832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die zuständige kantonale Behörde informiert die Versicherer vor dem 1. Dezember, wenn sie nach Artikel 64a Absatz 5 KVG beschliesst, zusätzlich 5 Prozent aller Forderungen zu übernehmen, die im Folgejahr Gegenstand einer Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG sein werden. Der Beschluss gilt für ein Kalenderjahr.
Die zuständige kantonale Behörde kann zwischen einer jährlichen und einer vierteljährlichen Übernahme der vom Versicherer gemeldeten Forderungen wählen. Sie gibt ihre Wahl innerhalb der Frist nach Absatz 1 bekannt.
Der Versicherer tritt der kantonalen Behörde die Forderungen ab und überträgt ihr zu seinen Lasten die Verlustscheine zur Übernahme, sofern es sich bei den Forderungen um Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten handelt. Der Versicherer veranlasst dies innerhalb von 30 Tagen ab folgendem Zeitpunkt:
bei jährlicher Übernahme: der Zahlung durch den Kanton nach Artikel 105k Absatz 3 Buchstabe a;
bei vierteljährlicher Übernahme: der Akontozahlung durch den Kanton nach Artikel 105k Absatz 2.
Sofern eine versicherte Person nicht bei anderen Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten säumig ist, hebt der Versicherer den Leistungsaufschub nach Artikel 64a Absatz 7 KVG innerhalb von 10 Tagen nach der Abtretung auf und informiert die zuständige kantonale Behörde darüber.
Die zuständige kantonale Behörde informiert die betroffenen Versicherten über den Gläubigerwechsel.
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