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Art. 77kbis

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Behörden nach Artikel 59a bisKVG können auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 39 Buchstabe b der Verordnung vom 22. März 20171über das elektronische Patientendossier zugreifen.
  2. Das BAG vergibt die Zugriffsberechtigungen.

Footnotes

  1. SR 816.11

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