Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
49 commentaries
Eine Sozialversicherung, die nach Art. 70 ATSG vorleistet, ist gegen Entscheide über die definitive Übernahme der Kosten beschwerdeberechtigt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung oder Abänderung solcher Entscheide, soweit es um die Rückforderung oder Erstattung der vorgestreckten Leistungen geht, und steht damit in den gleichen Rechtsmitteln wie die versicherte Person.
“4 de la loi du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA; RS 830.1), applicable par le renvoi de l'art. 1 al. 1 de la loi du 20 mars 1981 sur l'assurance-accidents (LAA; RS 832.20), l’assureur qui rend une décision touchant l’obligation d’un autre assureur d’allouer des prestations est tenu de lui en communiquer un exemplaire. Cet autre assureur dispose des mêmes voies de droit que l’assuré. Tel est notamment le cas lorsque – comme en l’espèce – l'assurance-invalidité est tenue de prendre provisoirement en charge les moyens auxiliaires dont la prise en charge définitive par l'assurance-accidents est contestée (ATF 146 V 129 consid. 5.2 et 5.6 en relation avec les art. 65 let. a et b et 70 al. 2 LPGA). Selon l’art. 59 LPGA, quiconque est touché par la décision ou la décision sur opposition et a un intérêt digne d’être protégé à ce qu’elle soit annulée ou modifiée a qualité pour recourir, étant précisé ici que l’assureur social qui fournit des prestations provisoires, au sens de l’art. 70 LPGA, est légitimé à recourir contre la décision fixant l’obligation de prise en charge définitive desdites prestations (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4e éd. 2020, art. 59, p. 1067, n. 59 et la référence jurisprudentielle citée). 1.2. En l’espèce, interjeté en temps utile, compte tenu de la suspension des délais durant les féries estivales (art. 38 al. 4 let. b en relation avec l’art. 60 LPGA), et dans les formes légales auprès de l'autorité judiciaire compétente à raison du lieu et de la matière, le recours est recevable quant à la forme. Par ailleurs, le recours est interjeté par une autorité administrative ayant été tenue de prendre en charge, à titre provisoire, un moyen auxiliaire dont la prise en charge définitive par l’assureur-accidents est contestée. Ainsi, l’intérêt de l’OAI à obtenir de la Suva le remboursement des prestations avancées constitue un intérêt digne de protection à recourir au sens de l’art. 59 LPGA, intérêt dont l’OAI peut en l’espèce se prévaloir à l’encontre de la décision sur opposition qui lui a du reste été notifiée suite à son opposition, déclarée recevable à l’époque.”
Meldet sich die versicherte Person entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht bei der zuständigen Invalidenversicherung, so ist der obligatorische Krankenpflegeversicherer — sofern er aufgrund seiner Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG bereits Behandlungskosten übernommen hat — befugt, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung selbst vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 106).
“Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wenn der obligatorische Krankenpflegeversicherer aufgrund seiner Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG) Behandlungskosten übernommen hat und sich die versicherte Person entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht für die entsprechenden Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet, ist der Krankenversicherer seinerseits befugt, die Anmeldung vorzunehmen (BGE 135 V 106 E. 6).”
“Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wenn der obligatorische Krankenpflegeversicherer aufgrund seiner Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG) Behandlungskosten übernommen hat und sich die versicherte Person entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht für die entsprechenden Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet, ist der Krankenversicherer seinerseits befugt, die Anmeldung vorzunehmen (BGE 135 V 106 E. 6).”
Nach der Rechtsprechung findet Art. 70 Abs. 2 ATSG (LPGA) im Verhältnis zwischen der Arbeitslosenversicherung und privaten Krankentaggeld‑/Erwerbsersatzversicherern (LCA/VVG) keine Anwendung.
“3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinne ist die Arbeitslosenversicherung im Rahmen der intersystemischen Leistungskoordination vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; vgl. zum Begriff der intersystemischen Leistungskoordination Art. 63 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2.1; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 5 f. zu Art. 63 ATSG und N. 1 zu Art. 70 ATSG; FRÉSARD-FELLAY/FRÉSARD, in: Commentaire Romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Commentaire, 2018, N. 10 f. zu Art. 63 ATSG). Art. 70 Abs. 2 ATSG kommt im Verhältnis zwischen der Arbeitslosenversicherung und den Krankentaggeldversicherern nach VVG jedoch nicht zur Anwendung, weil Art. 69 ATSG die Frage der intersystemischen Koordination zwischen Sozialversicherern betrifft (vgl. RKUV 2005 Nr. KV 350 S. 42, K 107/04 E. 5 und 7; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 69 ATSG; BGE 144 III 136 E. 4.3 in fine S. 143; ARV 2019 S. 97, 8C_625/2018 E. 5.2 E; Urteil 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.1).”
“La recourante ne peut en effet porter en déduction de sa dette une indemnité allouée à titre provisoire, sans reconnaissance aucune d'un droit définitif à une prestation susceptible d'émaner de l'assurance-invalidité. L'art. 15 al. 3 OACI a été introduit afin d'éviter une privation de prestations d'assurance pendant la période de carence durant l'instruction du cas par l'assurance-invalidité (ATF 136 V 95 consid. 7.1; NUSSBAUMER, op. cit., p. 2352 ch. 283), dans l'optique d'une compensation ultérieure avec les indemnités de l'assurance-invalidité (ATF 127 V 484 consid. 2; ATF 126 V 124 consid. 3a; RUBIN, op. cit., n° 93 ad art. 15 LACI), et non pas pour permettre à l'assureur privé couvrant la perte de gain due à la maladie de cesser prématurément le versement des indemnités journalières. La caisse de chômage n'aurait du reste pas eu à verser une telle avance si la recourante avait d'emblée assumé ses obligations contractuelles en versant les indemnités journalières dont elle était redevable, étant encore rappelé que l'art. 70 al. 2 LPGA (loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales; RS 830.1) n'est pas applicable dans les relations entre l'assurance-chômage et un assureur perte de gain maladie soumis à la LCA (arrêt 8C_791/2016 du 27 janvier 2017 consid. 5.1).”
“La recourante ne peut en effet porter en déduction de sa dette une indemnité allouée à titre provisoire, sans reconnaissance aucune d'un droit définitif à une prestation susceptible d'émaner de l'assurance-invalidité. L'art. 15 al. 3 OACI a été introduit afin d'éviter une privation de prestations d'assurance pendant la période de carence durant l'instruction du cas par l'assurance-invalidité (ATF 136 V 95 consid. 7.1; NUSSBAUMER, op. cit., p. 2352 ch. 283), dans l'optique d'une compensation ultérieure avec les indemnités de l'assurance-invalidité (ATF 127 V 484 consid. 2; ATF 126 V 124 consid. 3a; RUBIN, op. cit., n° 93 ad art. 15 LACI), et non pas pour permettre à l'assureur privé couvrant la perte de gain due à la maladie de cesser prématurément le versement des indemnités journalières. La caisse de chômage n'aurait du reste pas eu à verser une telle avance si la recourante avait d'emblée assumé ses obligations contractuelles en versant les indemnités journalières dont elle était redevable, étant encore rappelé que l'art. 70 al. 2 LPGA (loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales; RS 830.1) n'est pas applicable dans les relations entre l'assurance-chômage et un assureur perte de gain maladie soumis à la LCA (arrêt 8C_791/2016 du 27 janvier 2017 consid. 5.1).”
Vorleistungspflicht besteht grundsätzlich, solange die Vermittlungsunfähigkeit im Schwebezustand der Anspruchsabklärung durch eine andere Versicherung nicht offensichtlich ist. Die Frage der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ist anhand der vorliegenden Akten, namentlich der ärztlichen Befunde und sofern verfügbar der Unterlagen anderer Sozialversicherungsträger, zu prüfen; sie muss ohne zusätzliche Abklärungen erkennbar sein. Bei offensichtlich belegter Vermittlungsunfähigkeit entfällt die Vorleistungspflicht. Bei der Bewertung der medizinischen Unterlagen ist auf deren Beweiskraft und fachliche Tragweite (z. B. Qualifikation des Gutachters, Stellungnahmebegründung) zu achten.
“3 Diese Berichte machen deutlich, dass bei der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur von einer vorübergehenden, sondern von einer dauernden Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Unter diesen Umständen kann Art. 28 AVIG nicht für die Prüfung der Anspruchsberechtigung herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin selbst hielt denn auch in der Vernehmlassung vom 11. September 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. August 2022 – mit einem kurzen Unterbruch – krankgeschrieben sei, woraus unter Berücksichtigung der Anmeldung bei der IV auf eine dauerhafte Einschränkung zu schliessen ist. Zudem legt auch der von ihr am 3. Dezember 2021 (vgl. IV act. 74) bei der IV-Stelle eingereichte Verrechnungsantrag nahe, dass auch sie von einer dauerhaften Verminderung ausgeht. Da aufgrund der eingeholten Akten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch kein rechtskräftiger Entscheid der IV vorlag und der Umfang der Erwerbsfähigkeit noch nicht feststand (Schwebezustand; vgl. oben E. 3.3), bestand grundsätzlich eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen), 5.1 Nachdem feststeht, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorlag. Diese müsste aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger, ohne zusätzliche Abklärungen ersichtlich gewesen sein. 5.2. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid vom 22. Mai 2023 im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in den ärztlichen Zeugnissen vom 6. September 2022 bis 31. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei berief sie sich für die Annahme der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auf diverse von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche von ihrer Hausärztin Dr. G. und ihrem Psychiater Dr. H. ausgestellt wurden. Im strittigen Zeitraum attestierten diese zunächst in der Zeit vom 26.”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid jener Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG deshalb vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme namentlich durch die die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, zunächst vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung deshalb arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen immer dann vorab zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dabei besteht Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung insbesondere auch dann, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. 4.2 Diese Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 8C_403/2015, E. 3.1 ff.). 5.1 Nebst der Frage der Vermittlungsfähigkeit stellt sich in diesem Zusammenhang vor allem aber auch die Frage nach der Leistungshöhe der Arbeitslosenversicherung und damit nach dem versicherten Verdienst. Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während ihrer Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV jener Verdienst massgebend, welcher ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.”
“April 2021, bei der es sich nur um ein internes Papier handle, sei nicht bei den Akten gelegen. Auch sei die Qualifikation des beratenden Arztes unklar. Gemäss Internetrecherche handle es sich um einen Allgemeinpraktiker, der in den Gebieten der Geriatrie, der medizinischen Hypnose, der psychosomatischen Medizin und der Psychotherapie tätig sei. Für eine kompetente Beurteilung der Ursache der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit fehle ihm das Fachwissen. Darüber hinaus springe ins Auge, dass bereits in der Instruktion von Dr. G.____ davon ausgegangen werde, dass es sich um die Folgen eines früheren Unfalles handle. Die Stellungnahme vom 4. April 2021 enthalte auch keine Begründung der Schlussfolgerung. Sie habe daher keinerlei Beweiswert, sondern stelle eine reine Parteibehauptung dar und könne die übrigen Krankenakten nicht entkräften. Bei PD Dr. H.____ hingegen handle es sich um einen unabhängigen Facharzt, der als leitender Arzt des Spitals E.____ über alle Zweifel erhaben sei. Es handle sich um eine neue Krankheit, für welche die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig sei.”
Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung Zweifel darüber bestanden, welche Sozialversicherung zuständig ist. Ergibt sich die Zuständigkeit erst nachträglich oder steht fest, dass die angefragte Versicherung keine Leistungspflicht trifft, kommt Art. 70 ATSG nicht zur Anwendung.
“1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Art. 70 Abs. 3 ATSG). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG; BGE 131 V 78 E. 2). Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Zweig beansprucht werden können. Wer die Zweifel vorbringt und weshalb sie bestehen, ist nicht massgebend. Wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine Zweifel an der Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers bestanden, diese aber nach der Leistungsausrichtung entstehen, liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor; denn die Bestimmung knüpft daran an, dass Zweifel im genannten Zeitpunkt vorlagen. Es kann mithin eine allfällige Rückerstattung nicht auf Art. 71 ATSG gestützt werden, wenn die Leistung nicht als Vor-, sondern als unbedingte Leistung erbracht wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.1).”
“Steht zusammenfassend fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt sind, besteht auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die beantragte Vorleistung der Arbeitslosenversicherung. Die Vorleistung gemäss Art. 70 ATSG kommt nur zum Tragen, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung Leistungen zu erbringen hat (vgl. SVR 2020 ALV Nr. 2 S. 5, 8C_166/2018 E. 6.4). Da bei der vorliegenden Konstellation die Arbeitslosenversicherung keine Leistungspflicht trifft, wurde das entsprechende Begehren zu Recht abgewiesen und hat es beim angefochtenen Urteil im Ergebnis sein Bewenden.”
Zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer Krankentaggeldzusatzversicherung nach VVG findet Art. 70 Abs. 2 ATSG keine Anwendung; die Kürzung der Arbeitslosenentschädigung erfolgt nach Art. 28 AVIG im Rahmen der gemäss KVG (Art. 73) geltenden Koordination, die (gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG) auch für VVG‑Zusatztaggeldversicherungen angewendet wird.
“Die Bestimmung von Art. 28 Abs. 2 AVIG, wonach die Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, schreibt den Grundsatz der Subsidiarität der Arbeitslosenentschädigung gegenüber der Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall fest, wobei zu beachten ist, dass Art. 70 Abs. 2 ATSG im Verhältnis zwischen der Arbeitslosenversicherung und einem dem VVG unterstellten Krankentaggeldversicherer nicht anwendbar ist (BGE 144 III 136 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.1). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 144 III 136 E. 4.4) beruht die erwähnte Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 28 Abs. 2 AVIG auf Krankentaggeldversicherungsleistungen aus einer Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung darauf, dass die in Art. 28 AVIG und Art. 73 KVG geregelte Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und der obligatorischen Krankenversicherung gemäss dem KVG auf Grund der Verweisung in Art. 100 Abs. 2 VVG auch für die dem VVG unterstellten Zusatzversicherungen gilt.”
Die Invalidenversicherung kann gegenüber der Unfallversicherung vorleistungspflichtig sein, soweit die Leistungszuständigkeit zwischen den Versicherungszweigen umstritten ist und die Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Zugleich kann – je nach versicherungszweigspezifischen Regeln – die Unfallversicherung eine vorrangige Leistungspflicht haben; die definitive Zuständigkeit richtet sich nach den einschlägigen Prioritätsregeln (vgl. Art. 65 lit. a ATSG, Rechtsprechung).
“Anhang HVUV auch orthopädische Mass-Schuhe, kostspielige orthopädische Änderungen an Serienschuhen und Schuheinlagen. Hilfsmittel gleichen körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle aus (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 UVG), müssen einfach und zweckmässig sein und werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben (Art. 11 Abs. 2 UVG). Das hier fragliche Hilfsmittel fällt somit als Leistung sowohl der Unfall- als auch der Invalidenversicherung in Betracht, da es in Ziff. 4 Anhang HVUV und in Ziff. 4 Anhang HVI (vgl. oben E. 1.2.3) aufgeführt ist. Die definitive Leistungspflicht der Invalidenversicherung für das beantragte Hilfsmittel kann bei dieser Ausgangslage nur verneint werden, wenn eine der versicherungszweigspezifischen Vorgaben (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht erfüllt ist oder wenn die prioritäre Leistungspflicht der Unfallversicherung (Art. 65 lit. a ATSG) verbindlich feststeht (vgl. BGE 146 V 129 E. 5.2). Die Invalidenversicherung ist für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist, zudem in Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG im Verhältnis zur Unfallversicherung vorleistungspflichtig (BGE 146 V 129 E. 5.6).”
Art. 70 Abs. 2 ATSG regelt die Vorleistungspflicht gegenüber anderen Sozialversicherungen nicht ausdrücklich in Bezug auf die berufliche Vorsorge. Die spezialgesetzlichen Regelungen im AVIG sind daher massgebend: Art. 95 Abs. 1bis AVIG sieht eine Rückerstattungspflicht der versicherten Person für bezogene Taggelder vor, wenn später für denselben Zeitraum Leistungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, und Art. 94 AVIG gewährt der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen der beruflichen Vorsorge.
“Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen anderer Sozialversicherungen ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG unvollständig geregelt. Die berufliche Vorsorge ist dort nämlich nicht erwähnt. Massgebend sind daher die spezialgesetzlichen Regelungen im AVIG, die als Reflex einer impliziten (bzw. in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG - wenn auch unvollständig - geregelten) Vorleistungspflicht erstens gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG eine Pflicht der versicherten Person zur Rückerstattung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung vorsehen, sofern später für denselben Zeitraum Renten der beruflichen Vorsorge erbracht werden, und zwar bis zur Höhe dieser Rentenleistungen, sowie zweitens gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen von Leistungen unter anderem der beruflichen Vorsorge einräumen, soweit Letzterer die Verrechnung angezeigt wurde. Diese Regelung gilt allerdings auch für den umgekehrten Fall.”
“Eine körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen in Art. 15 Abs. 2 AVIV genannten Versicherung (namentlich der beruflichen Vorsorge) angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 AVIV). 3.2. Die Arbeitslosenversicherung ist für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nicht explizit vorgesehen. Da die Vorsorgeeinrichtungen gehalten sind, den Leistungsentscheid der Invalidenversicherung zu übernehmen, ergibt sich eine Vorleistungspflicht gegenüber diesen in gleicher Form wie im Verhältnis zur Invalidenversicherung (Marc Hürzeler, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, BSK ATSG, Basel 2020, Art. 70 N 20). Bekommt eine versicherte Person, die eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, später für denselben Zeitraum eine Rente der Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge, ist sie zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder (d.h. es muss eine zeitliche Kongruenz bzw. Übereinstimmung bestehen; vgl. dazu BGE 127 V 484, 487 E. 2b sowie Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 95, S. 426) verpflichtet (Art. 95 Abs. 1bis Satz 1 AVIG). Die Rückforderung richtet sich dabei nach Art. 25 ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Das bedeutet, dass zu Unrecht bezogene Geldleistungen, welche auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, nur dann zurückgefordert werden können, wenn entweder die Voraussetzungen für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) erfüllt sind.”
Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 ATSG entbindet die Arbeitslosenversicherung nicht von der Verpflichtung, krankheitsbedingte Einschränkungen bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit zu berücksichtigen. Im konkreten Entscheid wurden sowohl krankheitsbedingte Verhaltensweisen als auch die Ergebnisse tatsächlicher Arbeitsversuche in der Gesamtschau gewürdigt. In diesem Sinn können Arbeitsbemühungen nicht automatisch als widersprüchlich gelten, wenn sie vor dem Hintergrund der Vorleistungspflicht erfolgen.
“An diesem stimmigen Gesamtbild ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angab, zuletzt in einem 70 %-Pensum tätig gewesen zu sein und sie in der Folge Arbeitsbemühungen für eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 80 % tätigte. Denn wie sie zu Recht vorbringt, hat sich im Rahmen der drei kurzen Arbeitseinsätze im Jahr 2021 (erneut) gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsleistung über längere Dauer nicht aufrechterhalten kann. Es kam zu erheblichen zwischenmenschlichen Konflikten, zu einem Problem mit einem Kunden und - wie schon in der Vergangenheit - zu dysfunktionalem Verhalten in Form von Fernbleiben von der Arbeit, was schliesslich auch zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch die Arbeitgeberinnen noch während der Probezeit führte. Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass sie an einer krankheitsbedingten Selbstüberschätzung leidet, was das kantonale Gericht zu übersehen scheint, wenn sie ihr die unrealistische Selbsteinschätzung hinsichtlich eines angemessenen Lohnes entgegenhält. Weiter kann der Beschwerdeführerin folgend nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Art. 15 Abs. 3 AVIV hält Folgendes fest: Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Abs. 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt. In den von der Beschwerdeführerin in Erfüllung der gesetzlichen Pflichten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) getätigten Arbeitsbemühungen kann insofern kein inkonsistentes Verhalten gesehen werden, zumal diese in erster Linie - wie die Vorinstanz festhält - die Sicherung des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezweckten. Was die Wahrnehmung der Termine beim RAV betrifft, so weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass mehrere Termine krankheitsbedingt telefonisch stattfanden, was zu den angegebenen telefonischen Kontakten zu ihren Freunden passt (vgl.”
Vorleistungspflichtige Träger erbringen die Leistungen vorläufig. Erweist sich, dass ein anderer Träger endgültig leistungspflichtig ist, hat dieser die geleisteten Vorleistungen im Umfang seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
“Das vom Beschwerdeführer angerufene Prinzip der Waffengleichheit vermag angesichts der im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens geltenden Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2.). Auch, der Umstand, dass (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) noch andere, parallele Verfahren laufen, ändert nichts an der Komplexität der vorliegenden Streitigkeit mit der Beschwerdegegnerin. Die Krankenversicherung ist aufgrund von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig, wenn die Übernahme von Sachleistungen durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Ausserdem können sich aus den Abklärungen (namentlich in Auftrag gegebenen Gutachten) der einen Versicherung für die andere Versicherung hilfreiche Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen ist vorliegend aber kein Zusammenhang ersichtlich, welcher das vorliegende Verfahren verkompliziert hätte bzw. die professionelle Vertretung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren notwendig gemacht hätte. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist ändert daran nichts zumal sie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen.”
“Gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Die Beschwerdeführerin war somit für die Zahlung der Heilbehandlungskosten im Zweifelsfall vorleistungspflichtig. Dass sie im vorliegend interessierenden Zusammenhang unbedingte Leistungen erbracht hätte, ergibt sich nirgends aus den Akten. Erweist sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in Frage stehenden Heilbehandlungen leistungspflichtig ist, was nachfolgend zu prüfen ist, so hat sie der Beschwerdeführerin die Vorleistungen im Rahmen ihrer Leistungspflicht zurückzuerstatten.”
“Eine körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen in Art. 15 Abs. 2 AVIV genannten Versicherung (namentlich der beruflichen Vorsorge) angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 AVIV). 3.2. Die Arbeitslosenversicherung ist für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nicht explizit vorgesehen. Da die Vorsorgeeinrichtungen gehalten sind, den Leistungsentscheid der Invalidenversicherung zu übernehmen, ergibt sich eine Vorleistungspflicht gegenüber diesen in gleicher Form wie im Verhältnis zur Invalidenversicherung (Marc Hürzeler, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, BSK ATSG, Basel 2020, Art. 70 N 20). Bekommt eine versicherte Person, die eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, später für denselben Zeitraum eine Rente der Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge, ist sie zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder (d.h. es muss eine zeitliche Kongruenz bzw. Übereinstimmung bestehen; vgl. dazu BGE 127 V 484, 487 E. 2b sowie Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 95, S. 426) verpflichtet (Art. 95 Abs. 1bis Satz 1 AVIG). Die Rückforderung richtet sich dabei nach Art. 25 ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG). Das bedeutet, dass zu Unrecht bezogene Geldleistungen, welche auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, nur dann zurückgefordert werden können, wenn entweder die Voraussetzungen für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) erfüllt sind.”
Bei Zweifeln, welcher Sozialversicherungsträger leistungspflichtig ist, kann die berechtigte Person die vorläufige Übernahme (Vorleistung) durch einen Träger verlangen. Der vorläufig leistende Träger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird später ein anderer Träger als leistungspflichtig festgestellt, kann der vorläufig leistende Träger die Erstattung seiner geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
“Zum einen war diese Aufzählung nicht abschliessend. Zum anderen informierte die Beschwerdeführerin das RAV am 28. Juli 2015 eigens über ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung und stellte eine laufende Information in Aussicht (Urk. 7/142 S. 4), wobei sie die Invalidenversicherung laut dem Beratungsprotokoll - trotz Eröffnung des Entscheids im Oktober 2015 - erst am 14. März 2016 unter Hinweis auf die weitere Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse wieder thematisierte (Urk. 7/142 S. 2). Im Weiteren geht aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Juni 2015 hervor, dass dieser die Arbeitslosenkasse ausdrücklich darum ersuchte, das Arbeitslosentaggeld ab 1. April 2015 im Rahmen der Vorleistungspflicht auszurichten, wobei er auf das laufende Invalidenversicherungsverfahren hinwies (Urk. 7/149/312). Damit war die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zweifelsfrei darüber informiert, dass die Taggelder der Arbeitslosenversicherung lediglich im Sinne einer Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 1 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV erbracht wurden. Vorleistungen sind bei Zweifel über den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger zu erbringen (Art. 70 Abs. 1 ATSG), weshalb der Beschwerdeführerin klar sein musste, dass die Aspekte des Invalidenversicherungsverfahrens – mithin die leistungsabweisende Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/135) – einen Einfluss auf die Dauer der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse und die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung haben könnten. Das Zusammenwirken von Invaliden- und Arbeitslosenversicherung brachte der Rechtsvertreter denn auch in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2015 zur Sprache (Urk. 7/134).”
“3 aLAMal, la qualité de partie à côté du canton de résidence appartenait prioritairement à l’assuré au titre de débiteur de la rémunération des prestations fournies par l’hôpital, subsidiairement à l’assurance si elle devait s’acquitter de la rémunération en vertu d’une convention passée avec l’hôpital ou si elle avait payé la facture en qualité de garant (ATF 138 V 510 consid. 3 et 123 V 290 consid. 4). Nonobstant la nature d’assurance sociale de l’obligation du canton de verser la différence des coûts selon l’art. 41 al. 3 1ère phrase aLAMal, ce dernier ne pouvait pas être considéré comme une assurance au sens de la LAMal (ATF 130 V 215 consid. 5.4.3). 4.3 Aux termes de l’art. 22 LPGA, le droit aux prestations est incessible ; il ne peut être donné en gage. Toute cession ou mise en gage est nulle (al. 1). Les prestations accordées rétroactivement par l’assureur social peuvent en revanche être cédées (al. 2) : à l’employeur ou à une institution d’aide sociale publique ou privée dans la mesure où ceux-ci ont consenti des avances (let. a) ; à l’assureur qui a pris provisoirement à sa charge des prestations (let. b). L’ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu’un événement assuré lui donne droit à des prestations d’une assurance sociale mais qu’il y a doute sur le débiteur de ces prestations (art. 70 al. 1 LPGA). L’assureur tenu de prendre provisoirement le cas à sa charge alloue les prestations selon les dispositions régissant son activité. Lorsque le cas est pris en charge par un autre assureur, celui-ci lui rembourse ses avances dans la mesure où elles correspondent aux prestations qu’il aurait dû lui-même allouer (art. 71 LPGA). Si le caractère d’avance ou de prise en charge provisoire fait défaut ou qu’un droit au remboursement ne peut pas être déduit sans équivoque du contrat ou de la loi, une cession selon l’art. 22 al. 2 LPGA n’est pas possible. Ainsi, à défaut de caractère d’avance ou de prestations provisoires, une exception à l’interdiction de la cession au sens de cette disposition ne peut être admise (arrêt ATAS/285/2024 de la chambre des assurances sociales de la Cour de justice du 25 avril 2024 consid. 4.2.2). 4.4 En l’espèce, l’art. 49a al. 3 LAMal institue l’établissement hospitalier comme créancier direct de la part cantonale à la rémunération des AOS, à l’exception du cas, sans pertinence en l’espèce, où, selon accord avec l’assureur social, le canton verse sa part à ce dernier.”
Zweck der Vorleistung ist die Vermeidung einer Leistungslücke während des sogenannten «Schwebezustands», d. h. solange unklar ist, welche Sozialversicherung die Leistungspflicht trägt. Vorleistung setzt das Vorliegen eines Zweifelssachverhalts zum Zeitpunkt der Leistungserbringung voraus. Die berechtigte Person kann Vorleistung verlangen und hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden. Art. 70 Abs. 2 nennt konkret, unter anderem, die Arbeitslosenversicherung als vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme zwischen verschiedenen Versicherungen umstritten ist.
“1), l'ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu'un événement assuré lui donne droit à des prestations d'une assurance sociale mais qu'il y a doute sur le débiteur de ces prestations. Selon l'al. 2 let. b de cet article, l'assurance-chômage est tenue de prendre provisoirement le cas à sa charge pour les prestations dont la prise en charge par l'assurance-chômage, l'assurance-maladie, l'assurance-accidents ou l'AI est contestée. 2.1. L’avance ou prise en charge provisoire (ou préalable) des prestations permet d’éviter une lacune dans le service des prestations sociales jusqu’à ce que soit déterminée l’assurance sociale tenue de prendre le cas en charge (Frésard-Fellay/Frésard, CR LPGA, n. 1 ad art. 70). En d’autres termes, cette disposition permet de garantir l’indemnisation de la perte de gain pour la période durant laquelle le droit à des prestations d'une autre assurance fait l'objet d'une instruction (« état d’incertitude » ou « Schwebezustand » ; cf. ATF 145 V 399). 2.2. La prise en charge provisoire de l’art. 70 LPGA présuppose un doute sur le débiteur de la prestation. Cela signifie qu’en plus de l’assureur appelé à verser l’avance selon l’art. 70 al. 2 LPGA, il y a un doute sur l’obligation d’intervenir d’un autre assureur mentionné dans cette disposition. C’est le cas, par exemple, lorsqu’il y a un doute sur le caractère accidentel ou maladif d’une atteinte à la santé. Le doute peut également porter sur le champ d’application personnel de la loi d’assurance sociale concernée, soit sur le point de savoir si l’intéressé a ou non qualité d’assuré au sens de cette loi. Un doute existe en particulier lorsque l’assureur demande à l’assuré d’adresser sa demande de prestations (art. 70 al. 3 LPGA) à un autre assureur. Les motifs justifiant le doute ne sont pas décisifs: il peut s’agir d’une incertitude exprimée par l’ayant droit ou d’une objection formulée par l’assureur tenu à la prestation préalable. Le doute doit exister au moment de l’octroi des prestations (Frésard-Fellay/Frésard, CR LPGA, n. 9-11 ad art.”
“Schliesslich zu erwähnen sind im vorliegenden Zusammenhang Art. 70 ATSG (Vorleistung) und Art. 71 ATSG (Rückerstattung der Vorleistung). Gemäss Art. 70 ATSG kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. Gemäss Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Die Rückerstattung beschränkt sich auf den Rahmen der Leistungspflicht des übernehmenden Trägers. Dies bedeutet, dass der übernehmende Sozialversicherungsträger die von ihm nachzuzahlenden Leistungen unter Beachtung des Kongruenzgrundsatzes dem vorleistenden Träger direkt auszahlt.”
“15 pour les montants versés à tort durant les mois d’août 2019 et mars 2020) et les a partiellement admises. S’agissant de la décision PM-185-20 du 19 février 2020, elle a décidé que la réduction du gain assuré prenait effet au 1er avril 2020 seulement (au lieu du 1er janvier 2020), les prestations étant encore avancées à 100% durant les mois de janvier à mars 2020 sur la base de l’art. 70 LPGA. S’agissant de la décision IC-169-2020 du 3 avril 2020, elle a précisé que la restitution du montant de CHF 12'149.15 perçu à tort pour la période d’août 2019 à mars 2020 était exigée par voie de compensation interassurances, l’assuré n’étant pas tenu personnellement à restitution (CHF 3'975.- auprès de la Caisse de compensation; CHF 3'424.20 auprès d’AXA LPP; libération de l’assuré de l’obligation de restituer le solde non couvert par ces assureurs). En substance, la Caisse a considéré que la décision rendue par l’OAI le 19 mars 2020, nonobstant le recours formé à son encontre, mettait fin à la phase d’incertitude (« Schwebezustand ») visée par l’art. 70 LPGA et permettait la correction du gain assuré, tant ex nunc (dès le 1er avril 2020, soit à compter du prononcé de la décision de l’OAI) que ex tunc (correction rétroactive pour la période d’août 2019 à mars 2020, au vu de l’octroi d’un quart de rente AI dès le 1er août 2019). S’agissant de la coordination entre assurances, la Caisse a souligné que la décision du 3 avril 2020 précisait explicitement que le montant soumis à restitution de la part de l’assuré serait corrigé dès réception du certificat LPP, et a confirmé que l’assuré n’était personnellement tenu à aucune restitution, l’intégralité de la restitution allant être opérée par compensation interassurances. 6. Amenée à trancher ce litige, la Cour constate que les parties s’opposent sur l’interprétation et l’étendue du système prévu par l’art. 70 LPGA. Deux thèses s’affrontent, qui paraissent inconciliables. Celle du recourant, pour qui l’art. 70 LPGA implique pour l’assuré un droit à des indemnités entières, fondées sur une aptitude au placement totale et donc sur un gain assuré à 100%, à la charge de l’assurance-chômage, et ce jusqu’à la fixation définitive et exécutoire du degré d’invalidité déterminant l’étendue du droit aux prestations de l’assurance-invalidité.”
Obwohl die berufliche Vorsorge in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nicht erwähnt ist, regeln die spezialgesetzlichen Bestimmungen des AVIG entsprechende Rechtsfolgen: Gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG besteht eine Rückerstattungspflicht der versicherten Person zugunsten der Arbeitslosenversicherung, wenn für denselben Zeitraum Renten der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden (bis zur Höhe dieser Renten). Zudem räumt Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen, namentlich der beruflichen Vorsorge, ein, soweit die Verrechnung angezeigt wurde; diese Regelung gilt nach der zitierten Quelle auch für den umgekehrten Fall.
“Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen anderer Sozialversicherungen ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG unvollständig geregelt. Die berufliche Vorsorge ist dort nämlich nicht erwähnt. Massgebend sind daher die spezialgesetzlichen Regelungen im AVIG, die als Reflex einer impliziten (bzw. in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG - wenn auch unvollständig - geregelten) Vorleistungspflicht erstens gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG eine Pflicht der versicherten Person zur Rückerstattung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung vorsehen, sofern später für denselben Zeitraum Renten der beruflichen Vorsorge erbracht werden, und zwar bis zur Höhe dieser Rentenleistungen, sowie zweitens gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen von Leistungen unter anderem der beruflichen Vorsorge einräumen, soweit Letzterer die Verrechnung angezeigt wurde. Diese Regelung gilt allerdings auch für den umgekehrten Fall.”
Gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung gegenüber der Invalidenversicherung vorleistungspflichtig. Erfüllen die Voraussetzungen für KVG‑Leistungen, werden diese von der Krankenversicherung nach dem KVG erbracht. Zudem organisieren die Schulen – soweit zutreffend – notwendige Fördermassnahmen.
“94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf solche, insbesondere das geforderten „vertrauensärztlichen Sachverständigengutachten“ (Beschwerde S. 7 Ziff. 3) verzichten. An diesem Ergebnis vermag das beschwerdeweise Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2), indem frühestens in einem Jahr eine Überprüfung der Diagnose angezeigt sei, bedeute dies, dass er bis dahin keine Unterstützung erhalte, nichts zu ändern. Damit er in Bezug auf die geltend gemachte Autismus-Spektrum-Störung Leistungen der Invalidenversicherung erhält, ist das Vorliegen einer entsprechenden gesicherten Diagnose erforderlich, was vorliegend nicht der Fall ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er keine Unterstützung erhält. Wie die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 7) als auch Dr. med. D.________ (vgl. Stellungnahme vom 20. Juni 2023 [act. II 24]) zu Recht vorbringen, ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung gegenüber der Invalidenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig und erbringt – falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung KVG; SR 832.10). Zudem organisieren Schulen notwendige Fördermassnahmen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, im Nachgang zu einer allfälligen diagnostischen Verifizierung gestützt auf das ärztlich geforderte funktionale Setting (vgl. act. II 12/4) sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, hinsichtlich seines Leistungsanspruchs wären alle relevanten Aspekte abzuklären, spezifisch sein Invaliditätsgrad (Beschwerde S. 7 Ziff. 4), ist ihm nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin hat einzig über die geltend gemachten medizinischen Massnahmen befunden. Der Abklärung eines Invaliditätsgrads (vgl. Beschwerde S. 7) bedarf es nicht. Der strittige Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG setzt – anders als ein hier ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegender Anspruch auf medizinische Massnahmen unter den Titel von Art.”
“94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf solche, insbesondere das geforderten „vertrauensärztlichen Sachverständigengutachten“ (Beschwerde S. 7 Ziff. 3) verzichten. An diesem Ergebnis vermag das beschwerdeweise Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2), indem frühestens in einem Jahr eine Überprüfung der Diagnose angezeigt sei, bedeute dies, dass er bis dahin keine Unterstützung erhalte, nichts zu ändern. Damit er in Bezug auf die geltend gemachte Autismus-Spektrum-Störung Leistungen der Invalidenversicherung erhält, ist das Vorliegen einer entsprechenden gesicherten Diagnose erforderlich, was vorliegend nicht der Fall ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er keine Unterstützung erhält. Wie die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 7) als auch Dr. med. D.________ (vgl. Stellungnahme vom 20. Juni 2023 [act. II 24]) zu Recht vorbringen, ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung gegenüber der Invalidenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig und erbringt – falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung KVG; SR 832.10). Zudem organisieren Schulen notwendige Fördermassnahmen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, im Nachgang zu einer allfälligen diagnostischen Verifizierung gestützt auf das ärztlich geforderte funktionale Setting (vgl. act. II 12/4) sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, hinsichtlich seines Leistungsanspruchs wären alle relevanten Aspekte abzuklären, spezifisch sein Invaliditätsgrad (Beschwerde S. 7 Ziff. 4), ist ihm nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin hat einzig über die geltend gemachten medizinischen Massnahmen befunden. Der Abklärung eines Invaliditätsgrads (vgl. Beschwerde S. 7) bedarf es nicht. Der strittige Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG setzt – anders als ein hier ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegender Anspruch auf medizinische Massnahmen unter den Titel von Art.”
Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden. Diese Anmeldung steht im Zusammenhang mit dem Vorleistungsmechanismus: Ein vorleistungspflichtiger Träger erbringt die Leistungen nach seinen Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, hat dieser die Vorleistungen gemäss Art. 71 ATSG zurückzuerstatten.
“Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Art. 70 Abs. 3 ATSG). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG; BGE 131 V 78 E. 2). Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Zweig beansprucht werden können. Wer die Zweifel vorbringt und weshalb sie bestehen, ist nicht massgebend. Wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine Zweifel an der Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers bestanden, diese aber nach der Leistungsausrichtung entstehen, liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor; denn die Bestimmung knüpft daran an, dass Zweifel im genannten Zeitpunkt vorlagen. Es kann mithin eine allfällige Rückerstattung nicht auf Art. 71 ATSG gestützt werden, wenn die Leistung nicht als Vor-, sondern als unbedingte Leistung erbracht wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 14.”
“Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Art. 70 Abs. 3 ATSG). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG; BGE 131 V 78 E. 2). Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Zweig beansprucht werden können. Wer die Zweifel vorbringt und weshalb sie bestehen, ist nicht massgebend. Wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine Zweifel an der Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers bestanden, diese aber nach der Leistungsausrichtung entstehen, liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor; denn die Bestimmung knüpft daran an, dass Zweifel im genannten Zeitpunkt vorlagen. Es kann mithin eine allfällige Rückerstattung nicht auf Art. 71 ATSG gestützt werden, wenn die Leistung nicht als Vor-, sondern als unbedingte Leistung erbracht wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 14.”
Bei Nachzahlungen, die an Dritte geleistet werden, an Dritte, denen Nachzahlungen abgetreten wurden (z. B. nach geleisteten Vorschüssen/Vorleistungen), oder an andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit. a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b), sowie andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (lit. c).”
“sowie andere Sozialversicherungen, die Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (lit. c). Der Rentenanspruch des Versicherten entstand am 1. Januar 2016 (Urk. 2), womit die Beschwerdegegnerin seit 1. Januar 2018 verzugszinspflichtig wäre. Gemäss Aufstellung über Nachzahlungen der Ausgleichskasse vom 16. Juni 2020, verrechnete sie externe Nachzahlungen im Umfang von Fr. 27'098.-- mit dem Anspruch des Beschwerdeführers. Eine Auszahlung an den Beschwerdeführer selbst erfolgte nicht. Für die mit den Leistungen der Gemeinden M.___ und L.___ sowie ausstehenden Beiträgen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verrechneten Beträge ist kein Verzugszins geschuldet, mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Verzugszins zugesprochen hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.”
Bei strittiger Zuständigkeit (z. B. Streit über die Kausalität Unfall versus Krankheit) kann die berechtigte Person nach Art. 70 Abs. 1 ATSG/LPGA die vorläufige Übernahme des Falls verlangen. Die Krankenversicherung ist in diesem Fall verpflichtet, vorläufig die Leistungen in Natur und Taggelder zu erbringen; eine spätere Rückforderung durch die Krankenversicherung ist möglich, soweit ein anderer Versicherer endgültig zuständig ist (vgl. Art. 71 LPGA).
“Au demeurant, EasySana a suspendu ses paiements pour les traitements ambulatoires dès le mois d’avril 2010 et a demandé des renseignements complémentaires sur les motifs pour lesquels du novoseven était prescrit à l’assuré. Dès le mois de juin 2010, elle a expressément émis des doutes sur l’efficacité de ce traitement. En août, puis en décembre 2011, elle a finalement payé l’essentiel des montants dont elle requiert aujourd’hui la restitution pour répondre aux demandes récurrentes et appuyées du CHUV et de l’Etat de Vaud, mais en précisant qu’elle en contestait le fondement et en se réservant le droit d’en demander la restitution. Dans ces conditions, l’Etat de Vaud ne saurait lui objecter aujourd’hui, sans violer les règles de la bonne foi, qu’elle devrait désormais exiger exclusivement de l’assuré les éventuels montants versés indûment. 5. a) EasySana estime que tout ou partie des prestations facturées concernent le traitement d’atteintes à la santé d’origine accidentelle et sont à la charge de l’assurance-accidents, non de l’assurance obligatoire des soins en cas de maladie. b) Aux termes de l’art. 70 al. 1 LPGA, l'ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu'un événement assuré lui donne droit à des prestations d'une assurance sociale mais qu'il y a doute sur le débiteur de ces prestations. L’assurance-maladie, en particulier, est tenue de prendre provisoirement le cas à sa charge, pour les prestations en nature et les indemnités journalières dont la prise en charge par l'assurance-maladie, l'assurance-accidents, l'assurance militaire ou l'assurance-invalidité est contestée (art. 70 al. 2 LPGA). c) La Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal a nié le caractère accidentel de l’événement du 17 janvier 2010, dans un arrêt AA 37/11 – 48/2012 du 4 juin 2012, confirmé le 4 juin 2013 par le Tribunal fédéral (cause 8C_531/2012). Cette question est donc définitivement réglée. Le caractère accidentel ou non d’autres événements survenus entre 2010 et 2012 fait l’objet d’une procédure opposant EasySana à la T.________ (cause AA 130/14). La question étant litigieuse, EasySana ne peut pas refuser de prester au motif que tout ou partie des prestations fournies par le CHUV à B.”
“c) Lorsque l’assuré a causé par sa faute des dépenses qui auraient pu être évitées par un paiement en temps opportun, l’assureur peut percevoir, dans une mesure appropriée, des frais administratifs, si une telle mesure est prévue par les conditions générales sur les droits et les obligations de l’assuré (art. 105b al. 2 OAMal). S’agissant plus particulièrement des dépenses causées à l'assureur par la faute de l'assuré au sens de l'art. 105b OAMal, hors frais de poursuite, le Tribunal fédéral a notamment considéré comme proportionnés des frais administratifs globaux de 50 fr. constitués de 20 fr. de frais de rappel et de 30 fr. de frais de sommation pour une poursuite (TF 9C_88/2014 du 24 février 2014 consid. 3.1). d) Les frais de poursuite suivent le sort de la poursuite (art. 68 LP ; TFA K 88/05 du 1er septembre 2006 consid. 5) et ne peuvent donc pas faire l’objet de la décision de mainlevée. 4. L’ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu’un événement assuré lui donne droit à des prestations d’une assurance sociale mais qu’il y a doute sur le débiteur de ces prestations (art. 70 al. 1 LPGA). Sont tenues de prendre provisoirement le cas à leur charge (art. 70 al. 2 LPGA) : a. l’assurance-maladie, pour les prestations en nature et les indemnités journalières dont la prise en charge par l’assurance-maladie, l’assurance-accidents, l’assurance militaire ou l’AI est contestée […]. L’assureur tenu de prendre provisoirement le cas à sa charge alloue les prestations selon les dispositions régissant son activité. Lorsque le cas est pris en charge par un autre assureur, celui-ci lui rembourse ses avances dans la mesure où elles correspondent aux prestations qu’il aurait dû lui-même allouer (art. 71 LPGA). En cas de traitement médical, l'assurance-maladie est notamment tenue de prendre provisoirement en charge les prestations en relation avec l'assurance-accidents lorsque la question de la causalité de l'atteinte à la santé est litigieuse. Dans cette hypothèse, l'étendue du droit aux prestations doit être fixée selon les dispositions de la LAMal (ATF 131 V 78 consid. 2 et 3). 5. a) En l’espèce, le montant réclamé à la recourante se fonde sur le décompte de prestations du 24 mars 2021 à hauteur de 864 fr.”
Hat der obligatorische Krankenpflegeversicherer aufgrund seiner Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 ATSG) Behandlungskosten übernommen und meldet sich die versicherte Person entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht beim zuständigen Versicherungsträger (z.B. IV) an, ist der Krankenversicherer befugt, die Anmeldung selbst vorzunehmen, um die Vorleistungen zurückzufordern (vgl. BGE 135 V 106 E. 6).
“Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wenn der obligatorische Krankenpflegeversicherer aufgrund seiner Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG) Behandlungskosten übernommen hat und sich die versicherte Person entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht für die entsprechenden Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet, ist der Krankenversicherer seinerseits befugt, die Anmeldung vorzunehmen (BGE 135 V 106 E. 6).”
“Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wenn der obligatorische Krankenpflegeversicherer aufgrund seiner Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG) Behandlungskosten übernommen hat und sich die versicherte Person entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht für die entsprechenden Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet, ist der Krankenversicherer seinerseits befugt, die Anmeldung vorzunehmen (BGE 135 V 106 E. 6).”
Bei behinderten Personen gilt nach Art. 70 Abs. 2 ATSG (in Verbindung mit Art. 15 AVIG/Art. 15 AVIV) eine gesetzliche Vermutung der Vermittlungsfähigkeit für die Dauer, in welcher der Anspruch bei einer anderen Versicherung abgeklärt ist. Die Arbeitslosenversicherung ist demnach vorleistungspflichtig, sofern die Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist; dies gilt insbesondere für den Anspruch auf ungekürzte Leistungen während des Schwebezustandes. Nach der in der Rechtsprechung und Praxis zitierten Leitlinie besteht Vorleistungspflicht, wenn die angemeldete behinderte Person in der Lage und bereit ist, eine zumutbare Arbeit von mindestens ca. 20 % einer Vollzeitstelle anzunehmen.
“Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2). Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.2).”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid jener Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG deshalb vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme namentlich durch die die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, zunächst vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung deshalb arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen immer dann vorab zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dabei besteht Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung insbesondere auch dann, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. 4.2 Diese Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 8C_403/2015, E. 3.1 ff.). 5.1 Nebst der Frage der Vermittlungsfähigkeit stellt sich in diesem Zusammenhang vor allem aber auch die Frage nach der Leistungshöhe der Arbeitslosenversicherung und damit nach dem versicherten Verdienst. Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während ihrer Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV jener Verdienst massgebend, welcher ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.”
“2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist eine bei der Invalidenversicherung (IV) oder einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (im ersten Arbeitsmarkt) anzunehmen, und erfüllt sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, besteht für die ALV eine Vorleistungspflicht (Rz. B252 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; vgl. auch Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV sowie BGE 145 V 399 E. 2.3 f. S. 402).”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen).”
Die Vorleistungspflicht der beruflichen Vorsorge nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG bezieht sich, nach Wortlaut und Intention der Gesetzesrevision, auf den Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge (BVG‑Minimalleistungen). Eine Ausdehnung der Vorleistungspflicht auf überobligatorische Leistungen muss im Vorsorgereglement vorgesehen sein; üblicherweise ist dies nicht der Fall.
“Danach werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG. Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG; vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor). Dabei spricht bereits die gleichlautende Wortwahl nach Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG dafür, dass bei der Leistungskoordination ausschliesslich der Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge erfasst wird. Dies war auch die Intention der parlamentarischen Redaktionskommission bei der vorgenommenen Neufassung von Art. 70 ATSG, mit der eine Parallelität zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen hergestellt werden sollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 49 zu Art. 70 ATSG, mit Hinweisen; BGE 116 V 189 ff.). Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne, dass sich die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG auch auf den überobligatorischen Leistungsbereich erstreckt, wäre daher im Reglement vorzusehen, was regelmässig nicht der Fall ist (vgl. Kieser, a.a.O., N 51). Dies gilt auch vorliegend, nachdem das Vorsorgereglement (Ausgabe 2017) der Beklagten in Art. 40 (Urk. 18/2) die Vorleistungspflicht auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt.”
“Treffen Leistungen nach dem BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet gemäss Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BVG Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung. Danach werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG. Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG; vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor). Dabei spricht bereits die gleichlautende Wortwahl nach Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG dafür, dass bei der Leistungskoordination ausschliesslich der Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge erfasst wird. Dies war auch die Intention der parlamentarischen Redaktionskommission bei der vorgenommenen Neufassung von Art. 70 ATSG, mit der eine Parallelität zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen hergestellt werden sollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 49 zu Art. 70 ATSG, mit Hinweisen; BGE 116 V 189 ff.). Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne, dass sich die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG auch auf den überobligatorischen Leistungsbereich erstreckt, wäre daher im Reglement vorzusehen, was regelmässig nicht der Fall ist (vgl. Kieser, a.a.O., N 51). Dies gilt auch vorliegend, nachdem das Vorsorgereglement (Ausgabe 2017) der Beklagten in Art. 40 (Urk. 18/2) die Vorleistungspflicht auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt.”
“Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG; vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor). Dabei spricht bereits die gleichlautende Wortwahl nach Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG dafür, dass bei der Leistungskoordination ausschliesslich der Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge erfasst wird. Dies war auch die Intention der parlamentarischen Redaktionskommission bei der vorgenommenen Neufassung von Art. 70 ATSG, mit der eine Parallelität zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen hergestellt werden sollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 49 zu Art. 70 ATSG, mit Hinweisen; BGE 116 V 189 ff.). Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne, dass sich die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG auch auf den überobligatorischen Leistungsbereich erstreckt, wäre daher im Reglement vorzusehen, was regelmässig nicht der Fall ist (vgl. Kieser, a.a.O., N 51). Dies gilt auch vorliegend, nachdem das Vorsorgereglement (Ausgabe 2017) der Beklagten in Art. 40 (Urk. 18/2) die Vorleistungspflicht auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt.”
Während des Schwebezustands (solange der Anspruch einer anderen Versicherung noch abgeklärt ist) ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig; sie erbringt Leistungen grundsätzlich ungekürzt, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Die Vorleistungspflicht ist zeitlich auf die Dauer des Schwebezustands beschränkt und endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist.
“Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid jener Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG deshalb vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. 4.2 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung demnach arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dabei besteht Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung namentlich auch dann, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. 4.3 Diese Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2015 vom 21. September 2015, E. 3.1 - 3.4). 4.4 Nebst der Frage der Vermittlungsfähigkeit stellt sich in diesem Zusammenhang namentlich auch die Frage nach der Leistungshöhe der Arbeitslosenversicherung und damit nach dem versicherten Verdienst. Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während ihrer Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV jener Verdienst massgebend, welcher ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.”
“Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen).”
“Diese Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 8C_403/2015, E. 3.1 ff.).”
Art. 70 Abs. 2 ATSG erlaubt die Vorleistung der Arbeitslosenversicherung, wenn Zweifel darüber bestehen, welcher Sozialversicherungsträger die Leistungen zu tragen hat; dies umfasst etwa unklare Abgrenzungen zwischen Unfall und Krankheit oder Zweifel an der persönlichen Versicherungspflicht. Zweck der Regelung ist, Versorgungslücken während des Abklärungszeitraums zu vermeiden. Sind andere Träger nachträglich leistungspflichtig, gelten die einschlägigen Rückerstattungs‑ und Verrechnungsregeln zwischen den Versicherern.
“1), l'ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu'un événement assuré lui donne droit à des prestations d'une assurance sociale mais qu'il y a doute sur le débiteur de ces prestations. Selon l'al. 2 let. b de cet article, l'assurance-chômage est tenue de prendre provisoirement le cas à sa charge pour les prestations dont la prise en charge par l'assurance-chômage, l'assurance-maladie, l'assurance-accidents ou l'AI est contestée. 2.1. L’avance ou prise en charge provisoire (ou préalable) des prestations permet d’éviter une lacune dans le service des prestations sociales jusqu’à ce que soit déterminée l’assurance sociale tenue de prendre le cas en charge (Frésard-Fellay/Frésard, CR LPGA, n. 1 ad art. 70). En d’autres termes, cette disposition permet de garantir l’indemnisation de la perte de gain pour la période durant laquelle le droit à des prestations d'une autre assurance fait l'objet d'une instruction (« état d’incertitude » ou « Schwebezustand » ; cf. ATF 145 V 399). 2.2. La prise en charge provisoire de l’art. 70 LPGA présuppose un doute sur le débiteur de la prestation. Cela signifie qu’en plus de l’assureur appelé à verser l’avance selon l’art. 70 al. 2 LPGA, il y a un doute sur l’obligation d’intervenir d’un autre assureur mentionné dans cette disposition. C’est le cas, par exemple, lorsqu’il y a un doute sur le caractère accidentel ou maladif d’une atteinte à la santé. Le doute peut également porter sur le champ d’application personnel de la loi d’assurance sociale concernée, soit sur le point de savoir si l’intéressé a ou non qualité d’assuré au sens de cette loi. Un doute existe en particulier lorsque l’assureur demande à l’assuré d’adresser sa demande de prestations (art. 70 al. 3 LPGA) à un autre assureur. Les motifs justifiant le doute ne sont pas décisifs: il peut s’agir d’une incertitude exprimée par l’ayant droit ou d’une objection formulée par l’assureur tenu à la prestation préalable. Le doute doit exister au moment de l’octroi des prestations (Frésard-Fellay/Frésard, CR LPGA, n. 9-11 ad art. 70). 3. Conformément à l'art. 8 al. 1 let. f de la loi du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (loi sur l'assurance-chômage, LACI; RS 837.”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.”
“Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen anderer Sozialversicherungen ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG unvollständig geregelt. Die berufliche Vorsorge ist dort nämlich nicht erwähnt. Massgebend sind daher die spezialgesetzlichen Regelungen im AVIG, die als Reflex einer impliziten (bzw. in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG - wenn auch unvollständig - geregelten) Vorleistungspflicht erstens gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG eine Pflicht der versicherten Person zur Rückerstattung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung vorsehen, sofern später für denselben Zeitraum Renten der beruflichen Vorsorge erbracht werden, und zwar bis zur Höhe dieser Rentenleistungen, sowie zweitens gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen von Leistungen unter anderem der beruflichen Vorsorge einräumen, soweit Letzterer die Verrechnung angezeigt wurde. Diese Regelung gilt allerdings auch für den umgekehrten Fall.”
“Schliesslich zu erwähnen sind im vorliegenden Zusammenhang Art. 70 ATSG (Vorleistung) und Art. 71 ATSG (Rückerstattung der Vorleistung). Gemäss Art. 70 ATSG kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. Gemäss Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Die Rückerstattung beschränkt sich auf den Rahmen der Leistungspflicht des übernehmenden Trägers. Dies bedeutet, dass der übernehmende Sozialversicherungsträger die von ihm nachzuzahlenden Leistungen unter Beachtung des Kongruenzgrundsatzes dem vorleistenden Träger direkt auszahlt. Es handelt sich hierbei um die Drittauszahlung einer sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlung. In Anbetracht von Art. 70 und Art. 71 ATSG entfällt deshalb für Vorleistungen von Sozialversicherern die in Art.”
Art. 70 ATSG findet nach den zitierten Entscheiden keine Anwendung auf privatrechtliche Krankentaggeldversicherungen nach der LCA; diese Policen gehören nicht zum Anwendungsbereich der sozialen Versicherungen. Zudem gelten Taggeldleistungen der Unfallversicherung (LAA) nach der zitierten Rechtsprechung nicht als Vorleistung im Sinne von Art. 70 ATSG, weshalb die Vorleistungsregel von Art. 70 insoweit nicht anwendbar ist.
“2 de la recommandation no 01/2017 de la Commission ad hoc sinistres LAA, a, en tant qu’assureur-accidents chronologiquement le plus proche de la survenance du sinistre déclaré en 2017, versé des prestations LAA en faveur de l’assuré, mais à titre provisoire uniquement, jusqu’à détermination de l’ancien assureur-accidents responsable. Or, l’affection actuelle du poignet gauche étant – comme cela a été démontré ci-dessus – de caractère maladif, l’art. 102a LAA et le ch. 2 de la recommandation no 01/2017 ne pouvaient trouver application vu l’absence de toute couverture accidents du cas et, a fortiori, de toute concurrence entre plusieurs assureurs-accidents potentiellement compétents. 10.3. Seul aurait pu alors entrer en ligne de compte l’art. 70 al. 2 let. a LPGA, que le recourant reproche à Generali de ne pas avoir appliqué dans le cadre de la police d’assurance perte de gain maladie souscrite par son employeur. C’est toutefois oublier que seuls sont visés par le champ d’application de l’art. 70 LPGA les assureurs pratiquant l’assurance dite sociale, ce qui n’est pas le cas de Generali dans le cadre de la police d’assurance perte de gain maladie, police qui relève de la loi du 2 avril 1908 sur le contrat d’assurance (LCA; RS 221.229.1) et non pas de la loi du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie (LAMal; RS 832.10) (cf. art. 67 al. 3 let. a LAMal). Le grief d’une "constatation inexacte de l’absence de couverture du cas d’assurance", formulé par l’assuré, selon lequel Generali, en l’absence d’une couverture d’assurance-accidents, aurait dû lui accorder sa couverture d’assurance perte de gain maladie en vertu de l’art. 70 LPGA, tombe dès lors à faux, étant précisé qu’un éventuel litige portant sur les prétentions de l’assuré découlant de cette dernière police LCA ne serait au demeurant pas du ressort de la Cour de céans. 10.4. C’est dès lors à bon droit que Generali a considéré que, bien qu’ayant déjà avancé à tort (cf. supra) des prestations LAA à titre provisoire, elle n’aurait en définitive pas été tenue de le faire.”
“Partant, la décision attaquée doit être annulée en tant qu’elle admet la demande de compensation de l’appelé en cause portant sur les prestations versées au recourant en qualité d'assurance-complémentaire à l'assurance-accidents. 4.2.2 En ce qui concerne les indemnités journalières versées en application de la LAA, l’art. 22 LPGA ne confère pas un droit au versement direct à l’appelé en cause. On rappellera que l’art. 70 LPGA règlemente la prise en charge provisoire des cas. Il dispose à son al. 2 let. c que l’assurance-accidents est tenue de prendre en charge provisoirement le cas, pour les prestations dont la prise en charge par l’assurance-accidents ou l’assurance militaire est contestée. Aux termes de l’art. 71 LPGA, l’assureur tenu de prendre provisoirement le cas à sa charge alloue les prestations selon les dispositions régissant son activité. Lorsque le cas est pris en charge par un autre assureur, celui-ci lui rembourse ses avances dans la mesure où elles correspondent aux prestations qu’il aurait dû lui-même allouer. Une cession au sens de l’art. 22 al. 2 let. b LPGA n’est pas nécessaire dans les situations visées à l’art. 70 LPGA. Lorsque des prestations d’assurances sociales sont accordées, par exemple des indemnités journalières de la LAA, et que d’autres prestations sont ultérieurement octroyées avec un effet rétroactif, par exemple une rente de l’assurance-invalidité, un problème de surindemnisation peut survenir. Dans un tel cas, si le premier assureur intervenu, soit l’assureur-accidents, a versé des prestations qui se révèlent par la suite excéder la limite de surindemnisation de l’art. 69 LPGA, il a un intérêt à recevoir un paiement rétroactif. Un tel cas ne tombe toutefois pas sous le coup de l’art. 70 LPGA. Si le caractère d’avance ou de prise en charge provisoire fait défaut ou qu’un droit au remboursement ne peut pas être déduit sans équivoque du contrat ou de la loi, une cession selon l’art. 22 al. 2 LPGA n’est pas possible (PETREMAND, op. cit., n. 33-34 ad art. 22 LPGA). Ainsi, à défaut de caractère d’avance ou de prestations provisoires – étant rappelé que tel n’est pas le cas des indemnités journalières de la LAA, qui se cumulent avec les rentes de l’assurance-invalidité sous réserve de surindemnisation (cf.”
Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG begründet eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, wenn die Übernahme der Leistungen durch verschiedene Sozialversicherungen strittig ist. Die Vorleistung ist auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt; erfolgt später eine Übernahme durch einen anderen Träger, kann dieser Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückerstatten. Die zuständigen Durchführungsstellen haben die versicherte Person über die Vorleistungspflicht der ALV und die Möglichkeit einer späteren Rückerstattung/Verrechnung zu informieren.
“Schliesslich zu erwähnen sind im vorliegenden Zusammenhang Art. 70 ATSG (Vorleistung) und Art. 71 ATSG (Rückerstattung der Vorleistung). Gemäss Art. 70 ATSG kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. Gemäss Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Die Rückerstattung beschränkt sich auf den Rahmen der Leistungspflicht des übernehmenden Trägers. Dies bedeutet, dass der übernehmende Sozialversicherungsträger die von ihm nachzuzahlenden Leistungen unter Beachtung des Kongruenzgrundsatzes dem vorleistenden Träger direkt auszahlt. Es handelt sich hierbei um die Drittauszahlung einer sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlung. In Anbetracht von Art. 70 und Art. 71 ATSG entfällt deshalb für Vorleistungen von Sozialversicherern die in Art.”
“In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). 5.1.3. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 195 E. 7.4). Die zuständigen Durchführungsstellen haben die versicherte Person über die Vorleistungspflicht der ALV bei nicht offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG; vgl. vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 119/06 vom 24. April 2007 E. 6.2). 5.2. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 nur noch zu 20 % arbeitsfähig war [vgl. Arztzeugnis vom 12.”
“Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Eine körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen in Art. 15 Abs. 2 AVIV genannten Versicherung (namentlich der beruflichen Vorsorge) angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt (Art. 15 Abs. 3 AVIV). 3.2. Die Arbeitslosenversicherung ist für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG nicht explizit vorgesehen. Da die Vorsorgeeinrichtungen gehalten sind, den Leistungsentscheid der Invalidenversicherung zu übernehmen, ergibt sich eine Vorleistungspflicht gegenüber diesen in gleicher Form wie im Verhältnis zur Invalidenversicherung (Marc Hürzeler, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, BSK ATSG, Basel 2020, Art. 70 N 20). Bekommt eine versicherte Person, die eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, später für denselben Zeitraum eine Rente der Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge, ist sie zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder (d.h. es muss eine zeitliche Kongruenz bzw. Übereinstimmung bestehen; vgl. dazu BGE 127 V 484, 487 E. 2b sowie Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 95, S. 426) verpflichtet (Art.”
“Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV; BGE 146 V 210 E. 3.1), die Taggeldregelung bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG; Art. 25 Abs. 3 UVV; BGE 135 V 185 E. 9.1) und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; BGE 145 V 399 E. 2.4, 142 V 380 E. 3.2) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Arbeitslosenentschädigungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG; BGE 142 V 448 E. 5.3, 136 V 195 E. 7.2; Urteil C 42/05 vom 16. Mai 2006 E. 2.2). Darauf wird verwiesen.”
Bei parallelen, noch nicht abgeschlossenen Verfahren (z. B. IV/ALV/EL) kann eine Sistierung geboten sein, da spätere Rentenentscheide (IV, gegebenenfalls BVG) infolge der in Art. 70 Abs. 2 ATSG geregelten Vorleistungspflicht mit bereits ausgerichteten ALV‑Taggeldern verrechnet werden und dadurch Rückforderungen oder Verrechnungen ausgelöst werden können.
“Im Verfügungszeitpunkt ist also noch offen gewesen, ob dem Ehepartner der Beschwerdeführerin, welcher gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG in die Anspruchsberechnung eingeschlossen ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen noch zumutbar ist. Hätte die Beschwerdegegnerin in dieser Situation über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin entschieden, hätte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Sollte das laufende IV-Verfahren ergeben, dass der Ehepartner der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente hat, könnte, sofern eine Korrektur der entsprechenden EL-Verfügung überhaupt möglich wäre, eine daraus resultierende Rückforderung wegen der Verwirkungsfristen verwirken oder sich als uneinbringlich erweisen. Die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen IV-Rentenentscheides ist daher nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern zwingend notwendig gewesen. Dies gilt auch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht argumentiert hat, für den Zeitraum, in dem der Ehepartner der Beschwerdeführerin ALV-Taggelder bezogen hat. Aufgrund der in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG statuierten Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung besteht die Möglichkeit, dass allfällige IV-Leistungen mit den ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden könnten (vgl. hierzu auch BGE 145 V 399). Solange noch nicht alle anerkannten Ausgaben oder Einnahmen feststehen, muss die Existenzsicherung über die Sozialhilfe erfolgen, was unbestrittenermassen mit einer Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten und damit auch der Lebensqualität einhergeht. Wie aufgezeigt worden ist, sieht das ELG keine Möglichkeit vor, Ergänzungsleistungen an Personen auszuzahlen, bei denen noch gar nicht feststeht, ob sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben oder bei denen die Höhe der Ergänzungsleistungen noch nicht ermittelt werden kann. Sollten die Abklärungen der IV-Stelle ergeben, dass der Ehepartner der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente hat, so müsste die Beschwerdegegnerin noch abklären, ob auch ein Anspruch auf eine BVG-Rente besteht (zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Zu Art. 70 Abs. 2 ATSG gehören – subsidiär – auch die freiwilligen Taggelder der Krankenversicherung nach Art. 67 ff. KVG, vorausgesetzt, die später zu erhebende Leistung ist in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht kongruent.
“Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder gegenüber der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung vorleistungspflichtig. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG), wobei sich der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer richtet (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Bei den hier genannten Taggeldern der Krankenversicherung handelt es sich um die in Art. 67 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) geordnete freiwillige Taggeldversicherung. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die nachträglich zu erbringende Leistung zur Vorleistung in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht kongruent ist (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4.”
“Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder gegenüber der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung vorleistungspflichtig. Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG), wobei sich der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer richtet (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Bei den hier genannten Taggeldern der Krankenversicherung handelt es sich um die in Art. 67 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) geordnete freiwillige Taggeldversicherung. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die nachträglich zu erbringende Leistung zur Vorleistung in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht kongruent ist (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4.”
Art. 70 Abs. 2 ATSG begründet eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Sozialversicherern (namentlich Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung) bei umstrittener Zuständigkeit. Nach Rechtsprechung und Verordnung gilt dies insbesondere, wenn die betroffene Person sich bei einer anderen Versicherung angemeldet hat und ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist; die Vorleistungspflicht erstreckt sich auf die Dauer der Abklärung und endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht.
“3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinne ist die Arbeitslosenversicherung im Rahmen der intersystemischen Leistungskoordination vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; vgl. zum Begriff der intersystemischen Leistungskoordination Art. 63 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2.1; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 5 f. zu Art. 63 ATSG und N. 1 zu Art. 70 ATSG; FRÉSARD-FELLAY/FRÉSARD, in: Commentaire Romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Commentaire, 2018, N. 10 f. zu Art. 63 ATSG). Art. 70 Abs. 2 ATSG kommt im Verhältnis zwischen der Arbeitslosenversicherung und den Krankentaggeldversicherern nach VVG jedoch nicht zur Anwendung, weil Art. 69 ATSG die Frage der intersystemischen Koordination zwischen Sozialversicherern betrifft (vgl. RKUV 2005 Nr. KV 350 S. 42, K 107/04 E. 5 und 7; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 69 ATSG; BGE 144 III 136 E. 4.3 in fine S. 143; ARV 2019 S. 97, 8C_625/2018 E. 5.2 E; Urteil 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.1).”
“Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art.”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.4 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Zur Vermittlungsfähigkeit gehören die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie - als subjektiver Faktor - die Vermittlungsbereitschaft (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 15, S. 111). So besteht nach der Verwaltungspraxis eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr arbeitsfähig fühlt und deshalb nicht mehr bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG-Praxis ALE, B250).”
“1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie vermittlungsfähig ist, mithin in der Lage, bereit und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt auch eine körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der IV ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der IV (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid jener Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG deshalb vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme namentlich durch die die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, zunächst vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung deshalb arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen immer dann vorab zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dabei besteht Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung insbesondere auch dann, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. 4.2 Diese Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art.”
Die Krankenversicherung ist nach Art. 70 ATSG vorleistungspflichtig für Sachleistungen und für Taggelder, soweit deren Übernahme zwischen Kranken-, Unfall-, Militär- oder Invalidenversicherung strittig ist. Die berufliche Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenvorsorge (BVG) ist nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG vorleistungspflichtig für Renten, deren Zuständigkeit gegenüber der Unfall‑ oder Militärversicherung oder gegenüber der BVG selber strittig ist. Die Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass sich die BVG‑Vorleistungspflicht im Regelfall auf den Obligatoriumsbereich (BVG‑Minimalleistungen) beschränkt.
“Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person gemäss Art. 70 ATSG Vorleistung verlangen (Abs. 1). Vorleistungspflichtig ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2 Bst. a). Entsprechend der Regelung von Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Der vorleistende Zweig hat an der Rückabwicklung der von ihm erbrachten Leistungen mitzuwirken. Dabei hat er zunächst die rückerstattungsberechtigten Vorleistungen zusammenzustellen, wobei das Kongruenzprinzip massgebend ist. Über den Rückerstattungsanspruch hat der vorleistende Träger eine Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 49 ATSG). Auch der definitiv leistungspflichtige Sozialversicherungsträger ist befugt, zur Festlegung einer Rückerstattungspflicht und zu deren masslichen Seite eine entsprechende Verfügung zu erlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.”
“Nach Art. 70 ATSG kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 lit. d dieser Bestimmung ist die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen? und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.”
“Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG; vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor). Dabei spricht bereits die gleichlautende Wortwahl nach Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG dafür, dass bei der Leistungskoordination ausschliesslich der Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge erfasst wird. Dies war auch die Intention der parlamentarischen Redaktionskommission bei der vorgenommenen Neufassung von Art. 70 ATSG, mit der eine Parallelität zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen hergestellt werden sollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 49 zu Art. 70 ATSG, mit Hinweisen; BGE 116 V 189 ff.). Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne, dass sich die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG auch auf den überobligatorischen Leistungsbereich erstreckt, wäre daher im Reglement vorzusehen, was regelmässig nicht der Fall ist (vgl. Kieser, a.a.O., N 51). Dies gilt auch vorliegend, nachdem das Vorsorgereglement (Ausgabe 2017) der Beklagten in Art. 40 (Urk. 18/2) die Vorleistungspflicht auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt.”
Die Krankenversicherung ist nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig, wenn die Übernahme von Sachleistungen zwischen Krankenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung und Invalidenversicherung umstritten ist. Dass parallel laufende Verfahren bestehen, ändert an dieser Vorleistungspflicht nichts. Ebenso steht der privatrechtliche Organisationscharakter eines Leistungsträgers der Vorleistungspflicht nicht entgegen; Vorab-Abklärungen einer Versicherung können zudem für andere Versicherungen nützliche Erkenntnisse liefern.
“Das vom Beschwerdeführer angerufene Prinzip der Waffengleichheit vermag angesichts der im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens geltenden Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2.). Auch, der Umstand, dass (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) noch andere, parallele Verfahren laufen, ändert nichts an der Komplexität der vorliegenden Streitigkeit mit der Beschwerdegegnerin. Die Krankenversicherung ist aufgrund von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig, wenn die Übernahme von Sachleistungen durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Ausserdem können sich aus den Abklärungen (namentlich in Auftrag gegebenen Gutachten) der einen Versicherung für die andere Versicherung hilfreiche Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen ist vorliegend aber kein Zusammenhang ersichtlich, welcher das vorliegende Verfahren verkompliziert hätte bzw. die professionelle Vertretung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren notwendig gemacht hätte. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist ändert daran nichts zumal sie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen.”
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Leistungserbringer Leistungen gegenüber der Krankenkasse fakturieren können, noch bevor die Krankenkasse die Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt bzw. die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 ATSG ausdrücklich geltend gemacht hat. Es kann somit zur Rechnungsstellung an die Krankenkasse kommen, ohne dass die Vorleistungspflicht bereits ausdrücklich eingefordert wurde.
“; zur Verneinung einer anerkannten Leistungspflicht ex nunc et pro futuro, vgl. BGE 130 V 384 E. 2.3.1). Es ist vorderhand zu prüfen, wie es sich damit verhält. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Schlussfolgerung insbesondere auf den Bericht zur MRT-Untersuchung vom 22. Juni 2021 seitens Dr. G.___ (UV-act. 16), aus welchem hervorgeht, dass ihm der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin unter Hinweis auf "Knieschmerzen links seit Jahren an der medialen Seite ohne Trauma, vor allem nach Belastung (Tennis)" zugewiesen worden sei, mit der Frage, ob eine Meniskus- oder Bandläsion vorliege. Ein programmwidriger Bewegungsablauf oder ein spezielles Trauma scheine bis dahin auf die von jedem Arzt zu erwartende anamnestische Befragung nach der Pathogenese hin noch nicht erinnerbar gewesen zu sein, wie es ansonsten zu erwarten wäre. Entsprechend habe das Röntgeninstitut D.___ die Kosten der Untersuchung von sich aus, vor Ablehnung eines Anspruchs auf UVG-Leistungen oder Hinweis auf die Vorleistungspflicht des Krankenversicherers (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG), der Krankenkasse fakturiert. Auch Dr. E.___ habe der Beschwerdegegnerin nie Rechnung für irgendwelche Behandlungen oder Untersuchungen gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine die später in der Bagatellunfallmeldung gemachten sowie von Dr. H.___ angeführten Angaben einer massgeblichen Distorsion des linken Knies nicht sonderlich plausibel, sondern als blosse, im Bewusstsein um den bildgebenden Befund nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Umstand, dass Dr. G.___ – gestützt auf die Überweisung von Dr. E.___ – unter der Indikation von Knieschmerzen seit Jahren "ohne Trauma" gesprochen habe, spreche dafür, dass sich jene durchaus nach einem solchen erkundigt habe, ein solches bis dahin aber nicht erinnerbar gewesen sei. Auch dass sie davon gesprochen habe, nach Belastung wie nach Tennis träten belastungsabhängige Beschwerden auf, unterstreiche, dass zwar von vermehrten Schmerzen nach dem Tennisspielen die Rede gewesen sei, ein Ausgleiten mit einer wesentlichen Distorsion bis dahin auf die anamnestische Befragung hin jedoch verneint worden sei.”
“; zur Verneinung einer anerkannten Leistungspflicht ex nunc et pro futuro, vgl. BGE 130 V 384 E. 2.3.1). Es ist vorderhand zu prüfen, wie es sich damit verhält. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Schlussfolgerung insbesondere auf den Bericht zur MRT-Untersuchung vom 22. Juni 2021 seitens Dr. G.___ (UV-act. 16), aus welchem hervorgeht, dass ihm der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin unter Hinweis auf "Knieschmerzen links seit Jahren an der medialen Seite ohne Trauma, vor allem nach Belastung (Tennis)" zugewiesen worden sei, mit der Frage, ob eine Meniskus- oder Bandläsion vorliege. Ein programmwidriger Bewegungsablauf oder ein spezielles Trauma scheine bis dahin auf die von jedem Arzt zu erwartende anamnestische Befragung nach der Pathogenese hin noch nicht erinnerbar gewesen zu sein, wie es ansonsten zu erwarten wäre. Entsprechend habe das Röntgeninstitut D.___ die Kosten der Untersuchung von sich aus, vor Ablehnung eines Anspruchs auf UVG-Leistungen oder Hinweis auf die Vorleistungspflicht des Krankenversicherers (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG), der Krankenkasse fakturiert. Auch Dr. E.___ habe der Beschwerdegegnerin nie Rechnung für irgendwelche Behandlungen oder Untersuchungen gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine die später in der Bagatellunfallmeldung gemachten sowie von Dr. H.___ angeführten Angaben einer massgeblichen Distorsion des linken Knies nicht sonderlich plausibel, sondern als blosse, im Bewusstsein um den bildgebenden Befund nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Umstand, dass Dr. G.___ – gestützt auf die Überweisung von Dr. E.___ – unter der Indikation von Knieschmerzen seit Jahren "ohne Trauma" gesprochen habe, spreche dafür, dass sich jene durchaus nach einem solchen erkundigt habe, ein solches bis dahin aber nicht erinnerbar gewesen sei. Auch dass sie davon gesprochen habe, nach Belastung wie nach Tennis träten belastungsabhängige Beschwerden auf, unterstreiche, dass zwar von vermehrten Schmerzen nach dem Tennisspielen die Rede gewesen sei, ein Ausgleiten mit einer wesentlichen Distorsion bis dahin auf die anamnestische Befragung hin jedoch verneint worden sei.”
Während des Schwebezustandes besteht nach Art. 70 Abs. 2 ATSG die Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit nicht entgegenstehend: Die versicherte Person hat für die Dauer der Abklärung Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, auch wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich arbeitsfähig wäre. Die Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt; sie entfällt, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (z. B. wenn die IV-Stelle in einem Vorbescheid einen konkreten Invaliditätsgrad ankündigt).
“Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Rentenprüfung der Invalidenversicherung sei noch im Gange. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) für die Zeit besteht, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand). Die versicherte Person hat in diesem Fall Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte. Die Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2015 vom 21. September 2015 E. 5.2). Vorliegend begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine befristete ganze Invalidenrente vom 1.”
“Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, es handle sich lediglich um einen Teil der Rente und die Entscheidung sei noch nicht endgültig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) für die Zeit besteht, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand; E. 1.5). Die Vorleistungspflicht ist aber auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, muss der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst werden (BGE 140 V 89 E. 5.2 mit Hinweisen). Nachdem die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Juni 2019 erlassen hatte, bestätigte diese mit E-Mail vom 25. Juli 2019, dass der Invaliditätsgrad 80 % betrage. Hinweise dafür, dass diese Angaben nicht zutreffend wären, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung der mit Verfügungen vom 22. August und 2. Oktober 2019 (vgl. Urk. 5/24) gewährten ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 80 % als plausibel. Mithin handelte es sich um eine erhebliche Tatsache, welche es der Arbeitslosenkasse erlaubte, den versicherten Verdienst an veränderte Verhältnisse anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2010 vom 31.”
Eine Vorleistung setzt voraus, dass gegenüber dem als vorrangig erscheinenden Träger ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen besteht oder jedenfalls die Möglichkeit einer nachträglichen Leistungspflicht dieses Trägers besteht. Wenn beim vermeintlich vorrangigen Träger tatsächlich kein Leistungsanspruch besteht oder wenn sich später kein anderer Träger nachträglich als leistungspflichtig erweist, besteht keine Vorleistungspflicht. Streitigkeiten über die Deckung durch den vorrangigen Träger bedürfen dessen Entscheidung (vgl. auch Anfechtungsmöglichkeiten).
“En pareilles circonstances, l'intérêt de l'administration apparaît généralement prépondérant, puisque dans l'hypothèse où l'effet suspensif serait accordé et le recours serait finalement rejeté, l'intérêt de l'administration à ne pas verser des prestations paraît l'emporter sur celui de la personne assurée ; il serait effectivement à craindre qu'une éventuelle procédure en restitution des prestations versées à tort ne se révèle infructueuse (ATF 119 V 503 consid. 4 et les références ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_207/2014 du 1er mai 2014 consid. 5.3 et les références). La jurisprudence a également précisé que le retrait de l'effet suspensif prononcé dans le cadre d'une décision de diminution ou de suppression de rente à la suite d'une procédure de révision couvrait également la période courant jusqu'à ce qu'une nouvelle décision soit rendue après le renvoi de la cause par le tribunal cantonal des assurances pour instruction complémentaire, pour autant que la procédure de révision n'a pas été initiée de façon abusive (ATF 129 V 370 consid. 4 ; voir également arrêts du Tribunal fédéral 9C_ 846/2018 du 29 novembre 2019 consid. 7.1 et 9C_207/2014 du 1er mai 2014 consid. 5.3). 2.1.2 Selon l’art. 70 al. 1 LPGA, l’ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu’un événement assuré lui donne droit à des prestations d’une assurance sociale, mais qu’il y a doute sur le débiteur de ces prestations. Selon l’al. 2 let. c de cette disposition, est tenue de prendre provisoirement le cas à sa charge l’assurance-accidents, pour les prestations dont la prise en charge par l’assurance-accidents ou l’assurance militaire est contestée. La prise en charge provisoire présuppose le droit à des prestations d’assurances sociales. Un tel droit doit exister à l’égard de l’assureur qui apparaît comme prioritaire en application de l’al. 2. Si cet assureur conteste l’existence de ce droit (p. ex., en raison d’un défaut de couverture), il doit rendre une décision, sujette à opposition. La prise en charge provisoire est ensuite subordonnée à un prononcé définitif et exécutoire. A contrario, si le droit à des prestations de l’assureur tenu de faire l’avance n’existe pas, il n’y a pas matière à prise en charge provisoire (CR LPGA-Frésard-Fellay/Frésard, art.”
“Entgegen ihrer Meinung kann sie sich nicht auf eine gesetzliche Bestimmung berufen, gibt es doch keine Rechtsgrundlage für eine Überweisung des Betrags von Fr. 28'307.20. Die Begründung, die Verrechnung sei rechtmässig erfolgt gestützt auf die Koordinationsbestimmung von Art. 69 ATSG in Bezug auf eine allfällige Überentschädigung und Art. 32 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) bezüglich Anrechnung von Leistungen beim Zusammentreffen von Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Invalidenversicherung, ist hier nicht stichhaltig. Denn die Beschwerdegegnerin richtete mit Blick auf den rechtskräftigen BGer 8C_177/2022 keine Leistungen an den gleichen Versicherten aus. Es fehlt damit auch an einer allfälligen Überentschädigung. Ebenso lag keine Vorleistungspflicht vor. Eine solche besteht bei einem Versicherungsfall, welcher einen Anspruch auf Leistungen begründen würde, jedoch Zweifel vorlägen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen habe, weshalb die berechtigte Person Vorleistungen verlangen könnte (Art. 70 Abs. 1 lit. d ATSG) und die Beschwerdegegnerin allenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin vorleistungspflichtig wäre (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG). Eine solche Vorleistungspflicht würde indes eine nachträgliche Leistungspflicht eines anderen Versicherers bedingen, welche hier aber gerade nicht besteht. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe im Zeitpunkt der Verrechnung Einigkeit zwischen den Parteien und dem Versicherten bestanden, dass der Versicherte einen Rentenanspruch habe, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Überweisung vom 7. September 2021 noch nicht rechtskräftig über den Anspruch entschieden worden und die Überweisung mithin ohne Rechtsgrundlage erfolgt war. Auch dem Einwand, der Versicherte wäre allenfalls leistungspflichtig, kann nicht gefolgt werden. Der Betrag von Fr. 28'307.30 wurde von der Nachzahlung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- (act. IF 447) subtrahiert und der Versicherte erhielt gerade nicht den ganzen Betrag von Fr. 55'947.-- überwiesen, weshalb er für den Betrag von Fr.”
Ergeben sich Zweifel, welcher Sozialversicherung die Leistungen obliegen, kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen. Bei konkurrierenden Unfallversicherern bestimmt Art. 102a OLAA, dass vorläufig der chronologisch dem Eintritt der Unfallfolgen am nächsten stehende Unfallversicherer leistet.
“De plus, il s’avère que ces troubles ne sont pas non plus la conséquence d’un nouvel accident ou d’une nouvelle lésion assimilée à un accident qui seraient survenus en 2014. En d’autres termes, l’on ne se trouve en présence ni d’une rechute ou de séquelles tardives d’un ancien accident ou d’une ancienne lésion assimilée à un accident, ni d’un nouvel accident ou d’une nouvelle lésion assimilée à un accident. Par conséquent, à défaut d’accident au sens de l’art. 4 LPGA ou de lésion assimilée à un accident au sens de l’art. 6 al. 2 LAA (respectivement 9 al. 2 OLAA), il faut qualifier l’affection actuelle du poignet gauche de maladie au sens de l’art. 3 LPGA. 9.7. C’est dès lors à bon droit que Generali a considéré que sa responsabilité d’assureur-accidents n’était en définitive pas engagée et qu’elle a nié à l’assuré le droit aux prestations de l’assurance-accidents obligatoire. Sa décision sur opposition attaquée doit ainsi être confirmée sur ce point déjà. 10. Cela étant, il convient de statuer à présent sur la question de la prise en charge provisoire, par Generali, des prestations d’assurance-accidents qu’elle a déjà effectuées. 10.1. Selon l’art. 70 al. 1 LPGA, l’ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu’un événement assuré lui donne droit à des prestations d’une assurance sociale mais qu’il y a doute sur le débiteur de ces prestations. Conformément à l’art. 70 al. 2 let. a LPGA, l’assurance-maladie est tenue de prendre provisoirement le cas à sa charge pour les prestations en nature et les indemnités journalières dont la prise en charge par l’assurance-maladie, l’assurance-accidents, l’assurance militaire ou l’AI est contestée. Selon l’art. 102a OLAA, si plusieurs assureurs(-accidents) contestent être tenus à prestations pour les suites d’un accident, c’est l’assureur chronologiquement le plus proche de la survenance des suites de l’accident qui est tenu de verser les prestations à titre provisoire. C’est également ce que prévoit le ch. 2 de la recommandation no 01/2017 édictée par la Commission ad hoc sinistres LAA et publiée sur le site de l’Association Suisse d’Assurances ASA (https://www.svv.ch > secteur > règles sectorielles > recommandations de la Commission ad hoc sinistres LAA [consulté le 16 mai 2022]).”
Die Arbeitslosenversicherung kann den versicherten Lohn bereits ab dem Zeitpunkt der AI-Entscheidung an die dort festgestellte minimale verbleibende Erwerbsfähigkeit anpassen; dies ist laut Rechtsprechung auch möglich, obwohl gegen die AI-Entscheidung noch ein Rechtsmittel hängig sein kann.
“70 LPGA implique pour l’assuré un droit à des indemnités entières, fondées sur une aptitude au placement totale et donc sur un gain assuré à 100%, à la charge de l’assurance-chômage, et ce jusqu’à la fixation définitive et exécutoire du degré d’invalidité déterminant l’étendue du droit aux prestations de l’assurance-invalidité. Celle de la Caisse, qui considère que, au vu de l’issue probable de la procédure AI, dans le cadre de laquelle le recourant s’est vu octroyer une rente fondée sur un taux d’invalidité de 48%, l’assurance-chômage peut et doit déjà corriger le gain assuré dans la mesure de la capacité de gain minimale de 52%, laquelle ne saurait être augmentée suite à l’annulation de la décision AI par le Tribunal cantonal. 6.1. En l’espèce, en application de l’art. 70 LPGA, la Caisse a versé au recourant des indemnités journalières complètes, fondées sur la présomption d’aptitude au placement entière de l’art. 15 al. 3 OACI. Elle entend désormais réduire ses prestations en fonction de l’incapacité de gain minimale reconnue par l’AI. La Cour constate ainsi que la poursuite de la prise en charge provisoire au sens de l’art. 70 LPGA par l’assurance-chômage au-delà du prononcé de la décision de l’AI n’est pas litigieuse en tant que telle. Elle s’est d’ailleurs effectivement poursuivie jusqu’à épuisement du droit aux indemnités journalières du recourant, survenu le 28 janvier 2021. C’est en revanche l’adaptation du gain assuré servant de calcul aux prestations fournies, et plus particulièrement la question de savoir si la décision rendue par l’OAI le 19 mars 2020 et annulée ensuite par le Tribunal cantonal constitue une base suffisante pour une telle adaptation, qui est contestée ici. Comme l’a rappelé le TF dans les arrêts cités ci-dessus (cf. supra consid. 3.3), le système mis en place par l’art. 70 LPGA a pour but d’éviter une lacune dans la prise en charge par les assurances sociales mais n’a pas vocation à durer, dès lors que le droit à des prestations d’une autre assurance sociale, en l’espèce l’AI, est certain. Le TF permet ainsi l’adaptation du gain assuré à la capacité de gain résiduelle minimale retenue par l’AI dès le prononcé de la décision, nonobstant un éventuel recours.”
“70 LPGA implique pour l’assuré un droit à des indemnités entières, fondées sur une aptitude au placement totale et donc sur un gain assuré à 100%, à la charge de l’assurance-chômage, et ce jusqu’à la fixation définitive et exécutoire du degré d’invalidité déterminant l’étendue du droit aux prestations de l’assurance-invalidité. Celle de la Caisse, qui considère que, au vu de l’issue probable de la procédure AI, dans le cadre de laquelle le recourant s’est vu octroyer une rente fondée sur un taux d’invalidité de 48%, l’assurance-chômage peut et doit déjà corriger le gain assuré dans la mesure de la capacité de gain minimale de 52%, laquelle ne saurait être augmentée suite à l’annulation de la décision AI par le Tribunal cantonal. 6.1. En l’espèce, en application de l’art. 70 LPGA, la Caisse a versé au recourant des indemnités journalières complètes, fondées sur la présomption d’aptitude au placement entière de l’art. 15 al. 3 OACI. Elle entend désormais réduire ses prestations en fonction de l’incapacité de gain minimale reconnue par l’AI. La Cour constate ainsi que la poursuite de la prise en charge provisoire au sens de l’art. 70 LPGA par l’assurance-chômage au-delà du prononcé de la décision de l’AI n’est pas litigieuse en tant que telle. Elle s’est d’ailleurs effectivement poursuivie jusqu’à épuisement du droit aux indemnités journalières du recourant, survenu le 28 janvier 2021. C’est en revanche l’adaptation du gain assuré servant de calcul aux prestations fournies, et plus particulièrement la question de savoir si la décision rendue par l’OAI le 19 mars 2020 et annulée ensuite par le Tribunal cantonal constitue une base suffisante pour une telle adaptation, qui est contestée ici. Comme l’a rappelé le TF dans les arrêts cités ci-dessus (cf. supra consid. 3.3), le système mis en place par l’art. 70 LPGA a pour but d’éviter une lacune dans la prise en charge par les assurances sociales mais n’a pas vocation à durer, dès lors que le droit à des prestations d’une autre assurance sociale, en l’espèce l’AI, est certain. Le TF permet ainsi l’adaptation du gain assuré à la capacité de gain résiduelle minimale retenue par l’AI dès le prononcé de la décision, nonobstant un éventuel recours.”
Die Vorleistung nach Art. 70 ATSG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Zweifel darüber bestanden, welche Sozialversicherung zuständig ist. Entstehen die Zweifel erst nachträglich, liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor; in diesem Fall wurde die Leistung nicht als Vorleistung, sondern als unbedingte Leistung erbracht, sodass eine Rückerstattung nicht auf Art. 71 ATSG gestützt werden kann.
“1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Art. 70 Abs. 3 ATSG). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG; BGE 131 V 78 E. 2). Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Zweig beansprucht werden können. Wer die Zweifel vorbringt und weshalb sie bestehen, ist nicht massgebend. Wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine Zweifel an der Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers bestanden, diese aber nach der Leistungsausrichtung entstehen, liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor; denn die Bestimmung knüpft daran an, dass Zweifel im genannten Zeitpunkt vorlagen. Es kann mithin eine allfällige Rückerstattung nicht auf Art. 71 ATSG gestützt werden, wenn die Leistung nicht als Vor-, sondern als unbedingte Leistung erbracht wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.1).”
Eine bei der Invalidenversicherung angemeldete, nicht offensichtlich vermittlungsunfähige versicherte Person ist bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig zu betrachten.
“Mit Blick auf die gerügte Verletzung der Vorleistungspflicht ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass eine nicht offensichtlich vermittlungsunfähige versicherte Person, die bei der Invalidenversicherung angemeldet ist und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt und daher eine Einschränkung ihres Taggeldanspruchs wegen einer nur teilweise gegebenen Arbeitsfähigkeit nicht hinnehmen muss (vorstehende E. 2.2.4). Wie die Vorinstanz aber zutreffend erkannte, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 ATSG insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch ab 24. Juni 2020 nicht verneint, sondern gerade bejaht hat. Die Frage einer Vorleistungspflicht steht hier daher nicht im Raum. Diese berührt die beanstandete Höhe des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG) und des darauf basierenden Taggeldes nicht.”
Die berufliche Vorsorge (BVG) ist in Art. 70 Abs. 2 ATSG nicht aufgeführt. Massgeblich sind daher die spezialgesetzlichen Regelungen des AVIG: Gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG besteht eine Pflicht der versicherten Person zur Rückerstattung von ALV‑Taggeldern, soweit später für denselben Zeitraum BVG‑Rentenzahlungen erfolgen (bis zur Höhe dieser Renten). Zudem räumt Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen, unter anderem aus der beruflichen Vorsorge, ein, sofern die Verrechnung angezeigt wurde.
“Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen anderer Sozialversicherungen ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG unvollständig geregelt. Die berufliche Vorsorge ist dort nämlich nicht erwähnt. Massgebend sind daher die spezialgesetzlichen Regelungen im AVIG, die als Reflex einer impliziten (bzw. in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG - wenn auch unvollständig - geregelten) Vorleistungspflicht erstens gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG eine Pflicht der versicherten Person zur Rückerstattung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung vorsehen, sofern später für denselben Zeitraum Renten der beruflichen Vorsorge erbracht werden, und zwar bis zur Höhe dieser Rentenleistungen, sowie zweitens gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen von Leistungen unter anderem der beruflichen Vorsorge einräumen, soweit Letzterer die Verrechnung angezeigt wurde. Diese Regelung gilt allerdings auch für den umgekehrten Fall.”
“Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen anderer Sozialversicherungen ist in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG unvollständig geregelt. Die berufliche Vorsorge ist dort nämlich nicht erwähnt. Massgebend sind daher die spezialgesetzlichen Regelungen im AVIG, die als Reflex einer impliziten (bzw. in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG - wenn auch unvollständig - geregelten) Vorleistungspflicht erstens gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG eine Pflicht der versicherten Person zur Rückerstattung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung vorsehen, sofern später für denselben Zeitraum Renten der beruflichen Vorsorge erbracht werden, und zwar bis zur Höhe dieser Rentenleistungen, sowie zweitens gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosenversicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen von Leistungen unter anderem der beruflichen Vorsorge einräumen, soweit Letzterer die Verrechnung angezeigt wurde. Diese Regelung gilt allerdings auch für den umgekehrten Fall.”
Liegt die Qualität einer Gutachterstellungnahme im Einzelfall in Zweifel (z. B. wegen fehlender fachlicher Qualifikation oder fehlender Begründung), kann sie keinen Beweiswert haben. Die Beurteilung eines unabhängigen Facharztes kann in einem solchen Fall massgeblich sein und die Vorleistungspflicht der Versicherung nach Art. 70 Abs. 2 begründen.
“April 2021, bei der es sich nur um ein internes Papier handle, sei nicht bei den Akten gelegen. Auch sei die Qualifikation des beratenden Arztes unklar. Gemäss Internetrecherche handle es sich um einen Allgemeinpraktiker, der in den Gebieten der Geriatrie, der medizinischen Hypnose, der psychosomatischen Medizin und der Psychotherapie tätig sei. Für eine kompetente Beurteilung der Ursache der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit fehle ihm das Fachwissen. Darüber hinaus springe ins Auge, dass bereits in der Instruktion von Dr. G.____ davon ausgegangen werde, dass es sich um die Folgen eines früheren Unfalles handle. Die Stellungnahme vom 4. April 2021 enthalte auch keine Begründung der Schlussfolgerung. Sie habe daher keinerlei Beweiswert, sondern stelle eine reine Parteibehauptung dar und könne die übrigen Krankenakten nicht entkräften. Bei PD Dr. H.____ hingegen handle es sich um einen unabhängigen Facharzt, der als leitender Arzt des Spitals E.____ über alle Zweifel erhaben sei. Es handle sich um eine neue Krankheit, für welche die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig sei.”
Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gilt nur während des Schwebezustandes; sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Der Zeitpunkt, zu dem der Schwebezustand endet, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
“Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2015 vom 21. September 2015 E. 3.1-3.4; vgl. auch BGE 145 V 399).”
“Diese Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2015 vom 21. September 2015, E. 3.1 - 3.4).”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.4 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Zur Vermittlungsfähigkeit gehören die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie - als subjektiver Faktor - die Vermittlungsbereitschaft (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 15, S. 111). So besteht nach der Verwaltungspraxis eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr arbeitsfähig fühlt und deshalb nicht mehr bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG-Praxis ALE, B250).”
“Diese Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht. Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 8C_403/2015, E. 3.1 ff.).”
Trifft ein Vorbescheid der IV-Stelle die Frage der Leistungspflicht nach Art. 70 ATSG, so ist dieser Vorbescheid auch der zuständigen beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) zuzustellen.
“Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Der Vorbescheid ist auch der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt, zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).”
Vorleistungspflicht: Nach Art. 70 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person von der Arbeitslosenversicherung eine Vorleistung verlangen, wenn Zweifel darüber bestehen, welcher Sozialversicherer leistungspflichtig ist. In der Praxis hat die Arbeitslosenkasse daher vorläufig Taggelder ausgerichtet, bis die Zuständigkeit — etwa im Rahmen eines IV-Verfahrens — geklärt war; dies kann die Dauer und Berechnung der Leistungen beeinflussen und gegebenenfalls Rückerstattungsansprüche nach sich ziehen.
“Juli 2015 eigens über ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung und stellte eine laufende Information in Aussicht (Urk. 7/142 S. 4), wobei sie die Invalidenversicherung laut dem Beratungsprotokoll - trotz Eröffnung des Entscheids im Oktober 2015 - erst am 14. März 2016 unter Hinweis auf die weitere Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse wieder thematisierte (Urk. 7/142 S. 2). Im Weiteren geht aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Juni 2015 hervor, dass dieser die Arbeitslosenkasse ausdrücklich darum ersuchte, das Arbeitslosentaggeld ab 1. April 2015 im Rahmen der Vorleistungspflicht auszurichten, wobei er auf das laufende Invalidenversicherungsverfahren hinwies (Urk. 7/149/312). Damit war die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zweifelsfrei darüber informiert, dass die Taggelder der Arbeitslosenversicherung lediglich im Sinne einer Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 1 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV erbracht wurden. Vorleistungen sind bei Zweifel über den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger zu erbringen (Art. 70 Abs. 1 ATSG), weshalb der Beschwerdeführerin klar sein musste, dass die Aspekte des Invalidenversicherungsverfahrens – mithin die leistungsabweisende Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/135) – einen Einfluss auf die Dauer der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse und die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung haben könnten. Das Zusammenwirken von Invaliden- und Arbeitslosenversicherung brachte der Rechtsvertreter denn auch in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2015 zur Sprache (Urk. 7/134).”
“) nicht auf eine höhere Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 4. Juni 2020 schliessen lässt. Ab einer Arbeitsfähigkeit von 20 %, wie sie zu diesem Zeitpunkt vorlag und entsprechend der Arbeitslosenkasse angezeigt wurde (act. G 22.1-114, 172), besteht Vermittlungsfähigkeit und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; vgl. ferner BGE 136 V 97 E. 5.1). Aufgrund der in Art. 70 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerten Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung richtete die Arbeitslosenkasse zu Recht die volle Entschädigung aus, selbst wenn der Kläger vorerst lediglich zu einem Pensum von 20 % vermittlungsfähig war (vgl. ergänzend zur Anwendbarkeit von Art. 70 Abs. 1 lit. b ATSG auch im Verhältnis Arbeitslosenversicherung – VVG-Taggeldversicherung die schlüssigen Ausführungen von Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 68 ff. zu Art. 70). Von nicht schützenswertem rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Klägers (durch den Bezug der vollen Arbeitslosenentschädigung seit dem 4. Juni 2020 und den vorliegenden Antrag auf Krankentaggelder über dieses Datum hinaus) kann gestützt auf das Gesagte keine Rede sein. Nachdem allenfalls Rückerstattungsansprüche zur Diskussion stehen (vgl. dazu insbesondere Art. 71 ATSG, Art. 95 AVIG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2020, 8C_385/2020, E. 5), wird dieser Entscheid auch der Arbeitslosenkasse zugestellt. Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Krankentaggelder in Höhe von Fr. 44'991.45 zu bezahlen. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen. Gerichtskosten sind grundsätzlich keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO). Zu verlegen bleiben die (Abklärungs-)Kosten für die vom Gericht bei Dr.”
Gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass nach Art. 70 ATSG zunächst Vorleistungen geleistet werden können, diese aber nach Klärung des zuständigen Leistungsträgers bzw. des relevanten Invaliditätsgrades angepasst oder zurückgefordert werden. In der Praxis werden der versicherte Verdienst und bereits ausgerichtete Leistungen anhand neuer Entscheide oder medizinischer Abklärungen korrigiert; Rückforderungsbegehren und berichtige Verrechnungen werden angeordnet. Häufig erfolgt die Bereinigung zwischen den Versicherern durch interassurische Kompensation, sodass die versicherte Person nicht immer persönlich zur Rückerstattung herangezogen wird.
“Elle a notamment considéré que le poste de coordinateur d'atelier n’était concrètement pas adapté aux limitations de l’assuré et ne constituait qu’une possibilité de travail irréaliste, de sorte que le reclassement dans cette activité ne permettait pas de réaliser le revenu d’invalide pris en compte par l’OAI. Quant à la formation d'aide comptable, elle ne pouvait être considérée comme un reclassement au sens de l'art. 17 LAI, les revenus susceptibles d’être réalisés dans cette profession étant largement en-deçà de ceux perçus dans l’ancienne activité de tôlier en carrosserie. La décision de l’OAI a ainsi été annulée et le cas a été renvoyé à l’autorité de première instance afin qu’elle se prononce sur la possibilité effective d’un nouveau reclassement dans une activité restant à définir ainsi que sur le droit à la rente dès le 1er août 2019. 5.3. Prise en compte de la procédure AI par la Caisse et adaptation du gain assuré Le 2 avril 2020, la Caisse a informé l’assuré que la décision rendue le 19 mars 2020 par l’OAI mettait fin à l’obligation de l’assurance-chômage d’avancer les prestations à 100% sur la base de l’art. 70 LPGA et a dès lors adapté et fixé le gain assuré à CHF 2'817.- (52%) dès le 1er avril 2020, en précisant que pour la période rétroactive (du 2 août 2019 au 31 mars 2020), une procédure de compensation interassurances allait être ouverte auprès de la Caisse de compensation et de l’assureur LPP (dossier, p. 167). Par ailleurs, le 31 mars 2020, des décomptes rectificatifs et demandes de restitution ont été établis pour les mois de janvier à mars 2020 (dossier, p. 172-174). Le 2 avril 2020, l’assuré a informé la Caisse qu’il entendait déposer un recours contre la décision de l’OAI du 19 mars 2020, de sorte que la période d’incertitude quant au degré d’invalidité perdurait jusqu’à droit connu sur ce recours, ne permettant pas l’adaptation du gain assuré par la Caisse (dossier, p. 156). Par décision du 3 avril 2020 (IC-169-2020), la Caisse a confirmé l’adaptation du gain assuré et, partant, a demandé la restitution de CHF 12'149.15 (CHF 3'975.- à la charge de la Caisse de compensation et CHF 8'174.”
“Informatosi il 27 gennaio 2022 (doc. XXXV) se l'incarico peritale fosse già stato attribuito e a quale specialista, il 31 gennaio 2022 (doc. XXXVI) l'Ufficio assicurazione invalidità ha fornito al Tribunale il nominativo del perito che ha nominato. Il 27 aprile 2022 (doc. XLIV) il TCA ha chiesto all'Ufficio AI la trasmissione della valutazione peritale e, se presente, pure del rapporto finale reso dal Servizio Medico Regionale. 1.16. Il Tribunale ha dato alle parti la possibilità il 12 maggio 2022 (doc. XLVI) di esprimersi sulla perizia del 22 marzo 2022 (doc. XLV/2) e sul rapporto SMR del 14 aprile 2022 (doc. XLV/3) trasmessigli il 5 maggio 2022 (doc. XLV) dall'Ufficio AI. Il 23 maggio 2022 (doc. XLVII) il ricorrente, riprendendo degli estratti di questa valutazione, ha concluso di avere diritto alle indennità giornaliere per malattia nella misura dell'incapacità lavorativa, riservati i diritti della Cassa disoccupazione che ha versato prestazioni anticipate giusta l'art. 70 LPGA e riservato un eventuale diritto dell'assicuratore di ricevere parte della rendita di invalidità che dovesse essergli riconosciuta. Il giorno seguente (doc. XLVIII) CO 1, rifacendosi all'esito della valutazione della dr.ssa med. __________, ha affermato di non avere osservazioni al riguardo così come in merito al rapporto dell'SMR e che su tali basi ripristinerà il diritto dell'assicurato alle sue prestazioni assicurative, tenendo conto dei limiti contrattuali (720 giorni) e delle compensazioni che si renderanno necessarie a seguito della rendita di invalidità. L'insorgente si è riconfermato il 1° giugno 2022 (doc. LI) nelle proprie allegazioni, affermando che sono state ammesse anche dall'assicuratore che, a giusto titolo, ha riconosciuto di dovere riattivare le sue prestazioni secondo la perizia. considerato in diritto 2.1. Oggetto del contendere è sapere se la Cassa malati sia tenuta o meno a versare all'insorgente delle indennità giornaliere per malattia anche dopo il 15 settembre 2019, tenuto comunque conto che dal 24 settembre al 2 ottobre 2019 e dal 20 al 24 novembre 2019 l'assicuratore ha riconosciuto che era giustificato un ulteriore pagamento di indennità giornaliere durante le degenze ospedaliere dell'assicurato.”
“En substance, la Caisse a considéré que la décision rendue par l’OAI le 19 mars 2020, nonobstant le recours formé à son encontre, mettait fin à la phase d’incertitude (« Schwebezustand ») visée par l’art. 70 LPGA et permettait la correction du gain assuré, tant ex nunc (dès le 1er avril 2020, soit à compter du prononcé de la décision de l’OAI) que ex tunc (correction rétroactive pour la période d’août 2019 à mars 2020, au vu de l’octroi d’un quart de rente AI dès le 1er août 2019). S’agissant de la coordination entre assurances, la Caisse a souligné que la décision du 3 avril 2020 précisait explicitement que le montant soumis à restitution de la part de l’assuré serait corrigé dès réception du certificat LPP, et a confirmé que l’assuré n’était personnellement tenu à aucune restitution, l’intégralité de la restitution allant être opérée par compensation interassurances. 6. Amenée à trancher ce litige, la Cour constate que les parties s’opposent sur l’interprétation et l’étendue du système prévu par l’art. 70 LPGA. Deux thèses s’affrontent, qui paraissent inconciliables. Celle du recourant, pour qui l’art. 70 LPGA implique pour l’assuré un droit à des indemnités entières, fondées sur une aptitude au placement totale et donc sur un gain assuré à 100%, à la charge de l’assurance-chômage, et ce jusqu’à la fixation définitive et exécutoire du degré d’invalidité déterminant l’étendue du droit aux prestations de l’assurance-invalidité. Celle de la Caisse, qui considère que, au vu de l’issue probable de la procédure AI, dans le cadre de laquelle le recourant s’est vu octroyer une rente fondée sur un taux d’invalidité de 48%, l’assurance-chômage peut et doit déjà corriger le gain assuré dans la mesure de la capacité de gain minimale de 52%, laquelle ne saurait être augmentée suite à l’annulation de la décision AI par le Tribunal cantonal. 6.1. En l’espèce, en application de l’art. 70 LPGA, la Caisse a versé au recourant des indemnités journalières complètes, fondées sur la présomption d’aptitude au placement entière de l’art.”
Nach der Rechtsprechung kann die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG im betreffenden Fall die Vorfinanzierung von bis zu 90 Krankentaggeldleistungen umfassen; die Praxis hat solche Vorfinanzierungen (90 Taggelder) anerkannt (vgl. die erwähnte bundesgerichtliche Entscheidung).
“29 f..zu Art. 13 AVIG). Im ersten Fall ist Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG anwendbar und im zweiten Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Bei beiden Konstellationen handelt es sich aber um Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit voraussetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass zur Annahme, dass mit Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG auch eine Anrechnung von Zeiten bezweckt worden wäre, in denen die leistungsansprechende Person nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Krankentaggelder bezieht. Ist die leistungsansprechende Person - wie hier - während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist wegen Krankheit an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert, so ist sie vielmehr nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Beitragspflicht befreit. Die Unia richtete denn auch zu Recht im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG) 90 Taggelder (vgl. Art. 27 Abs. 4 AVIG) aus. Dass die Vorleistungspflicht bei Abstellen auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG gänzlich wirkungslos wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft demnach nicht zu.”
“29 f..zu Art. 13 AVIG). Im ersten Fall ist Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG anwendbar und im zweiten Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Bei beiden Konstellationen handelt es sich aber um Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit voraussetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass zur Annahme, dass mit Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG auch eine Anrechnung von Zeiten bezweckt worden wäre, in denen die leistungsansprechende Person nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Krankentaggelder bezieht. Ist die leistungsansprechende Person - wie hier - während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist wegen Krankheit an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert, so ist sie vielmehr nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Beitragspflicht befreit. Die Unia richtete denn auch zu Recht im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG) 90 Taggelder (vgl. Art. 27 Abs. 4 AVIG) aus. Dass die Vorleistungspflicht bei Abstellen auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG gänzlich wirkungslos wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht, trifft demnach nicht zu.”
Bei Zweifeln darüber, welcher Sozialversicherungszweig leistungspflichtig ist, hat der in Art. 70 Abs. 2 ATSG genannte Träger den Fall vorläufig zu übernehmen. Dies betrifft namentlich die (vorläufige) Übernahme von Sachleistungen und Taggeldern durch die Krankenversicherung, wenn deren Zuständigkeit mit der Unfall-, Militär- oder Invalidenversicherung (bzw. anderen in Art. 70 Abs. 2 genannten Trägern) strittig ist; entsprechende vorläufige Übernahmen sind auch im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung bzw. zwischen UV und IV möglich, soweit die Quellen dies ausführen. Die Pflicht zur Vorleistung besteht im Zustand der Zuständigkeits‑Unsicherheit, wie in den zitierten Entscheidungen dargestellt.
“Das vom Beschwerdeführer angerufene Prinzip der Waffengleichheit vermag angesichts der im Rahmen des Sozialversicherungsverfahrens geltenden Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2.). Auch, der Umstand, dass (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) noch andere, parallele Verfahren laufen, ändert nichts an der Komplexität der vorliegenden Streitigkeit mit der Beschwerdegegnerin. Die Krankenversicherung ist aufgrund von Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorleistungspflichtig, wenn die Übernahme von Sachleistungen durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Ausserdem können sich aus den Abklärungen (namentlich in Auftrag gegebenen Gutachten) der einen Versicherung für die andere Versicherung hilfreiche Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen ist vorliegend aber kein Zusammenhang ersichtlich, welcher das vorliegende Verfahren verkompliziert hätte bzw. die professionelle Vertretung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren notwendig gemacht hätte. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist ändert daran nichts zumal sie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen.”
“1), l'ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu'un événement assuré lui donne droit à des prestations d'une assurance sociale mais qu'il y a doute sur le débiteur de ces prestations. Selon l'al. 2 let. b de cet article, l'assurance-chômage est tenue de prendre provisoirement le cas à sa charge pour les prestations dont la prise en charge par l'assurance-chômage, l'assurance-maladie, l'assurance-accidents ou l'AI est contestée. 2.1. L’avance ou prise en charge provisoire (ou préalable) des prestations permet d’éviter une lacune dans le service des prestations sociales jusqu’à ce que soit déterminée l’assurance sociale tenue de prendre le cas en charge (Frésard-Fellay/Frésard, CR LPGA, n. 1 ad art. 70). En d’autres termes, cette disposition permet de garantir l’indemnisation de la perte de gain pour la période durant laquelle le droit à des prestations d'une autre assurance fait l'objet d'une instruction (« état d’incertitude » ou « Schwebezustand » ; cf. ATF 145 V 399). 2.2. La prise en charge provisoire de l’art. 70 LPGA présuppose un doute sur le débiteur de la prestation. Cela signifie qu’en plus de l’assureur appelé à verser l’avance selon l’art. 70 al. 2 LPGA, il y a un doute sur l’obligation d’intervenir d’un autre assureur mentionné dans cette disposition. C’est le cas, par exemple, lorsqu’il y a un doute sur le caractère accidentel ou maladif d’une atteinte à la santé. Le doute peut également porter sur le champ d’application personnel de la loi d’assurance sociale concernée, soit sur le point de savoir si l’intéressé a ou non qualité d’assuré au sens de cette loi. Un doute existe en particulier lorsque l’assureur demande à l’assuré d’adresser sa demande de prestations (art. 70 al. 3 LPGA) à un autre assureur. Les motifs justifiant le doute ne sont pas décisifs: il peut s’agir d’une incertitude exprimée par l’ayant droit ou d’une objection formulée par l’assureur tenu à la prestation préalable. Le doute doit exister au moment de l’octroi des prestations (Frésard-Fellay/Frésard, CR LPGA, n. 9-11 ad art. 70). 3. Conformément à l'art. 8 al. 1 let. f de la loi du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (loi sur l'assurance-chômage, LACI; RS 837.”
“Gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Die Beschwerdeführerin war somit für die Zahlung der Heilbehandlungskosten im Zweifelsfall vorleistungspflichtig. Dass sie im vorliegend interessierenden Zusammenhang unbedingte Leistungen erbracht hätte, ergibt sich nirgends aus den Akten. Erweist sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in Frage stehenden Heilbehandlungen leistungspflichtig ist, was nachfolgend zu prüfen ist, so hat sie der Beschwerdeführerin die Vorleistungen im Rahmen ihrer Leistungspflicht zurückzuerstatten.”
“Anhang HVUV auch orthopädische Mass-Schuhe, kostspielige orthopädische Änderungen an Serienschuhen und Schuheinlagen. Hilfsmittel gleichen körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle aus (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 UVG), müssen einfach und zweckmässig sein und werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben (Art. 11 Abs. 2 UVG). Das hier fragliche Hilfsmittel fällt somit als Leistung sowohl der Unfall- als auch der Invalidenversicherung in Betracht, da es in Ziff. 4 Anhang HVUV und in Ziff. 4 Anhang HVI (vgl. oben E. 1.2.3) aufgeführt ist. Die definitive Leistungspflicht der Invalidenversicherung für das beantragte Hilfsmittel kann bei dieser Ausgangslage nur verneint werden, wenn eine der versicherungszweigspezifischen Vorgaben (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht erfüllt ist oder wenn die prioritäre Leistungspflicht der Unfallversicherung (Art. 65 lit. a ATSG) verbindlich feststeht (vgl. BGE 146 V 129 E. 5.2). Die Invalidenversicherung ist für Hilfsmittel, deren Übernahme durch die Invaliden- oder Unfallversicherung umstritten (und durch die Krankenversicherung ausgeschlossen) ist, zudem in Ergänzung von Art. 70 Abs. 2 ATSG im Verhältnis zur Unfallversicherung vorleistungspflichtig (BGE 146 V 129 E. 5.6).”
“c) Lorsque l’assuré a causé par sa faute des dépenses qui auraient pu être évitées par un paiement en temps opportun, l’assureur peut percevoir, dans une mesure appropriée, des frais administratifs, si une telle mesure est prévue par les conditions générales sur les droits et les obligations de l’assuré (art. 105b al. 2 OAMal). S’agissant plus particulièrement des dépenses causées à l'assureur par la faute de l'assuré au sens de l'art. 105b OAMal, hors frais de poursuite, le Tribunal fédéral a notamment considéré comme proportionnés des frais administratifs globaux de 50 fr. constitués de 20 fr. de frais de rappel et de 30 fr. de frais de sommation pour une poursuite (TF 9C_88/2014 du 24 février 2014 consid. 3.1). d) Les frais de poursuite suivent le sort de la poursuite (art. 68 LP ; TFA K 88/05 du 1er septembre 2006 consid. 5) et ne peuvent donc pas faire l’objet de la décision de mainlevée. 4. L’ayant droit peut demander la prise en charge provisoire de son cas lorsqu’un événement assuré lui donne droit à des prestations d’une assurance sociale mais qu’il y a doute sur le débiteur de ces prestations (art. 70 al. 1 LPGA). Sont tenues de prendre provisoirement le cas à leur charge (art. 70 al. 2 LPGA) : a. l’assurance-maladie, pour les prestations en nature et les indemnités journalières dont la prise en charge par l’assurance-maladie, l’assurance-accidents, l’assurance militaire ou l’AI est contestée […]. L’assureur tenu de prendre provisoirement le cas à sa charge alloue les prestations selon les dispositions régissant son activité. Lorsque le cas est pris en charge par un autre assureur, celui-ci lui rembourse ses avances dans la mesure où elles correspondent aux prestations qu’il aurait dû lui-même allouer (art. 71 LPGA). En cas de traitement médical, l'assurance-maladie est notamment tenue de prendre provisoirement en charge les prestations en relation avec l'assurance-accidents lorsque la question de la causalité de l'atteinte à la santé est litigieuse. Dans cette hypothèse, l'étendue du droit aux prestations doit être fixée selon les dispositions de la LAMal (ATF 131 V 78 consid. 2 et 3). 5. a) En l’espèce, le montant réclamé à la recourante se fonde sur le décompte de prestations du 24 mars 2021 à hauteur de 864 fr.”
Erbringt eine Kasse Leistungen gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG vorläufig, sind diese von der nachträglich als zuständig erkannten Versicherung zu erstatten. Die vorleistende Kasse kann die erbrachten Vorleistungen im Rahmen der Leistungspflicht der zuständigen Versicherung zurückverlangen.
“Gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Die Beschwerdeführerin war somit für die Zahlung der Heilbehandlungskosten im Zweifelsfall vorleistungspflichtig. Dass sie im vorliegend interessierenden Zusammenhang unbedingte Leistungen erbracht hätte, ergibt sich nirgends aus den Akten. Erweist sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in Frage stehenden Heilbehandlungen leistungspflichtig ist, was nachfolgend zu prüfen ist, so hat sie der Beschwerdeführerin die Vorleistungen im Rahmen ihrer Leistungspflicht zurückzuerstatten.”
Art. 70 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Arbeitslosenversicherung zur Vorleistung, wenn die Übernahme der Leistung durch eine andere Versicherung (insbesondere die IV) umstritten ist. Bei behinderten Personen konkretisiert Art. 15 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV, dass diese bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gelten, sofern ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dementsprechend hat die ALV im Schwebezustand vorläufig zu entschädigen, solange keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vorliegt.
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.”
“Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt sodann der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art.”
“Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art.”
Art. 70 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Arbeitslosenversicherung zur Vorleistung für Leistungen, deren Übernahme zwischen der Arbeitslosenversicherung, der Kranken‑, der Unfall‑ oder der Invalidenversicherung strittig ist. Dies gilt insbesondere für arbeitslose Personen, die bei einer andern Versicherung angemeldet sind, solange ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistung dient der Vermeidung von Versorgungslücken und ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, bis die Zuständigkeit beziehungsweise das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht.
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.”
“Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt sodann der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art.”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.4 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Zur Vermittlungsfähigkeit gehören die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie - als subjektiver Faktor - die Vermittlungsbereitschaft (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 15, S. 111). So besteht nach der Verwaltungspraxis eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr arbeitsfähig fühlt und deshalb nicht mehr bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG-Praxis ALE, B250).”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen).”
Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt ist (Schwebezustand). Damit besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Diese Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustandes beschränkt und endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht.
“Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG), was er in Art. 15 Abs. 3 AVIV getan hat. Danach gilt eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung) nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht (BGE 142 V 380 E. 3.1).”
“2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 145 V 399 E. 2.3 f. S. 402, 136 V 95 E. 7.1 S. 101).”
“Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Rentenprüfung der Invalidenversicherung sei noch im Gange. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) für die Zeit besteht, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand). Die versicherte Person hat in diesem Fall Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte. Die Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2015 vom 21. September 2015 E. 5.2). Vorliegend begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine befristete ganze Invalidenrente vom 1.”
“2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 145 V 399 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3 Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.4 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Zur Vermittlungsfähigkeit gehören die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie - als subjektiver Faktor - die Vermittlungsbereitschaft (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 15, S. 111). So besteht nach der Verwaltungspraxis eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, wenn sich die versicherte Person aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr arbeitsfähig fühlt und deshalb nicht mehr bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG-Praxis ALE, B250).”
“Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, es handle sich lediglich um einen Teil der Rente und die Entscheidung sei noch nicht endgültig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) für die Zeit besteht, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand; E. 1.5). Die Vorleistungspflicht ist aber auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, muss der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst werden (BGE 140 V 89 E. 5.2 mit Hinweisen). Nachdem die IV-Stelle den Vorbescheid vom 21. Juni 2019 erlassen hatte, bestätigte diese mit E-Mail vom 25. Juli 2019, dass der Invaliditätsgrad 80 % betrage. Hinweise dafür, dass diese Angaben nicht zutreffend wären, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung der mit Verfügungen vom 22. August und 2. Oktober 2019 (vgl. Urk. 5/24) gewährten ganzen Rente ein Invaliditätsgrad von 80 % als plausibel. Mithin handelte es sich um eine erhebliche Tatsache, welche es der Arbeitslosenkasse erlaubte, den versicherten Verdienst an veränderte Verhältnisse anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2010 vom 31.”
Der vorleistende Träger kann den versicherten Lohn bzw. die Leistungshöhe vorläufig anpassen und die vorläufigen Leistungen entsprechend reduzieren. Eine solche Anpassung kann bereits ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem eine andere Sozialversicherung in einer Entscheidung eine minimale Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit festgestellt hat, auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Ziel dieser vorläufigen Korrektur ist es, eine vorläufige Überversicherung zu vermeiden; die Anpassung bleibt jedoch vorläufig und erfolgt im Rahmen von Art. 70 ATSG.
“1bis LACI, l’assuré qui a touché des indemnités de chômage et perçoit ensuite, pour la même période, une rente ou des indemnités journalières au titre de l’assurance-invalidité, de la prévoyance professionnelle, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain, de l’assurance militaire, de l’assurance-accidents obligatoire, de l’assurance-maladie ou des allocations familiales légales, est tenu de rembourser les indemnités journalières versées par l’assurance-chômage au cours de cette période. En dérogation à l’art. 25 al. 1 LPGA, la somme à restituer se limite à la somme des prestations versées pour la même période par ces institutions. 4.2. Selon l’art. 94 al. 1 LACI, les restitutions et les prestations dues en vertu de la présente loi peuvent être compensées les unes par les autres ainsi que par des restitutions et des rentes ou indemnités journalières dues au titre de l’AVS, de l’assurance-invalidité, de la prévoyance professionnelle, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain, de l’assurance-militaire, de l’assurance-accidents obligatoire, de l’assurance-maladie, ainsi que des prestations complémentaires de l’AVS/AI et des allocations familiales légales. 5. Est en l’espèce litigieuse la question de savoir jusqu’à quand le recourant, qui conteste l’adaptation du gain assuré initialement fixé, est en droit de percevoir de pleines indemnités journalières de chômage en application de l’art. 70 LPGA. Selon le recourant, jusqu’à l’entrée en force de la décision de l’OAI, il perdure une période d’incertitude durant laquelle le degré exact d’invalidité n’est pas arrêté et, partant, durant laquelle l’adaptation du gain assuré ne peut survenir que si le degré d’invalidité n’est plus contesté. En l’espèce, dans la mesure où la conclusion principale de son recours contre la décision de l’OAI – à savoir l’octroi d’un reclassement professionnel – a été admise, avec pour conséquence la suppression du droit à la rente, on ne peut pas considérer que le degré d’invalidité n’est plus contesté, de sorte que les indemnités journalières de chômage doivent continuer à être calculées sur la base de la présomption d’aptitude au placement à 100% prévue par l’art. 15 al. 3 OACI. Pour la Caisse en revanche, la période de prise en charge provisoire visée par l’art. 70 LPGA (« Schwebezustand ») a pris fin avec le prononcé de la décision de l’OAI du 19 mars 2020, nonobstant le recours puis l’annulation de cette décision par le Tribunal cantonal, dans la mesure où il est d’ores et déjà certain que l’assurance-invalidité est débitrice de prestations en faveur du recourant à raison d’un degré d’invalidité d’au moins 48% ou d’une mesure de reclassement professionnel.”
“70 LPGA, la Caisse a versé au recourant des indemnités journalières complètes, fondées sur la présomption d’aptitude au placement entière de l’art. 15 al. 3 OACI. Elle entend désormais réduire ses prestations en fonction de l’incapacité de gain minimale reconnue par l’AI. La Cour constate ainsi que la poursuite de la prise en charge provisoire au sens de l’art. 70 LPGA par l’assurance-chômage au-delà du prononcé de la décision de l’AI n’est pas litigieuse en tant que telle. Elle s’est d’ailleurs effectivement poursuivie jusqu’à épuisement du droit aux indemnités journalières du recourant, survenu le 28 janvier 2021. C’est en revanche l’adaptation du gain assuré servant de calcul aux prestations fournies, et plus particulièrement la question de savoir si la décision rendue par l’OAI le 19 mars 2020 et annulée ensuite par le Tribunal cantonal constitue une base suffisante pour une telle adaptation, qui est contestée ici. Comme l’a rappelé le TF dans les arrêts cités ci-dessus (cf. supra consid. 3.3), le système mis en place par l’art. 70 LPGA a pour but d’éviter une lacune dans la prise en charge par les assurances sociales mais n’a pas vocation à durer, dès lors que le droit à des prestations d’une autre assurance sociale, en l’espèce l’AI, est certain. Le TF permet ainsi l’adaptation du gain assuré à la capacité de gain résiduelle minimale retenue par l’AI dès le prononcé de la décision, nonobstant un éventuel recours. C’est précisément ce qu’a fait la Caisse de chômage, de sorte que cette adaptation ne prête pas le flanc à la critique. 6.2. De surcroît, il importe de souligner que l’arrêt 605 2020 63 du 30 avril 2021, par lequel la Cour de céans a certes annulé la décision du 19 mars 2020 et a renvoyé la cause à l’OAI pour examen du droit à un nouveau reclassement, demande également à l’OAI de recalculer le degré d’invalidité du recourant durant la période intermédiaire – à savoir du 1er août 2019 jusqu’à la mise en œuvre, le cas échéant, du nouveau reclassement, donnant lieu à des indemnités journalières de l’AI, période qui englobe d’ailleurs intégralement la période litigieuse en l’espèce.”
“Ainsi, contrairement à ce qu’affirme le recourant, l’admission de sa conclusion principale – à savoir l’octroi d’un nouveau reclassement – n’a pas pour effet de nier son droit à la rente durant cette période intermédiaire. Au contraire, il subsiste un droit à une rente, à tout le moins limitée dans le temps, jusqu’à la mise en œuvre d’un éventuel nouveau reclassement, fondé sur un degré d’invalidité qui sera manifestement au moins égal à 48%, mais très probablement encore supérieur, puisque ce degré d’invalidité a précisément été cassé en raison de la prise en compte d’un revenu d’invalide irréaliste. Partant, le taux d’invalidité qui va être défini par l’AI à l’issue de la reprise de l’instruction ne pourra dans tous les cas pas être inférieur au taux de 48%, qui constitue bien un degré d’invalidité minimal ne sachant être revu à la baisse. Dans ces conditions, force est de constater que l’adaptation par la Caisse du gain assuré à la capacité de gain minimale reconnue par l’AI, sans attendre l’entrée en force d’une décision fixant définitivement le degré d’invalidité du recourant, est conforme au but du système mis en place par l’art. 70 LPGA, dans la mesure où la Caisse a par ailleurs continué à fournir les prestations provisoires dans la mesure de la capacité de gain corrigée, jusqu’à échéance du droit aux prestations de chômage au sein du délai-cadre d’indemnisation ouvert en faveur du recourant. On rappellera à cet égard que la démarche de la Caisse, loin de porter préjudice au recourant, a pour but de lui éviter une surassurance qui devrait à terme, conformément à l’art. 95 al. 1bis LACI, faire l’objet d’une restitution à charge de ce dernier ou des assurances débitrices de prestations en sa faveur. Il s’ensuit le rejet du recours et la confirmation intégrale de la décision attaquée, sur la base de laquelle la restitution du montant perçu en trop, dès le moment où le gain assuré avait été adapté et les indemnités journalières réduites, pouvait avoir lieu. La requête du recourant tendant à la production du dossier de la Cour des assurances sociales en matière d’assurance-invalidité (605 2020 63), qui n’apparaît pas susceptible de modifier l’issue du présent litige, est enfin rejetée.”