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Art. 77r

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Das EDI prüft die Evaluationsberichte.
  2. Auf der Grundlage dieser Prüfung erstattet es dem Bundesrat Bericht über:
    1. die Wirkung der erprobten Massnahmen auf die Kostendämpfung, die Stärkung der Qualität oder die Förderung der Digitalisierung;
    2. die Auswirkungen der Massnahmen namentlich auf Kantone, Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte.
  3. Erscheint es nach der Prüfung der Berichte zu den Zwischenevaluationen sinnvoll, dass die Bestimmungen nach Abschluss des Pilotprojekts gemäss Artikel 59b Absatz 7 KVG anwendbar bleiben, so kann das EDI dem Bundesrat bereits vor der Schlussevaluation Bericht erstatten.

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