832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Das EDI bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a KVG eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Leistungen:
während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind;
einen bestimmten Umfang erreicht haben.
Das EDI bezeichnet die Arzneimittel, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a KVG ein höherer Selbstbehalt zu entrichten ist, und bestimmt dessen Höhe.1
Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b KVG festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet.
Das EDI bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b KVG die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.
3bis. Das EDI bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG von der Franchise ausgenommen sind.2
Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bishört das EDI die zuständige Kommission an.3
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 138). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 138). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.