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Art. 59dbis

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Tarifpartner und die Organisationen nach den Artikeln 47a Absätze 1 und 2 sowie 49 Absatz 2 KVG nehmen die erforderlichen Anpassungen der Tarifverträge vor.
  2. Die Tarifpartner unterbreiten die angepassten Tarifverträge der zuständigen Behörde zur Genehmigung.
  3. Die Genehmigung geringfügiger Anpassungen von Tarifverträgen löst keine neue Frist zur Überprüfung nach Artikel 59d aus, ausser wenn diese Anpassungen das Ergebnis einer umfassenden Überprüfung der entsprechenden Tarifverträge sind.

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