832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung nach Artikel 58f Absatz 4 KVG sind die Zahlen der letzten Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte massgebend.1
Die Anzahl der Versicherten nach Artikel 58f Absatz 5 KVG bestimmt sich nach den Versichertenbeständen am 1. Januar.
Das BAG berechnet die Anteile der Kantone und der Versicherer.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 17 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.