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Art. 77f

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle

Die Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 58d Absatz 2 und 58e Absatz 2 KVG regeln insbesondere:

  1. die zu erfüllenden Aufgaben;
  2. die zu erreichenden Ziele;
  3. das methodische Vorgehen;
  4. die Bearbeitung, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten;
  5. die Modalitäten der Überprüfung der Zielerreichung;
  6. die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes;
  7. die Zahlungsmodalitäten;
  8. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgaben;
  9. die periodische Berichterstattung;
  10. die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung;
  11. die Anforderungen an den Bericht nach Artikel 77e Absatz 4.

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