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Art. 75b

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat legt zusätzlich zu den Zielen nach Artikel 75a Kostenziele namentlich für folgende Kostengruppen fest:
    1. stationäre Behandlungen;
    2. ambulante Behandlungen im Spital;
    3. ambulante Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen ausserhalb des Spitals;
    4. Arzneimittel;
    5. Pflege im Pflegeheim oder zu Hause.
  2. Für die Festlegung der Kostenziele für die Kostengruppen nach Absatz 1 ist Artikel 75a Absätze 2–4 anwendbar*.*

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