832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Der Bundesrat und die Kantone legen die Kostenziele nach Artikel 54 beziehungsweise 54a KVG für die gesamten Kosten der Leistungen fest.
Sie gehen dabei von den notwendigen Kosten für die Deckung des medizinischen Bedarfs bei einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten aus.
Sie berücksichtigen namentlich:
die Entwicklung der Demografie und der Morbidität;
den medizinisch-technischen Fortschritt;
die wirtschaftliche Entwicklung und die Lohn- und Preisentwicklung;
das Potenzial zur Verbesserung der Effizienz.
Der Bundesrat koordiniert die Kostenziele mit den Qualitätszielen nach Artikel 58 KVG.
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