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Art. 105f

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Der Versicherer meldet den Verlustschein sowie andere Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG dem Kanton, in dem diese ausgestellt wurden.
  2. Er informiert die zuständige kantonale Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine.
  3. Er meldet die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG innerhalb der Frist nach Absatz 2 der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Kind bei Entstehung dieser Forderungen Wohnsitz hat. Er begründet den Betrag und gibt an, warum er keinen Verlustschein oder keinen gleichwertigen Rechtstitel erwirken konnte.
  4. Er übermittelt der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 31. März die Schlussabrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine und anderen Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG. Er reicht innerhalb der gleichen Frist den dazugehörigen Revisionsbericht ein. Die Abrechnung enthält eine Zusammenstellung der Gesuche um Übernahme der Forderungen nach Artikel 64a Absätze 3, 3bisund 5 KVG und eine Zusammenstellung der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG.
  5. Auf Verlangen hat der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde kostenlos:
    1. alle Unterlagen zu übermitteln, die den Bestand und Umfang einer Forderung nachweisen;
    2. bei einer Abtretung die zur Geltendmachung der Rechte nach Artikel 170 Absatz 2 des Obligationenrechts1erforderlichen Informationen mitzuteilen.

Footnotes

  1. SR 220

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