Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
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Art. 48 ATSG findet nur dann Anwendung, wenn ein konkretes Aktenstück tatsächlich vorhanden ist. Fehlt ein solches Aktenstück, kann dessen Herausgabe nicht verweigert werden und Art. 48 ATSG kommt nicht zur Anwendung.
“Auf dem Röntgenbild, dass vier Tage nach dem Sturz durch Dr. B. am 15. August 2022 erstellt wurde, sind der Zahn 22 und die durch den Verlust des Zahnes 23 entstandene Lücke zu sehen. Aufgrund der Ausführungen von Dr. C. ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser die Wurzellängen bzw. die Alveolen (Vertiefung im Kieferknochen) beim Zahn 23 auf den beiden Röntgenaufnahmen mit blossem Auge verglich, wies er doch zur Illustration lediglich auf seine "Begutachtung" des Röntgenbilds vom 15. August 2022 hin (vgl. Stellungnahme vom 17. Dezember 2022). Selbst wenn er irgendwelche Messungen durchgeführt hätte, bestehen keine Hinweise, dass er diese auch aufgezeichnet hat; zumal es ihm nur darum ging aufzuzeigen, dass innert wenigen Monaten ein beträchtlicher Rückgang der knöchernen Verankerungen der fraglichen Zähne stattgefunden hat (vgl. Stellungnahme vom 6. September 2023). Mangels Existenz eines solchen Aktenstücks kann keine Verweigerung der Herausgabe vorliegen, weshalb Art. 48 ATSG vorliegend nicht anwendbar ist.”
Auf ein der Partei verweigertes Aktenstück darf nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 48 ATSG erfüllt sind: Die Partei muss vom Versicherungsträger über den für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln gegeben worden sein. Nach Art. 46 ATSG besteht für den Versicherungsträger eine Pflicht zur systematischen Erfassung verfahrensrelevanter Unterlagen; daraus folgt die Erwartung, dass Einsicht im Regelfall nach Art. 47 Abs. 1 lit. a gewährt wird und eine Verweigerung einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
“Aus Art. 46 ATSG ergibt sich die Pflicht des Versicherungsträgers, alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Art. 46 ATSG bietet somit Gewähr dafür, dass sämtliche, auch hinsichtlich ihrer spezifischen versicherungsrechtlichen Relevanz (noch) nicht eindeutig fassbaren Unterlagen von der Aktenführungspflicht erfasst sowie eingeordnet werden und auf Ersuchen der versicherten Person gleichsam ungefiltert nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG herausgegeben werden. Für den Fall, dass für den Versicherungsträger dennoch begründeter Anlass besteht, die Einsicht in ein Aktenstück zu verweigern (Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_499/2013, E. 6.4.3.2.1 [verweigerte Einsicht in eine anonyme Anzeige, da sich daraus deren Verfasser identifizieren liess]), so darf er bei seinem Entscheid nur dann darauf abstellen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 48 ATSG erfüllt sind. Art. 48 ATSG bestimmt, dass bei einer Partei verweigerten Einsichtnahme in ein Aktenstück, auf dieses zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden darf, wenn dieser der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.”
“Aus Art. 46 ATSG ergibt sich die Pflicht des Versicherungsträgers, alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Art. 46 ATSG bietet somit Gewähr dafür, dass sämtliche, auch hinsichtlich ihrer spezifischen versicherungsrechtlichen Relevanz (noch) nicht eindeutig fassbaren Unterlagen von der Aktenführungspflicht erfasst sowie eingeordnet werden und auf Ersuchen der versicherten Person gleichsam ungefiltert nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG herausgegeben werden. Für den Fall, dass für den Versicherungsträger dennoch begründeter Anlass besteht, die Einsicht in ein Aktenstück zu verweigern (Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_499/2013, E. 6.4.3.2.1 [verweigerte Einsicht in eine anonyme Anzeige, da sich daraus deren Verfasser identifizieren liess]), so darf er bei seinem Entscheid nur dann darauf abstellen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 48 ATSG erfüllt sind. Art. 48 ATSG bestimmt, dass bei einer Partei verweigerten Einsichtnahme in ein Aktenstück, auf dieses zum Nachteil der Partei nur dann abgestellt werden darf, wenn dieser der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.”
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