23 commentaries
Art. 83 ATSG ist eine Übergangsbestimmung. Sie bestimmt, dass für Beschwerden, die beim erstinstanzlichen Gericht bereits hängig waren, als die ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019 am 1. Januar 2021 in Kraft trat, weiterhin das bisherige Recht gilt. Neuere Bestimmungen der Revision finden auf solche bereits anhängigen Verfahren keine Anwendung.
“Am 1. Januar 2021 ist die Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137 ff.). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 83 ATSG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht.”
“Am 1. Januar 2021 ist die Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG in Kraft getreten (AS 2020 5137 ff.). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 83 ATSG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht.”
“Le 1er janvier 2021 est entrée en vigueur la modification, adoptée le 21 juin 2019 par l’Assemblée fédérale (RO 2020 5137), de plusieurs dispositions de la loi du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA; RS 830.1), applicable par le renvoi de l’art. 1 al. 1 de la loi du 24 mars 2006 sur les allocations familiales et les aides financières allouées aux organisations familiales (loi sur les allocations familiales, LAFam; RS 836.2). Conformément au principe selon lequel les règles applicables sont celles en vigueur au moment où les faits juridiquement déterminants se sont produits, la légalité de la décision sur opposition querellée du 22 juillet 2020 sera examinée à l’aune des dispositions de la LPGA dans leur teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, étant précisé que le juge n'a pas à prendre en considération les modifications de droit ou de l'état de fait postérieures à la date déterminante de la décision litigieuse (arrêt TF 8C_769/2018 du 5 septembre 2019 consid. 2 et les références citées). Le nouvel art. 83 LPGA, intitulé "disposition transitoire de la modification du 21 juin 2019", entré en vigueur le 1er janvier 2017, précise d’ailleurs que les recours pendants devant le tribunal de première instance à l’entrée en vigueur de la modification du 21 juin 2019 sont régis par l’ancien droit. 3. Conformément aux art. 24 al. 1 et 29 al. 1 LPGA, le droit aux allocations familiales doit être exercé auprès de l’assureur compétent dans un délai de cinq ans. Selon l'art. 6, 1ère phrase, LAFam, intitulé "interdiction du cumul", le même enfant ne donne pas droit à plus d’une allocation du même genre. L'art. 7 al. 1 LAFam, intitulé "concours de droits", dispose que, lorsque plusieurs personnes peuvent faire valoir un droit aux allocations familiales pour le même enfant en vertu d’une législation fédérale ou cantonale, le droit aux prestations est reconnu selon l’ordre de priorité suivant: a. à la personne qui exerce une activité lucrative; b. à la personne qui détient l’autorité parentale ou qui la détenait jusqu’à la majorité de l’enfant; c.”
“Am 1. Januar 2021 ist die im Sommer 2019 vom Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Für Beschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängig sind, gilt das bisherige Recht (Art. 83 ATSG). Da die Beschwerde vom 17. Februar 2020 am 1. Januar 2021 bereits hängig war, gelangen im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen ATSG-Bestimmungen zur Anwendung. Am 1. Januar 2021 sind zudem die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 15. Januar 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen ELG-Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung.”
Ob die alte oder die neue Regelung anzuwenden ist, hängt von der Verfahrenssituation ab: Art. 83 ATSG schützt nur Beschwerden, die beim erstinstanzlichen Gericht beim Inkrafttreten bereits hängig waren. Fehlt ein solcher Verfahrensübergang, sind die bundesgerichtlichen Übergangsgrundsätze zur Verjährung/Verwirkung heranzuziehen: Die Verjährungs‑ bzw. Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts können auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sein, wenn diese vor dem Inkrafttreten entstanden und fällig, aber bis dahin noch nicht verjährt oder verwirkt waren. Deshalb ist insbesondere das Eingangsdatum der Beschwerde sowie das Entstehungs‑ und Fälligkeitsdatum des Anspruchs zu prüfen.
“Hinsichtlich der Frage der Verwirkung der Rückforderung ist zunächst zu prüfen, ob die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene Verwirkungsfrist hier in der bis Ende 2020 gültige gewesenen Fassung von einem Jahr oder in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von drei Jahren anwendbar ist. Weder das IVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Hier war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2021 die Beschwerde vom 12. Januar 2021 mit Eingang am 13. Januar 2021 (Urk. 1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwendbarkeit der alten und auch nicht - etwa e contrario - der neuen, verlängerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann. Es wäre denn auch stossend, wenn die IV-Stelle durch Zuwarten mit dem Entscheid über Rückforderungen bis zum 1. Januar 2021 die Anwendbarkeit der längeren dreijährigen Verwirkungsfrist hätte herbeiführen können. Massgeblich sind hier die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E.”
“Weder das UVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Vorliegend war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 1. Januar 2021 die Beschwerde vom 15. November 2021 (Urk. 1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwendbarkeit der alten und auch nicht – etwa e contrario – der neuen, verlängerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann. Als massgeblich erweisen sich jedoch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E.”
“Weder das UVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Vorliegend war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 1. Januar 2021 die Beschwerde vom 15. November 2021 (Urk. 1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwendbarkeit der alten und auch nicht – etwa e contrario – der neuen, verlängerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann. Als massgeblich erweisen sich jedoch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E.”
Nach der bis Ende 2020 geltenden Fassung von Art. 61 lit. a ATSG (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenfrei. In den zitierten Entscheiden wurden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben und bei diesem Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen.
“Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://:”
“Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (Art. 83 ATSG) hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird erkannt: ://:”
In den genannten Verfahren wurde die bis zum 31. Dezember 2020 gültige Fassung von Art. 83 ATSG angewandt.
“Auch der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass Medikamente zur Parodontitis geführt hätten. Er hat die Malaria- und Diabeteserkrankung als solche als Ursachen gesehen (vgl. namentlich act. G 5.1.26/7, unten). Dass eine Leistungsübernahme wegen präpubertärer Paradontitis (Art. 17 lit. b Ziff. 1 KLV) oder juveniler, progressiver Parodontitis (Art. 17 lit. b Ziff. 2 KLV) aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausser Betracht fällt, hat das Versicherungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 2. September 2019 festgehalten (act. G 5.1.32/15 f.). Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2020 somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“An der Beurteilung von Dr. E.___ bestehen Zweifel und dem Gericht ist es nicht möglich, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die vorliegende Läsion der Rotatorenmanschette mindestens teilweise auf den Unfall vom 18. Januar 2019 zurückzuführen ist. Angesichts des Gesagten wäre die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Einholung einer Begutachtung verpflichtet gewesen (BGE 135 V 470 E. 4.4). Die Angelegenheit ist zur Veranlassung einer verwaltungsexternen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 (Suva-act. 70) aufzuheben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Vorliegend erscheint der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand für die Beschwerdeführung entsprechend eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.”
Bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen können die Verfahrenskosten anteilsmässig bzw. unterschiedlich auf die Parteien verteilt werden. Bereits geleistete Kostenvorschüsse werden demgemäss ganz oder teilweise zurückerstattet oder mit den von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten verrechnet bzw. der Gerichtskasse belastet.
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer die gerichtlich bestimmten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der darüber hinaus geleistete Vorschuss im Umfang von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Die übrigen Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die teilweise unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.”
In der Praxis wurden nach Art. 83 ATSG unterschiedliche feste Beträge angeordnet; häufig wurden Fr. 700.-- oder Fr. 800.-- festgesetzt, vereinzelt Fr. 900.--. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; in einzelnen Fällen hat das Gericht die Kosten je zur Hälfte verteilt. Bei Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wurden die Kosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 900.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.”
“Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen ist, ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen sind. Da die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen ist, sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1‘000.-- (Urk. 5, Urk. 7) ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (vgl. BGE 129 V 116f. E.4, 110 V 134f. E.4d). Das Gericht erkennt:”
“Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen sind. Sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:”
“Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
Der geleistete Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückzuerstatten.
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.”
Für Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. Art. 83 ATSG in Verbindung mit der bis 31.12.2020 anwendbaren Fassung von Art. 69 Abs. 1bis IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen (Praxisbeispiele: Festsetzung in einem Ermessenbereich, z.B. Fr. 200.– bis Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 800.--). Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Rückweisung an die Verwaltung gilt als vollständiges Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Partei zu tragen sind.
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90), weshalb das vorliegende Verfahren diesbezüglich kostenlos ist (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). Der Streit um die Rentenhöhe ist dagegen eine Leistungsstreitigkeit und damit kostenpflichtig. Diese Verfahrenskosten sind dem diesbezüglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und in analoger Anwendung der Praxis, wonach die Verfahrenskosten bei einer Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erst mit dem materiellen Urteil auf Fr.”
“Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sind. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.”
Nach Art. 83 ATSG wurden in der Rechtspraxis anhand der Übergangsregelung entschieden, ob für ein konkretes Verfahren die bis Ende 2020 geltende Fassung (z. B. Art. 61 lit. a ATSG) oder die neue Rechtslage gilt; in mehreren kantonalen Entscheiden führte dies dazu, dass für die betreffenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben wurden.
“Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021, Art. 83 ATSG) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt: ://:”
“Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.”
“Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021, Art. 83 ATSG) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://:”
Art. 83 ATSG erlaubt der Bundesversammlung, den im Anhang enthaltenen Übergangsbestimmungen vor Inkrafttreten des Gesetzes per Verordnungsweg anzupassen, um sie an bereits in Kraft getretene Änderungen der betroffenen Gesetze anzupassen. Kantonale Gerichte haben die Anwendung solcher Übergangsregelungen in mehreren Entscheiden anerkannt; in den zitierten Fällen wurde dies u.a. im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Verordnung und der Frage der Erhebung von Verfahrenskosten thematisiert.
“In Anwendung von Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 83 ATSG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.”
“Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG [geltend bis 31. Dezember 2020; vgl. Art. 83 ATSG] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG).”
“Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 9.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).”
“Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021, Art. 83 ATSG) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt: ://:”
Nach der bis 31.12.2020 geltenden Fassung von Art. 83 ATSG konnte die Kostenpflicht abweichend geregelt sein. In dem zugrunde liegenden kantonalen IV-Beschwerdeverfahren wurden die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG unabhängig vom Streitwert festgelegt und mit Fr. 800.-- angesetzt.
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.”
Gerichte haben in der Praxis auf Grundlage von Art. 83 Abs. 4 lit. b ATSG Fristenstillstand anerkannt und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Beschwerde als rechtzeitig erhoben betrachtet.
“III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. August 2020 gutgeheissen. IV. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 16. Dezember 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 83 Abs. 4 lit. b ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das psychiatrische Gutachten davon aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im September 2018, in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit zu 50% und ab Januar 2019 zu 70% arbeitsfähig gewesen. Auf der Basis statistischer Tabellenlöhne ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 55%, respektive 37% und spricht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) befristet bis Ende März 2019 eine halbe Rente zu. 2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. Bei dessen Bestimmung sei vielmehr auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen.”
Nach Art. 83 ATSG kann die Anwendung einer früheren Gesetzesfassung zu anderen Kosten- und Verfahrensfolgen führen als bei Anwendung der neuern Fassung. Konkret zeigt die zitierte Entscheidung, dass in einem unter Art. 83 ATSG anzuwendenden Verfahren keine Gerichtskosten erhoben wurden und die Gegenpartei Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte.
“ff.) dahingehend gutzuheissen, dass die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung hinsichtlich Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen über den 10. November 2019 hinaus an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, die Entschädigung - wie in vergleichbaren Fällen üblich - auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung hinsichtlich Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen über den 10. November 2019 hinaus an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- auszurichten.”
Wird ein Kostenvorschuss geleistet, wird dieser mit den gerichtlich festgesetzten Verfahrenskosten verrechnet bzw. nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Bei einstweiliger Übernahme durch die Gerichtskasse (z. B. wegen unentgeltlicher Prozessführung) wird zugleich auf eine spätere Nachzahlungspflicht hingewiesen, falls der Betroffene später zahlungsfähig wird.
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.”
Art. 83 ATSG führt dazu, dass in vor Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Verfahren die bis zum 31.12.2020 geltende Fassung von Art. 61 lit. a ATSG weiterhin Anwendung findet. In den zitierten Entscheiden wurde deshalb regelmässig keine Gerichtskosten erhoben.
“Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021, Art. 83 ATSG) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien in der Regel kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt: ://:”
“der überwiegend wahrscheinliche Nachweis, dass der Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung bzw. auf ein vorgeschädigtes Knie zurückzuführen ist, von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht werden konnte, womit sie für die Meniskusläsion die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. Da die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht von Grund auf verneinte, nahm sie keine weiteren Abklärungen bezüglich ihrer Leistungspflicht vor. Diese Abklärungen wird sie nunmehr nachzuholen und über die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeld zu befinden haben. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. März 2020 (UV-act. K34) gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Meniskusriss die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen mit zweifachem Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung und der Komplexität der Streitsache angemessen (vgl. etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2010, UV 2008/96, E. 5.4, und vom 2. April 2019, UV 2017/37, E. 7.3). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung (act.”
“Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.”
“Angesichts der sich widersprechenden medizinischen Einschätzungen wäre sie gehalten gewesen, die Sachlage nochmals vertieft abklären zu lassen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Einspracheentscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erlassen, weshalb dieser als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Bestimmung allfälliger weiterer medizinischer Fachpersonen obliegt der mit der Begutachtung zu beauftragenden orthopädischen Fachperson. Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand für die Beschwerdeführung eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.”
Bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 83 ATSG; vgl. aArt. 69 Abs. 1bis IVG) sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen. In der Praxis werden sie im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– bemessen; Gerichtsentscheide nennen exemplarisch Festsetzungen von Fr. 700.– oder Fr. 800.–.
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).”
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (vgl. BGE 129 V 116f. E.4, 110 V 134f. E.4d). Das Gericht erkennt:”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
Art. 83 regelt den Übergang: Entscheide, die beim erstinstanzlichen Gericht bereits hängig waren, unterliegen dem früheren Recht; wird ein Verfahren jedoch erst nach Inkrafttreten erneut hängig (etwa durch Rückweisung oder erneute Wiederaufnahme), kann die seit dem 1.1.2021 geltende Regelung zur Anwendung gelangen. Entscheidend ist damit der Zeitpunkt der (Wieder‑)Anhängig‑Machung.
“fbis LPGA secondo cui in caso di controversie relative a prestazioni, la procedura è soggetta a spese se la singola legge interessata lo prevede; se la singola legge non lo prevede il tribunale può imporre spese processuali alla parte che ha un comportamento temerario o sconsiderato. La procedura è pertanto di principio onerosa se concerne la fissazione dei contributi (cfr. Messaggio concernente la modifica della legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, FF 2018, pag. 1303 e seguenti, pag. 1334: “La mozione Gruppo UDC 09.3406 chiede che venga abolito il principio della gratuità delle procedure di ricorso davanti ai tribunali cantonali nell’ambito delle assicurazioni sociali. L’indicazione secondo cui la procedura è gratuita va pertanto soppressa (art. 61 lett. a D-LPGA). Saranno così applicabili le disposizioni del diritto cantonale relative alle spese di procedura. Per quanto riguarda invece le controversie relative a prestazioni, la lettera fbis contempla l’addebito di spese soltanto nel caso in cui la singola legge lo preveda. Nell’assicurazione invalidità una tale regolamentazione è già in vigore dal 1° luglio 2006 (art. 69 cpv. 1bis LAI)”). Secondo l’art. 83 LPGA (disposizione transitoria), ai ricorsi pendenti dinanzi al tribunale di primo grado al momento dell’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2019 si applica il diritto anteriore. In concreto, la procedura ricorsuale in oggetto è ridivenuta pendente dinanzi al TCA a seguito della sentenza federale di rinvio del 1° marzo 2021, per cui si applica la nuova disposizione legale. Trattandosi di prestazioni LAINF, il legislatore non ha previsto di prelevare le spese. Per questi motivi dichiara e pronuncia 1. Il ricorso è accolto ai sensi dei considerandi. § La decisione su opposizione impugnata è annullata nella misura in cui all’assicurato è stata attribuita una rendita d’invalidità del 33%. §§ Gli atti sono retrocessi all’CO 1 per complemento istruttorio e nuova decisione. 2.”
“fbis LPGA secondo cui in caso di controversie relative a prestazioni, la procedura è soggetta a spese se la singola legge interessata lo prevede; se la singola legge non lo prevede il tribunale può imporre spese processuali alla parte che ha un comportamento temerario o sconsiderato. La procedura è pertanto di principio onerosa se concerne la fissazione dei contributi (cfr. Messaggio concernente la modifica della legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, FF 2018, pag. 1303 e seguenti, pag. 1334: “La mozione Gruppo UDC 09.3406 chiede che venga abolito il principio della gratuità delle procedure di ricorso davanti ai tribunali cantonali nell’ambito delle assicurazioni sociali. L’indicazione secondo cui la procedura è gratuita va pertanto soppressa (art. 61 lett. a D-LPGA). Saranno così applicabili le disposizioni del diritto cantonale relative alle spese di procedura. Per quanto riguarda invece le controversie relative a prestazioni, la lettera fbis contempla l’addebito di spese soltanto nel caso in cui la singola legge lo preveda. Nell’assicurazione invalidità una tale regolamentazione è già in vigore dal 1° luglio 2006 (art. 69 cpv. 1bis LAI)”). Secondo l’art. 83 LPGA (disposizione transitoria), ai ricorsi pendenti dinanzi al tribunale di primo grado al momento dell’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2019 si applica il diritto anteriore. In concreto, il ricorso è del 24 marzo 2021 per cui si applica la nuova disposizione legale. Trattandosi di prestazioni LADI, il legislatore non ha previsto di prelevare le spese (cfr. STCA 38.2021.4 del 23 marzo 2021 consid. 2.10; STCA 38.2021.8 dell’8 marzo 2021 consid. 2.8.). richiamati gli art. 3, 4 e 13 cpv. 4 Lptca; decreta 1. Il ricorso non è ricevibile. 2. Non si percepisce tassa di giustizia, mentre le spese sono poste a carico dello Stato. 3. Comunicazione agli interessati i quali possono impugnare il presente giudizio con ricorso di diritto pubblico al Tribunale federale, Schweizerhofquai 6, 6004 Lucerna, entro 30 giorni dalla comunicazione. L'atto di ricorso, in 3 esemplari, deve indicare quale decisione è chiesta invece di quella impugnata, contenere una breve motivazione, e recare la firma del ricorrente o del suo rappresentante.”
“La procedura è pertanto di principio onerosa se concerne la fissazione dei contributi (cfr. Messaggio concernente la modifica della legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, FF 2018, pag. 1303 e seguenti, pag. 1334: “La mozione Gruppo UDC 09.3406 chiede che venga abolito il principio della gratuità delle procedure di ricorso davanti ai tribunali cantonali nell’ambito delle assicurazioni sociali. L’indicazione secondo cui la procedura è gratuita va pertanto soppressa (art. 61 lett. a D-LPGA). Saranno così applicabili le disposizioni del diritto cantonale relative alle spese di procedura. Per quanto riguarda invece le controversie relative a prestazioni, la lettera fbis contempla l’addebito di spese soltanto nel caso in cui la singola legge lo preveda. Nell’assicurazione invalidità una tale regolamentazione è già in vigore dal 1° luglio 2006 (art. 69 cpv. 1bis LAI)”). Secondo l’art. 83 LPGA (disposizione transitoria), ai ricorsi pendenti dinanzi al tribunale di primo grado al momento dell’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2019 si applica il diritto anteriore. In concreto, il ricorso è del 5 marzo 2021 per cui si applica la nuova disposizione legale. Trattandosi di prestazioni LAINF, il legislatore non ha previsto di prelevare le spese. Per questi motivi dichiara e pronuncia 1. Il ricorso è accolto ai sensi dei considerandi. § La decisione su opposizione impugnata è annullata. §§ Gli atti sono retrocessi all’CO 1 per complemento istruttorio e nuova decisione. 2. Non si percepisce tassa di giustizia, mentre le spese sono poste a carico dello Stato. L’CO 1 verserà all’assicurato, rappresentato da un avvocato, l’importo di fr.”
“Weder das UVG noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangsbestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG zur ATSG-Änderung vom 21. Juni 2019 sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Vorliegend war bei Inkrafttreten der ATSG-Revision respektive der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG am 1. Januar 2021 die Beschwerde vom 15. November 2021 (Urk. 1) noch nicht hängig, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres auf die Anwendbarkeit der alten und auch nicht – etwa e contrario – der neuen, verlängerten Verwirkungsfrist geschlossen werden kann. Als massgeblich erweisen sich jedoch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung entwickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E.”
Je nach Zeitpunkt des anwendbaren Rechts können Übergangsbestimmungen zur Folge haben, dass kantonale Gebührenregelungen für Verfahren vor kantonalen Versicherungsgerichten gelten. Die Quellen nennen insbesondere die Anwendbarkeit einer Gebührenpflicht in Leistungsstreitigkeiten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis LAI für AI-Streitigkeiten) sowie Fälle, in denen Verfahren aufgrund spezifischer Übergangsregelungen von Gebühren befreit wurden.
“chiede che venga abolito il principio della gratuità delle procedure di ricorso davanti ai tribunali cantonali nell’ambito delle assicurazioni sociali. L’indicazione secondo cui la procedura è gratuita va pertanto soppressa (art. 61 lett. a D-LPGA). Saranno così applicabili le disposizioni del diritto cantonale relative alle spese di procedura. Per quanto riguarda invece le controversie relative a prestazioni, la lettera fbis contempla l’addebito di spese soltanto nel caso in cui la singola legge lo preveda. Nell’assicurazione invalidità una tale regolamentazione è già in vigore dal 1° luglio 2006 (art. 69 cpv. 1bis LAI)”). Secondo l’art. 83 LPGA (disposizione transitoria), ai ricorsi pendenti dinanzi al tribunale di primo grado al momento dell’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2019 si applica il diritto anteriore. In concreto il ricorso è del 15 maggio 2021 per cui si applica la nuova disposizione legale. Trattandosi di prestazioni ponte COVID per le quali il legislatore cantonale non ha previsto di prelevare le spese e considerato il tenore dell’attuale art. 29 Lptca, la presente procedura è esente da spese. Per questi motivi dichiara e pronuncia”
“Secondo l'art. 69 cpv. 1bis LAI in vigore dal 1° gennaio 2021 ed applicabile in concreto (cfr. la disposizione transitoria dell’art. 83 LPGA in combinazione con gli art. 61 lett. a e fbis LPGA nel tenore in vigore dal 1° gennaio 2021) la procedura di ricorso dinanzi al tribunale cantonale delle assicurazioni in caso di controversie relative a prestazioni dell’AI è soggetta a spese. L’entità delle spese è determinata fra 200 e 1000 franchi in funzione delle spese di procedura e senza riguardo al valore litigioso (DTF 133 V 402; STF 9C_156/2009 del 7 aprile 2009; STF 8C_393/2008 del 24 settembre 2008). Visto l’esito, le spese di fr. 500 sono a carico dell’Ufficio AI.”
Nach der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbaren Regelung (Art. 83 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und werden üblicherweise im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– bemessen.
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:”
Gemäss der Übergangsregelung von Art. 83 ATSG werden die neu eingeführten kostenspezifischen Bestimmungen (insbesondere Art. 69 Abs. 1bis IVG) von kantonalen Versicherungsgerichten angewandt. In der Praxis haben Gerichte die Gerichtskosten für Beschwerden betreffend Versicherungsleistungen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgesetzt; in den vorliegenden Entscheidungen wurden etwa Fr. 800.– bzw. Fr. 700.– angesetzt.
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:”
“Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).”
Nach Art. 83 ATSG sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um IV/AI‑Leistungen innerhalb einer Spanne von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– zu bemessen. Die konkrete Höhe wird ermessensweise nach dem Verfahrensaufwand festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem unterliegenden Teil auferlegt.
“Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:”
“Alla luce delle considerazioni esposte, la decisione impugnata deve essere confermata e il ricorso respinto. Per l'art. 69 cpv. 1bis LAI in vigore dal 1° gennaio 2021 ed applicabile in concreto (in virtù della disposizione transitoria dell'art. 83 LPGA a contrario in combinazione con gli art. 61 lett. a e fbis LPGA, anch'essi nel tenore in vigore dal 1° gennaio 2021), la procedura di ricorso dinanzi al tribunale cantonale delle assicurazioni in caso di controversie relative a prestazioni dell'AI è soggetta a spese. L'entità delle spese è determinata fra Fr. 200.- e Fr. 1'000.- in funzione delle spese di procedura e senza riguardo al valore litigioso (DTF 133 V 402; STF 9C_156/2009 del 7 aprile 2009; STF 8C_393/2008 del 24 settembre 2008). Visto l'esito della vertenza, le spese per complessivi Fr. 500.- vanno poste a carico della ricorrente. Per questi motivi dichiara e pronuncia”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung, vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:”
“Alla luce delle considerazioni esposte, la decisione impugnata deve essere confermata e il ricorso respinto. Per l'art. 69 cpv. 1bis LAI in vigore dal 1° gennaio 2021 ed applicabile in concreto (in virtù della disposizione transitoria dell'art. 83 LPGA a contrario in combinazione con gli art. 61 lett. a e fbis LPGA, anch'essi nel tenore in vigore dal 1° gennaio 2021), la procedura di ricorso dinanzi al tribunale cantonale delle assicurazioni in caso di controversie relative a prestazioni dell'AI è soggetta a spese. L'entità delle spese è determinata fra Fr. 200.- e Fr. 1'000.- in funzione delle spese di procedura e senza riguardo al valore litigioso (DTF 133 V 402; STF 9C_156/2009 del 7 aprile 2009; STF 8C_393/2008 del 24 settembre 2008). Visto l'esito della vertenza, le spese per complessivi Fr. 500.- vanno poste a carico del ricorrente. Per questi motivi dichiara e pronuncia”
“In conclusione, la decisione impugnata va dunque confemata e il ricorso respinto. Secondo l'art. 69 cpv. 1bis LAI in vigore dal 1° gennaio 2021 ed applicabile in concreto (cfr. la disposizione transitoria dell’art. 83 LPGA in combinazione con gli art. 61 lett. a e fbis LPGA nel tenore in vigore dal 1° gennaio 2021) la procedura di ricorso dinanzi al tribunale cantonale delle assicurazioni in caso di controversie relative a prestazioni dell’AI è soggetta a spese. L’entità delle spese è determinata fra 200 e 1000 franchi in funzione delle spese di procedura e senza riguardo al valore litigioso (DTF 133 V 402; STF 9C_156/2009 del 7 aprile 2009; STF 8C_393/2008 del 24 settembre 2008). Visto l’esito della vertenza, le spese di fr. 500 sono poste a carico della ricorrente. Per questi motivi dichiara e pronuncia”
“Giusta l'art. 69 cpv. 1bis LAI in vigore dal 1° gennaio 2021 ed applicabile in concreto (cfr. la disposizione transitoria dell’art. 83 LPGA in combinazione con gli art. 61 lett. a e fbis LPGA nel tenore in vigore dal 1° gennaio 2021) la procedura di ricorso dinanzi al tribunale cantonale delle assicurazioni in caso di controversie relative a prestazioni dell’AI è soggetta a spese. L’entità delle spese è determinata fra 200.- e 1000.- franchi in funzione delle spese di procedura e senza riguardo al valore litigioso (DTF 133 V 402; STF 9C_156/2009 del 7 aprile 2009; STF 8C_393/2008 del 24 settembre 2008). Visto l'esito della vertenza, le spese per complessivi fr. 500.-vanno poste a carico dell'insorgente. Per questi motivi dichiara e pronuncia”
Für Verfahren vor dem kantonalen Gericht, auf die Art. 83 ATSG verweist, sind nach der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung von Art. 61 lit. a ATSG keine Gerichtskosten zu erheben. Die obsiegende Partei hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe dieser Parteientschädigung bemisst das Gericht; sie kann pauschal festgelegt werden und umfasst daneben notwendige Auslagen (z. B. Übersetzungskosten).
“Juni 2019 gestützt auf eine persönliche Untersuchung und das Studium der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Abduktuionstrauma des linken Beines am 27. Mai 2018 mit Zerrung bzw. zentraler Partialruptur des Musculus obturatoris externus am muskulotendinösen Übergang. 7. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die strittigen oder in Frage gestellten Tatbestandselemente des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG - die ungewöhnliche äussere Einwirkung und der Gesundheitsschaden - erfüllt sind. Da auch die übrigen Merkmale - die Plötzlichkeit und die fehlende Absicht - unbestrittenermassen gegeben sind, ist das Ereignis vom 27. Mai 2018 entgegen dem Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 als Unfall im Rechtssinn zu qualifizieren. 8. Dieses Ergebnis - die Bejahung eines Unfalls im Rechtssinn - führt dazu, dass die Beschwerde der Versicherten gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Festsetzung der gesetzlichen Versicherungsleistungen an die HOTELA zurückzuweisen ist. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 23. November 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden”
“zur Bezahlung durch ihn zu überlassen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Kosten für den Zustimmungsbeschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region G.___ (KESB) vom 8. September 2020 zur Prozessführung durch die Beiständin von Fr. 200.-- (act. G4) sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP In Gutheissung der Beschwerde betreffend Wiedererwägung der Restfinanzierungsbeiträge der Jahre 2015 bis 2018 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Restfinanzierung für die Zeit vom 19. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und vorzunehmen. Auch in Gutheissung der Beschwerde betreffend die Restfinanzierung für die Zeit vom 1. bis 17. Januar 2020 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Restfinanzierung auch für diesen Zeitraum im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und vorzunehmen.”
“2), bei niedrigem Anforderungsprofil in Beachtung der Rechtsprechung keinen höheren Abzug als zwingend erscheinen lassen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nationalität auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, ist nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2018, 9C_857/2017, E. 4.3.2). Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 % (100 % - 85 %) und ein Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe (vgl. vorstehende E. 2.1). Diese ist ab 1. Dezember 2017 auszurichten (vgl. vorstehende E. 3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 %, zuzusprechen ist. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung – wie in vergleichbaren Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Zu verlegen bleiben die Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 1'089.75 (act. G 17.3). Die Übersetzungen der auf Spanisch eingereichten Aktenstücke wurden seitens der Beschwerdegegnerin beantragt (act. G 11 S. 2) und durch die Beschwerdeführerin veranlasst (act. G 17). Es sind der Beschwerdeführerin damit notwendige und angemessene Auslagen angefallen, die auch im Rahmen der Parteientschädigung abzugelten sind (vgl.”
Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Es werden keine Gerichtskosten erhoben; die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten/Parteientschädigung, wobei die Höhe nach Aufwand bzw. in Form von Pauschalen festgesetzt werden kann (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
“Diese wird die Beschwerdeführerin und/oder den Sohn zu den Gründen, zu den Umständen und zu einer allfälligen Gegenleistung für die Einräumung des Wohnrechts befragen. Der Umstand, dass der Sohn die Beschwerdeführerin in dieser Sache vertritt, schliesst eine solche Befragung nicht aus. Sollte sich im Zuge dieser Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das unentgeltliche Wohnrecht freiwillig und ohne eine angemessene Gegenleistung eingeräumt und damit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet hat, wäre das entsprechende Verzichtsvermögen, ein entsprechender hypothetischer Vermögensverzehr sowie entsprechende (fiktive) Vermögenserträge anzurechnen, die der Beschwerdeführerin tatsächlich zur Verfügung gestanden wären, wenn sie die Wohnung zum Marktwert verkauft hätte. Die Beschwerdegegnerin müsste diesfalls wohl eine unabhängige Fachperson mit einer Marktwertschätzung der Wohnung beauftragen. Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 83 ATSG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist deutlich tiefer als in einem durchschnittlich aufwendigen EL-Verfahren gewesen, denn der Rechtsvertreter hat nur sehr wenige Akten studieren müssen und das Verfahren hat sich auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 1’500 Franken zu entschädigen.”
“2), bei niedrigem Anforderungsprofil in Beachtung der Rechtsprechung keinen höheren Abzug als zwingend erscheinen lassen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nationalität auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, ist nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2018, 9C_857/2017, E. 4.3.2). Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 % (100 % - 85 %) und ein Anspruch auf eine Rente in dieser Höhe (vgl. vorstehende E. 2.1). Diese ist ab 1. Dezember 2017 auszurichten (vgl. vorstehende E. 3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15 %, zuzusprechen ist. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung – wie in vergleichbaren Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Zu verlegen bleiben die Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 1'089.75 (act. G 17.3). Die Übersetzungen der auf Spanisch eingereichten Aktenstücke wurden seitens der Beschwerdegegnerin beantragt (act. G 11 S. 2) und durch die Beschwerdeführerin veranlasst (act. G 17). Es sind der Beschwerdeführerin damit notwendige und angemessene Auslagen angefallen, die auch im Rahmen der Parteientschädigung abzugelten sind (vgl.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.