Organisationen der Podologie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
- Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
- Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50d Buchstaben a–c erfüllen.
- Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
- Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen*.*