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Art. 105

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt ihn auf der Rechnung an.
  2. Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft.
  3. Die Frist nach Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG endet am 56. Tag nach der Niederkunft um 24 Uhr.

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