832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Das EDI bewilligt nur Pilotprojekte, mit denen Massnahmen erprobt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Massnahmen sind in Bezug auf das geltende Recht innovativ.
Die Massnahmen eignen sich dazu, eines der Ziele nach Artikel 59b Absatz 1 KVG in einem der Bereiche nach Artikel 59b Absatz 2 KVG zu erreichen.
Die Massnahmen eignen sich dazu, in das KVG aufgenommen zu werden.
Die Bewilligungsverfügung enthält namentlich:
die Namen der Gesuchsteller;
die erwartete Wirkung und die Auswirkungen namentlich auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte;
das Evaluationskonzept;
die Namen einer oder mehrerer unabhängigen Fachpersonen für die Evaluationen des Pilotprojekts.
Das EDI verweigert die Bewilligung, wenn für die Versicherten bei einer Teilnahme am Pilotprojekt das Recht auf Übernahme der Kosten von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gewährleistet ist.
Es widerruft die Bewilligung, wenn sich vor Abschluss des Pilotprojekts herausstellt, dass die erwartete Wirkung nicht erreicht werden kann oder die Rechte der Versicherten verletzt werden.
Das BAG informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die laufenden Pilotprojekte.
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