832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die Eidgenössische Qualitätskommission gewährt Finanzhilfen nach Artikel 58e Absatz 1 KVG an nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung, wenn diese:
einen Beitrag an die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ziele nach Artikel 58 KVG leisten;
aufgrund von nachgewiesenem Handlungsbedarf ausgelöst wurden;
nach wissenschaftlichen Methoden und anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden;
nicht zu Wettbewerbsverzerrung führen oder führen können.
Die Gesuche um Finanzhilfen müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Qualitätsentwicklung ermöglichen. Sie müssen insbesondere enthalten:
Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
eine Projektbeschreibung mit Angaben zum Ziel, zum Handlungsbedarf, zum Vorgehen und zu den erwarteten Wirkungen;
die Modalitäten zur Überprüfung der Zielerreichung;
den Zeitplan für die Durchführung des Projekts;
einen Kostenvoranschlag;
Unterlagen, welche die Eigenfinanzierung ausweisen, mit einer Begründung, warum eine Realisierung des Projekts ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist.
Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zu den Gesuchen nach Absatz 2.
Nach Projektabschluss ist der Eidgenössischen Qualitätskommission ein Bericht über die Ergebnisse des Projekts vorzulegen.
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