10 commentaries
Art. 64 Abs. 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn die Leistungsvoraussetzungen mehrerer Sozialversicherer tatsächlich gleichzeitig erfüllt sind. Medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung können gegenüber Leistungen der Krankenversicherung Vorrang haben; liegt die Gesundheitsbeeinträchtigung hingegen in einer unfallbedingten Verletzung (vgl. Art. 2 Abs. 4 IVV), trifft die Invalidenversicherung keine Leistungspflicht, sodass eine Koordination nach Art. 64 Abs. 2 ATSG nicht eintritt.
“Es wäre nicht einzusehen, weshalb eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die die spätere Erwerbsfähigkeit gefährden würde, (IV-fiktiv) unbehandelt bleiben müsste, nur weil sie ihre Ursache in einem Unfall fände. Das hätte nämlich zur Folge, dass die Invalidenversicherung nur jene Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer Gefährdung der zukünftigen Erwerbsfähigkeit behandeln lassen könnte, die auf eine Krankheit zurückzuführen wären, was bedeuten würde, dass die Invalidenversicherung (IV-fiktiv) einfach zusehen müsste, wie eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung später zu einer Rente führen würde. Auch aus teleologischer Sicht könne der Art. 64 Abs. 2 ATSG folglich nur Sozialversicherungszweige meinen. Der Versicherte sei nicht obligatorisch unfallversichert im Sinne des UVG gewesen, weshalb zum Vorneherein nur entweder eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder eine Leistungspflicht der Krankenpflegeversicherung zur Diskussion gestanden habe. Die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit sei dabei irrelevant gewesen. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung habe nach Art. 64 Abs. 2 ATSG in jedem Fall vorgehen müssen. Da die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 IVG erfüllt gewesen seien, sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig gewesen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit einem Urteil vom 15. Dezember 2021 auf (9C_386/2021). Es hielt fest, die Anwendbarkeit des Art. 64 ATSG bedinge, dass die Leistungsvoraussetzungen mehrerer Sozialversicherer gleichzeitig erfüllt seien. Der Bundesrat habe im Art. 2 Abs. 4 IVV vorgesehen, dass die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten nicht als eine medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelte. Sollte die zur Diskussion stehende Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten die Folge eines Unfalls gewesen sein, träfe die Invalidenversicherung keine Leistungspflicht, womit gar keine Koordinationsproblematik vorläge. Das Versicherungsgericht habe die Frage, ob die Epiphysenlösung als unfallbedingt zu qualifizieren sei, nicht beantwortet. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) sei die Sache zur Beantwortung dieser Frage und zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen.”
“Altersjahr beanspruchbaren medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen der Invalidenversicherung (Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG), darunter ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG), im Sinn eines normativ verstandenen Naturalleistungsprinzips Sachleistungen (dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 14 IVG; zur absoluten Priorität der medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung gegenüber den Pflegebeiträgen der Krankenversicherung: Art. 64 Abs. 2 ATSG). Hingegen gilt in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Kostenvergütungsprinzip, wonach die versicherte Person Schuldnerin des Leistungserbringers ist (Botschaft vom 16. Februar 2005 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, BBl 2005 2042 Fn. 9; KIESER, ATSG-Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 14 ATSG); dies jedenfalls im System des tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG), aber wohl auch im System des tiers payant (Art. 42 Abs. 2 KVG; EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, N. 1 zu Art. 24 KVG). Auch die Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind tarifvertraglich geregelte Kostenvergütungen (vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 59c KVV). Unter diesem Blickwinkel handelt es sich gerade nicht um Sachleistungen. Vorliegend ist jedoch die Begrifflichkeit nach Art. 14 ATSG massgebend, nicht diejenige im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Naturalleistungs- und Kostenvergütungsprinzip.”
Für die strittigen Heilbehandlungskosten ist der Versicherte an seinen Krankenversicherer zu verweisen; die Leistungspflicht des Krankenversicherers richtet sich nach dem KVG (vgl. Art. 64 Abs. 2 ATSG).
“Nach dem vorstehend Ausgeführten erfolgte die Einsprache vom 14. März 2022 verspätet. Ein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ist nicht ersichtlich. Damit trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache ein, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann das Gericht dabei ohne Anhörung der Gegenpartei entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Mögliche Formmängel der Einsprache (wie eine fehlende Unterschrift) spielen bei diesem Verfahrensausgang keine Rolle, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Soweit ersichtlich wird sich der Beschwerdeführer für die vorab strittigen Heilbehandlungskosten somit an seinen Krankenversicherer zu wenden haben (vgl. Art. 64 Abs. 2 ATSG), dessen Leistungspflicht sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) richtet. Das Gericht erkennt:”
In einzelnen Fällen haben Verwaltungsgerichte Entscheide aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die zuständige Versicherung zurückgewiesen.
“Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Soweit darauf einzutreten ist, werden die Beschwerden dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 17. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Visana AG - Rechtsanwalt A.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme: - B.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 1 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 64 ATSGart. 64 LPGAart. 64 LPGA Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA BGE 147 V 161ATF 147 V 161DTF 147 V 161 BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177 8C_596/2021 BGE 147 V 161ATF 147 V 161DTF 147 V 161 BGE 142 V 435ATF 142 V 435DTF 142 V 435 BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177 BGE 147 V 161ATF 147 V 161DTF 147 V 161 BGE 146 V 51ATF 146 V 51DTF 146 V 51 BGE 140 V 356ATF 140 V 356DTF 140 V 356 8C_125/2023 BGE 140 V 193ATF 140 V 193DTF 140 V 193 BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93 BGE 143 V 124ATF 143 V 124DTF 143 V 124 BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351 BGE 143 V 124ATF 143 V 124DTF 143 V 124 BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231 BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351 BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351 Art.”
“Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Soweit darauf einzutreten ist, werden die Beschwerden dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 17. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Visana AG - Rechtsanwalt A.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme: - B.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 1 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 64 ATSGart. 64 LPGAart. 64 LPGA Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG Art. 6 UVGart. 6 LAAart. 6 LAINF Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA BGE 147 V 161ATF 147 V 161DTF 147 V 161 BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177 8C_596/2021 BGE 147 V 161ATF 147 V 161DTF 147 V 161 BGE 142 V 435ATF 142 V 435DTF 142 V 435 BGE 129 V 177ATF 129 V 177DTF 129 V 177 BGE 147 V 161ATF 147 V 161DTF 147 V 161 BGE 146 V 51ATF 146 V 51DTF 146 V 51 BGE 140 V 356ATF 140 V 356DTF 140 V 356 8C_125/2023 BGE 140 V 193ATF 140 V 193DTF 140 V 193 BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93 BGE 143 V 124ATF 143 V 124DTF 143 V 124 BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351 BGE 143 V 124ATF 143 V 124DTF 143 V 124 BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231 BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351 BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351 Art.”
Art. 64 Abs. 2 ATSG enthält keine eigene materielle Leistungszuweisung; für die Frage der Leistungspflicht sind die einschlägigen Einzelgesetze massgeblich.
“Vor diesem Hintergrund ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 64 Abs. 2 ATSG nicht weiter einzugehen. Im vorliegenden Fall steht nicht eine Koordinationsproblematik im Fokus, sondern es ist unabhängig von Art. 64 Abs. 2 ATSG, der keine von den jeweiligen Einzelgesetzen abweichende materielle Reglung aufstellt, zu klären, ob die Invalidenversicherung hier eine Leistungspflicht trifft oder nicht.”
Bei der Koordination von Sachleistungen gilt folgende Reihenfolge: Zuerst Militär- bzw. Unfallversicherung, dann Invalidenversicherung bzw. AHV/IV und zuletzt die Krankenversicherung. Art. 64 ATSG lässt die Heilbehandlung als gesonderten Leistungsbereich erscheinen; andere Sachleistungen werden nach Art. 65 ATSG in obiger Reihenfolge zu Lasten der genannten Träger gewiesen.
“Im Kapitel «Koordinationsregeln» bestimmt Art. 65 ATSG, dass andere Sachleistungen (als Heilbehandlung; vgl. Art. 64 ATSG; BGE 146 V 129 E. 2.2), namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten (a) der Militär- oder der Unfallversicherung, (b) der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, (c) der Krankenversicherung gehen.”
“Im Kapitel «Koordinationsregeln» bestimmt Art. 65 ATSG, dass andere Sachleistungen (als Heilbehandlung; vgl. Art. 64 ATSG; BGE 146 V 129 E. 2.2), namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten (a) der Militär- oder der Unfallversicherung, (b) der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, (c) der Krankenversicherung gehen.”
Art. 64 Abs. 2 ATSG ordnet eine Rangfolge der Leistungspflicht zwischen mehreren Sozialversicherungen; die Reihenfolge lautet (nach den Quellen): Militärversicherung, Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Krankenversicherung.
“Nach Art. 64 Abs. 1 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht gemäss Art. 64 Abs. 2 ATSG die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung (lit. a); der Unfallversicherung (lit. b); der Invalidenversicherung (lit. c); der Krankenversicherung (lit. d).”
“Nach Art. 64 Abs. 1 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht gemäss Art. 64 Abs. 2 ATSG die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung (lit. a); der Unfallversicherung (lit. b); der Invalidenversicherung (lit. c); der Krankenversicherung (lit. d).”
Die Anwendbarkeit von Art. 64 ATSG setzt voraus, dass die Leistungsvoraussetzungen mehrerer Sozialversicherer zugleich erfüllt sind. Das Bundesgericht hat dies bestätigt und am Beispiel der Invalidenversicherung darauf hingewiesen, dass bei einer unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung keine Leistungspflicht der IV besteht; in diesem Fall entfällt damit eine Koordinationsfrage nach Art. 64 ATSG.
“Das hätte nämlich zur Folge, dass die Invalidenversicherung nur jene Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer Gefährdung der zukünftigen Erwerbsfähigkeit behandeln lassen könnte, die auf eine Krankheit zurückzuführen wären, was bedeuten würde, dass die Invalidenversicherung (IV-fiktiv) einfach zusehen müsste, wie eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung später zu einer Rente führen würde. Auch aus teleologischer Sicht könne der Art. 64 Abs. 2 ATSG folglich nur Sozialversicherungszweige meinen. Der Versicherte sei nicht obligatorisch unfallversichert im Sinne des UVG gewesen, weshalb zum Vorneherein nur entweder eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder eine Leistungspflicht der Krankenpflegeversicherung zur Diskussion gestanden habe. Die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit sei dabei irrelevant gewesen. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung habe nach Art. 64 Abs. 2 ATSG in jedem Fall vorgehen müssen. Da die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 IVG erfüllt gewesen seien, sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig gewesen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit einem Urteil vom 15. Dezember 2021 auf (9C_386/2021). Es hielt fest, die Anwendbarkeit des Art. 64 ATSG bedinge, dass die Leistungsvoraussetzungen mehrerer Sozialversicherer gleichzeitig erfüllt seien. Der Bundesrat habe im Art. 2 Abs. 4 IVV vorgesehen, dass die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten nicht als eine medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelte. Sollte die zur Diskussion stehende Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten die Folge eines Unfalls gewesen sein, träfe die Invalidenversicherung keine Leistungspflicht, womit gar keine Koordinationsproblematik vorläge. Das Versicherungsgericht habe die Frage, ob die Epiphysenlösung als unfallbedingt zu qualifizieren sei, nicht beantwortet. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) sei die Sache zur Beantwortung dieser Frage und zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen.”
“Das hätte nämlich zur Folge, dass die Invalidenversicherung nur jene Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer Gefährdung der zukünftigen Erwerbsfähigkeit behandeln lassen könnte, die auf eine Krankheit zurückzuführen wären, was bedeuten würde, dass die Invalidenversicherung (IV-fiktiv) einfach zusehen müsste, wie eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung später zu einer Rente führen würde. Auch aus teleologischer Sicht könne der Art. 64 Abs. 2 ATSG folglich nur Sozialversicherungszweige meinen. Der Versicherte sei nicht obligatorisch unfallversichert im Sinne des UVG gewesen, weshalb zum Vorneherein nur entweder eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder eine Leistungspflicht der Krankenpflegeversicherung zur Diskussion gestanden habe. Die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit sei dabei irrelevant gewesen. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung habe nach Art. 64 Abs. 2 ATSG in jedem Fall vorgehen müssen. Da die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 IVG erfüllt gewesen seien, sei die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig gewesen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit einem Urteil vom 15. Dezember 2021 auf (9C_386/2021). Es hielt fest, die Anwendbarkeit des Art. 64 ATSG bedinge, dass die Leistungsvoraussetzungen mehrerer Sozialversicherer gleichzeitig erfüllt seien. Der Bundesrat habe im Art. 2 Abs. 4 IVV vorgesehen, dass die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären Krankheiten nicht als eine medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelte. Sollte die zur Diskussion stehende Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten die Folge eines Unfalls gewesen sein, träfe die Invalidenversicherung keine Leistungspflicht, womit gar keine Koordinationsproblematik vorläge. Das Versicherungsgericht habe die Frage, ob die Epiphysenlösung als unfallbedingt zu qualifizieren sei, nicht beantwortet. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) sei die Sache zur Beantwortung dieser Frage und zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen.”
Art. 64 Abs. 1 ATSG spricht eine ausschliessliche Übernahme gesetzlich vorgeschriebener Leistungen unter dem Titel der Heilbehandlung durch eine einzige Sozialversicherung aus. Nach der zitierten Rechtsprechung kommen unter diesen Titel die Pflegebeiträge gemäss Art. 25a KVG/Art. 7 KLV (Krankenpflege); die Hilflosenentschädigung ist demgegenüber nicht als Heilbehandlung zu qualifizieren. Folglich greift Art. 64 Abs. 1 ATSG nicht für die Hilflosenentschädigung.
“Bezieht jemand aufgrund eines versicherten Ereignisses Leistungen verschiedener Sozialversicherungen, besteht allenfalls ein "intersystemischer" Koordinationsbedarf (MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N. 4 zu Art. 69 ATSG). Nach Art. 64 Abs. 1 ATSG werden gesetzliche Leistungen unter dem Titel der Heilbehandlung von einer einzigen Sozialversicherung übernommen (absolute Priorität). Diese Bestimmung kommt hier nicht zum Tragen, weil nur die Pflegebeiträge nach Art. 25a KVG und Art. 7 KLV als Heilbehandlung (Krankenpflege) zu qualifizieren sind, nicht aber die Hilflosenentschädigung (vgl. auch Art. 110 KVV, wonach u.a. die Leistungen der Invalidenversicherung vorgehen, soweit diese in einem Versicherungsfall mit gleichartigen Leistungen der Krankenversicherung zusammentreffen). Ebensowenig einschlägig ist Art. 27 KVG, wonach die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Geburtsgebrechen im Verhältnis zur Invalidenversicherung nur subsidiär leistungspflichtig wird (vgl. aber erwähntes Urteil 9C_886/2010 E. 4.2.2) : Art. 27 KVG bezieht sich auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung nach Art. 13 IVG (HARDY LANDOLT, in: Basler Kommentar zum KVG, 2020, N. 2 ff. zu Art. 27 KVG), gilt also nicht im Verhältnis zur Hilflosenentschädigung.”
“Bezieht jemand aufgrund eines versicherten Ereignisses Leistungen verschiedener Sozialversicherungen, besteht allenfalls ein "intersystemischer" Koordinationsbedarf (MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N. 4 zu Art. 69 ATSG). Nach Art. 64 Abs. 1 ATSG werden gesetzliche Leistungen unter dem Titel der Heilbehandlung von einer einzigen Sozialversicherung übernommen (absolute Priorität). Diese Bestimmung kommt hier nicht zum Tragen, weil nur die Pflegebeiträge nach Art. 25a KVG und Art. 7 KLV als Heilbehandlung (Krankenpflege) zu qualifizieren sind, nicht aber die Hilflosenentschädigung (vgl. auch Art. 110 KVV, wonach u.a. die Leistungen der Invalidenversicherung vorgehen, soweit diese in einem Versicherungsfall mit gleichartigen Leistungen der Krankenversicherung zusammentreffen). Ebensowenig einschlägig ist Art. 27 KVG, wonach die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Geburtsgebrechen im Verhältnis zur Invalidenversicherung nur subsidiär leistungspflichtig wird (vgl. aber erwähntes Urteil 9C_886/2010 E. 4.2.2) : Art. 27 KVG bezieht sich auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung nach Art. 13 IVG (HARDY LANDOLT, in: Basler Kommentar zum KVG, 2020, N. 2 ff. zu Art. 27 KVG), gilt also nicht im Verhältnis zur Hilflosenentschädigung.”
Art. 64 ATSG regelt die Koordination der Heilbehandlung und die Zuordnung der Kosten, wenn die Leistungsvoraussetzungen mehrerer Sozialversicherer gleichzeitig erfüllt sind. Er schafft keine von den einschlägigen Einzelgesetzen abweichende materielle Regelung der Leistungspflicht.
“Die Anwendbarkeit von Art. 64 ATSG bedingt, dass die Leistungsvoraussetzungen mehrerer Sozialversicherer gleichzeitig erfüllt sind. Hinsichtlich der Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers stellt Art. 64 ATSG keine von den Einzelgesetzen abweichende materielle Regelung auf; vielmehr regelt er nur die Koordination der Heilbehandlungen, wenn mehrere Einzelgesetze jeweils eine Leistungspflicht vorsehen (BGE 134 V 1 E. 6.1; MARC HÜRZELER/BETTINA BÜRGI, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 3 und 4 zu Art. 64 ATSG).”
Bei einer Drittbeschwerde muss der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung nachweisen. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Dritte aufgrund des Fehlens einer Leistungspflicht des Adressaten (Art. 64 Abs. 2 ATSG) für die begehrten Leistungen aufkommen müsste.
“Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht wird (BGE 130 V 560 E. 3). Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 59 ATSG ist dabei in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllen grundsätzlich auch Versicherungsträger oder Behörden, welche nicht Adressaten der Verfügung sind, die Legitimationsvoraussetzungen gemäss dieser Bestimmung, wenn sie (kumulativ) einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches Interesse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen (BGE 134 V 153 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der sogenannten Drittbeschwerde, bei welcher nicht die versicherte Person selbst, sondern ein Dritter den Entscheid anficht, muss Letzterer ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vorweisen. 1.2.2 Im vorliegenden Fall müsste die Beschwerdeführerin mangels Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von der Versicherten geforderten Leistungen aufkommen (Art. 64 Abs. 2 ATSG). So wurde der Beschwerdeführerin auch – entsprechend Art. 49 Abs. 4 ATSG – sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid durch die Beschwerdegegnerin eröffnet. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und des Einspracheentscheids und ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 14. November 2023 ist demnach einzutreten. 2. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 25. Januar 2023 zu Recht verneint hat. Massgebend ist der”
“Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht wird (BGE 130 V 560 E. 3). Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 59 ATSG ist dabei in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllen grundsätzlich auch Versicherungsträger oder Behörden, welche nicht Adressaten der Verfügung sind, die Legitimationsvoraussetzungen gemäss dieser Bestimmung, wenn sie (kumulativ) einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches Interesse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen (BGE 134 V 153 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der sogenannten Drittbeschwerde, bei welcher nicht die versicherte Person selbst, sondern ein Dritter den Entscheid anficht, muss Letzterer ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vorweisen. 1.2.2 Im vorliegenden Fall müsste die Beschwerdeführerin mangels Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von der Versicherten geforderten Leistungen aufkommen (Art. 64 Abs. 2 ATSG). So wurde der Beschwerdeführerin auch – entsprechend Art. 49 Abs. 4 ATSG – sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid durch die Beschwerdegegnerin eröffnet. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und des Einspracheentscheids und ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 14. November 2023 ist demnach einzutreten. 2. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 25. Januar 2023 zu Recht verneint hat. Massgebend ist der”
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