Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
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Art. 1 ATSG stellt klar, dass das Gesetz nur das Sozialversicherungsrecht des Bundes koordiniert. Die Verfahrensbestimmungen des ATSG (u.a. zu Fristen/Gerichtsferien) gelten demnach nur für Verfahren des Sozialversicherungsrechts; in steuerrechtlichen Verfahren kommen stattdessen das VRPG und die Spezialbestimmungen von StG und DBG zur Anwendung.
“Weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht im Allgemeinen keine Gerichtsferien kennen, stand die Beschwerdefrist im Sommer (Mitte Juli bis Mitte August) nicht still. Sie hat daher am Freitag, 4. August 2023 geendet. Zur Wahrung der Rechtsmittelfrist hätte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens an diesem Tag der (schweizerischen) Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). – Die Beschwerdeführenden haben, offenbar in der fälschlichen Annahme, es gälten Gerichtsferien, unstreitig nicht innert dieser Frist gehandelt, sondern erst Ende August. Sie sind jedoch der Auffassung, auf ihre Beschwerden sei dennoch einzutreten, weil es in der Sache um die steuerliche Behandlung von Leistungen der Invalidenversicherung gehe. Im Bereich der Sozialversicherungen gälten Gerichtsferien, die hier ebenfalls zu berücksichtigen seien. – Sie übersehen dabei, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ausdrücklich nur das Sozialversicherungsrecht des Bundes koordiniert (vgl. Art. 1 ATSG) und die Verfahrensbestimmung von Art. 34 ff. und Art. 56 ff. ATSG, einschliesslich des Fristenstillstands gemäss Art. 38 ATSG, ausschliesslich für Verfahren des Sozialversicherungsrechts Geltung haben. In steuerrechtlichen Streitigkeiten sind das VRPG sowie die Spezialbestimmungen von Art. 151 ff. StG und Art. 109 ff. DBG massgebend, die keine Gerichtsferien kennen. – Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, ihre Fristversäumnis zu entschuldigen. Hiefür wäre erforderlich, dass sie aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und ihnen auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). – Zunächst können sie aus ihrem Irrtum über die Geltung von Gerichtsferien bzw. ihrer Rechtsunkenntnis als Laien nach ständiger Rechtsprechung von Verwaltungsgericht und Bundesgericht nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. etwa BGer 2C_756/2017 vom”
“Weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und Rechtsmittelverfahren im Steuerrecht im Allgemeinen keine Gerichtsferien kennen, stand die Beschwerdefrist im Sommer (Mitte Juli bis Mitte August) nicht still. Sie hat daher am Freitag, 4. August 2023 geendet. Zur Wahrung der Rechtsmittelfrist hätte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens an diesem Tag der (schweizerischen) Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). – Die Beschwerdeführenden haben, offenbar in der fälschlichen Annahme, es gälten Gerichtsferien, unstreitig nicht innert dieser Frist gehandelt, sondern erst Ende August. Sie sind jedoch der Auffassung, auf ihre Beschwerden sei dennoch einzutreten, weil es in der Sache um die steuerliche Behandlung von Leistungen der Invalidenversicherung gehe. Im Bereich der Sozialversicherungen gälten Gerichtsferien, die hier ebenfalls zu berücksichtigen seien. – Sie übersehen dabei, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ausdrücklich nur das Sozialversicherungsrecht des Bundes koordiniert (vgl. Art. 1 ATSG) und die Verfahrensbestimmung von Art. 34 ff. und Art. 56 ff. ATSG, einschliesslich des Fristenstillstands gemäss Art. 38 ATSG, ausschliesslich für Verfahren des Sozialversicherungsrechts Geltung haben. In steuerrechtlichen Streitigkeiten sind das VRPG sowie die Spezialbestimmungen von Art. 151 ff. StG und Art. 109 ff. DBG massgebend, die keine Gerichtsferien kennen. – Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, ihre Fristversäumnis zu entschuldigen. Hiefür wäre erforderlich, dass sie aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und ihnen auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG; Art. 133 Abs. 3 DBG). – Zunächst können sie aus ihrem Irrtum über die Geltung von Gerichtsferien bzw. ihrer Rechtsunkenntnis als Laien nach ständiger Rechtsprechung von Verwaltungsgericht und Bundesgericht nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. etwa BGer 2C_756/2017 vom”
Art. 1 ATSG bestimmt, dass das Gesetz das Sozialversicherungsrecht des Bundes koordiniert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das ATSG auf die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht anwendbar. Die Kantone haben daher nach bisheriger Rechtsprechung das Ermessen, ob sie für den Bereich der harmonisierten Steuern Fristenstillstände (z. B. «Gerichtsferien») vorsehen; eine Pflicht hierzu lässt sich aus dem ATSG (bzw. aus dem VwVG) nicht herleiten.
“Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es damit im gesetzgeberischen Ermessen der Kantone, ob sie im Anwendungsbereich der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden einen Fristenstillstand vorsehen wollen, so etwa über Ostern, im Sommer und über Weihnachten und die Altjahrswoche. 2.2.4.2. Die Kantone verfügen mithin - immer nach bisheriger Rechtsprechung, die hier nicht zu ändern ist - über ein (Wahl-) Recht. Eine Pflicht zur Einräumung von "Gerichtsferien" im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Kantonen und Gemeinden lässt sich auch nicht aus anderen Bundesgesetzen herleiten, wie der Steuerpflichtige dies anzunehmen scheint. Ein Fristenstillstand geht zwar etwa aus Art. 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hervor, worauf der Steuerpflichtige zutreffend hinweist. Auf die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ist indes weder das eine noch das andere dieser beiden Gesetze anwendbar (Art. 1 Abs. 1 VwVG ["Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden"]; Art. 1 ATSG ["koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes"]). 2.2.4.3. Von Bedeutung ist vorliegend die Rechtslage, wie sie sich im Kanton Bern darstellt. Gemäss Art. 195 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) kann gegen Einspracheentscheide Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden. Alsdann bestimmt Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG/BE; BSG 661.611), dass das Verfahren vor der Steuerrekurskommission sich nach dem Gesetz [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) richtet, dies aber nur, falls und soweit das Steuergesetz und das Steuerrekurskommissionsgesetz nicht etwas Abweichendes vorschreiben. Da sich weder das eine noch das andere kantonale Spezialgesetz zu einem Fristenstillstand äussern, hätte ein solcher unmittelbar aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz hervorzugehen, insbesondere aus Art. 86 VRPG/BE (Verfahren vor "anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden"), der auf die allgemeinen Bestimmungen verweist.”
“Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es damit im gesetzgeberischen Ermessen der Kantone, ob sie im Anwendungsbereich der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden einen Fristenstillstand vorsehen wollen, so etwa über Ostern, im Sommer und über Weihnachten und die Altjahrswoche. 2.2.4.2. Die Kantone verfügen mithin - immer nach bisheriger Rechtsprechung, die hier nicht zu ändern ist - über ein (Wahl-) Recht. Eine Pflicht zur Einräumung von "Gerichtsferien" im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Kantonen und Gemeinden lässt sich auch nicht aus anderen Bundesgesetzen herleiten, wie der Steuerpflichtige dies anzunehmen scheint. Ein Fristenstillstand geht zwar etwa aus Art. 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hervor, worauf der Steuerpflichtige zutreffend hinweist. Auf die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ist indes weder das eine noch das andere dieser beiden Gesetze anwendbar (Art. 1 Abs. 1 VwVG ["Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden"]; Art. 1 ATSG ["koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes"]). 2.2.4.3. Von Bedeutung ist vorliegend die Rechtslage, wie sie sich im Kanton Bern darstellt. Gemäss Art. 195 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) kann gegen Einspracheentscheide Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden. Alsdann bestimmt Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG/BE; BSG 661.611), dass das Verfahren vor der Steuerrekurskommission sich nach dem Gesetz [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) richtet, dies aber nur, falls und soweit das Steuergesetz und das Steuerrekurskommissionsgesetz nicht etwas Abweichendes vorschreiben. Da sich weder das eine noch das andere kantonale Spezialgesetz zu einem Fristenstillstand äussern, hätte ein solcher unmittelbar aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz hervorzugehen, insbesondere aus Art. 86 VRPG/BE (Verfahren vor "anderen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden"), der auf die allgemeinen Bestimmungen verweist.”
Die Bestimmungen des ATSG finden auf die im ersten Teil geregelte AHV/IV Anwendung, soweit das ATSG nicht ausdrücklich Abweichungen vorsieht. Für Verfügungen ist das Einspracheverfahren grundsätzlich vorgesehen und durchzuführen, sofern das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme ermöglicht.
“1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung ausgeführt hat, beschwerdeweise werde nichts vorgebracht, was zu einer geänderte Betrachtungsweise Anlass geben könne, weshalb sie auf weitere Ausführungen verzichte und beantrage, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (SAK-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das BSV als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und zudem keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden des BSV betreffend die Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV zuständig ist, dass die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte AHV/IV anwendbar sind, soweit das ATSG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), was vorliegend nicht der Fall ist, dass gegen Verfügungen - ausgenommen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens es ist, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52, Rz. 11), dass im geltenden Sozialversicherungsrecht zwar in Art. 52 Abs. 1 ATSG generell das Einspracheverfahren vorgesehen ist, doch in weiten Bereichen Ausnahmen oder Abweichungen vom Grundsatz gelten und soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist, das Einspracheverfahren zwingend durchlaufen werden muss (Ueli Kieser, a.a.O, Art. 52, Rz. 22), dass die Verfügung entsprechend der offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung direkt mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden ist, dass demnach - was auch aus den Akten klar hervorgeht - das Einspracheverfahren, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorliegt, nicht durchgeführt worden, dass mangels Vorliegen eines Einspracheentscheids kein Anfechtungsgegenstand vorliegt, die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art.”
“1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung ausgeführt hat, beschwerdeweise werde nichts vorgebracht, was zu einer geänderte Betrachtungsweise Anlass geben könne, weshalb sie auf weitere Ausführungen verzichte und beantrage, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (SAK-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das BSV als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und zudem keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden des BSV betreffend die Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV zuständig ist, dass die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte AHV/IV anwendbar sind, soweit das ATSG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), was vorliegend nicht der Fall ist, dass gegen Verfügungen - ausgenommen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens es ist, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52, Rz. 11), dass im geltenden Sozialversicherungsrecht zwar in Art. 52 Abs. 1 ATSG generell das Einspracheverfahren vorgesehen ist, doch in weiten Bereichen Ausnahmen oder Abweichungen vom Grundsatz gelten und soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist, das Einspracheverfahren zwingend durchlaufen werden muss (Ueli Kieser, a.a.O, Art. 52, Rz. 22), dass die Verfügung entsprechend der offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung direkt mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden ist, dass demnach - was auch aus den Akten klar hervorgeht - das Einspracheverfahren, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorliegt, nicht durchgeführt worden, dass mangels Vorliegen eines Einspracheentscheids kein Anfechtungsgegenstand vorliegt, die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art.”
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