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Hebammen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme;
2. in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder
3. in einer Organisation der Hebammen, unter der Leitung einer Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
SR 811.21 ↩
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