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Art. 44a

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle

Organisationen der Chiropraktik werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
  2. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
  3. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.
  4. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
  5. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

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