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Art. 53

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle

Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die:

  1. medizinische Analysen durchführen;
  2. nach kantonalem Recht zugelassen sind;
  3. 1
  4. den übrigen von der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons festgesetzten Anforderungen an Laboratorien entsprechen;
  5. 2 über eine entsprechende Bewilligung der Swissmedic verfügen, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;
  6. 3 über eine entsprechende Bewilligung des BAG verfügen, wenn sie zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen durchführen;
  7. über zweckentsprechende Einrichtungen und das erforderliche Fachpersonal verfügen;
  8. die Zulassungsbedingungen nach Artikel 54 erfüllen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 570).

  3. Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 2 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 651).

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