Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
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Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge ist für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit neben dem Gerichtstand des Wohnsitzes auch der Sitz der Arbeitgeberin zu berücksichtigen.
“November 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Easy-Tax-Steuererklärungen seien Selbstdeklarationen und seien somit nicht beweistauglich. I. Mit Verfügung vom 26. November 2021 forderte das Kantonsgericht den Beigeladenen auf, Belege betreffend die Steuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2021 einzureichen. Hierfür bat der Beigeladene am 27. Dezember 2021 um Fristerstreckung bis Ende Februar 2022, was das Kantonsgericht ihm mit Schreiben vom 10. Januar 2022 gewährte. Dabei wies es darauf hin, dass das Gericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsschriften und der vorhandenen Akten entscheide, wenn innert Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem der Beigeladene die Frist unbenutzt verstreichen liess, überwies das Kantonsgericht den Fall mit Verfügung vom 17. März 2022 dem Dreiergericht zur Beurteilung. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgebende gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz.”
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Die Mitwirkungspflicht der Versicherten beschränkt die Durchführung weiterer Abklärungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 2 ATSG. Verweigert oder unterlässt die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund die Mitwirkung, kann die Behörde nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit Belehrung und angemessener Bedenkzeit auf Grund der Akten verfügen oder Nichteintreten beschliessen; ferner kann von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen (z.B. Gutachten) abgesehen werden, wenn von ihnen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. die Mitwirkung an einer Abklärung verweigert wurde.
“Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1).” Secondo Kieser, sempre in ATSG-Kommentar, n. 103 ad art. 43, pag. 780: "”
“Es wurde indes bereits versucht, die Beschwerdeführerin psychiatrisch abzuklären, was letztlich an ihrem Verhalten - inkonsistenten Angaben und fehlendem «Mitmachen» (Urk. 10/103/44 und Urk. 10/103/46) - gescheitert ist. Die vorgenommene psychiatrische Abklärung hat daher nicht zu einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt. Überdies ist eine praktische Abklärung auch angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin gar keine Arbeit mehr vorstellen kann (Urk. 10/103/37), kaum von Nutzen, da sie sich in einer allfälligen Abklärung wohl ihrer Selbsteinschätzung entsprechend verhalten würde. Rechtsprechungsgemäss ist es im Weiteren nicht Sache des kantonalen Gerichts, ein Gutachten anzuordnen, wenn die Versicherte die Mitwirkung daran im Verwaltungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG). Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen wie dargelegt keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urk. 1 S. 11) nicht begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). Anzufügen bleibt, dass angesichts der nachvollziehbaren Darlegungen des psychiatrischen Gutachters, der eine Arbeitsunfähigkeit schlüssig verneinte, und mangels beweiskräftiger gegenteiliger Einschätzungen anderer Ärzte auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zu verzichten ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).”
Für Verfahren vor dem Tribunal administratif fédéral (TAF) ergibt sich die Verfahrensregelung aus der LTAF; soweit LTAF, LPGA und LAI nicht anwendbar sind, findet die PA Anwendung. Das TAF kann nach Art. 63 PA einen Vorschuss auf die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und hat die Parteien über die Folgen des Nichtleistens zu informieren, namentlich dass das Verfahren nicht eröffnet wird bzw. der Rechtsbehelf als unzulässig erklärt werden kann.
“_______ (ci-après : assuré ou recourant) a présentée le 20 décembre 2020, le courrier du 8 juin 2020 que l'assuré a adressé à l'OAIE et par lequel il a déclaré son désaccord (TAF pce 1), la transmission dudit courrier au Tribunal administratif fédéral (ci-après : TAF ou Tribunal) pour compétence (TAF pce add 1), l'ordonnance du 24 juin 2020 du Tribunal, invitant le recourant à remplir le formulaire « Demande d'assistance judicaire » et à joindre les moyens de preuve utiles (TAF pce 2), la décision incidente du 21 octobre 2020 du Tribunal (TAF pce 4) par laquelle la demande d'assistance judiciaire a été rejetée et le recourant invité à payer une avance de frais de procédure de 800 francs dans un délai de 30 jours dès notification de la décision, l'avertissement qu'à défaut de versement de l'avance de frais, le recours sera déclaré irrecevable (TAF pce 4), la notification de la décision incidente le 26 octobre 2020 (recherche internet sur le site de la Poste [TAF pce 5]), le non-paiement de l'avance de frais de procédure à ce jour (TAF pce 6), et considérant que selon les art. 31 et 33 let. d de la loi fédérale sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32) et l'art. 69 al. 1 let. b de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI, RS 831.20), le Tribunal de céans connaît des recours interjetés contre les décisions de l'OAIE, sous réserve des exceptions de l'art. 32 LTAF qui ne sont pas réalisées en l'espèce, que la procédure devant le TAF est régie par la loi fédérale sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) dans la mesure où la LTAF, la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) et la LAI ne sont pas applicables (cf. art. 37 LTAF, art. 3 let. dbis PA, art. 2 LPGA et art. 1 al. 1 LAI), que selon l'art. 63 al. 4 PA, l'autorité de recours perçoit du recourant une avance de frais équivalent aux frais de procédure présumés, qu'aux termes de l'art. 63 al. 4, 2ème phrase PA, le tribunal impartit au recourant pour le versement de cette créance un délai raisonnable en l'avertissant qu'à défaut de paiement il n'entrera pas en matière sur le recours, qu'en l'occurrence, le TAF a invité le recourant par décision incidente du 21 octobre 2020 à verser une avance de frais de procédure de 800 francs dans un délai de 30 jours et l'a averti qu'à défaut de versement, le recours sera déclaré irrecevable (TAF pce 4), que cette décision incidente a été notifiée au recourant le 26 octobre 2020 (TAF pce 5), que, dès lors, le délai de 30 jours pour verser l'avance de frais de procédure est échu le mercredi 25 novembre 2020 (cf. art. 38 al. 1 LPGA), qu'aucune avance de frais n'a pas été versée jusqu'à ce jour, qu'en outre, conformément à l'art. 63 al. 4 PA, le recourant a été averti des conséquences du non-paiement de l'avance de frais de procédure (TAF pce 11), que, par conséquent, faute de paiement de l'avance de frais de procédure, le recours doit être déclaré irrecevable dans une procédure à juge unique (cf.”
Bei ausserordentlicher oder signifikanter Abnahme des Vermögens hat die leistungsansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzutun und, soweit möglich, zu belegen, welche Tatsachen eine Vermögensverzicht (»Rinuncia di sostanza«) ausschliessen. Massgeblich sind dabei die Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG; die Person muss demnach diejenigen Behauptungen aufstellen und, soweit möglich, belegen, die überwiegend wahrscheinlich einen Vermögensverzicht ausschliessen.
“8, il Tribunale federale ha ribadito che a differenza delle donazioni e di giochi in denaro, un investimento finanziario non costituisce in sé una rinuncia di sostanza. Un'eccezione è data quando l'investimento comporta un rischio tale che può essere assimilato a un "va banque-Spiel", ossia a una situazione dove si gioca il tutto per tutto. Si deve concludere diversamente quando a determinate condizioni sin dall'inizio si doveva calcolare la perdita dell'intero patrimonio o di una sua grossa parte. Determinante per la valutazione del rischio è la probabilità al momento dell'investimento che si realizzi lo scenario di una perdita totale. 2.10. Il Tribunale federale ha evidenziato nella citata STF 9C_904/ 2011 del 5 marzo 2012 consid. 4.2, che la persona che richiede le prestazioni complementari deve partecipare al chiarimento dei fatti giuridicamente rilevanti nell'ambito del suo dovere di collaborazione (art. 43 cpv. 1 LPGA e art. 61 lett. c LPGA in combinato disposto con art. 2 LPGA e art. 1 cpv. 1 LPC; SVR 2010 EL Nr. 7, 9C_724/2009 consid. 3.2.3.1 e 3.2.3.2). In particolare, in caso di diminuzione straordinaria del patrimonio, deve dimostrare o far valere e, per quanto possibile, provare anche quei fatti che escludono una rinuncia patrimoniale (cfr. DTF 121 V 204 consid. 4b in fine; anche ZAK 1989 p. 408, P 11/88 consid. 3b). Ribadendo questo principio, nella STF 9C_274/2019 del 17 luglio 2019 consid. 3 l'Alta Corte ha precisato che in simili casi il richiedente le PC deve far valere e, per quanto possibile, anche comprovare quei fatti che con verosimiglianza preponderante escludono una rinuncia di sostanza ("Bei Vorliegen einer ausser-ordentlichen Abnahme des Vermögens hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen”
“2, che la persona che richiede le prestazioni complementari deve partecipare al chiarimento dei fatti giuridicamente rilevanti nell'ambito del suo dovere di collaborazione (art. 43 cpv. 1 LPGA e art. 61 lett. c LPGA in combinato disposto con art. 2 LPGA e art. 1 cpv. 1 LPC; SVR 2010 EL Nr. 7, 9C_724/2009 consid. 3.2.3.1 e 3.2.3.2). In particolare, in caso di diminuzione straordinaria del patrimonio, deve dimostrare o far valere e, per quanto possibile, provare anche quei fatti che escludono una rinuncia patrimoniale (cfr. DTF 121 V 204 consid. 4b in fine; anche ZAK 1989 p. 408, P 11/88 consid. 3b). Ribadendo questo principio, nella STF 9C_274/2019 del 17 luglio 2019 consid. 3 l'Alta Corte ha precisato che in simili casi il richiedente le PC deve far valere e, per quanto possibile, anche comprovare quei fatti che con verosimiglianza preponderante escludono una rinuncia di sostanza ("Bei Vorliegen einer ausser-ordentlichen Abnahme des Vermögens hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 121 V 204 E. 6c S. 210) darzutun bzw. diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die überwiegend wahrscheinlich einen Vermögensverzicht ausschliessen.").”
“8, il Tribunale federale ha ribadito che a differenza delle donazioni e di giochi in denaro, un investimento finanziario non costituisce in sé una rinuncia di sostanza. Un'eccezione è data quando l'investimento comporta un rischio tale che può essere assimilato a un "va banque-Spiel", ossia a una situazione dove si gioca il tutto per tutto. Si deve concludere diversamente quando a determinate condizioni sin dall'inizio si doveva calcolare la perdita dell'intero patrimonio o di una sua grossa parte. Determinante per la valutazione del rischio è la probabilità al momento dell'investimento che si realizzi lo scenario di una perdita totale. 2.10. Il Tribunale federale ha evidenziato nella citata STF 9C_904/ 2011 del 5 marzo 2012 consid. 4.2, che la persona che richiede le prestazioni complementari deve partecipare al chiarimento dei fatti giuridicamente rilevanti nell'ambito del suo dovere di collaborazione (art. 43 cpv. 1 LPGA e art. 61 lett. c LPGA in combinato disposto con art. 2 LPGA e art. 1 cpv. 1 LPC; SVR 2010 EL Nr. 7, 9C_724/2009 consid. 3.2.3.1 e 3.2.3.2). In particolare, in caso di diminuzione straordinaria del patrimonio, deve dimostrare o far valere e, per quanto possibile, provare anche quei fatti che escludono una rinuncia patrimoniale (cfr. DTF 121 V 204 consid. 4b in fine; anche ZAK 1989 p. 408, P 11/88 consid. 3b). Ribadendo questo principio, nella STF 9C_274/2019 del 17 luglio 2019 consid. 3 l'Alta Corte ha precisato che in simili casi il richiedente le PC deve far valere e, per quanto possibile, anche comprovare quei fatti che con verosimiglianza preponderante escludono una rinuncia di sostanza ("Bei Vorliegen einer ausser-ordentlichen Abnahme des Vermögens hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen”
“8, il Tribunale federale ha ribadito che a differenza delle donazioni e di giochi in denaro, un investimento finanziario non costituisce in sé una rinuncia di sostanza. Un'eccezione è data quando l'investimento comporta un rischio tale che può essere assimilato a un "va banque-Spiel", ossia a una situazione dove si gioca il tutto per tutto. Si deve concludere diversamente quando a determinate condizioni sin dall'inizio si doveva calcolare la perdita dell'intero patrimonio o di una sua grossa parte. Determinante per la valutazione del rischio è la probabilità al momento dell'investimento che si realizzi lo scenario di una perdita totale. 2.10. Il Tribunale federale ha evidenziato nella citata STF 9C_904/ 2011 del 5 marzo 2012 consid. 4.2, che la persona che richiede le prestazioni complementari deve partecipare al chiarimento dei fatti giuridicamente rilevanti nell'ambito del suo dovere di collaborazione (art. 43 cpv. 1 LPGA e art. 61 lett. c LPGA in combinato disposto con art. 2 LPGA e art. 1 cpv. 1 LPC; SVR 2010 EL Nr. 7, 9C_724/2009 consid. 3.2.3.1 e 3.2.3.2). In particolare, in caso di diminuzione straordinaria del patrimonio, deve dimostrare o far valere e, per quanto possibile, provare anche quei fatti che escludono una rinuncia patrimoniale (cfr. DTF 121 V 204 consid. 4b in fine; anche ZAK 1989 p. 408, P 11/88 consid. 3b). Ribadendo questo principio, nella STF 9C_274/2019 del 17 luglio 2019 consid. 3 l'Alta Corte ha precisato che in simili casi il richiedente le PC deve far valere e, per quanto possibile, anche comprovare quei fatti che con verosimiglianza preponderante escludono una rinuncia di sostanza ("Bei Vorliegen einer ausser-ordentlichen Abnahme des Vermögens hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen”
Art. 2 ATSG ist subsidiär: Die Verfahrensgrundsätze des ATSG (insbesondere der Untersuchungsgrundsatz und die sich daraus ergebenden Regeln zur Beweiswürdigung) finden nur Anwendung, soweit das jeweilige Sozialversicherungsgesetz auf sie verweist bzw. sie anwendbar macht. In den cited Fällen wird dies etwa im KVG (Art. 89), im ELG- und im AHVG-Kontext bejaht.
“Massgeblich ist diesbezüglich nicht Art. 61 ATSG (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG i.V.m. Art. 2 ATSG), sondern Art. 89 Abs. 5 KVG. Danach ist das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht - im Rahmen des zu überprüfenden Rechtsverhältnisses (vgl. dazu und zum Begriff des Streitgegenstandes BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b) - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Urteil K 124/03 vom 16. Juni 2004 E. 6.2.2). Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; vgl. Urteil 8C_285/2017 vom 21. November 2017 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 143 V 451). Sodann kommt auch im Verfahren nach Art. 89 KVG anlässlich der freien Beweiswürdigung grundsätzlich der im gesamten Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zum Tragen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; SVR 2022 KV Nr. 2 S. 7, 9C_656/2020 E. 4.5.1; 2008 KV Nr. 4 S. 11, K 70/06 E. 6.4). Die (den Untersuchungsgrundsatz einschränkende) Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden.”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4.”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377). D.h. der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E.”
“Für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden – so für Beiträge von selbstständig Erwerbenden nach Art. 8 Abs. 1 AHVG –, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebliche Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, und dauert ein Jahr (Festsetzungsverjährung; Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie in Rechtskraft erwuchs (Vollstreckungsverjährung; Art. 16 Abs. 2 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmungen handelt es sich dabei um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 115 V 183 E. 2b, 111 V 89 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2009, 9C_1003/2008, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 4. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.”
Soweit Art. 2 ATSG anwendbar ist (also das einschlägige Sozialversicherungsgesetz die entsprechenden Bestimmungen vorsieht), gilt: Wird ein unabhängiges Gutachten eingeholt, macht die Behörde der Partei den Namen der oder des Sachverständigen bekannt. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge unterbreiten.
“Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG).”
Art. 2 ATSG begründet im Sozialversicherungsverfahren den Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die verfügenden Versicherungsträger bzw. Durchführungsorgane und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377). D.h. der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E.”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E.”
Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 IVV trifft die versicherte Person die Beweisführungslast, die behauptete rechtserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachen" verlangt nicht den Beweis nach dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; es genügen jedenfalls gewisse Anhaltspunkte, nicht aber reine Vermutungen. Zur Glaubhaftmachung sind substanzielle medizinische/objektive Befunde erforderlich; rein subjektive Angaben oder Gutachten ohne fachärztliche Beurteilung sind regelmässig nicht geeignet, eine Änderung als glaubhaft erscheinen zu lassen.
“Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4. und vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.2. mit Hinweisen). 3.3. Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3.). 3.4. Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich.”
“Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe, ohne eine ärztliche Beurteilung einzuholen, die angefochtene Verfügung erlassen, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So spielt im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 2 ATSG) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1, vgl. auch E. 1.1). Mithin war es Sache der Beschwerdeführerin, ärztliche Berichte aufzulegen, welche eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes hätten als glaubhaft erscheinen lassen. Solche sind indes nicht aktenkundig. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichte Bericht vom 18. März 2020 (E. 3.2) ist von den sie behandelnden Psychologinnen erstellt und damit – mangels fachärztlicher Beurteilung – zum Vornherein nicht geeignet, eine Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft darzutun. Es kommt hinzu, dass ein psychopathologischer Befund gänzlich fehlt und Angaben zum Krankheitsverlauf nicht namhaft gemacht wurden, weshalb sich die Frage, ob eine Veränderung vorliegen könnte, gar nicht beantworten lässt.”
“Der allfällige tatsächliche gesundheitsbedingte Abbruch des Eingliederungsprogramms an sich würde schliesslich ohnehin keine erhebliche und andauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen, ist es doch primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2014, 8C_101/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist des Weiteren die geringe Therapieintensität: Der Beschwerdeführer sieht seine Hausärztin alle ein bis zwei Monate, wurde in der Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen erst nach einer über dreijährigen Pause wieder vorstellig und vereinbarte danach keine Folgetermine. Ausserdem bestand zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids bereits seit über einem Jahr keine Physiotherapieverordnung. Die Einnahme des NSAR erfolgt in einer offensichtlich sehr geringen Dosierung (vgl. zum Ganzen Stellungnahme des RAD, IV-act. 82). Ausserdem lehnte der Beschwerdeführer Infiltrationen der LWS genauso ab wie zweimal eine neuerliche MRT (vgl. IV-act. 79-7 ff., 79-12 ff. und 79-16 ff.). Hierzu ist zu bemerken, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) insoweit nicht spielt, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3 und vom 8. Juli 2011, 9C_236/2011 E. 2.1.2 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer weitergehende medizinische Abklärungen abgelehnt hat, wirkt sich damit insofern zu seinen Lasten aus, als dass er ohne abschliessenden klinischen Befund keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen vermag. Schliesslich ist die rein subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit nicht massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2014, 8C_101/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer geltend macht, er verspüre zunehmende Schmerzen im Rückenbereich, ist deshalb unbeachtlich. Selbst wenn auf die subjektive Einschätzung mit der Angabe vermehrter Schmerzen abgestellt würde, ist anzunehmen, dass sich die Schmerzen unter Beachtung der im MEDAS-Gutachten beschriebenen Adaptionskriterien nicht in einer erheblichen Differenz der Arbeitsfähigkeitsschätzung auswirken würden.”
Zur Anwendung der LPGA auf die Krankenversicherung (LAMal): Die Bestimmungen der LPGA sind auf die Krankenversicherung anwendbar, sofern die LAMal nicht ausdrücklich davon abweicht. Die LAMal selbst nennt mehrere explizite Ausnahmen (z. B. Aufnahme und Ausschluss von Leistungserbringern; Tarife, Preise und Gesamtbudget; Gewährung von Prämienreduktionen bzw. Subventionen; Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht). Bei der Zuständigkeits- und Verfahrensprüfung ist deshalb zu klären, ob die einschlägliche Materie von der LAMal ausdrücklich geregelt und damit von der LPGA ausgenommen ist.
“1 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 31 ss LTAF ; art. 7 PA). 1.2 Sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce - prévues à l'art. 32 de la LTAF, le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et des art. 18 al. 2bis et 90a al. 1 de la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie (LAMal, RS 832.10), connaît des recours interjetés contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par l'Institution commune LAMal en matière d'exemption de l'assurance-maladie obligatoire suisse. 1.3 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 2 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LAMal, les dispositions de LPGA s'appliquent à l'assurance-maladie, à moins que la LAMal ne déroge expressément à la LPGA. 1.4 En l'occurrence, le recours a été déposé devant l'autorité compétente, en temps utile et dans les formes requises par une personne disposant manifestement de la qualité pour recourir (art. 60 LPGA et 48 ss PA). Il est donc recevable et il y a lieu d'entrer en matière. 2. Le litige porte sur l'affiliation de la recourante à l'AOS depuis son départ de Suisse en 2018. Singulièrement, il s'agit d'examiner si l'autorité inférieure était fondée à refuser de l'en exempter. 3. La cause présente un élément d'extranéité dans la mesure où la décision attaquée a pour effet de soumettre à l'assurance-maladie obligatoire suisse une ressortissante portugaise domiciliée au Portugal et ayant travaillé en Suisse. Il en résulte que l'Accord entre la Suisse et la Communauté européenne et ses Etats membres sur la libre circulation des personnes du 21 juin 1999 (ALCP ; RS 0.”
“Le recours adressé à une autorité incompétente est transmis d’office à la juridiction administrative compétente et le recourant en est averti ; l’acte est réputé déposé à la date à laquelle il a été adressé à la première autorité (art. 64 al. 2 LPA). 1.2 La chambre administrative est l’autorité supérieure ordinaire de recours en matière administrative. Les compétences de la chambre des assurances sociales de la Cour de justice (ci-après : la chambre des assurances sociales) sont réservées (art. 132 al. 1 de la loi sur l’organisation judiciaire du 26 septembre 2010 - LOJ - E 2 05). La chambre des assurances sociales connaît en instance cantonale unique des contestations prévues à l’art. 56 de la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales du 6 octobre 2000 (LPGA - RS 830.1) et qui sont relatives à la loi fédérale sur l'assurance-maladie du 18 mars 1994 (LAMal - RS 832.10 ; art. 134 al. 1 let. a ch. 4 LOJ). 1.3 Les dispositions de la LPGA sont applicables aux assurances sociales régies par la législation fédérale, si et dans la mesure où les lois spéciales sur les assurances sociales le prévoient (art. 2 LPGA). Les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-maladie, à moins que la LAMal n'y déroge expressément (art. 1 al. 1 LAMal). Elles ne s'appliquent pas à l’admission et l'exclusion des fournisseurs de prestations (art. 35 à 40 et 59 LAMal ; let. a), ni aux tarifs, prix et budget global (art. 43 à 55 LAMal ; let. b), ni à l’octroi de réductions de primes en vertu des art. 65, 65a et 66a LAMal et à l’octroi de subsides de la Confédération aux cantons en vertu de l'art. 66 LAMal (let. c), ni aux litiges entre assureurs (art. 87 LAMal ; let. d), ni encore à la procédure auprès du tribunal arbitral cantonal (art. 89 LAMal ; let. e ; art. 1 al. 2 LAMal). Les décisions sur opposition et celles contre lesquelles la voie de l'opposition n'est pas ouverte sont sujettes à recours (art. 56 al. 1 LPGA). Le recours peut aussi être formé lorsque l’assureur, malgré la demande de l’intéressé, ne rend pas de décision ou de décision sur opposition (art. 56 al. 2 LPGA). Chaque canton institue un tribunal des assurances, qui statue en instance unique sur les recours dans le domaine des assurances sociales (art.”
“1 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui sont soumis (art. 31 ss LTAF ; art. 7 PA). 1.2 Sous réserve des exceptions, non réalisées en l'espèce, prévues à l'art. 32 LTAF, le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et des art. 18 al. 2bis et 90a al. 1 de la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie (LAMal, RS 832.10), connaît des recours interjetés contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par l'Institution commune LAMal en matière d'exemption de l'assurance-maladie obligatoire suisse. 1.3 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 2 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LAMal, les dispositions de LPGA s'appliquent à l'assurance-maladie, à moins que la LAMal ne déroge expressément à la LPGA. 1.4 En l'occurrence, le recours a été déposé devant l'autorité compétente, en temps utile et dans les formes requises par une personne disposant manifestement de la qualité pour recourir (art. 60 LPGA et 48 ss PA). Il est donc recevable et il y a lieu d'entrer en matière. 2. Le litige porte sur la question de savoir si le recourant peut être exempté de l'assurance-maladie obligatoire suisse, respectivement si la décision attaquée du 12 juillet 2024 se révèle bien fondé. 3. 3.1 Selon les principes généraux du droit intertemporel, le droit matériel applicable est en principe celui en vigueur lors de la réalisation de l'état de fait qui doit être apprécié juridiquement ou qui a des conséquences juridiques, sous réserve de dispositions particulières du droit transitoire (notamment : ATF 146 V 364 consid. 7.1 ; 143 V 446 consid. 3.3 ; 136 V 24 consid.”
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Ein der Verwaltung zurechenbarer Fehler oder eine Verletzung von Meldepflichten berührt diese Rückerstattungspflicht nicht.
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.8Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134).”
Die Bestimmungen der LPGA (ATSG) gelten für bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen, soweit und in dem Umfang, wie es die jeweilige Spezialgesetzgebung vorsieht; sie finden damit subsidiär bzw. ergänzend Anwendung, sofern das Spezialgesetz nicht ausdrücklich abweicht. Für das Verfahrensrecht ergeben sich in diesem Zusammenhang Verweisungen auf die Verwaltungsverfahrensordnung (PA) und das LTAF (vgl. insb. Art. 37 LTAF und Art. 3 lit. dbis PA). Beispiele in der Rechtsprechung nennen u.a. die LAI, die LAVS, die LAMal und die LAA als Bereiche, in denen Art. 2 LPGA entsprechend angewandt wird.
“20), connaît des recours interjetés par les personnes résidant à l'étranger contre les décisions, au sens de l'art. 5 PA, prises par l'OAIE. 1.1.2 Selon l'art. 5 al. 2 PA, les décisions incidentes sont également considérées comme des décisions (art. 45 et 46 PA). Or, en l'espèce, la décision entreprise, qui rejette l'assistance gratuite d'un conseil juridique, est une décision incidente, de nature procédurale, rendue par l'OAIE (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4e éd. 2020, ad art. 37 n. 51; ATF 131 V 153 consid. 1). Dans la mesure en outre où le litige au fond est également susceptible d'être déféré au Tribunal administratif fédéral (ATF 134 V 138 consid. 3), ce dernier est compétent pour connaître de la présente cause. 1.1.3 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. Conformément à l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la LPGA (RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 2 LPGA, les dispositions de cette loi sont applicables aux assurances sociales régies par la législation fédérale si et dans la mesure où les lois spéciales sur les assurances sociales le prévoient. En application de l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et 28 à 70), à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. Aux termes de l'art. 55 al. 1 LPGA, les points de procédure qui ne sont pas réglés de manière exhaustive aux art. 27 à 54 de la présente loi ou par les dispositions des lois spéciales sont régis par la PA. Pour ces motifs, les articles 5 et 46 PA trouvent application dans le cas d'espèce (Kieser, op. cit., ad art. 55 n. 26; ATF 138 V 271 consid. 1.2.1, 130 V 215 consid. 3.1.1 et 6.1). 1.2 La décision entreprise est une décision incidente de nature procédurale au sens de l'art. 46 PA. Abstraction faite de la seconde exception prévue à l'art. 46 al. 1 let. b PA, non pertinente en l'espèce, une telle décision ne peut faire l'objet d'un recours que si elle peut causer un préjudice irréparable (art.”
“32 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32), le Tribunal administratif fédéral connaît, selon l'art. 31 LTAF, des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021), prises par les autorités citées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions rendues par l'OAIE en matière d'assurance-invalidité peuvent être contestées devant le Tribunal administratif fédéral conformément aux art. 33 let. d LTAF et 69 al. 1 let. b de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI, RS 831.20), que selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable. Selon l'art. 2 LPGA, les dispositions de ladite loi sont applicables aux assurances sociales régies par la législation fédérale si et dans la mesure où les lois spéciales sur les assurances sociales le prévoient. Aux termes de l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et 28 à 70 LAI), à moins que la LAI déroge expressément à la LPGA, que le Tribunal administratif fédéral examine d'office et librement la recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 7 PA ; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, p. 66 n° 97), qu'en sus des autres conditions de recevabilité (art. 48 ss PA), le recours doit être déposé dans les trente jours qui suivent la notification de la décision attaquée (art. 60 LPGA et 50 al. 1 PA), que l'art. 60 al. 2 LPGA dispose que les art. 38 à 41 LPGA sont applicables par analogie s'agissant du calcul du délai de recours. Si le délai, compté par jours ou par mois, doit être communiqué aux parties, il commence à courir le lendemain de la communication (art.”
“1 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 31 ss LTAF ; art. 7 PA). 1.2 Sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce - prévues à l'art. 32 de la LTAF, le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et des art. 18 al. 2bis et 90a al. 1 de la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie (LAMal, RS 832.10), connaît des recours interjetés contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par l'Institution commune LAMal en matière d'exemption de l'assurance-maladie obligatoire suisse. 1.3 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 2 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LAMal, les dispositions de LPGA s'appliquent à l'assurance-maladie, à moins que la LAMal ne déroge expressément à la LPGA. 1.4 En l'occurrence, le recours a été déposé devant l'autorité compétente, en temps utile et dans les formes requises par une personne disposant manifestement de la qualité pour recourir (art. 60 LPGA et 48 ss PA). Il est donc recevable et il y a lieu d'entrer en matière. 2. Le litige porte sur l'affiliation de la recourante à l'AOS depuis son départ de Suisse en 2018. Singulièrement, il s'agit d'examiner si l'autorité inférieure était fondée à refuser de l'en exempter. 3. La cause présente un élément d'extranéité dans la mesure où la décision attaquée a pour effet de soumettre à l'assurance-maladie obligatoire suisse une ressortissante portugaise domiciliée au Portugal et ayant travaillé en Suisse. Il en résulte que l'Accord entre la Suisse et la Communauté européenne et ses Etats membres sur la libre circulation des personnes du 21 juin 1999 (ALCP ; RS 0.”
“32 LTAF, le Tribunal de céans connaît, selon l'art. 31 LTAF, des recours contre les décisions - au sens de l'art. 5 PA - prises par les autorités citées à l'art. 33 LTAF. En particulier, les décisions rendues par la CSC à l'attention de personnes résidant à l'étranger peuvent être contestées devant le Tribunal administratif fédéral conformément à l'art. 85bis al. 1 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS, RS 831.10 ; cf. art. 33 let. d LTAF). 1.2 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 7 PA ; ATAF 2016/15 consid. 1 ; 2014/4 consid. 1.2). La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est en principe régie par la PA (art. 37 LTAF), sous réserve des dispositions particulières de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances-sociales (LPGA, RS 830.1 ; art. 3 let. dbis PA). A cet égard, conformément à l'art. 2 LPGA, en relation avec l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants réglée dans la première partie de la loi, à moins que la LAVS déroge expressément à la LPGA. Selon les principes généraux du droit intertemporel, les règles de procédure précitées s'appliquent dans leur version en vigueur ce jour (ATF 130 V 1 consid. 3.2). 1.3 Dans la mesure où le recourant est directement touché par la décision attaquée et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée, il a qualité pour recourir (art. 59 LPGA). Déposé en temps utile et dans les formes requises par la loi (art. 60 al. 1 LPGA et 52 al. 1 PA), le recours est recevable. 2. Le présent litige porte sur le bien-fondé de la décision sur opposition de la CSC du 19 avril 2021, allouant à l'assuré une rente ordinaire de vieillesse - correspondant à la rente maximale de l'échelle 11 - d'un montant mensuel de Fr. 588.- à compter du 1er février 2018, de Fr. 593.- dès le 1er janvier 2019 et de Fr.”
“a de la loi fédérale sur l'assurance-accidents (LAA ; RS 832.20) stipule qu'en dérogation à l'art. 58 al. 1 de la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA ; RS 830.1), le TAF statue sur les recours contre les décisions prises sur opposition concernant la compétence de la CNA (Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents qui depuis 1996 est appelée, également en français, Suva ; ce nom-ci est utilisé ci-après) d'assurer les travailleurs d'une entreprise. En conséquence, le Tribunal est compétent pour connaître du présent recours interjeté contre la décision sur opposition du 23 novembre 2021 de la Suva portant sur l'assujettissement obligatoire de l'intéressée. 1.2 Selon l'art. 37 al. 1 LTAF, la procédure devant le Tribunal de céans est soumise à la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la LPGA est applicable. Selon l'art. 1er al. 1 LAA, en relation avec l'art. 2 LPGA, les dispositions de la LPGA s'appliquent - sous réserve des domaines mentionnés à l'al. 2 de la disposition non pertinents en l'occurrence - à l'assurance-accidents à moins que la LAA ne déroge expressément à la LPGA. 1.3 La recourante est en tant qu'employeur débitrice des primes de l'assurance-accidents obligatoire (cf. art. 91 al 1 à 3 LAA) directement touchée par la décision sur opposition litigieuse et a un intérêt digne d'être protégé à ce que celle-ci soit annulée ou modifiée. Elle a donc qualité pour recourir (cf. art. 59 LPGA et art. 48 al. 1 PA). La recourante est en outre dument représentée par son administrateur qui a la signature individuelle (cf. procuration signée le 13 octobre 2021 [Suva pce 31 p. 3] ; Suva pce 4 et TAF pce 1 annexe 3). Pour le surplus, le recours a été déposé en temps utile (art. 60 LPGA et 50 al. 1 PA) et dans les formes requises par la loi (art. 52 al. 1 PA). De surcroît, l'avance sur les frais de procédure présumés de 3'000 francs a été dûment acquittée (art.”
Grenzüberschreitende Sachverhalte: In grenzüberschreitenden Fällen können die Bestimmungen der LPGA Anwendung finden, sofern die einschlägigen Sozialversicherungsgesetze dies vorsehen (Art. 2 LPGA). Bei Fällen mit Wohnsitz im Ausland sind zudem spezielle Zuständigkeitsregeln (z. B. Zuständigkeit der OAIE) sowie nationale und internationale Rechtsquellen (insbesondere das Abkommen über die Personenfreizügigkeit/ALCP) zu beachten.
“1 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 31 ss LTAF ; art. 7 PA). 1.2 Sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce - prévues à l'art. 32 de la LTAF, le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et des art. 18 al. 2bis et 90a al. 1 de la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie (LAMal, RS 832.10), connaît des recours interjetés contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par l'Institution commune LAMal en matière d'exemption de l'assurance-maladie obligatoire suisse. 1.3 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 2 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LAMal, les dispositions de LPGA s'appliquent à l'assurance-maladie, à moins que la LAMal ne déroge expressément à la LPGA. 1.4 En l'occurrence, le recours a été déposé devant l'autorité compétente, en temps utile et dans les formes requises par une personne disposant manifestement de la qualité pour recourir (art. 60 LPGA et 48 ss PA). Il est donc recevable et il y a lieu d'entrer en matière. 2. Le litige porte sur l'affiliation de la recourante à l'AOS depuis son départ de Suisse en 2018. Singulièrement, il s'agit d'examiner si l'autorité inférieure était fondée à refuser de l'en exempter. 3. La cause présente un élément d'extranéité dans la mesure où la décision attaquée a pour effet de soumettre à l'assurance-maladie obligatoire suisse une ressortissante portugaise domiciliée au Portugal et ayant travaillé en Suisse. Il en résulte que l'Accord entre la Suisse et la Communauté européenne et ses Etats membres sur la libre circulation des personnes du 21 juin 1999 (ALCP ; RS 0.”
“1.1 Sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce - prévues à l'art. 32 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF ; RS 173.32), le Tribunal connaît, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et l'art. 69 al. 1 let. b de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI ; RS 831.20), des recours interjetés par des personnes résidant à l'étranger contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) prises par l'OAIE. 1.2 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA pour autant que la LTAF n'en dispose autrement. Conformément à l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA ; RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 2 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et 28 à 70 LAI), à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. 1.3 En l'espèce, interjeté en temps utile et dans les formes requises (art. 60 LPGA et 52 al. 1 PA) par une personne directement touchée par la décision attaquée (art. 59 LGPA) et l'avance sur les frais de procédure d'un montant de 800 francs ayant été dûment acquittée (art. 63 al. 4 PA [TAF pces 10, 12]), le recours est recevable. 2. L'affaire présente un aspect transfrontalier dans la mesure où la recourante, ressortissante franco-suisse et domiciliée en France voisine, a travaillé durant plusieurs années en Suisse. La cause doit ainsi être tranchée non seulement au regard des normes du droit suisse mais également à l'aune des dispositions de l'Accord du 21 juin 1999 sur la libre circulation des personnes (ALCP, RS 0.142.112.681), dont l'annexe II règle la coordination des systèmes de sécurité sociale (art.”
“h Par envoi du 2 mai 2023, il a encore transmis au Tribunal le préavis prononcé le 19 avril 2023 par l'OAIE dans le cadre de la procédure au fond (TAF pce 28). D. Les autres faits et arguments pertinents de la cause seront discutés, en tant que de besoin, dans les considérants en droit ci-après. Droit : 1. 1.1 La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) pour autant que la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32) n'en dispose pas autrement (art. 37 LTAF). La procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable (art. 3 let. dbis PA). Les dispositions de la LPGA sont applicables aux assurances sociales régies par la législation fédérale si et dans la mesure où les lois spéciales sur les assurances sociales le prévoient (art. 2 LPGA). En application de l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et 28 à 70), à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. Aux termes de l'art. 55 al. 1 LPGA, les points de procédure qui ne sont pas réglés de manière exhaustive aux art. 27 à 54 de la présente loi ou par les dispositions des lois spéciales sont régis par la PA. Pour ces motifs, les art. 5 et 46 PA trouvent application dans le cas d'espèce (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4e éd. 2020, art. 55 LPGA no 26 ; ATF 138 V 271 consid. 1.2.1 et 130 V 215 consid. 3.1.1 et 6.1). 1.2 Sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce - prévues à l'art. 32 LTAF, le Tribunal administratif fédéral connaît des recours interjetés par les personnes résidant à l'étranger contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) prises par l'OAIE (art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et l'art.”
“Les autres faits et arguments pertinents de la cause sont retranscrits et examinés, en tant que de besoin, dans les considérants qui suivent. Droit : 1. 1.1 Le Tribunal examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 7 PA ; ATAF 2016/15 consid. 1 et 2014/4 consid. 1.2). 1.2 Sous réserve des exceptions, non réalisées en l'espèce, prévues à l'art. 32 LTAF, le Tribunal connaît, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et l'art. 69 al. 1 let. b LAI (RS 831.20), des recours interjetés par des personnes résidant à l'étranger contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par l'OAIE. 1.3 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA pour autant que la LTAF n'en dispose autrement. Conformément à l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la LPGA (RS 830.1) est applicable. Selon l'art. 2 LPGA, les dispositions de ladite loi sont applicables aux assurances sociales régies par la législation fédérale, si et dans la mesure où les lois spéciales sur les assurances sociales le prévoient. En application de l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et 28 à 70), à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. 1.4 En l'espèce, interjeté en temps utile (art. 20, 21, 50 PA et art. 60 LPGA) et dans les formes requises (art. 60 LPGA et 50 al. 1 PA ; art. 52 al. 1 PA) par une personne directement touchée par la décision attaquée (art. 48 al. 1 PA et 59 LPGA) et l'avance sur les frais de procédure présumés ayant été acquittée (art. 63 al. 4 PA), le recours est recevable. 2. Le présent litige porte sur la suppression avec effet rétroactif au 1er février 2018, par décision de l'OAIE du 3 novembre 2021, du droit à un quart de rente perçue par le recourant depuis le 1er février 2018 compte tenu du changement relatif à la situation économique de l'intéressé.”
“TAF 12), scritto di osservazioni che è poi stato trasmesso all'autorità inferiore per conoscenza con provvedimento del 10 gennaio 2023 (doc. TAF 13). Diritto: 1. 1.1 Il Tribunale amministrativo federale esamina d'ufficio e con piena cognizione la sua competenza rispettivamente l'ammissibilità dei gravami che gli vengono sottoposti (art. 7 cpv. 1 PA; DTAF 2016/15 consid. 1; 2014/4 consid. 1.2). 1.2 Questo Tribunale giudica, in virtù dell'art. 31 LTAF in combinazione con l'art. 33 lett. d LTAF e l'art. 69 cpv. 1 lett. b LAI (RS 831.20), i ricorsi contro le decisioni, ai sensi dell'art. 5 PA, pronunciate dall'Ufficio dell'assicurazione per l'invalidità per le persone residenti all'estero (UAIE). 1.3 La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA, in quanto la LTAF non disponga altrimenti (art. 37 LTAF). In virtù dell'art. 3 lett. dbis PA, la procedura in materia di assicurazioni sociali non è disciplinata dalla PA nella misura in cui è applicabile la LPGA (RS 830.1). Secondo l'art. 2 LPGA, le disposizioni della legge stessa sono applicabili alle assicurazioni sociali disciplinate dalla legislazione federale, se e per quanto le singole leggi sulle assicurazioni sociali lo prevedano. Giusta l'art. 1 cpv. 1 LAI, le disposizioni della LPGA sono applicabili all'assicurazione per l'invalidità (art. 1a-26bis e 28-70), sempre che la LAI non deroghi alla LPGA. Secondo le regole generali del diritto intertemporale, si applicano le norme procedurali in vigore al momento dell'esame del ricorso (DTF 130 V 1 consid. 3.2). 1.4 Presentato da una parte direttamente toccata dalla decisione e avente un interesse degno di protezione al suo annullamento o alla sua modifica (art. 59 LPGA; art. 48 cpv. 1 PA), il ricorso è stato interposto tempestivamente (art. 60 LPGA e art. 50 cpv. 1 PA) e rispetta i requisiti previsti dalla legge (art. 52 cpv. 1 PA). Esso è pertanto ammissibile. 2. Il ricorrente è cittadino di uno Stato membro della Comunità europea, è domiciliato in Italia e sussiste un nesso transfrontaliero, il medesimo essendo stato assicurato ed avendo lavorato in Svizzera tra il 1988 ed il 1990, tra il 2000 ed il 2002 e tra il 2008 ed il 2012 (doc.”
Die Bestimmung in Art. 2 LPGA wird in den Entscheiden als grundsätzlich anwendbar auf bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen dargestellt, sofern die jeweiligen Spezialgesetze dies vorsehen. Gleichwohl können die Spezialgesetze ausdrücklich von der LPGA abweichen (z. B. Hinweise in Entscheiden zur LAINF und LACI oder zur LAI). Die Frage der Anwendbarkeit der LPGA kann auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten relevant sein.
“) 2020, son frère B._______ est devenu partie à la présente procédure de recours en lieu et place de feue l'assurée (cf. décision incidente du 2 août 2022 du Tribunal [TAF pces 20, 33, 36, 38]). D. Les autres faits et arguments pertinents de la cause seront reproduits, si besoin est, dans les considérants en droit qui suivent. Droit : 1. 1.1 Sous réserve des exceptions, non réalisées en l'espèce, prévues à l'art. 32 LTAF, ce dernier connaît, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et l'art. 69 al. 1 let. b LAI, des recours interjetés par des personnes résidant à l'étranger contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par l'OAIE. 1.2 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la LPGA (RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 2 LPGA, les dispositions de cette loi sont applicables aux assurances sociales régies par la législation fédérale si et dans la mesure où les lois spéciales sur les assurances sociales le prévoient. En application de l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et art. 28 à 70 LAI), à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. 1.3 Quiconque est touché par la décision ou la décision sur opposition et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée a qualité pour recourir (art. 59 LPGA et 48 al. 1 PA). Dans le système de la prévoyance professionnelle, la LPP (pour le régime obligatoire de la prévoyance professionnelle), respectivement le règlement de prévoyance (lorsque l'institution de prévoyance a décidé d'étendre la prévoyance au-delà des exigences minimales fixées dans la loi), détermine les conditions auxquelles les différentes prestations sont allouées. Si une institution de prévoyance reprend explicitement ou par renvoi la définition de l'invalidité de la LAI, elle est en principe liée, lors de la survenance du fait assuré, par l'estimation des organes de cette assurance, sauf si cette estimation apparaît d'emblée insoutenable (ATF 126 V 308 consid.”
“c Altri fatti saranno esposti, se necessario, nei considerandi in diritto. Diritto: 1. 1.1 Il Tribunale amministrativo federale esamina d'ufficio e con piena cognizione la sua competenza (art. 31 e segg. LTAF) rispettivamente l'ammissibilità dei gravami che gli vengono sottoposti (DTF 133 I 185 consid. 2 e relativi riferimenti). 1.2 Riservate le eccezioni - non realizzate nel caso di specie - di cui all'art. 32 LTAF, questo Tribunale giudica, in virtù dell'art. 31 LTAF in combinazione con l'art. 33 lett. e LTAF e con l'art. 109 lett. c LAINF (RS 832.20), i ricorsi contro le decisioni su opposizione, ai sensi dell'art. 5 PA, rese dalla SUVA in materia di disposizioni per prevenire gli infortuni e le malattie professionali. 1.3 In virtù dell'art. 37 LTAF, la procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA, in quanto la LTAF non disponga altrimenti. Secondo l'art. 3 lett. dbis PA, la procedura in materia di assicurazioni sociali non è disciplinata dalla PA nella misura in cui è applicabile la LPGA (RS 830.1). Giusta l'art. 2 LPGA, le disposizioni della LPGA sono applicabili alle assicurazioni sociali disciplinate dalla legislazione federale, se e per quanto le singole leggi sulle assicurazioni sociali lo prevedano. Ora, l'art. 1 LAINF stabilisce che le disposizioni della LPGA sono applicabili all'assicurazione contro gli infortuni, sempre che la LAINF non deroghi alla LPGA. 1.4 1.4.1 Ai sensi dell'art. 59 LPGA, ha diritto di ricorrere chiunque è toccato dalla decisione o dalla decisione su opposizione ed ha un interesse degno di protezione al suo annullamento o alla sua modificazione. 1.4.2 L'avvertimento ai sensi dell'art. 62 cpv. 1 dell'ordinanza del 19 dicembre 1983 sulla prevenzione degli infortuni e delle malattie professionali (OPI; RS 832.30) è un atto con cui il datore di lavoro è invitato ad ovviare per il futuro alla violazione delle prescrizioni in materia di sicurezza sul lavoro. L'avvertimento è impugnabile mediante ricorso, potendo comportare diverse conseguenze per l'azienda destinataria. L'interesse a ricorrere sussiste anche se le misure richieste sono state eseguite o se il cantiere è terminato (sentenze del TAF C-629/2013 del 1° giugno 2015 consid.”
“Sous le titre "Révision de la rente d'invalidité et d'autres prestations durables", l'art. 17 LPGA prévoit que si le taux d'invalidité du bénéficiaire de la rente subit une modification notable, la rente est, d'office ou sur demande, révisée pour l'avenir, à savoir augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée (al. 1). De même, toute prestation durable accordée en vertu d'une décision entrée en force est, d'office ou sur demande, augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée si les circonstances dont dépendait son octroi changent notablement (al. 2). Selon l'art. 2 LPGA, les dispositions de la LPGA sont applicables aux assurances sociales régies par la législation fédérale, si et dans la mesure où les lois spéciales sur les assurances sociales le prévoient. Conformément à l'art. 1 al. 1 LACI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-chômage obligatoire et à l'indemnité en cas d'insolvabilité - sauf exceptions non pertinentes en l'espèce (art. 1 al. 2 et 3 LACI) -, à moins que la LACI ne déroge expressément à la LPGA.”
“Diritto: 1. 1.1 Il Tribunale amministrativo federale esamina d'ufficio e con piena cognizione la sua competenza (art. 31 e segg. LTAF) rispettivamente l'ammissibilità dei gravami che gli vengono sottoposti (DTF 133 I 185 consid. 2 e relativi riferimenti). 1.2 Riservate le eccezioni - non realizzate nel caso di specie - di cui all'art. 32 LTAF, questo Tribunale giudica, in virtù dell'art. 31 LTAF in combinazione con l'art. 33 lett. e LTAF e con l'art. 109 lett. b LAINF (RS 832.20), i ricorsi contro le decisioni su opposizione, ai sensi dell'art. 5 PA, rese dalla SUVA in materia di attribuzione delle aziende e degli assicurati alle classi e ai gradi delle tariffe dei premi. 1.3 In virtù dell'art. 37 LTAF, la procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA, in quanto la LTAF non disponga altrimenti. Secondo l'art. 3 lett. dbis PA, la procedura in materia di assicurazioni sociali non è disciplinata dalla PA nella misura in cui è applicabile la LPGA (RS 830.1). Giusta l'art. 2 LPGA, le disposizioni della LPGA sono applicabili alle assicurazioni sociali disciplinate dalla legislazione federale, se e per quanto le singole leggi sulle assicurazioni sociali lo prevedano. Ora, l'art. 1 LAINF stabilisce che le disposizioni della LPGA sono applicabili all'assicurazione contro gli infortuni, sempre che la LAINF non deroghi alla LPGA. 1.4 Nella sua qualità di datrice di lavoro, la ricorrente è debitrice dei premi dell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni professionali e le malattie professionali e, per conto dei lavoratori, dei premi dell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni non professionali (art. 91 cpv. 1 e 2 LAINF). Essa è pertanto toccata dalla decisione su opposizione impugnata ed ha un interesse degno di protezione al suo annullamento o alla sua modifica. Per conseguenza, l'insorgente ha diritto di ricorrere nel caso in esame (art. 59 LPGA). 1.5 Il ricorso è stato interposto tempestivamente e rispetta i requisiti previsti dalla legge (art. 50 e 52 PA).”
“TAF 11), questo Tribunale ha trasmesso al ricorrente copia della risposta al ricorso dell'autorità inferiore del 5 settembre 2022, degli ivi menzionati documenti, nonché dei documenti allegati alla risposta, e invitato il medesimo ad inoltrare, nel termine di 30 giorni a decorrere da quello successivo alla notifica del provvedimento stesso, la replica in due esemplari corredata dei relativi mezzi di prova. Il termine è scaduto infruttuoso. Diritto: 1. 1.1 Il Tribunale amministrativo federale (TAF) esamina d'ufficio e con piena cognizione la sua competenza rispettivamente l'ammissibilità dei gravami che gli sono sottoposti (art. 7 cpv. 1 PA; DTAF 2016/15 consid. 1; 2014/4 consid. 1.2). 1.2 Riservate le eccezioni - non realizzate nel caso di specie - di cui all'art. 32 LTAF, questo Tribunale giudica, in virtù dell'art. 31 LTAF in combinazione con l'art. 33 lett. d LTAF e l'art. 69 cpv. 1 lett. b LAI (RS 831.20), i ricorsi contro le decisioni, ai sensi dell'art. 5 PA, rese dall'Ufficio dell'assicurazione per l'invalidità per le persone residenti all'estero (UAIE). 1.3 La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA, in quanto la LTAF non disponga altrimenti (art. 37 LTAF). In virtù dell'art. 3 lett. dbis PA, la procedura in materia di assicurazioni sociali non è disciplinata dalla PA nella misura in cui è applicabile la LPGA (RS 830.1). Secondo l'art. 2 LPGA, le disposizioni della legge stessa sono applicabili alle assicurazioni sociali disciplinate dalla legislazione federale, se e per quanto le singole leggi sulle assicurazioni sociali lo prevedano. Giusta l'art. 1 cpv. 1 LAI, le disposizioni della LPGA sono applicabili all'assicurazione per l'invalidità (art. 1a-26bis e 28-70), sempre che la LAI non deroghi alla LPGA. Salvo disposizioni transitorie contrarie, le nuove norme procedurali si applicano immediatamente e in piena misura con la loro entrata in vigore (DTF 129 V 113 consid. 2.2; 130 V 1 consid. 2.2). 1.4 Presentato da una parte direttamente toccata dalla decisione e avente un interesse degno di protezione al suo annullamento o alla sua modifica (art. 59 LPGA e art. 48 cpv. 1 PA), il ricorso è stato interposto tempestivamente (art. 60 LPGA e art. 50 cpv. 1 PA) e rispetta i requisiti previsti dalla legge (art. 52 cpv. 1 PA). L'anticipo spese è stato corrisposto entro il termine impartito (art. 63 cpv. 4 PA). Il ricorso è pertanto ammissibile.”
Kantonsgerichte wenden Art. 2 ATSG in Verbindung mit dem ELG an. Die Entscheidungen beziehen daraus konkret die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte sowie die Anwendung der verfahrens‑ und fristenrechtlichen Bestimmungen des ATSG (z.B. Fristen, Wiedereinsetzung), und stützen sich vereinzelt auch auf materielle Folgen wie Rückerstattungspflichten. Die Rechtsprechung liegt damit in mehreren Fällen wiederholt vor und ist in der Praxis etabliert.
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art.”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.___, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Er wendet zur Hauptsache ein, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hätte sich nicht an den Mietkosten beteiligen können, da sie wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht dazu in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Im Übrigen habe sie aus rechtlichen Gründen (Aufenthaltsstatus) auch gar nicht arbeiten dürfen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). 2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin wegen des Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin im Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen und aufgrund dieser Neuberechnung mit Verfügung vom 27. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023, zu Recht vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.-- zurückgefordert und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.-- festgelegt hat. 3. 3.1. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit Beihilfen findet sich in § 22 Abs. 2 EG/ELG. 3.2. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.”
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Dies trifft für Verfahren über Ergänzungsleistungen zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).”
“Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den EL-Anspruch ab September 2023 neu zu berechnen, wobei dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 8. April 2024 hielt der Versicherte an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und wesentlichen bisherigen Ausführungen fest. Zudem legte er seiner Eingabe einen Auszug aus dem Individuelle Konto (IK) seiner Ehefrau und diverse, seine Ehefrau betreffende Arztberichte bei. Die Beschwerdegegnerin teilte am 18. April 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
Konkrete Bedeutung für die LAVS: Gemäss Art. 2 LPGA gelten die Bestimmungen der LPGA für die in Bundesrecht geregelten Sozialversicherungen, namentlich für die in der LAVS geregelte AVS, soweit die LAVS nicht ausdrücklich davon abweicht. Dies hat praktische Bedeutung insbesondere für prozessuale Fragen vor dem Bundesverwaltungsgericht (z. B. Anknüpfung der PA versus LPGA, Zulässigkeits- und Zuständigkeitsfragen) sowie für Verfahren, die die Caisse suisse de compensation gegenüber im Ausland wohnhaften Personen betreffen. Soweit die LAVS keine abweichenden Regeln enthält, kommen subsidiär die Vorschriften der LPGA zur Anwendung.
“2 et les références citées), que, sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce - prévues à l'art. 32 LTAF, le Tribunal de céans connaît, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et l'art. 85bis al. 1 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS, RS 831.10), des recours interjetés par des personnes résidant à l'étranger contre les décisions prises par la Caisse suisse de compensation au sens de l'art. 5 PA, qu'au vu de ce qui précède, le Tribunal administratif fédéral est compétent pour traiter le présent recours, que, selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA pour autant que la LTAF n'en dispose autrement ; conformément à l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurance sociale n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable ; que, conformément à l'art. 2 LPGA, en relation avec l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants réglée dans la première partie de la loi, à moins que la LAVS ne déroge expressément à la LPGA, que la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est - sous réserve de nuances (cf. art. 62 PA) - régie par la maxime appelée de libre disposition ; en d'autres termes, il appartient notamment aux parties d'introduire la procédure et de déterminer l'objet du litige en déposant des conclusions (Moor & Poltier, Droit administratif, vol. II, 2011, p. 819 - 820 ; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, nos 182 et 187 ; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, nos 1523 et 1525), que dans ce type de procédure contentieuse, l'administré conserve la maîtrise de la procédure et est habilité à y mettre fin unilatéralement : le recours peut toujours être retiré par celui qui l'a déposé ; ainsi, si le retrait intervient avant une décision formelle de l'autorité, la procédure perd son objet et l'affaire est classée d'office (arrêts du TAF C-6182/2009 du 19 mai 2010 consid.”
“32 LTAF, le Tribunal de céans connaît, selon l'art. 31 LTAF, des recours contre les décisions - au sens de l'art. 5 PA - prises par les autorités citées à l'art. 33 LTAF. En particulier, les décisions rendues par la CSC à l'attention de personnes résidant à l'étranger peuvent être contestées devant le Tribunal administratif fédéral conformément à l'art. 85bis al. 1 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS, RS 831.10 ; cf. art. 33 let. d LTAF). 1.2 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 7 PA ; ATAF 2016/15 consid. 1 ; 2014/4 consid. 1.2). La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est en principe régie par la PA (art. 37 LTAF), sous réserve des dispositions particulières de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances-sociales (LPGA, RS 830.1 ; art. 3 let. dbis PA). A cet égard, conformément à l'art. 2 LPGA, en relation avec l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants réglée dans la première partie de la loi, à moins que la LAVS déroge expressément à la LPGA. Selon les principes généraux du droit intertemporel, les règles de procédure précitées s'appliquent dans leur version en vigueur ce jour (ATF 130 V 1 consid. 3.2). 1.3 Dans la mesure où le recourant est directement touché par la décision attaquée et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée, il a qualité pour recourir (art. 59 LPGA). Déposé en temps utile et dans les formes requises par la loi (art. 60 al. 1 LPGA et 52 al. 1 PA), le recours est recevable. 2. Le présent litige porte sur le bien-fondé de la décision sur opposition de la CSC du 19 avril 2021, allouant à l'assuré une rente ordinaire de vieillesse - correspondant à la rente maximale de l'échelle 11 - d'un montant mensuel de Fr. 588.- à compter du 1er février 2018, de Fr. 593.- dès le 1er janvier 2019 et de Fr.”
“200 du règlement du 31 octobre 1947 sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS, RS 831.101), si un recourant qui est obligatoirement assuré est domicilié à l'étranger, le tribunal des assurances du canton dans lequel l'employeur de l'assuré a son siège est compétent pour connaître du recours. Or, comme il sera illustré ci-dessous, le recourant n'est pas obligatoirement assuré ; il s'ensuit que le Tribunal de céans est compétent pour connaître du présent litige (cf. en particulier l'art. 33 let. h LTAF en lien avec l'art. 53 LAVS). 1.2 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 7 PA ; ATAF 2016/15 consid. 1 ; 2014/4 consid. 1.2). La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est en principe régie par la PA (art. 37 LTAF), sous réserve des dispositions particulières de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances-sociales (LPGA, RS 830.1 ; art. 3 let. dbis PA). A cet égard, conformément à l'art. 2 LPGA, en relation avec l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants réglée dans la première partie de la loi, à moins que la LAVS déroge expressément à la LPGA. Selon les principes généraux du droit intertemporel, les règles de procédure précitées s'appliquent dans leur version en vigueur ce jour (ATF 130 V 1 consid. 3.2). 1.3 Dans la mesure où le recourant est directement touché par la décision attaquée et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée - le nombre d'années de cotisations fondant le droit à une rente ordinaire de l'assurance-invalidité et étant un élément du calcul de celle-ci (cf. art. 36 al. 1 et 2 de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité [LAI, RS 831.20] et 29bis al. 1 LAVS) - il a qualité pour recourir (art. 59 LPGA). Déposé en temps utile et dans les formes requises par la loi (art. 60 al. 1 LPGA et 52 al. 1 PA), et l'avance sur les frais de procédure ayant été dûment acquittée (art.”
“] 1948 (TAF pce 2), le courriel du 23 octobre 2023 adressé à la CSC, qui l'a ensuite transmis au Tribunal administratif fédéral par lettre du 7 novembre 2023, dans lequel A._______ déclare avoir « choisi [...] de ne pas interjeter un recours auprès du Tribunal administratif fédéral contre [la] décision du 19.09.2023 » (TAF pce 1), et considérant que, sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce prévues à l'art. 32 LTAF (RS 173.32), le Tribunal administratif fédéral, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et l'art. 85bis al. 1 LAVS (RS 831.10), connaît des recours interjetés par les personnes résidant à l'étranger contre les décisions prises par la CSC, que selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA (RS 172.021), pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement ; qu'en vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la LPGA (RS 830.1) est applicable ; que conformément à l'art. 2 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants (AVS) réglée dans la première partie, à moins que la LAVS ne déroge expressément à la LPGA, qu'en cas de recours, le mémoire doit indiquer des conclusions, présenter les motifs de la contestation et mentionner les moyens de preuve que le recourant souhaite produire ; qu'il doit également porter la signature du recourant ou de son mandataire (art. 52 al. 1 PA), que si les conclusions, les motifs ou la signature manquent, l'autorité de recours impartit au recourant un court délai supplémentaire pour régulariser le recours, l'avisant que si le délai n'est pas utilisé, elle déclarera le recours irrecevable (art. 52 al. 2 et 3 PA), que la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est - sous réserve de nuances (voir art. 62 PA) - régie par la maxime appelée « de libre disposition » : ainsi, le juge ne se saisit pas d'office, il est saisi, qu'en d'autres termes, un litige n'est soumis au juge que si les parties, à qui il appartient d'introduire la procédure et de déterminer l'objet du litige en déposant des conclusions, en ont la volonté (Moor/Poltier, Droit administratif, vol.”
“32 LTAF, le Tribunal de céans connaît, selon l'art. 31 LTAF, des recours contre les décisions - au sens de l'art. 5 PA - prises par les autorités citées à l'art. 33 LTAF. En particulier, les décisions rendues par la CSC à l'attention de personnes résidant à l'étranger peuvent être contestées devant le Tribunal administratif fédéral conformément à l'art. 85bis al. 1 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS, RS 831.10 ; cf. art. 33 let. d LTAF). 1.2 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 7 PA ; ATAF 2016/15 consid. 1 ; 2014/4 consid. 1.2). La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est en principe régie par la PA (art. 37 LTAF), sous réserve des dispositions particulières de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances-sociales (LPGA, RS 830.1 ; art. 3 let. dbis PA). A cet égard, conformément à l'art. 2 LPGA, en relation avec l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants réglée dans la première partie de la loi, à moins que la LAVS ne déroge expressément à la LPGA. Selon les principes généraux du droit intertemporel, les règles de procédure précitées s'appliquent dans leur version en vigueur ce jour (ATF 130 V 1 consid. 3.2). 1.3 Dans la mesure où le recourant est directement touché par la décision attaquée et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée, il a qualité pour recourir (art. 59 LPGA). Déposé en temps utile et dans les formes requises par la loi (art. 60 al. 1 LPGA et 52 al. 1 PA), le recours est recevable. 2. Le présent litige porte sur le bien-fondé de la décision sur opposition de la CSC du 25 août 2023, rejetant la demande de renonciation à des prestations d'assurance pour la période de septembre 2020 à avril 2022. 3. Le Tribunal administratif fédéral établit les faits et apprécie les preuves d'office et librement (cf.”
“32 LTAF, le Tribunal de céans connaît, selon l'art. 31 LTAF, des recours contre les décisions - au sens de l'art. 5 PA - prises par les autorités citées à l'art. 33 LTAF. En particulier, le Tribunal administratif fédéral connaît des recours interjetés par les personnes résidant à l'étranger contre les décisions de la CSC (cf. art. 85bis al. 1, 1re phr. et art. 62 al. 2 de la loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS, RS 831.10]). 1.2 Le Tribunal administratif fédéral examine d'office et avec une pleine cognition sa compétence et les conditions de recevabilité des recours qui lui sont soumis (art. 7 PA ; ATAF 2016/15 consid. 1 ; 2014/4 consid. 1.2). La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est en principe régie par la PA (art. 37 LTAF), sous réserve des dispositions particulières de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances-sociales (LPGA, RS 830.1 ; art. 3 let. dbis PA). A cet égard, conformément à l'art. 2 LPGA, en relation avec l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants réglée dans la première partie de la loi, à moins que la LAVS ne déroge expressément à la LPGA. Selon les principes généraux du droit intertemporel, les règles de procédure précitées s'appliquent dans leur version en vigueur ce jour (ATF 130 V 1 consid. 3.2). 1.3 Dans la mesure où le recourant est directement touché par la décision attaquée et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée il a qualité pour recourir (art. 59 LPGA). Déposé en temps utile et dans les formes requises par la loi (art. 60 al. 1 et 2 cum art. 38 al. 4 let. b LPGA et 52 al. 1 PA) et l'avance sur les frais de procédure ayant été dûment acquittée (art. 63 al. 4 PA ; TAF pce 5), le recours est recevable. 2. Le présent litige porte sur le bien-fondé de la décision sur opposition de la CSC du 26 juillet 2023, par laquelle elle a rejeté la demande d'adhésion à l'assurance facultative du recourant, en l'absence d'une affiliation ininterrompue de 5 ans à l'assurance obligatoire avant la sortie de celle-ci.”
Anwendbar kraft Art. 2 ATSG: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn dadurch eine grosse Härte entstünde (Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG).
“Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; sogenannter Erlass der Rückforderung).”
Nach Art. 2 ATSG in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz haben die zuständigen Organe von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Fehlen verlässliche medizinische Grundlagen, sind ergänzende medizinische Abklärungen bzw. Untersuchungen in Betracht zu ziehen bzw. anzuordnen; unterbleiben solche Abklärungen, kann dies eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstellen. Dabei bleibt es beim Ermessen des Trägers, mit welchen Mitteln, Umfang und Zweckmässigkeit die Abklärungen erfolgen, soweit der Sachverhalt so weit ermittelt wird, dass über den Anspruch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.
“März 2022 einerseits einen aktuellen urologischen Befund für notwendig, um eine organische Ursache in Bezug auf das Einnässen definitiv ausschliessen und gegebenenfalls einen Therapievorschlag erstellen zu können. Andererseits sollte eine neurologische Ursache ausgeschlossen werden (Urk. 7/31/2). Die behandelnde Kinderärztin Dr. A.___ nahm in der Folge jedoch keine zusätzlichen Abklärungen vor, wobei sie auf den Schutz des Versicherten sowie Kostengründe hinwies (Urk. 7/29, 7/33). Dies ist zwar an und für sich verständlich, vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die vom RAD für entscheidrelevant erachteten Fragestellungen nicht beantwortet wurden. Anhand der derzeitigen Aktenlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Enuresis mit einem organischen Leiden zusammenhängt. Zudem ist der Versicherte mittlerweile neunjährig, weshalb auch mit Blick auf den Bericht des Kinderspitals C.___ vom 25. Mai 2016 eine nochmalige Untersuchung angezeigt zu sein scheint. In Nachachtung des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) wird die Beschwerdegegnerin daher für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Dies muss umso mehr gelten, da die ihrerseits für die Enuresis nocturna vermutete Ursache eines globalen Entwicklungsdefizits (Urk. 2 S. 1) nicht hinreichend belegt ist. Gemäss Stellungnahme von Dr. B.___ vom 5. Januar 2022 scheine ein solches bloss «möglicherweise» vorzuliegen (Urk. 7/17/2). Auch den übrigen medizinischen Unterlagen können keine eindeutigen Anhaltspunkte für ein Defizit entnommen werden, zumal sich Dr. A.___ trotz entsprechender Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15/1) insbesondere mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 nicht zum aktuellen Entwicklungsstatus des Versicherten äusserte (Urk. 7/16/3). Unzutreffend ist im Übrigen die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach keine Studien vorlägen, welche eine Komorbidität der Enuresis nocturna und dem vorliegenden Geburtsgebrechen nachgewiesen hätten. So wies Dr.”
“Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). Ist wie vorliegend jedoch keine beweiswertige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorhanden, bedeutet dies noch nicht, dass die versicherte Person die Folgen dieser Beweislosigkeit ohne weitere Abklärungen zu tragen hat und sich eine volle Arbeitsfähigkeit entgegenhalten lassen muss. Denn in dieser Situation fehlt die notwendige medizinische Grundlage für die (juristische) Prüfung der Frage, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4.”
“Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch mit ihrem Einwand, die Beschwerdegegnerin hätten den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht zu wenig abgeklärt, nicht durchzudringen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Allerdings liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers und im Beschwerdefall des Gerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung besteht ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erstmals im Austrittsbericht des Universitätsspitals C.___ vom 7. Dezember 2021 genannt (Urk. 6/145/9), wobei es diesbezüglich anzumerken gilt, dass die für den genannten Bericht verantwortlich zeichnenden Ärztinnen nicht über die notwendige Qualifikation verfügen, um psychiatrische Diagnosen zu stellen.”
“Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zur offenen Frage äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Indem sie die unklaren Angaben der Z.___-Experten betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht klärte und unbesehen auf die gutachterliche Einschätzung abstellte (Urk. 2 S. 2; vgl. auch E. 3.2), hat sie ihre Untersuchungspflichten verletzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berichte des behandelnden Psychiaters keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Die von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für psychosomatische Medizin, am 6. Juli 2021 in einer angepassten Tätigkeit statuierte Arbeitsfähigkeit von sechs bis acht Stunden pro Tag (Urk. 7/80 S. 7 Ziff. 4.2) ist nicht nachvollziehbar, da insbesondere Angaben darüber fehlen, inwiefern der Beschwerdeführer in einer entsprechenden Tätigkeit konkret beeinträchtigt ist. Gleiches gilt für die vom behandelnden Psychiater am 27. Juni 2022 für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %, da es hier sowohl an konkreten Angaben betreffend die funktionellen Defizite des Beschwerdeführers als auch bezüglich der seit dem letzten Bericht (Urk.”
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen anwendbar. In den zitierten Entscheiden wurde darauf gestützt Art. 56 ff. ATSG angewendet: Gegen Einspracheentscheide ist die Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, wobei die örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 ATSG vom Wohnsitz der versicherten Person bei Beschwerdeerhebung abhängt. Das Kantonsgericht ist nach §54 Abs. 1 lit. a VPO häufig auch sachlich zuständig.
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 1.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 28.”
“Dezember 2018 mit der Begründung, dass sowohl die Zweckmässigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen dualen Behandlungsform nicht gegeben seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Krankenkasse mit Entscheid vom 13. Juli 2020 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 3. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 aufzuheben sei und die Krankenkasse die Kosten von Fr. 603.-- für die Behandlung im Zeitraum vom 7. November 2018 bis 11. Januar 2019 zu übernehmen habe. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, gemäss sämtlicher behandelnder Ärzte seien die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Bewegungsbadtherapie gegeben. Sie verwies dazu auch auf den Bericht von Dr. C.____ vom 17. Juni 2020. C. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Präsident zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 3.”
Gemäss den zitierten Entscheiden wurde Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der COVID‑19‑Verordnung Erwerbsausfall angewandt; dementsprechend konnten bestimmte Verfahrensbestimmungen des ATSG (insbesondere Art. 56 ff.) auf Entscheidungen nach dieser Verordnung angewendet werden, und Beschwerden gegen Einspracheentscheide wurden vor den zuständigen kantonalen Versicherungsgerichten behandelt.
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6.”
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 17. August 2020 ist demnach einzutreten.”
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und auch fristgerecht erhobene Beschwerde vom 4.”
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.”
Im Sozialversicherungsverfahren haben die Verwaltung und die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass die Feststellungen verbindlich und prüfbar sind. Bleiben erhebliche Zweifel an Vollständigkeit oder Richtigkeit, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Bundesgericht prüft die Verbindlichkeit vorinstanzlicher Feststellungen von Amtes wegen.
“Hinsichtlich der anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) als solcher hat sich die Vorinstanz darauf beschränkt, einschlägige Passagen aus dem MZR-Gutachten wiederzugeben und zu berücksichtigen, dass die Verwaltung eine Sachverhaltsveränderung nicht in Abrede gestellt hatte. Soweit dieses Vorgehen mit Blick auf Art. 61 lit c und d ATSG (anwendbar i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 3 lit. d bis VwVG, Art. 2 ATSG und Art. 1 IVG) überhaupt als zwar implizite, aber doch klare und bewusste (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 20 ff. zu Art. 105 BGG) vorinstanzliche Feststellung - im Sinne der Bejahung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten ab der MZR-Begutachtung - zu verstehen ist, ist deren Verbindlichkeit für das Bundesgericht von Amtes wegen (vgl. vorangehende E. 1) näher zu untersuchen.”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG) und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, bis dieser zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).”
Art. 2 ATSG bewirkt, dass die Bestimmungen des ATSG, soweit vom jeweiligen Sozialversicherungsgesetz vorgesehen, auch im Bereich des UVG gelten. In den zitierten Entscheidungen wird daraus geschlossen, dass gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer Beschwerde bei den kantonalen Versicherungsgerichten möglich ist (vgl. Art. 56 f. ATSG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 58 ATSG (Wohnsitz der versicherten Person; Regelung für Auslandssitz).
“April 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die über das Einstellungsdatum hinausgehende Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung. Eventualiter sei durch das Kantonsgericht ein orthopädisch-manualtherapeutisches Gerichtsgutachten anzuordnen und neu über den Leistungsanspruch zu urteilen. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die vorprozessual eingeholte medizinische Expertise mit Kosten im Umfang von Fr. 562.06 zu erstatten; dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, unter Hinweis auf die ausführliche Stellungnahme von PD Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Fachgruppe Chirurgie Suva, die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 12. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist demnach einzutreten.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder gegen Verfügungen der Unfallversicherer, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent-scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kan-tons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Da sich der Sitz des letzten Arbeitgebers des in C.____ wohnenden Beschwerdeführers in D.____ befand, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art.”
In Anwendung von Art. 2 ATSG (in Verbindung mit dem UVG) bestimmt Art. 58 Abs. 2 ATSG bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland unter anderem das Versicherungsgericht nach dem Sitz des letzten Arbeitgebers; der Sitz dieses letzten Arbeitgebers im betreffenden Kanton begründet somit die örtliche Zuständigkeit.
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich unter anderem der Sitz ihres letzten Arbeitgebers befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Bei dem in Frankreich wohnhaften Versicherten befindet sich der Sitz seines letzten Arbeitgebers im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art.”
In der Praxis bewirkt Art. 2 ATSG, dass einzelne Bestimmungen des ATSG (namentlich verfahrensrechtliche Regeln und Rechtsmittelbestimmungen zu Einspracheentscheiden) auf andere bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen angewandt werden, sofern diese Sozialversicherungsgesetze einen entsprechenden Verweis vorsehen.
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 1.”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 3.”
“Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 143). 2.2 Nach Art. 61 Satz 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich anwendbar sind, bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Gemäss § 5 Abs. 1 und 2 VPO und § 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG sind Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid eines Unfallversicherers innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung schriftlich beim Gericht einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde.”
Nach Art. 2 ATSG i.V.m. den einschlägigen Spezialgesetzen kommen die Bestimmungen des ATSG zur Anwendung; in der Folge kann — gestützt auf Art. 56 ff. ATSG — gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 58 ATSG.
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist demnach einzutreten.”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 23.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder gegen Verfügungen der Unfallversicherer, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger oder gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, gemäss Art.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder deren Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ATSG als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide bzw. gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist.”
Art. 2 ATSG findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Verfahren im kantonalen Sozialversicherungsrecht geregelt sind; dies wird beispielhaft für krankenversicherungsrechtliche Prämienverbilligungen bestätigt.
“Verfahren betreffend krankenversicherungsrechtliche Prämienverbilligungen ergehen in kantonalem Sozialversicherungsrecht, weshalb das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 2 ATSG).”
“Verfahren betreffend krankenversicherungsrechtliche Prämienverbilligungen ergehen in kantonalem Sozialversicherungsrecht, weshalb das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 2 ATSG).”
Nach den in den Quellen zitierten Entscheiden waren die Bestimmungen des ATSG gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der COVID‑19‑Verordnung Erwerbsausfall anwendbar. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich ist nach den Entscheidungen das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. In den Fällen wurden zudem reduzierte formale Anforderungen an Laienbeschwerden anerkannt.
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2020, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 20.”
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde.”
Für materielle Ansprüche sind grundsätzlich die bundesrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt gelten, in dem sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat.
“Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind vorliegend die ab 1. Januar 2021 geltenden Normen anzuwenden, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der EL für die Zeit ab 1. Januar 2022 als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juli 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl.”
“L'insorgente ha poi segnalato che - secondo il rapporto sullo stato di salute del 23 maggio 2023, il rapporto di riabilitazione del 23 maggio 2023 ed il rapporto di traumatologia del 10 marzo 2023, allegati in copia, nonché il referto di esami radiologici (registrato su cd-rom) - pesa 120 kg per 170 cm di altezza, assume dei farmaci per il trapianto renale a cui è stato sottoposto ed è affetto da arteriopatia periferica e stenosi del canale vertebrale, patologie a seguito delle quali soffre di vertigini, lamenta forti dolori durante la notte e cammina trascinando i piedi con l'aiuto di un bastone (a suo dire, ogni 10 o 15 minuti deve sedersi per riposarsi). Diritto: 1. 1.1 Il Tribunale amministrativo federale esamina d'ufficio e con piena cognizione la sua competenza rispettivamente l'ammissibilità dei gravami che gli vengono sottoposti (art. 7 cpv. 1 PA; DTAF 2016/15 consid. 1; 2014/4 consid. 1.2). 1.2 Riservate le eccezioni - non realizzate nel caso di specie - di cui all'art. 32 LTAF, questo Tribunale giudica, in virtù dell'art. 31 LTAF in combinazione con l'art. 33 lett. d LTAF e l'art. 69 cpv. 1 lett. b LAI (RS 831.20), i ricorsi contro le decisioni, ai sensi dell'art. 5 PA, rese dall'Ufficio dell'assicurazione per l'invalidità per le persone residenti all'estero (UAIE). 1.3 La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA, in quanto la LTAF non disponga altrimenti (art. 37 LTAF). In virtù dell'art. 3 lett. dbis PA, la procedura in materia di assicurazioni sociali non è disciplinata dalla PA nella misura in cui è applicabile la LPGA (RS 830.1). Secondo l'art. 2 LPGA, le disposizioni della legge stessa sono applicabili alle assicurazioni sociali disciplinate dalla legislazione federale, se e per quanto le singole leggi sulle assicurazioni sociali lo prevedano. Giusta l'art. 1 cpv. 1 LAI, le disposizioni della LPGA sono applicabili all'assicurazione per l'invalidità (art. 1a-26bis e 28-70), sempre che la LAI non deroghi alla LPGA. Secondo le regole generali del diritto intertemporale, si applicano le norme procedurali in vigore al momento dell'esame del ricorso (DTF 130 V 1 consid. 3.2). 1.4 Presentato da una parte direttamente toccata dalla decisione e avente un interesse degno di protezione al suo annullamento o alla sua modifica (art. 59 LPGA e art. 48 cpv. 1 PA), il ricorso è stato interposto tempestivamente (art. 60 LPGA e art. 50 cpv. 1 PA) e rispetta i requisiti previsti dalla legge (art. 52 cpv. 1 PA). Il ricorso è pertanto ammissibile. 2. 2.1 Dal profilo temporale, con riserva di disposizioni particolari di diritto transitorio, sono applicabili le disposizioni in vigore al momento della realizzazione dello stato di fatto che deve essere valutato giuridicamente o che produce conseguenze giuridiche (DTF 146 V 364 consid.”
“Oktober 2000, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Erhöhung der Invalidenrente aufgrund des am 21. September 2022 erfolgten Revisionsgesuchs frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5). 3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungs-aufwands oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Gelingt dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 28.”
Soweit das ATSG zur Anwendung gelangt (Art. 2 ATSG), findet die in Art. 46 ATSG geregelte Pflicht zur systematischen Erfassung und Führung eines vollständigen Aktendossiers für jedes Sozialversicherungsverfahren Anwendung.
“Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde die Aktenführungspflicht in Art. 46 ATSG auf Gesetzesstufe konkretisiert (betreffend mündlich eingeholte Auskünfte vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. sodann Art. 1 AVIG zur Geltung im Bereich der Arbeitslosenversicherung). Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (zum Ganzen: BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Dieser ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Dabei hat er alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Nach seinem Wortlaut gilt Art. 46 ATSG "für jedes Sozialversicherungsverfahren", mithin für alle Verfahren, in denen das ATSG zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 ATSG), zumal in den Einzelgesetzen keine Abweichungen vorgesehen sind (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 46 ATSG).”
Zur Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 KVG). Dieses muss grundsätzlich nicht nur bei der Einreichung, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch bestehen. Fehlte das Interesse bereits bei der Einreichung, ist nicht einzutreten; fällt es während des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt.
“Zur Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 KVG). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren vor dem Bundesgericht (BGE 148 V 265 E. 1.4.1; 138 V 292 E. 3). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten; fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1).”
Art. 2 ATSG bewirkt, dass Bestimmungen des ATSG den bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen dann zur Anwendung gelangen, wenn die jeweiligen Spezialgesetze darauf verweisen. Die vorliegenden Entscheidungen belegen, dass dies insbesondere für inhaltliche Definitionen (z. B. Invalidität) sowie für prozessuale Regeln (z. B. Fristen und deren Berechnung, Zustellung, Mahn‑ und Bedenkzeit, Rückforderung) gilt, soweit die einschlägigen Sozialversicherungsgesetze entsprechende Verweise enthalten.
“10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf Heilbehandlungen unter anderem in Form einer ambulanten Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson (Abs. 1 lit. a). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist und sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aufgezeigt hat, brachte das ATSG hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) entsprechen ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art.”
“Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22. Juni 1982 im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art.”
“" Per quanto riguarda il quesito di sapere se e quando un trattamento che promette un essenziale miglioramento della capacità di guadagno di un assicurato sia esigibile o meno, l’art. 21 cpv. 4 LPGA non ha sostanzialmente modificato quanto previsto in precedenza (STFA U 348/04 del 12 ottobre 2006, consid. 2.3). Il TFA, in una sentenza del 16 agosto 2006 (I 462/05), ha sviluppato la seguente considerazione: " (…) 3. 3.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar (Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Regelung von alt Art. 10 Abs. 2 IVG und alt Art. 31 IVG (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) überein. Die hiezu ergangene Rechtsprechung ist somit zu beachten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 54 ff. zu Art. 21). Es betrifft dies insbesondere die formellen Erfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung (BGE 122 V 218; SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113). Art. 7 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung verweist bezüglich der Kürzung und Verweigerung von Leistungen ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. altrechtlich ZAK 1965 S. 507). 3.3 Was als zumutbar im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu gelten hat, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21), kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG ergangene Rechtsprechung verwiesen werden. Danach sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).”
Nach Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 ATSG kommt im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur dann in Frage, wenn die Verhältnisse es erfordern. Eine anwaltliche Verbeiständung ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Entscheidend sind schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen und das Entfallen einer wirksamen Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere fachliche/vertrauenswürdige Stellen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren selbst zurechtzufinden; wegen des Untersuchungsgrundsatzes drängt sich eine Verbeiständung nur ausnahmsweise auf.
“Laut Honorarrechnung von Rechtsanwalt Rufener stellte dieser der Beschwerdeführerin für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen insgesamt 23.86 Stunden in Rechnung (Urk. 3/14 = Urk. 7). Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 ATSG auch im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung anwendbar, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zu Recht zu finden (BGE 125 V 32 E. 4b). Mit Blick darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden (Art. 43 ATSG), drängt sich nach der Rechtsprechung eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 200 E. 4.1). Analog zu dieser Praxis gelten für opferhilferechtliche Ansprüche grundsätzlich dieselbe zeitliche Grenze und Voraussetzungen.”
Die Prämienverbilligung gemäss Art. 65 KVG bzw. auf autonomem kantonalem Recht fällt nicht unter das ATSG; in diesem Anwendungsbereich ist Art. 20 ATSG nicht anzuwenden. Kantonale Regelungen können vorsehen, dass die Leistungen direkt an die Krankenkasse überwiesen werden, wobei die direkte Zahlung zur Gewährleistung der zweckgebundenen Verwendung führen und der Behörde in solchen Fällen kein Ermessen verbleiben kann.
“Diese Regelung will sicherstellen, dass der Beitrag der öffentlichen Hand an die Krankenkassenprämien zweckgebunden verwendet wird, was durch die direkte Überweisung garantiert wird. Diese eindeutige Regelung belässt den Behörden keinen Entscheidungsspielraum, den monatlichen Prämienbetrag der versicherten Person zu überweisen, damit diese die Krankenkassenprämie selbst bezahlen kann. Dies gilt besonders auch im vorliegenden Fall, da sich aus den Akten ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin häufig auch die Bezahlung von Prämienausständen angemahnt werden musste (vgl. Kontoauszug des Krankenversicherers, Urk. 9/II/6). Die zuständige Sozialbehörde konnte daher gar nicht anders vorgehen, als der Krankenkasse der Beschwerdeführerin die monatlichen Prämien direkt zu überweisen. Die Prämienverbilligung gemäss Art. 65 KVG ist nicht dem ATSG unterstellt (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG); die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung beruht auf autonomem kantonalem Recht (BGE 124 V 21; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 68 zu Art. 2 ATSG). Die Anwendung von Art. 20 ATSG betreffend die Auszahlung von Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung, welche als Kann-Vorschrift dem Versicherungsträger ein gewisses Entschliessungsermessen einräumt (Kieser, a.a.O., N 17 zu Art. 20 ATSG), fällt daher ausser Acht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, und sie ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:”
“Diese Regelung will sicherstellen, dass der Beitrag der öffentlichen Hand an die Krankenkassenprämien zweckgebunden verwendet wird, was durch die direkte Überweisung garantiert wird. Diese eindeutige Regelung belässt den Behörden keinen Entscheidungsspielraum, den monatlichen Prämienbetrag der versicherten Person zu überweisen, damit diese die Krankenkassenprämie selbst bezahlen kann. Dies gilt besonders auch im vorliegenden Fall, da sich aus den Akten ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin häufig auch die Bezahlung von Prämienausständen angemahnt werden musste (vgl. Kontoauszug des Krankenversicherers, Urk. 9/II/6). Die zuständige Sozialbehörde konnte daher gar nicht anders vorgehen, als der Krankenkasse der Beschwerdeführerin die monatlichen Prämien direkt zu überweisen. Die Prämienverbilligung gemäss Art. 65 KVG ist nicht dem ATSG unterstellt (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG); die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung beruht auf autonomem kantonalem Recht (BGE 124 V 21; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 68 zu Art. 2 ATSG). Die Anwendung von Art. 20 ATSG betreffend die Auszahlung von Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung, welche als Kann-Vorschrift dem Versicherungsträger ein gewisses Entschliessungsermessen einräumt (Kieser, a.a.O., N 17 zu Art. 20 ATSG), fällt daher ausser Acht. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, und sie ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:”
Kraft Art. 2 ATSG sind Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Daraus folgt, dass gegen Einspracheentscheide der EL-Träger Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 58 ATSG (Wohnsitz der versicherten Person). Die konkrete Ausgestaltung der kantonalen Verfahrenszuständigkeit ergibt sich aus der jeweiligen kantonalen Prozessordnung (vgl. etwa § 54 VPO BL, wonach das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide als einzige kantonale Instanz beurteilt).
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6.”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 In formeller Hinsicht ist sodann zu prüfen, ob die übrigen formellen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 13.”
“Dezember 2023 samt den Berechnungen für die Jahre 2022, 2023 sowie für die Zeit ab Januar 2024 aufzuheben und durch eine korrigierte Verfügung und korrigierte Berechnungen zu ersetzen. Ihr Anspruch auf EL für die Jahre 2022, 2023 sowie die Zeit ab dem 1. Januar 2024 sei neu zu ermitteln und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Rechtsanwalt Matthias Steiner als unentgeltlichem Rechtsbeistand. C. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde der die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Matthias Steiner als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wurde der Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.”
Soweit die Bestimmungen des ATSG gemäss Art. 2 ATSG auf eine bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherung anwendbar sind, beurteilt gemäss § 54 Abs. 1 lit. a VPO das Kantonsgericht als Versicherungsgericht die Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger. Das Kantonsgericht ist damit sachlich zuständig.
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 5.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist demnach einzutreten.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die am 19.”
Ist ein Administrativverfahren in ein Beschwerdeverfahren übergegangen und verbessert der Entscheid die Rechtsstellung der Partei gegenüber jener im Administrativverfahren, begründet dies bei Obsiegen einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten nach Art. 61 lit. g ATSG. Massgeblich für die Beurteilung des Obsiegens sind die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge.
“Gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 2 ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 132 V 215 E. 6.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 224 zu Art. 61 ATSG).”
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar. Art. 61 lit. fbis ATSG sieht vor, dass Verfahren über Streitigkeiten um Leistungen nur dann kostenpflichtig sind, wenn dies das jeweilige Einzelgesetz vorsieht; fehlt eine solche Regelung, kann das Gericht nur bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Gerichtskosten auferlegen. Die Covid‑19‑Verordnung Erwerbsausfall enthält keine allgemeine Kostenpflicht für Verfahren über die Corona‑Erwerbsausfallentschädigung; dementsprechend ist ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in der Regel gegenstandslos, und das Verfahren bleibt kostenfrei, sofern keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt.
“Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorgeschrieben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. Eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung liegt nicht vor. Das Gericht erkennt:”
“Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG (im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorgeschrieben. Eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist nicht ausgewiesen. Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos. Das Gericht erkennt:”
Art. 2 ATSG macht die Vorschriften des ATSG auf weitere bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen anwendbar, soweit die jeweiligen Spezialgesetze dies vorsehen (z. B. KVG, IVG, ELG, AHV/AVIG, BVG). In der Praxis betrifft dies vor allem Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, etwa Beschwerdewege, Fristen und Verfahrenskosten.
“Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und dabei insbesondere auch die Rechtspflege regelt (vgl. Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze dies vorsehen (vgl. Art. 2 ATSG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine entsprechende Ausnahme ist dem AHVG nicht zu entnehmen. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG und mithin auch die Kasse daher schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Gegen solche Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind einzig - hier nicht zur Diskussion stehende - prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG; vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 1 zu Art. 52).”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend befand sich der letzte schweizerische Wohnsitz der Versicherten in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und Art. 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).”
“Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22. Juni 1982 im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art.”
“Nach Art. 61 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) bestimmt sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IVG-Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, hat aber den in Art. 61 lit. a bis i ATSG aufgezählten Anforderungen zu genügen. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind demnach der IV-Stelle aufzuerlegen.”
“Eine Rente nach BVG (d.h. aus obligatorischer beruflicher Vorsorge) ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben, was sich für den Fall der Aufhebung bereits aus Art. 26 Abs. 3 BVG (in der aktuellen Version und in den älteren Fassungen) ergibt (BGE 143 V 434 E. 2.3; 133 V 67 E. 4.3.1). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente der Invalidenversicherung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3).”
Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 IVV obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen einer seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eingetretenen glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (insbesondere des Gesundheitszustands) darzutun; der Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang insoweit nicht. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen sind jedoch herabgesetzt (es genügen gewisse Anhaltspunkte).
“Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe, ohne eine ärztliche Beurteilung einzuholen, die angefochtene Verfügung erlassen, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So spielt im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 2 ATSG) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1, vgl. auch E. 1.1). Mithin war es Sache der Beschwerdeführerin, ärztliche Berichte aufzulegen, welche eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes hätten als glaubhaft erscheinen lassen. Solche sind indes nicht aktenkundig. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichte Bericht vom 18. März 2020 (E. 3.2) ist von den sie behandelnden Psychologinnen erstellt und damit – mangels fachärztlicher Beurteilung – zum Vornherein nicht geeignet, eine Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft darzutun. Es kommt hinzu, dass ein psychopathologischer Befund gänzlich fehlt und Angaben zum Krankheitsverlauf nicht namhaft gemacht wurden, weshalb sich die Frage, ob eine Veränderung vorliegen könnte, gar nicht beantworten lässt.”
“Der allfällige tatsächliche gesundheitsbedingte Abbruch des Eingliederungsprogramms an sich würde schliesslich ohnehin keine erhebliche und andauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen, ist es doch primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2014, 8C_101/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist des Weiteren die geringe Therapieintensität: Der Beschwerdeführer sieht seine Hausärztin alle ein bis zwei Monate, wurde in der Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen erst nach einer über dreijährigen Pause wieder vorstellig und vereinbarte danach keine Folgetermine. Ausserdem bestand zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids bereits seit über einem Jahr keine Physiotherapieverordnung. Die Einnahme des NSAR erfolgt in einer offensichtlich sehr geringen Dosierung (vgl. zum Ganzen Stellungnahme des RAD, IV-act. 82). Ausserdem lehnte der Beschwerdeführer Infiltrationen der LWS genauso ab wie zweimal eine neuerliche MRT (vgl. IV-act. 79-7 ff., 79-12 ff. und 79-16 ff.). Hierzu ist zu bemerken, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) insoweit nicht spielt, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3 und vom 8. Juli 2011, 9C_236/2011 E. 2.1.2 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer weitergehende medizinische Abklärungen abgelehnt hat, wirkt sich damit insofern zu seinen Lasten aus, als dass er ohne abschliessenden klinischen Befund keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen vermag. Schliesslich ist die rein subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit nicht massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2014, 8C_101/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer geltend macht, er verspüre zunehmende Schmerzen im Rückenbereich, ist deshalb unbeachtlich. Selbst wenn auf die subjektive Einschätzung mit der Angabe vermehrter Schmerzen abgestellt würde, ist anzunehmen, dass sich die Schmerzen unter Beachtung der im MEDAS-Gutachten beschriebenen Adaptionskriterien nicht in einer erheblichen Differenz der Arbeitsfähigkeitsschätzung auswirken würden.”
“Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_481/2020, E. 2.4. und vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.2. mit Hinweisen). 3.3. Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016, E. 2.3.). 3.4. Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich.”
Art. 2 ATSG bewirkt, dass die Bestimmungen des ATSG nur insoweit auf die bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar sind, als dies die jeweiligen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. In formellrechtlicher Hinsicht gilt, mangels anderslautender Übergangsbestimmungen, grundsätzlich derjenige Rechtssatz, der im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung hat. Aus einzelnen Übergangsbestimmungen lassen sich jedoch keine allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Regeln ableiten.
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).”
“An diesem Ergebnis vermag auch die seitens der Klägerin verlangte analoge Anwendung von Art. 82 Abs. 1 ATSG nichts zu ändern. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). Einer analogen Anwendung von Art. 82 Abs. 1 ATSG steht überdies entgegen, dass sich aus dieser Übergangsbestimmung auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen lassen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).”
Art. 25 ATSG findet auf die Ergänzungsleistungen Anwendung (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Die Rückforderung kann auch durch Verrechnung erfolgen. Zu Unrecht bezogene kantonale Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten (gestützt auf § 22 EG/ELG).
“Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).”
“Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.1.2. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). 3.2.1. 3.2.2. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Zu Unrecht bezogene kantonale Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten (§ 22 Abs. 1 Gesetz vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG], SG 832.700). Der Rückforderungsanspruch verwirkt nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Vorliegend sind weder der Rückforderungsanspruch betreffend EL noch betreffend BH verwirkt, was zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit steht.”
“Er wendet zur Hauptsache ein, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hätte sich nicht an den Mietkosten beteiligen können, da sie wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht dazu in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Im Übrigen habe sie aus rechtlichen Gründen (Aufenthaltsstatus) auch gar nicht arbeiten dürfen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). 2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin wegen des Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin im Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen und aufgrund dieser Neuberechnung mit Verfügung vom 27. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023, zu Recht vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.-- zurückgefordert und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.-- festgelegt hat. 3. 3.1. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit Beihilfen findet sich in § 22 Abs. 2 EG/ELG. 3.2. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.”
“Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit Beihilfen findet sich in § 22 Abs. 2 EG/ELG.”
“1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die EL/BH des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2023 neu berechnet hat (insb. Einbezug eines hypothetischen Ertrages von Fr. 272.-- pro Monat aus der Liegenschaft in [...]) und von ihm Fr. 3'857.-- zu Unrecht bezogene EL zurückfordert (vgl. den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024; AB 5). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Berücksichtigung eines hypothetischen Liegenschaftsertrages sei nicht zulässig, da die Mieteinnahmen aufgrund des Embargos gegenüber dem Iran nicht in die Schweiz transferiert werden könnten. Ein Transfer dieser Erträge über andere Länder würde ihn zudem in den Verdacht der Geldwäscherei bringen. Aus diesem Grund sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags zu verzichten (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik). 3. 3.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind gestützt auf § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) zurückzuerstatten. 3.2. Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.). 3.3. 3.3.1. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.”
Wiedererwägung während hängender Beschwerde: Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG (anwendbar gemäss Art. 2 ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Führt die Wiedererwägung der Verfügung dem Begehren der Beschwerdeparteien vollumfänglich Rechnung, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos; erfolgt nur eine teilweise Erfüllung, bleibt der verbleibende Streit weiter zu entscheiden.
“Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E.”
“März 2024 stellte das Kantonsgericht den Fall aus und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zur drohenden reformatio in peius Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Zur Begründung wurde festgehalten, dass das Kantonsgericht beabsichtige, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, weshalb Bestand und Umfang des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin erneut offen wären und daher auch die Möglichkeit einer Verschlechterung der Rechtsposition im Raum stünde. J. Mit Schreiben vom 11. April 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und an der Beschwerde festhalte. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Die IV-Stelle soll während des Beschwerdeverfahrens auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn sich diese im Lichte der Vorbringen der Beschwerde als unrichtig erweist (BGE 127 V 233 E. 2b/bb mit Hinweisen). Gemäss einem weiteren Grundsatz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beendet die im laufenden Beschwerdeverfahren erlassene Verfügung den Streit allerdings nur insoweit, als damit dem Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird. Soweit in dieser neuen Verfügung Streit-fragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass die Beschwerde führende Partei die zweite Verfügung ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237).”
Art. 2 ATSG macht die Anwendbarkeit des ATSG von einer ausdrücklichen Regelung in den jeweiligen bundesgesetzlichen Sozialversicherungsgesetzen abhängig. So bestimmt Art. 1 AVIG, dass die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar sind, soweit das AVIG nicht ausdrücklich abweicht (vgl. Quelle 1). Ebenso ist die Anwendbarkeit des ATSG auf Verfahren über Ergänzungsleistungen in den einschlägigen Spezialvorschriften vorgesehen (vgl. Quelle 2).
“Nach Art. 2 ATSG sind dessen Bestimmungen auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Art. 1 AVIG hält fest, dass die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar sind, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.”
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Dies trifft für Verfahren über Ergänzungsleistungen zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).”
Praxis: Art. 2 ATSG wird in der Rechtsprechung als Anknüpfung verwendet, um die Bestimmungen des ATSG (insbesondere Art. 56 ff.) — etwa das Beschwerderecht gegen Einspracheentscheide — auf die Unfallversicherung anzuwenden und damit die Zuständigkeit kantonaler Versicherungsgerichte für solche Beschwerden zu begründen.
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“____, die Einräumung der Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung, den Beizug der Verfahrensakten und die Gewährung des Replikrechts. C. Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens abgewiesen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. E. Am 31. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in welcher sie an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt und zusätzlich die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragte. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Suva teilte am 13. August 2020 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. F. Am 21. August 2020 zog das Kantonsgericht die Akten der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) bei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befand sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 2.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 11.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in V.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 13.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in F.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die am 19. Januar 2022 beim Kantonsgericht eingegangene - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist demnach einzutreten.”
“Die versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen seien voll beweiswertig. Der Unfall habe lediglich zu einer Kontusion ohne strukturelle Läsion geführt, weshalb eine richtungsgebende Verschlimmerung zu verneinen sei. Vielmehr sei der Vorzustand nach einer vorübergehenden Verschlimmerung innert drei bis vier Monaten erreicht worden. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall sei somit zu Recht verneint worden. D. Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde der vorliegende Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2022 auf die Einreichung einer Honorarnote und beantragte dem Gericht, das Honorar nach Ermessen festzusetzen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs.”
“Juni 2022 lehnte die Suva die Leistungsübernahme mit der Begründung ab, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperverletzung vorliege. Dagegen erhob A. , vertreten durch Advokatin Dominique Horst, CAP Rechtsschutz AG, am 4. August 2022 Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 14. März 2023 hielt die Suva an der leistungsablehnenden Verfügung fest. B. Gegen diesen Entscheid reichte A. , nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, am 28. April 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. März 2023 und der Verfügung vom 17. Juni 2022 und die Ausrichtung der ihm zustehenden Versicherungsleistungen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 hielt die Suva an ihrem Einspracheentscheid vom 14. März 2023 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 28.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6.”
Bei kantonalen Verfahren über Leistungen der beruflichen Vorsorge finden die Verfahrensregeln der Art. 56–62 ATSG keine Anwendung; Art. 73 BVG enthält keine dem Art. 61 lit. g ATSG entsprechende Regelung zum Parteikostenersatz. Voraussetzungen und Bemessung der Parteientschädigung bleiben daher dem kantonalen Recht vorbehalten. Das Bundesgericht überprüft eine vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung nur daraufhin, ob dadurch Bundesrecht verletzt wurde (Art. 95 lit. a BGG); dabei kommt praktisch vor allem das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht.
“Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1, in: SVR 2020 BVG Nr. 32 S. 133).”
“Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1). Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH; LS 212.81) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.”
“Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2). Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E.”
Art. 2 ATSG macht die im ATSG enthaltenen Begriffsbestimmungen — namentlich die Definition der Invalidität nach Art. 8 ATSG — in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar. Nach der Rechtsprechung brachte das ATSG für die unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage.
“10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf Heilbehandlungen unter anderem in Form einer ambulanten Behandlung durch den Arzt oder auf dessen Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson (Abs. 1 lit. a). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist und sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aufgezeigt hat, brachte das ATSG hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) entsprechen ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art.”
“Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) aufgezeigt hat, brachte das ATSG hinsichtlich der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) entsprechen ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art.”
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (in Verbindung mit Art. 2 ATSG): Die Behörde hat von Amtes wegen für eine richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen, wobei sie im Allgemeinen darüber im Ermessen steht, mit welchen Mitteln (Notwendigkeit, Umfang, Zweckmässigkeit) die medizinische Abklärung erfolgt. Der Sachverhalt ist derart zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob behandelnde Ärztinnen/Ärzte über die erforderliche fachliche Qualifikation zur Stellung psychiatrischer Diagnosen verfügen.
“Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch mit ihrem Einwand, die Beschwerdegegnerin hätten den Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht zu wenig abgeklärt, nicht durchzudringen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Allerdings liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers und im Beschwerdefall des Gerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung besteht ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erstmals im Austrittsbericht des Universitätsspitals C.___ vom 7. Dezember 2021 genannt (Urk. 6/145/9), wobei es diesbezüglich anzumerken gilt, dass die für den genannten Bericht verantwortlich zeichnenden Ärztinnen nicht über die notwendige Qualifikation verfügen, um psychiatrische Diagnosen zu stellen.”
Art. 2 ATSG bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen nur dann Anwendung finden, wenn das jeweilige Sozialversicherungsgesetz dies vorsieht. Für die Ergänzungsleistungen gilt dies: Art. 1 Abs. 1 ELG verweist auf das ATSG, sodass die einschlägigen Bestimmungen des ATSG auf Verfahren und Materien der EL angewendet werden. Diese Verweiswirkung wird in der zitierten Rechtsprechung regelmässig anerkannt.
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in B.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Juli 2022 sei aufzuheben und es seien die Ergänzungsleistungen nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 ELG (in Heimen oder Spitälern lebende Personen) vorzunehmen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt ergänzend festzustellen und hernach neu zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters. C. Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Simon Rosenthaler als Rechtsvertreter bewilligt. D. In der Vernehmlassung vom 17. November 2022 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. September 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1.”
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Dies trifft für Verfahren über Ergänzungsleistungen zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).”
“Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den EL-Anspruch ab September 2023 neu zu berechnen, wobei dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 8. April 2024 hielt der Versicherte an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und wesentlichen bisherigen Ausführungen fest. Zudem legte er seiner Eingabe einen Auszug aus dem Individuelle Konto (IK) seiner Ehefrau und diverse, seine Ehefrau betreffende Arztberichte bei. Die Beschwerdegegnerin teilte am 18. April 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Aufgrund der Meldepflichtverletzung seien die Ergänzungsleistungen rückwirkend neu berechnet worden. Die behaupteten Aussagen eines Mitarbeiters der Ausgleichskasse, auf welche sich der Beschwerdeführer stütze, seien dabei nicht nur äusserst unwahrscheinlich, sondern auch unbewiesen. Der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass Änderungen immer umgehend und nicht erst im Rahmen einer Revision zu melden seien. Er habe bereits anlässlich der Revision im Jahr 2019 aufgrund einer verspäteten Meldung seinerseits Rückforderungen begleichen müssen und sei auch auf die Meldepflicht in jeder Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen hingewiesen worden. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen sei im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Ausgleichskasse überprüft worden und sei korrekt. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Mai 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. In der Replik vom 5. Juli 2024 hielt die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Sie führte zudem an, dass es ihr weder möglich noch zumutbar sei, aufgrund der Akten den Bestand bzw. die Höhe ihres EL-Anspruchs zu überprüfen. Die Ausgleichskasse habe deshalb eine Verfügung zu erlassen, in welcher sie die Leistungsansprüche unter Angabe der Anspruchsgrundlagen aufführe. E. Mit Duplik vom 12. August 2024 vertrat die Ausgleichskasse die Ansicht, dass die Berechnung des EL-Anspruchs gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2023 korrekt sei und sie deshalb keinen Anlass habe, von ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde abzuweichen. F. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 26.”
Art. 2 ATSG bewirkt die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des ATSG auf die Unfallversicherung (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG). Dementsprechend können gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 58 ATSG (Wohnsitz).
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 1.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder deren Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ATSG als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide bzw. gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist.”
Art. 2 ATSG wird in konkreten Anwendungsbereichen (z. B. Covid‑19‑Erwerbsausfall; in Verbindung mit Art. 1 der Covid‑19‑Verordnung) ausdrücklich herangezogen. In diesem Zusammenhang bestätigt die Rechtsprechung, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt (Pflicht der Behörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären) und dieser durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt wird.
“Zum nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Buchhalter beim Ausfüllen des Anmeldeformulars für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/131) einen Fehler gemacht habe (Urk. 1), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbs-ausfallentschädigung gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall und Art. 2 ATSG). Das heisst, dass die Angaben des Buchhalters im Anmeldeformular für die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht entscheidend waren. Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre eigenen Abklärungen zum AHV-pflichtigen Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (Urk. 2 S. 1). Ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung habe, weil sie im Jahr 2019 kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- abgerechnet habe (Urk. 2 S. 1), war richtig (E. 3.2.1).”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377). D.h. der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E.”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.”
Gemäss den Entscheidungen wird Art. 2 ATSG dahin angewendet, dass die Bestimmungen des ATSG in den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen (u. a. ELG, KVG) zur Anwendung gelangen. Gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger kann demnach beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden; das Kantonsgericht wird in den zitierten Entscheiden als die einzige gerichtliche Instanz des betreffenden Kantons für solche Beschwerden bezeichnet.
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend befand sich der letzte schweizerische Wohnsitz der Versicherten in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Mai 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. In der Replik vom 5. Juli 2024 hielt die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Sie führte zudem an, dass es ihr weder möglich noch zumutbar sei, aufgrund der Akten den Bestand bzw. die Höhe ihres EL-Anspruchs zu überprüfen. Die Ausgleichskasse habe deshalb eine Verfügung zu erlassen, in welcher sie die Leistungsansprüche unter Angabe der Anspruchsgrundlagen aufführe. E. Mit Duplik vom 12. August 2024 vertrat die Ausgleichskasse die Ansicht, dass die Berechnung des EL-Anspruchs gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2023 korrekt sei und sie deshalb keinen Anlass habe, von ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde abzuweichen. F. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z. (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 26.”
Art. 2 ATSG macht die Bestimmungen des ATSG auf bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze dies vorsehen. Hierdurch können unter anderem die im ATSG vorgesehenen Rechtsbehelfe und die kantonale Zuständigkeit nach Art. 56–58 ATSG (Beschwerde gegen Einspracheentscheide, örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) auch für die Militärversicherung und andere Versicherungszweige gelten, sofern das einschlägige Bundesgesetz dies vorsieht.
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art.”
“Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 250 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis).”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 auf die Militärversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Suva-MV beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. , weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 16.”
Gemäss Art. 2 ATSG sind die allgemeinen Bestimmungen des ATSG in Verbindung mit Art. 1 KVG/UVG auf die Kranken‑ und Unfallversicherung anwendbar. Dementsprechend kann gegen Einspracheentscheide der Versicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 58 ATSG (Wohnsitz der versicherten Person). Nach § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden gegen Einspracheentscheide.
“Gemäss der Kreisärztin sei der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen, eine Meniskusläsion zu verursachen. Beim Unfall sei es vielmehr zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden, jedenfalls nach drei Monaten abgeschlossenen Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands gekommen. Dementsprechend habe der Unfall am 25. August 2019 keine ursächliche Rolle mehr gespielt. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 liess die Beschwerdeführerin replikweise geltend machen, dass sie im Zeitpunkt der Leistungseinstellung immer noch arbeitsunfähig gewesen sei. Zudem habe sie vor dem Unfallereignis vom 10. März 2019 keine Kniebeschwerden gehabt bzw. diese hätten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. E. Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 11. Februar 2021 auf die Einreichung einer Duplik, hielt aber an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 14.”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2022 ist demnach einzutreten.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 1. März 2024 ist demnach einzutreten.”
Art. 2 ATSG begrenzt die Anwendbarkeit des ATSG auf die in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Sozialversicherungen. Vor diesem Hintergrund steht der analogen Anwendung übergeordneter Übergangsbestimmungen zur Schliessung intertemporalrechtlicher Lücken die Rechtsprechung entgegen: Aus solchen Übergangsbestimmungen lassen sich keine generell gültigen intertemporalrechtlichen Folgerungen ziehen.
“An diesem Ergebnis vermag auch die seitens der Klägerin verlangte analoge Anwendung von Art. 82 Abs. 1 ATSG nichts zu ändern. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). Einer analogen Anwendung von Art. 82 Abs. 1 ATSG steht überdies entgegen, dass sich aus dieser Übergangsbestimmung auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen lassen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).”
“An diesem Ergebnis vermag auch die seitens der Klägerin verlangte analoge Anwendung von Art. 82 Abs. 1 ATSG nichts zu ändern. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). Einer analogen Anwendung von Art. 82 Abs. 1 ATSG steht überdies entgegen, dass sich aus dieser Übergangsbestimmung auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen lassen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).”
Nach Art. 2 ATSG können die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen angewendet werden, soweit die jeweiligen Spezialgesetze bzw. Verordnungen dies vorsehen. In den zitierten Entscheiden wurde Art. 2 ATSG in Verbindung mit den einschlägigen Spezialgesetzen bzw. der Covid-19-Verordnung auf die Krankenversicherung (KVG), die Ergänzungsleistungen (ELG), die Erwerbsersatzordnung (EOG) und die Covid‑Erwerbsausfallentschädigung angewendet, sodass über Einspracheentscheide der Versicherungsträger bzw. Ausgleichskassen der kantonale Beschwerdeweg an das Versicherungsgericht eröffnet ist.
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 3.”
“Zum Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2021 zur Rückerstattung der für diesen Monat ausbezahlten Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'556.85 verpflichtet hat (Urk. 6/28). Gegen diese Verfügung kann die Beschwerdeführerin nicht direkt Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht führen. Nach der gesetzlichen Regelung muss sie gegen den Rückforderungsentscheid zunächst Einsprache erheben, über welche die Beschwerdegegnerin mit einem Einspracheentscheid zu befinden hat. Den Einspracheentscheid könnte die Beschwerdeführerin dann beim Sozialversicherungsgericht anfechten (vgl. Art. 52 und 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und Art. 2 ATSG). Weil zur Rückforderung der Entschädigung für den Monat März 2021 noch kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann mangels Anfechtungsobjekt (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat März 2021 eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin hat das ihr vom Gericht bereits zugestellte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. April 2021 (Urk. 1) als Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 20. April 2021 (Urk. 6/28) zu bearbeiten.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 14. Juni 2021 ist demnach einzutreten.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die am 19.”
Art. 25 ATSG (Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Fristen, guter Glaube, Verrechnung) findet Anwendung auf die Ergänzungsleistungen; dies ergibt sich aus Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG und wird in der Rechtsprechung entsprechend angewendet.
“Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).”
“Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.1.2. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). 3.2.1. 3.2.2. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Zu Unrecht bezogene kantonale Beihilfen sind ebenfalls zurückzuerstatten (§ 22 Abs. 1 Gesetz vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG], SG 832.700). Der Rückforderungsanspruch verwirkt nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Vorliegend sind weder der Rückforderungsanspruch betreffend EL noch betreffend BH verwirkt, was zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit steht.”
“November 2021 (AB 16) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist. Denn diese Verfügungen sind entweder unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen (Verfügungen vom 23. Februar 2021, vom 6. Juli 2021, vom 13. Juli 2021 und vom 16. November 2021) oder es wurde darüber mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2000 (AB 6) rechtskräftig entschieden (Verfügung vom 20. August 2019 [AB 5]). 2.2. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 22. März 2022 (AB 4) ein mit Einsprache vom 21. Dezember 2021 (AB 3) gestelltes Erlassgesuch der Ehegatten A____ und B____ [...] abgelehnt hat. Ausserdem ist zu prüfen, ob sich der Einspracheentscheid auch insoweit als korrekt erweist, als damit die mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (AB 1) veranlasste Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung von Fr. 600.-- und die angeordnete (weitere) Verrechnung mit der monatlichen BH von Fr. 125.-- bestätigt wurden. 3. 3.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 3.2. 3.2.1. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war.”
“Er wendet zur Hauptsache ein, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hätte sich nicht an den Mietkosten beteiligen können, da sie wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht dazu in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Im Übrigen habe sie aus rechtlichen Gründen (Aufenthaltsstatus) auch gar nicht arbeiten dürfen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). 2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin wegen des Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin im Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen und aufgrund dieser Neuberechnung mit Verfügung vom 27. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023, zu Recht vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.-- zurückgefordert und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.-- festgelegt hat. 3. 3.1. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit Beihilfen findet sich in § 22 Abs. 2 EG/ELG. 3.2. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.”
“1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die EL/BH des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2023 neu berechnet hat (insb. Einbezug eines hypothetischen Ertrages von Fr. 272.-- pro Monat aus der Liegenschaft in [...]) und von ihm Fr. 3'857.-- zu Unrecht bezogene EL zurückfordert (vgl. den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024; AB 5). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Berücksichtigung eines hypothetischen Liegenschaftsertrages sei nicht zulässig, da die Mieteinnahmen aufgrund des Embargos gegenüber dem Iran nicht in die Schweiz transferiert werden könnten. Ein Transfer dieser Erträge über andere Länder würde ihn zudem in den Verdacht der Geldwäscherei bringen. Aus diesem Grund sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags zu verzichten (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik). 3. 3.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind gestützt auf § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700) zurückzuerstatten. 3.2. Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.). 3.3. 3.3.1. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art.”
Bei dauerhaftem Wegzug in einen Staat, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, kann ein Anspruch auf Leistungen der bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen entfallen. Entscheidend ist die tatsächliche Wohn- bzw. Aufenthaltsituation sowie die Frage, ob ein einschlägiges Sozialversicherungsabkommen besteht.
“k Par observations du 20 février 2023 (timbre postal), la recourante a maintenu intégralement ses conclusions et produit notamment une attestation d'établissement du 11 novembre 2022 de l'Office de la population de la Ville E._______ (TAF pce 38). D. Les autres faits et arguments pertinents de la cause sont retranscrits et examinés, en tant que de besoin, dans les considérants qui suivent. Droit : 1. 1.1 Selon l'art. 31 LTAF, sous réserve des exceptions prévues à l'art. 32 LTAF, non réalisées en l'espèce, et en relation avec les art. 33 let. d LTAF et 69 al. 1 let. b LAI (RS 831.20), le Tribunal administratif fédéral connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par l'OAIE. 1.2 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la LPGA (RS 830.1) est applicable. A cet égard, conformément à l'art. 2 LPGA, en relation avec l'art. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. 1.3 Selon l'art. 59 LPGA, quiconque est touché par la décision ou la décision sur opposition et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée a qualité pour recourir. Ces conditions sont remplies en l'espèce. 1.4 Déposé en temps utile et dans les formes requises par la loi (art. 60 LPGA et 50 al. 1 PA ; art. 52 al. 1 PA), et l'avance sur les frais de procédure ayant été dûment acquittée (art. 63 al. 4 PA), le recours est recevable. 2. La question litigieuse est le bien-fondé de la décision du 22 septembre 2021, par laquelle l'OAIE a supprimé la rente d'invalidité de la recourante, de nationalité marocaine, au motif que cette dernière a définitivement quitté la Suisse pour le Maroc, pays avec lequel la Suisse n'a pas conclu de convention de sécurité sociale. En d'autres termes, il sied de déterminer si la recourante a effectivement conservé un domicile et une résidence habituelle en Suisse.”
Nach Art. 2 ATSG gilt im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst eine klassische Beweisführungslast aus; die Parteien haben nicht die volle Last der Beweisführung. Eine Partei trägt nur insoweit eine Beweisfolge, als bei vollständiger Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Soweit feststellbar, ist der Sachverhalt so zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden wird.
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers und im Beschwerdefall des Gerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung besteht ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen).”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E.”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.”
Art. 2 ATSG führt dazu, dass die Verfahrensbestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen nach dem ELG angewendet werden. Die kantonalen Versicherungsgerichte wenden demnach u.a. die Rechtsbehelfsregelung gegen Einspracheentscheide, die örtliche und sachliche Zuständigkeitsregelung sowie die 30‑tägige Beschwerdefrist an.
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem eine fristgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 1.2 Im vorliegenden Verfahren (Nr. 745 24 40) stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Versicherte fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 erhoben hat. 2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen den EL-Anspruch der versicherten Person betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X. BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 13.”
Auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 ATSG zurückkommen. Die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG kommt bei nachträglich entdeckten, erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht. Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die ursprüngliche Verfügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
“Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 UVG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50).”
“Nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind, und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E.”
“Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf denen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen das Beitragsstatut bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für dessen Änderung eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 9C_278/2021, E. 2.4. mit Hinweis). 3.3. Vorliegend hat die AKBS das Beitragsstatut für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt. Solange die Beitragsverfügungen vom 21. Oktober 2019, 11. November 2019 und 19. Oktober 2020 nicht formell abgeändert worden sind, sind die neuerlichen Verfügungen der AKBS vom 26. November 2020 über die bereits verfügten Beitragsperioden 1. Januar bis 31. Dezember 2016, 2017 und 2018 von vornherein unzulässig (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2010, 9C_1094/2009, E. 3.4). 3.4. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage (einschliesslich Rechtspraxis) im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 143 V 177 E. 3.5, 138 V 147 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des”
Nach dem seit 1. Januar 2021 geltenden Recht erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu beachten sind. Für den Beginn der relativen Frist ist der Tag massgebend, an dem die Verwaltung den Fehler bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen; die absolute Fünfjahresfrist bemisst sich nach dem tatsächlichen Bezug der einzelnen Leistung.
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt (gemäss neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 2021) drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung.”
Lehre und Praxis nehmen nicht eindeutig Stellung dazu, ob Versicherte multilaterale Kompensation gegenüber den Sozialversicherern geltend machen können. Die Gesetzgebungsgeschichte der LPGA zeigt, dass eine multilaterale Kompensation im Entwurf vorgesehen war, dieser Passus aber gestrichen wurde. Die Doktrin nimmt dazu keine klare Position ein; die Frage bleibt deshalb offen.
“4 Nel Messaggio del Consiglio federale del 6 novembre 1991 viene unicamente precisato che gli assicuratori devono far valere le proprie pretese anche per mezzo della compensazione (FF 1992 I pag. 113 all'art. 4). Il legislatore ha quindi considerato di principio ammissibile, come in ambito LAMI, far capo a questo istituto, per lo meno per quanto riguarda gli assicuratori malattia. Nulla vien detto per contro circa la possibilità di procedere in tal senso da parte degli assicurati. 6.5 Neppure la dottrina prende chiara posizione sul tema, limitandosi a rinviare alla sentenza pubblicata in DTF 122 V 331, secondo cui si intravvederebbe una possibilità di apertura in favore degli assicurati (Eugster, op. cit., pag. 114 cifra marg. 225; Duc, Les assurances sociales en Suisse, Losanna 1995, n. 1042-1043; si veda tuttavia anche Duc, Recueil, pag. 468/470). 6.6 In data 1° gennaio 2003 è entrata in vigore la LPGA, il cui scopo è quello di coordinare questo settore del diritto, definendo tra l'altro principi, nozioni e istituti del diritto delle assicurazioni sociali (art. 1 lett. a LPGA). Essa si applica alla LAMal in virtù del rinvio di cui all'art. 1 cpv. 1 LAMal (art. 2 LPGA). Per quel che concerne la compensazione, va rilevato che detto istituto, indicato quale "multilaterale" (concernente cioè tutti i rami delle assicurazioni sociali considerati dalla legge e tutti i crediti corrispondenti), era previsto all'art. 34 del progetto di legge (FF 1991 II 249), il cui tenore, proposto dal Consiglio degli Stati, era il seguente: "L'assicuratore sociale può compensare le prestazioni pecuniarie di cui è debitore con i crediti che egli stesso o un altro assicuratore sociale deriva dai rapporti assicurativi con l'assicurato. Rimane garantito il minimo esistenziale secondo la legislazione sull'esecuzione e fallimento". La Commissione del Consiglio nazionale, tuttavia, non contestando il principio della compensazione, ne ha proposto lo stralcio, che è stato accettato, adducendo che in molte assicurazioni debitori dei premi e assicurati non sono identici (come per esempio nell'assicurazione per la vecchiaia e i superstiti e in quella contro la disoccupazione); di conseguenza non sarebbe tollerabile che l'assicuratore riduca le prestazioni all'assicurato poiché ad esempio il datore di lavoro non ha ancora pagato i premi.”
Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG in Verbindung mit Art. 1 KVG auf die Krankenversicherung anwendbar. Daraus folgt in den zitierten Entscheiden, dass gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherung die Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht möglich ist und die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der versicherten Person bzw. bei Wohnsitz im Ausland nach ihrem letzten schweizerischen Wohnsitz beurteilt wird.
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend befand sich der letzte schweizerische Wohnsitz der Versicherten in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 3.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 3.”
“Juni 2021 ihre Leistungspflicht ab. Daran hielt sie mit Verfügung vom 19. Juli 2021 und Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 26. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht), und beantragte, dass die Kosten der vorliegenden Zahnbehandlung von der Versicherung zu übernehmen seien. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie ihren Ausführungen eine Stellungnahme von Dr. C.____ vom 9. Februar 2022 bei. D. Mit Replik vom 28. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. B.____ ein. E. In ihrer Duplik vom 13. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2022 ist demnach einzutreten.”
“Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 1. März 2024 ist demnach einzutreten.”
Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Krankenversicherung (KVG) anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze dies vorsehen. Nach Art. 1 KVG gilt das ATSG für die Krankenversicherung, sofern KVG oder KVAG nicht ausdrücklich abweichen; in den zitierten Entscheidungen wurde keine solche ausdrückliche Abweichung festgestellt.
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1995 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Versicherte seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Indessen erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.”
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG oder das KVAG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Eine Abweichung im Sinne des Ausschlusskatalogs in Art. 1 Abs. 2 KVG liegt hier nicht vor.”
Bei falscher Parteibenennung kann ein formeller Parteiwechsel mit Zustimmung der Gegenpartei anerkannt werden. Für das Verfahren ist — gestützt auf Art. 2 ATSG in Verbindung mit den in den Quellen zitierten Bestimmungen — die örtliche und sachliche Zuständigkeit nach Art. 56–58 ATSG bzw. den einschlägigen kantonalen Prozessordnungen zu prüfen.
“Erwägung: 1.1 In vorstehender Sache hat die Visana Einsprache gegen die Verfügung vom 29. August 2019 erhoben. Der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 ist jedoch fälschlicherweise der Visana Services AG eröffnet worden. Die Visana hat in ihrer Beschwerde unter Vorlage von zwei Handelsregisterauszügen darauf hingewiesen, dass die Visana Services AG eine reine Dienstleistungsgesellschaft sei und die operativen Geschäfte der Visana führe. Die Visana hat sich nun - als Versicherungsträgerin - vorbehältlich der Zustimmung der Gegenpartei mit einem Parteiwechsel einverstanden erklärt. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ihr Einverständnis gegeben. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich der Wohnsitz der beigeladenen Versicherten in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art.”
Die Voraussetzung der «zweifellosen Unrichtigkeit» ist nach der ständigen Rechtsprechung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses zu beurteilen. Sie erfordert, dass kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit besteht; in der Praxis ist dieses Erfordernis regelmässig erfüllt, wenn eine Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet wurde. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen liegt beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versicherungsträgers.
“Eine Meldepflichtverletzung hat er dadurch jedoch nicht begangen, da er wohl davon ausgegangen ist, dass seine Ehefrau mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, sodass seine Beiträge als bezahlt gelten (vgl. Urteil vom 11. Februar 2021, Verfahren Nr. 710 20 213/41, E. 3). Es kommt hinzu, dass seine Einkommenssituation auch den jährlichen Steuermeldungen zu entnehmen war. In Bezug auf die Beschwerdeführerin selber, namentlich in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit, liegen keine neuen Tatsachen vor. Die Höhe des von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens war der Beschwerdegegnerin bekannt und die Organisation der Einzelunternehmung C.____ blieb unverändert. Unter diesen Umständen fällt eine Änderung der Verfügungen gestützt auf die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausser Betracht. Zu prüfen ist indessen nachfolgend, ob die ursprünglichen Verfügungen in Wiedererwägung gezogen werden können (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Gemäss dem gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen formell rechtskräftige Verfügungen in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses bestand (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine gesetzeswidrige Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet wurde.”
“Juli 2022 erging sodann die vorliegend angefochtene Verfügung. Aus dem soeben Dargelegten wird deutlich, dass der Beschwerdeführerin der Entscheid der IV-Stelle betreffend Taggeld bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt gewesen ist und sie sich mehrfach zum umstrittenen Thema hat äussern können. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit – wenn auch in formell inkorrekter Weise – im Wesentlichen gewahrt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung im jetzigen Verfahrensstadium zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, zumal die jeweiligen Standpunkte und Argumente der Parteien bekannt sind. Da das Kantonsgericht überdies in der vorliegenden Streitsache sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann, ist von einer Heilung des Mangels auszugehen. 3. Vor der materiellen Prüfung der umstrittenen Fragen ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, auf die rechtskräftige Verfügung vom 26. April 2022 zurückzukommen. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ist die IV befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 46 mit Hinweis). Die zweifellose Unrichtigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3, vgl. Kieser, a.a.O., Art.”
“Juli 2001 der Versicherten für die Folgen des Unfallereignisses vom 15. Mai 1997 eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung sowie Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG zu. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 zog die Zürich diese Verfügung in Wiedererwägung mit der Begründung, dass die ursprüngliche Zusprechung der Invalidenrente und der Heilbehandlung zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Juli 2001 erfüllt. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 15. Mai 1997 nach Massgabe der zu HWS-Beschwerden entwickelten Grundsätzen in BGE 117 V 359 nicht gegeben sei, sei die laufende Rente der Versicherten und die Vergütung der Heilbehandlungskosten per 31. Mai 2019 einzustellen. Diese Verfügung bestätigte sie mit Entscheid vom 28. Februar 2020. 2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 UVG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50). 2.3 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des”
Verfahrensrecht/Fristen: Gestützt auf Art. 2 ATSG richtet sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich nach kantonalem Recht (z. B. VPO). Für den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind bestimmte ATSG-Bestimmungen sinngemäss anwendbar, namentlich die Fristregelungen (u. a. 30-Tage-Frist sowie Art. 38–41 ATSG zur Fristberechnung) und die Gewährleistung von Revisionsmöglichkeiten gemäss Art. 61 ATSG; die konkrete Verfahrensausgestaltung bleibt dem kantonalen Recht überlassen.
“Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 143). 2.2 Nach Art. 61 Satz 1 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich anwendbar sind, bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Gemäss § 5 Abs. 1 und 2 VPO und § 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG sind Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid eines Unfallversicherers innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung schriftlich beim Gericht einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde.”
“Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, anwendbar im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, und Art. 2 ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 250 zu Art. 61 ATSG mit Hinweis).”
Soweit die LPGA auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen Anwendung findet (Art. 2 LPGA), ist die Opposition (Einsprache) in der Regel als vorgängiges Rechtsbehelfsmittel zu nutzen, bevor ein Gericht angerufen wird. Die LPGA sieht jedoch Ausnahmen vor; die Rechtsprechung schliesst beispielsweise die Opposition bei Entscheiden aus, mit denen der Versicherer nicht inhaltlich auf ein Revisionsbegehren eintritt (vgl. Art. 53 Abs. 2 LPGA und die zitierten Entscheide und Lehre).
“L'opposition est une demande adressée à l'auteur d'une décision, dont elle vise l'annulation ou la modification ou tend à faire constater la nullité, après un examen complet en fait, en droit et en opportunité. Elle constitue une sorte de procédure de reconsidération qui confère à l'autorité ayant statué la possibilité de réexaminer sa décision avant que le juge soit éventuellement saisi (ATF 125 V 188 consid. 1b ; Valérie DÉFAGO GAUDIN, in Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, n. 2 ad art. 52 LPGA). L'opposition est à la fois un véritable moyen de droit que les parties doivent utiliser avant de saisir le juge et une procédure tendant à ce que l'autorité qui a déjà statué rende une nouvelle décision qui se substituera à la première. Elle n'a pas d'effet dévolutif puisque l'autorité qui a statué en premier lieu n'est pas dessaisie (ATF 132 V 368 consid. 6.1 ; DÉFAGO GAUDIN, op. cit., ibidem). L’opposition vaut de manière générale en droit des assurances sociales, lorsque la LPGA trouve application (art. 2 LPGA ; DÉFAGO GAUDIN, op. cit., n. 5 ad art. 52 LPGA). Des exceptions sont néanmoins prévues dans la LPGA. La jurisprudence a notamment exclu la voie de l’opposition pour les décisions par lesquelles un assureur n’entre pas en matière sur une demande de reconsidération (art. 53 al. 2 LPGA ; ATF 133 V 50 consid. 4.2 ; DÉFAGO GAUDIN, op. cit., n. 14 ad art. 52 LPGA). 2.3 L’art. 69 al. 4 LPA prévoit que si la juridiction administrative admet le recours pour déni de justice ou retard injustifié, elle renvoie l’affaire à l’autorité inférieure en lui donnant des instructions impératives. L'autorité saisie d'un recours pour déni de justice, au sens strict, ne saurait se substituer à l'autorité précédente pour statuer au fond ; elle doit ordonner à l'autorité concernée de statuer à bref délai (ATAS/1316/2021 du 15 décembre 2021 consid. 3 ; ATAS/419/2021 du 6 mai 2021 consid. 5 ; en ce sens également : arrêt du Tribunal fédéral 1B_232/2018 du 4 juin 2018 consid. 4). L’art. 69 al. 4 LPA, applicable en procédure sociale vu l’art.”
“L'opposition est à la fois un véritable moyen de droit que les parties doivent utiliser avant de saisir le juge et une procédure tendant à ce que l'autorité qui a déjà statué rende une nouvelle décision qui se substituera à la première. Elle n'a pas d'effet dévolutif puisque l'autorité qui a statué en premier lieu n'est pas dessaisie (ATF 132 V 368 consid. 6.1 ; DÉFAGO GAUDIN, op. cit., ibidem). La décision sur opposition est de nature réformatoire. L'assureur ne peut pas rendre une décision de nature cassatoire, même partiellement, et (se) renvoyer le dossier pour instruction complémentaire, puisque l'opposition n'a pas d'effet dévolutif. Dans ce cas, l'instruction complémentaire doit intervenir dans le cadre de la procédure d'opposition et l'assureur doit réformer la décision initiale par une décision sur opposition mettant fin à l'instance (ATF 131 V 407 consid. 2 ; DÉFAGO GAUDIN, op. cit., n. 29 ad art. 52 LPGA). L’opposition vaut de manière générale en droit des assurances sociales, lorsque la LPGA trouve application (art. 2 LPGA ; DÉFAGO GAUDIN, op. cit., n. 5 ad art. 52 LPGA). Des exceptions sont néanmoins prévues dans la LPGA. La jurisprudence a notamment exclu la voie de l’opposition pour les décisions par lesquelles un assureur n’entre pas en matière sur une demande de reconsidération (art. 53 al. 2 LPGA ; ATF 133 V 50 consid. 4.2 ; DÉFAGO GAUDIN, op. cit., n. 14 ad art. 52 LPGA). En revanche, lorsque l’assureur entre en matière sur la demande de reconsidération, avant de statuer au fond par une nouvelle décision (matérielle) de refus ou sur reconsidération, cette décision est d’abord attaquable par la voie de l’opposition, avant de pouvoir faire l’objet d’un recours (MOSER-SZELESS, op. cit., ibidem) 6. En l’espèce, il convient tout d’abord de qualifier le courrier du 25 mai 2023 de l’intimée, objet de la présente procédure de recours. Il ressort du dossier que l’intimée dispose d’une décision rendue le 4 février 2019 passée en force de chose décidée, à la suite de la poursuite engagée contre le recourant.”
Bei ausserordentlicher Abnahme des Vermögens hat die leistungsbegehrende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diejenigen Tatsachen darzutun und, soweit möglich, zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Sie trägt insoweit die Beweislast; es genügt nicht blosses Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, muss nachgewiesen werden, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben wurde.
“Il Tribunale federale ha evidenziato nella citata STF 9C_904/ 2011 del 5 marzo 2012 consid. 4.2, che la persona che richiede le prestazioni complementari deve partecipare al chiarimento dei fatti giuridicamente rilevanti nell'ambito del suo dovere di collaborazione (art. 43 cpv. 1 LPGA e art. 61 lett. c LPGA in combinato disposto con art. 2 LPGA e art. 1 cpv. 1 LPC; SVR 2010 EL Nr. 7, 9C_724/2009 consid. 3.2.3.1 e 3.2.3.2). In particolare, in caso di diminuzione straordinaria del patrimonio, deve dimostrare o far valere e, per quanto possibile, provare anche quei fatti che escludono una rinuncia patrimoniale (cfr. DTF 121 V 204 consid. 4b in fine; anche ZAK 1989 p. 408, P 11/88 consid. 3b). Ribadendo questo principio, nella STF 9C_274/2019 del 17 luglio 2019 consid. 3 l'Alta Corte ha precisato che in simili casi il richiedente le PC deve far valere e, per quanto possibile, anche comprovare quei fatti che con verosimiglianza preponderante escludono una rinuncia di sostanza ("Bei Vorliegen einer ausser-ordentlichen Abnahme des Vermögens hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 121 V 204 E. 6c S. 210) darzutun bzw. diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die überwiegend wahrscheinlich einen Vermögensverzicht ausschliessen.”
“Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens hat die leistungsansprechende Person diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.”
Bei grenzüberschreitenden Fällen ist zu prüfen, welche bundesgesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind (z. B. die LPGA gegenüber der LAI gemäss Art. 2 LPGA i.V.m. Art. 1 LAI). Liegt ein trans‑/grenzüberschreitender Sachverhalt vor, ist die materielle Beurteilung gegebenenfalls zusätzlich nach den einschlägigen Koordinationsregeln vorzunehmen (insbesondere ALCP und deren Anhang II sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009).
“Les faits déterminants pour la présente procédure seront complétés dans la partie en droit ci-après, en tant que de besoin. Droit : 1. 1.1 Selon l'art. 31 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32) et sous réserve des exceptions prévues à l'art. 32 LTAF, le Tribunal de céans, en relation avec les art. 33 let. d LTAF et 69 al. 1 let. b de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI, RS 831.20), connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) prises par l'OAIE. 1.2 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable. À cet égard, conformément à l'art. 2 LPGA, en relation avec l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. 1.3 Selon l'art. 59 LPGA, quiconque est touché par la décision ou la décision sur opposition et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée, a qualité pour recourir. Ces conditions sont remplies en l'espèce. 1.4 Déposé en temps utile dans les formes requises par la loi (art. 60 LPGA et 52 PA) et l'avance de frais ayant été payée (art. 63 al. 4 PA, art. 69 al. 2 LAI), le recours est recevable. 2. Le litige porte sur le début de la rente allouée dès le 1er juillet 2015 et la suppression au 31 décembre 2015 du droit à toute rente. Le droit à une rente entière du 1er juillet 2015 au 31 décembre 2015 n'est pas contesté par le recourant. 3. 3.1 L'affaire présente un aspect transfrontalier dans la mesure où le recourant est un ressortissant français domicilié en France voisine - État membre de l'Union européenne (UE) - en même temps qu'il travaillait en Suisse à l'époque des faits déterminants, de sorte qu'il y a lieu d'appliquer, à la présente cause, l'accord du 21 juin 1999 sur la libre circulation des personnes (ALCP, RS 0.”
“2 du règlement sur l'assurance-invalidité (RAI; AI pce 275), la décision du 18 novembre 2019 de l'OAIE lequel a maintenu sa position et noté que la demande de révision ne pouvait pas être examinée (AI pce 276), le courrier du 27 novembre 2019 de l'assuré, contestant cette décision et relevant qu'il souffrait constamment de douleurs (AI pce 278), la réponse du 9 décembre 2019 de l'OAIE, remarquant qu'il ne pouvait pas donner suite à la lettre de l'assuré et informant celui-ci qu'il devait, le cas échéant, présenter un recours devant le Tribunal de céans (AI pce 279), le recours interjeté le 8 janvier 2020 (timbre postal) contre la décision du 18 novembre 2019 auprès du TAF par lequel l'assuré a demandé à donner suite à son courrier du 27 novembre 2019 (TAF pce 1 et enveloppe annexée), la réponse du 4 mai 2020 de l'OAIE, proposant le rejet du recours et la confirmation de la décision attaquée (TAF pce 10), la réplique du 5 juillet 2020 (TAF pce 13), la duplique du 4 août 2020 (TAF pce 14) et les observations du 14 août 2020 (TAF pce 18) par lesquelles les parties ont maintenu leurs positions, le recourant ayant encore avancé que son état de santé s'aggravait de plus en plus et qu'il n'avait pas les moyens financiers pour demander des nouveaux rapports médicaux (TAF pce 13), la prise de position du 4 novembre 2020 du recourant (TAF pce 23 annexe 14) qui a fait des annotations sur des documents divers lesquels pour la plupart se trouvent déjà dans le dossier (TAF pce 23 annexes 1 à 14), et considérant qu'en vertu des art. 31 et 33 let. d de la loi sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF; RS 173.32) ainsi que de l'art. 69 al. 1 let. b de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI; RS 831.20), le Tribunal de céans connaît des recours contre les décisions de l'OAIE, les exceptions prévues à l'art. 32 LTAF n'étant pas réalisées en l'espèce, que la procédure devant le TAF en matière d'assurances sociales est régie par la loi fédérale sur la procédure administrative (PA; RS 172.021) dans la mesure où la LTAF, la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA; RS 830.1) ou la LAI ne sont pas applicables (cf. art. 37 LTAF, art. 3 let. dbis PA, art. 2 LPGA et art. 1 al. 1 LAI), que la cause doit être tranchée non seulement au regard des normes du droit suisse mais, le cas échéant, également à la lumière des dispositions de l'accord entre la Suisse et la Communauté européenne et ses Etats membres sur la libre circulation des personnes du 21 juin 1999 (ALCP; RS 0.142.112.681; cf. art. 80a al. 1 LAI), de son annexe II qui règle la coordination des systèmes de sécurité sociale (art. 8 ALCP) ainsi que, du règlement (CE) n° 883/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale (RS 0.831.109.268.1) et du règlement (CE) n° 987/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 septembre 2009 fixant les modalités d'application du règlement (CE) n° 883/2004 (RS 0.831.109.268.11), que le Tribunal examine librement et d'office les questions de droit qui se posent, sans être lié par les motifs invoqués dans le recours (cf. art. 62 al. 4 PA; ATAF 2013/46 consid. 3.2), ni par l'argumentation juridique développée par l'administration dans la décision entreprise (cf.”
“Droit : 1. 1.1 Sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce - prévues à l'art. 32 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32), ce dernier connaît, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et l'art. 69 al. 1 let. b de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI, RS 831.20), des recours interjetés par les personnes résidant à l'étranger contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) prises par l'OAIE. 1.2 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 2 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et 28 à 70 LAI), à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. 1.3 Selon l'art. 59 LPGA, quiconque est touché par la décision ou la décision sur opposition et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée a qualité pour recourir. Ces conditions sont remplies en l'espèce. 1.4 Déposé en temps utile et dans les formes requises par la loi (art. 60 LPGA et 52 al. 1 PA), le recours est recevable, l'avance sur les frais de procédure présumés d'un montant de 800 francs ayant été dûment acquittée (art. 63 al. 4 PA TAF pces 5 et 6 ). 2. Le recourant étant un ressortissant suisse, domicilié en France et ayant travaillé en Suisse (cf. consid. A. supra), la procédure présente un aspect transfrontalier. La cause doit ainsi être tranchée non seulement au regard des normes du droit suisse mais également à l'aune des dispositions de l'Accord du 21 juin 1999 sur la libre circulation des personnes (ALCP, RS 0.”
“1 Sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce - prévues à l'art. 32 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32), ce dernier connaît, en vertu de l'art. 31 LTAF en relation avec l'art. 33 let. d LTAF et l'art. 69 al. 1 let. b de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI, RS 831.20), des recours interjetés contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) prises par l'Office de l'assurance-invalidité pour les assurés résidant à l'étranger. 1.2 Selon l'art. 37 LTAF, la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement. En vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable. Conformément à l'art. 1 al. 1 LAI en relation avec l'art. 2 LPGA, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et 28 à 70 LAI), à moins que la LAI ne déroge expressément à la LPGA. 1.3 Selon l'art. 59 LPGA, quiconque est touché par la décision ou la décision sur opposition et a un intérêt digne d'être protégé à ce qu'elle soit annulée ou modifiée a qualité pour recourir. Ces conditions sont remplies en l'espèce. 1.4 Déposé en temps utile et dans les formes requises par la loi (art. 60 LPGA et 52 al. 1 PA), le recours est recevable, l'avance sur les frais de procédure présumés (cf. art. 63 al. 4 PA) d'un montant de 800.- francs ayant au demeurant été dûment acquittée (TAF pce 10). 2. Dans la mesure où le recourant est un ressortissant portugais domicilié au Portugal ayant travaillé en Suisse et au Portugal et ayant cotisé aux assurances sociales respectives de ces deux Etats, l'affaire présente un aspect transnational (ATF 145 V 231 consid. 7.1; 143 V 354 consid. 4; 143 V 81 en particulier consid. 8.1). Par conséquent, la cause doit être tranchée non seulement au regard des normes du droit suisse mais également à l'aune des dispositions de l'Accord entre la Suisse et la Communauté européenne et ses Etats membres sur la libre circulation des personnes du 21 juin 1999 (ALCP, RS 0.”
Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar. Daraus folgt, dass gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann; örtlich zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versicherte Person bei Erhebung der Beschwerde ihren Wohnsitz hat.
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 3. Juli 2020 ist demnach einzutreten.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 7.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die im Übrigen frist- und formgerecht erhoben worden ist, zuständig.”
Art. 2 ATSG führt dazu, dass das ATSG auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist. Dementsprechend unterstehen Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht der Aufklärungs‑ und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG. Soweit Art. 27 ATSG materiell behandelt wird, setzt diese Bestimmung zudem voraus, dass der Versicherungsträger bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit eine Gefährdung des Leistungsanspruchs erkennen kann.
“Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist (Art. 2 ATSG). Daher unterstehen die Vorsorgeeinrichtungen auch nicht der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG. Im Übrigen setzt auch diese Bestimmung voraus, dass der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (vgl. BGE 133 V 249). Vorliegend hatte der Kläger auch nach eigener Darstellung einzig der Personalabteilung und damit der Arbeitgeberin kommuniziert, dass er einen Kapitalbezug wünscht. Die Altersleistungen an sich waren zudem nicht gefährdet, wobei der Rentenbezug als Regelfall gelten kann. Die erfolgte rechtzeitige Aufklärung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Kapitalbezugs würde daher auch unter dem Blickwinkelt von Art. 27 ATSG standhalten.”
Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze dies vorsehen, ist die Verwaltungsrechtspflege vor dem Tribunal administratif fédéral (TAF) nach den einschlägigen Vorschriften zu bestimmen. In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt, dass die Verfahren vor dem TAF grundsätzlich der Bundesverfahrensordnung über das Verwaltungsverfahren (PA) unterliegen, soweit die LTAF nichts anderes bestimmt, und dass die LPGA auf die Invalidenversicherung (LAI) anwendbar ist. Für Beschwerden betreffend Leistungen der IV vor dem TAF sieht die LAI Gerichtskosten in der Höhe von 200–1'000 Franken vor; eine Kostenvorauszahlung kann nach den Vorschriften der PA verlangt werden (vgl. Art. 69 LAI i.V.m. Art. 63 PA).
“avis de réception dudit pli recommandé [TAF pce 4]), et considérant que sous réserve des exceptions - non réalisées en l'espèce prévues à l'art. 32 de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF, RS 173.32), ce dernier connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA, RS 172.021) prises par les autorités citées à l'art. 33 LTAF (art. 31 LTAF), qu'en particulier, les décisions rendues par l'OAIE peuvent être contestées devant le Tribunal administratif fédéral conformément aux art. 33 let. d LTAF et 69 al. 1 let. b de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI, RS 831.20), que la procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA, pour autant que la LTAF n'en dispose pas autrement (art. 37 LTAF), qu'en vertu de l'art. 3 let. dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où est applicable la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1), qu'aux termes de l'art. 2 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LAI, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-invalidité (art. 1a à 26bis et art. 28 à 70 LAI), à moins que la LAI ne déroge à la LPGA, que la procédure de recours en matière de contestations portant sur des prestations de l'AI devant le Tribunal administratif fédéral est soumise à des frais de justice, le montant de ceux-ci étant fixé en fonction de la charge liée à la procédure - indépendamment de la valeur litigieuse - et devant se situer entre 200 et 1'000 francs (art. 69 al. 1bis et 2 LAI), que selon l'art. 63 al. 4, 1ère et 2ème phrases, PA, l'autorité de recours, son président ou le juge instructeur perçoit du recourant une avance de frais équivalant aux frais de procédure présumés et lui impartit pour ce faire un délai raisonnable en l'avertissant qu'à défaut de paiement, il ne sera pas entré en matière, que le délai pour le versement d'une avance de frais est observé si, avant son échéance, la somme due est versée à La Poste Suisse ou débitée en Suisse d'un compte postal ou bancaire en faveur de l'autorité (art.”
Die bundesrechtlichen Informationspflichten nach Art. 27 LPGA und Art. 19a Abs. 1 OACI gelten nicht für die kantonale APGM/EL. Gemäss Art. 19g Abs. 1 LEmp informiert die Arbeitslosenversicherung eine arbeitsunfähige versicherte Person schriftlich über den Anspruch auf APGM. Weiter kann nach dem in der Rechtsprechung dargestellten Grundsatz von Treu und Glauben ein Informationsmangel unter bestimmten Voraussetzungen zu Schutzansprüchen des Verwaltungsadressaten führen.
“Les art. 27 de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA; RS 830.1) et 19a al. 1 OACI, dont il découle de la part des organes d’exécution de la LACI un devoir d’information des chômeurs, ne s’appliquent pas à l’APGM, mise en place au bénéfice des chômeurs par le canton (cf. art. 2 LPGA; cf. arrêts CDAP PS.2018.0080 du 6 février 2019 consid. 4b; PS.2014.0081 du 13 janvier 2015 consid. 3b). Il résulte uniquement de l’art. 19g al. 1 LEmp que l’assuré en incapacité de travail est informé par écrit par sa caisse de chômage de son droit à bénéficier des prestations de l'APGM. Cela étant, le principe de la bonne foi, garanti par l'art. 9 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst.; RS 101) et valant pour l'ensemble de l'activité étatique, protège le citoyen dans la confiance légitime qu'il met dans les assurances reçues des autorités, lorsqu'il a réglé sa conduite d'après des décisions, des déclarations ou un comportement déterminé de l'administration (cf. parmi d’autres ATF 141 V 530 consid. 6.2; 131 II 627 consid. 6.1; 129 I 161 consid. 4.1). Le défaut de renseignement dans une situation où une obligation de renseigner est prévue par la loi, ou lorsque les circonstances concrètes du cas particulier auraient commandé une information de l'assureur, est assimilé à une déclaration erronée de sa part qui peut, à certaines conditions, obliger l'autorité à consentir à un administré un avantage auquel il n'aurait pu prétendre, en vertu du principe de la protection de la bonne foi découlant de l'art.”
Die Bestimmungen der LPGA/ATSG sind auf die berufliche Vorsorge (BVG/LPP) grundsätzlich nicht anwendbar; Art. 2 ATSG ist als Ausschlussgrund auszulegen. Verfahrens- und Aufklärungsvorschriften der LPGA/ATSG gelten in BVG-Angelegenheiten ohne ausdrückliche Verweisung nicht.
“Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).”
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind für den Bereich des BVG nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).”
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG, namentlich Art. 56 ff. (Beschwerde gegen Einspracheentscheide) auf bundesgesetzlich geregelte Sozialversicherungen anwendbar. Die Gerichtsentscheide bestätigen, dass dies auf die Covid‑19‑Verordnung Erwerbsausfall sowie auf die Erwerbsersatzordnung (EOG) bzw. andere einschlägige Verordnungen Anwendung findet; gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen kann demnach beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtliche Spezialregeln (z.B. Art. 84 AHVG hinsichtlich des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse) sind dabei zu beachten.
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art.”
“Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde.”
“September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. September 2021 und die Neuberechnung der Rückforderung sowie die Einrechnung der Berufsauslagen ab August 2021 beantragte. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 schloss die Ausgleichskasse in dem Sinne auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, als sie aufgrund der von A.____ in diesem Verfahren eingereichten Berufsauslagen (Kopien von eingelösten U-Abos für die Zeit vom 28. Dezember 2020 bis 2. Oktober 2021) bereit sei, diese rückwirkend einzurechnen, womit sich die Rückforderung reduziere. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 17. November 2021/Duplik vom 20. Dezember 2021) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
Art. 2 ATSG bewirkt, dass die Bestimmungen des ATSG (insbesondere in den zitierten Fällen Art. 58 ATSG zur örtlichen Zuständigkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der einschlägigen Spezialgesetze auf die Unfall- und die Krankenversicherung anwendbar sind. Daraus folgt, dass für Verfahren nach den in den Quellen genannten Gesetzen die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person bestimmt wird (vgl. Art. 58 ATSG).
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 8.”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die − im Übrigen frist- und formgerecht erhobene − Beschwerde vom 14.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 21. Mai 2019 ist demnach einzutreten.”
“Sofern die Beschwerdegegnerin mit den nach Frankreich versandten Prämienrechnungen die gültigen Prämien erhoben hätte, hätten sie bereits per Ende 2015 zur günstigsten Krankenkasse in der Schweiz wechseln können. Die Prämiendifferenz zwischen den erhobenen Prämien und jener der günstigsten Krankenkasse betrage für das Jahr 2016 Fr. 144.20 und für das Jahr 2017 Fr. 167.40, was einem Betrag von Fr. 7'478.40 entspreche. Alsdann habe sich der Prämienausstand gemäss Kontoaufstellung vom 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2020, anders als im Einspracheentscheid geltend gemacht, auf Fr. 15'790.-- belaufen. Davon seien noch zusätzlich Fr. 615.10 für die am 8. Mai 2017 beglichene Nachforderung für die Monate Januar bis April 2017 in Abzug zu bringen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend befand sich der letzte schweizerische Wohnsitz der Versicherten in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Er beantragte sinngemäss, es seien in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Kosten für die im Januar 2021 vorgenommene Ultrarush-Therapie (Wespengift-Desensibilisierung) mit dem Arzneimittel Venomil in der Höhe von Fr. 1'780.-- zu übernehmen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Ultrarush-Therapie mit Venomil eine bewährte, höchst effektive und kosteneffiziente Methode für die Behandlung einer potenziell tödlichen Insektengiftallergie sei, welche in der Schweiz seit Jahrzehnten erfolge und dass ein sogenannter Behandlungskomplex vorliege, wodurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme eines nicht in der SL aufgeführten und in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittels erfüllt seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2021 beantragte die Krankenkasse die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1995 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Versicherte seinen Wohnsitz in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 1.”
“Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm über den 30. September 2019 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung beanstandete er die Beweistauglichkeit der kreisärztlichen Beurteilungen. Ausserdem sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht, weshalb die Suva den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Unfallfolgen und dem Unfallereignis verfrüht geprüft habe. Da sämtliche Adäquanzkriterien gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung erfüllt seien, habe sie die Adäquanz zu Unrecht verneint. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. D. Der Versicherte hielt in seiner Replik vom 25. März 2021 an seinen und die Suva in ihrer Duplik vom 9. April 2021 an ihren Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 9.”
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 27.”
Art. 2 ATSG führt zur Anwendbarkeit von Verfahrensbestimmungen des ATSG in anderen bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen. In den zitierten Entscheidungen wird insbeson- dere die Anwendbarkeit der 30-tägigen Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide und die sinngemässe Anwendung von Art. 38–41 ATSG bestätigt.
“Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 22. Juni 1982 im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art.”
“Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art.”
“Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar.”
“Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem eine fristgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 1.2 Im vorliegenden Verfahren (Nr. 745 24 40) stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Versicherte fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2023 erhoben hat. 2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen den EL-Anspruch der versicherten Person betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.”
Art. 2 ATSG bewirkt, dass die Bestimmungen des ATSG (insbesondere Art. 56–58 ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar sind. Daraus folgt, dass gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 58 ATSG (Wohnsitz der versicherten Person).
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde ist demnach einzutreten.”
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer oder gegen Verfügungen der Unfallversicherer, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger oder gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, gemäss Art.”
“Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 5.”
Die örtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen Einspracheentscheide nach den auf Art. 2 ATSG gestützten Bestimmungen richtet sich nach dem Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung; zuständig ist das Versicherungsgericht des betreffenden Kantons. Soweit kantonales Recht das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz normiert, ergibt sich daraus die sachliche Zuständigkeit.
“Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten.”
“745 19 296 zwischen der Ausgleichskasse und dem Beschwerdeführer betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden habe. B. Hiergegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Erik Wassmer, mit Schreiben vom 13. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'052.-- zu erlassen. Weiter sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm auch die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 17. Juni 2020 bzw. Duplik vom 16. Juli 2020 halten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Der progressive Zahnverlust bliebe somit weiterhin unklar und hätte nicht vermieden werden können. H. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2020 an ihrem Sistierungsantrag festgehalten, und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Juli 2020 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, wies das Kantonsgericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2020 mit Verfügung vom 28. Juli 2020 ab, zumal sich aus den Akten und den Schreiben von PD Dr. C.____ vom 13. Februar 2020 und 20. Mai 2020 keine Hinweise ergäben, dass nach einer einjährigen funktionellen Belastungsphase entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten seien. I. Mit Eingabe vom 17. August 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin und mit Eingabe vom 29. September 2020 auch die Beschwerdeführerin auf eine abschliessende Stellungnahme. Der Präsident zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auf die Krankenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden aus dem Bereich der Krankenversicherung. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 2.”
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