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Art. 75d

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Kommission hat eine beratende Funktion im Zusammenhang mit der Kostenentwicklung und den zu deren Eindämmung zu treffenden Massnahmen.
  2. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
    1. Sie richtet eine systematische und kontinuierliche Überwachung der Kosten ein.
    2. Sie überwacht die Entwicklung der Leistungsbereiche gestützt auf die Kostengruppen nach Artikel 75b .
    3. Sie gibt gestützt auf die Kostenüberwachung Empfehlungen zuhanden des Bundes und der Tarifpartner ab.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 nutzt sie die Datensammlungen im Gesundheitsbereich, insbesondere diejenigen des BAG, des BFS und der Eidgenössischen Qualitätskommission.

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