Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es:
einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt hat;
einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat;
die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat.
Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu übermitteln.
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