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Art. 104a

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Das EDI bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a KVG eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Leistungen:
    1. während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind;
    2. einen bestimmten Umfang erreicht haben.
  2. Das EDI bezeichnet die Arzneimittel, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a KVG ein höherer Selbstbehalt zu entrichten ist, und bestimmt dessen Höhe.1
  3. Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b KVG festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet.
  4. Das EDI bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b KVG die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung. 3bis. Das EDI bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d KVG von der Franchise ausgenommen sind.2
  5. Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bishört das EDI die zuständige Kommission an.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 138).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 138).

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