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Art. 77g

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58f Absatz 4 KVG sind die Zahlen der letzten Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte massgebend.1
  2. Die Anzahl der Versicherten nach Artikel 58f Absatz 5 KVG bestimmt sich nach den Versichertenbeständen am 1. Januar.
  3. Das BAG berechnet die Anteile der Kantone und der Versicherer.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 17 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

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