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Art. 77o

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Zusätzlich zu den Punkten nach Artikel 59b Absatz 5 KVG legt die Verordnung des EDI zum jeweiligen Pilotprojekt fest:
    1. die Voraussetzungen für die Teilnahme;
    2. die Massnahmen, die mit dem Pilotprojekt umgesetzt werden können;
    3. die angestrebten Ziele;
    4. der räumliche Anwendungsbereich des Pilotprojekts;
    5. die Laufzeit des Pilotprojekts;
    6. die Frist, innerhalb derer der Widerruf einer versicherten Person der Zustimmung zur Teilnahme am Pilotprojekt wirksam wird.
  2. Die Laufzeit des Pilotprojekts beträgt höchstens drei Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
  3. Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe f darf höchstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres dauern. Die Kündigungsfrist muss mindestens einen Monat betragen.
  4. Das EDI hebt die Verordnung zum Pilotprojekt auf, wenn es die Bewilligung für das Pilotprojekt widerruft.

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