Die Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 58d Absatz 2 und 58e Absatz 2 KVG regeln insbesondere:
- die zu erfüllenden Aufgaben;
- die zu erreichenden Ziele;
- das methodische Vorgehen;
- die Bearbeitung, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten;
- die Modalitäten der Überprüfung der Zielerreichung;
- die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes;
- die Zahlungsmodalitäten;
- die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgaben;
- die periodische Berichterstattung;
- die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung;
- die Anforderungen an den Bericht nach Artikel 77e Absatz 4.