832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern; davon vertreten:
zwei Personen die Leistungserbringer;
eine Person die Kantone;
eine Person die Versicherer;
eine Person die Versicherten;
eine Person die Eidgenössische Qualitätskommission (Art. 77a );
drei Personen die Wissenschaft.
Die Mitglieder der Kommission müssen über grosse Fachkompetenzen im Bereich der Kosten der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Kostenmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen.
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