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Art. 59d

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Tarifpartner und die Organisationen nach den Artikeln 47a Absätze 1 und 2 sowie 49 Absatz 2 KVG müssen regelmässig, spätestens aber fünf Jahre nach der letzten Genehmigung des Tarifvertrags oder der letzten umfassenden Überprüfung, prüfen, ob die Tarife die Grundsätze nach Artikel 43 KVG und nach den Artikeln 59c und 59c bis, soweit diese Grundsätze anwendbar sind, weiterhin erfüllen.
  2. Sie informieren die zuständigen Behörden über die Resultate der Überprüfung und legen auf Verlangen die Unterlagen nach Artikel 59c tervor.

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