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Art. 84

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle

Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt:

  1. den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
  2. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
  3. dem BAV;
  4. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.

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