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Art. 77q

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Das Pilotprojekt muss während seiner Umsetzung regelmässig evaluiert werden. Nach Abschluss des Projekts muss eine Schlussevaluation durchgeführt werden.
  2. In den Evaluationsberichten muss insbesondere beurteilt werden:
    1. ob das Pilotprojekt das angestrebte Ziel erreicht;
    2. welchen Einfluss die Massnahmen des Pilotprojekts auf das Gesundheitssystem haben;
    3. ob es einen Konflikt zwischen den Massnahmen des Pilotprojekts und gesetzlichen Bestimmungen gibt, zu denen in der Verordnung keine Abweichung vorgesehen ist;
    4. ob die erprobten Massnahmen in das KVG aufgenommen werden können.

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