitteln, die der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nicht vorgelegt werden | 2 500 |
| c. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikationserweiterungen, die im beschleunigten Aufnahmeverfahren behandelt werden (Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation) | 10 000 |
| d. Aufnahme von Arzneimitteln, Limitierungsänderungen oder Indikationserweiterungen im Rahmen einer vorzeitigen Gesuchseinreichung (Gebühr je zur Vergütung beantragte Indikation) | 10 000 |
| e. Preiserhöhung | 5 000 |
| f. Änderung der Packungsgrössen | 2 500 |
| g. Änderung der Dosisstärke | 2 500 |
| h. Wiedererwägung | 2 500 |
| 2. Jahresgebühr pro aufgenommenes Arzneimittel und aufgeführte Packung | 40 |
| 3. Gebühren zur Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre folgender Arzneimittel, sofern die Überprüfung nicht zu einer Streichung des Arzneimittels führt: | |
| a. Originalpräparate | 500 |
| b. andere Arzneimittel | 200 |
| 4. Weitere Gebühren: | |
| a. jede weitere Beratung durch die Eidgenössische Arzneimittelkommission nach der ersten Beratung für Gesuche nach Ziffer 1 Buchstaben a, c und d | 5 000 |
| b. jede weitere Mitteilung nach der ersten Mitteilung für Gesuche nach Ziffer 1 | 1 000 |
| c. Vorabklärung | 2 500 |
| d. Weitere Vorabklärung im Hinblick auf die vorzeitige Gesuchseinreichung | 2 500 |
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