SR 211.423.4 ↩
SR 221.229.1 ↩
SR 951.31 ↩
SR 952.0 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
SR 954.1 ↩
SR 955.0 ↩
SR 961.01 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). ↩
SR 958.1 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
SR 950.1 ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
8 commentaries
Das GwG gehört zu den Finanzmarktgesetzen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG. Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze richtet sich das Verfahren nach Art. 50 FINMAG; die verfolgende und zuurteilende Behörde ist das EFD.
“Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Strafregisterauszüge aus der Schweiz und aus Deutschland betreffend A. und B., Betreibungsregisterauszug und Steuerunterlagen betreffend A., die von den beiden Beschuldigten ausgefüllten Formulare zur persönlichen und finanziellen Situation) ein. Die Parteien stellten keine Beweisanträge. I. Am 24. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Vertreter des EFD und der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 75 Abs. 4 VStrR auf eine Teilnahme. Die Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit und Verfahren 1.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als Anklage. 1.1.2 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das FINMAG i.V.m. GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f. FINMAG). Nachdem die Beschuldigten gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen oder Vergehen sowie von Widerhandlungen gegen das FINMAG und die sonstigen Finanzmarktgesetze (z. B. GwG), so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Für die Entgegennahme der Anzeige und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist – soweit in den zitierten Fällen relevant – das EFD zuständig (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). 5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (s.”
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Die FINMA koordiniert aufsichtsrechtliche Interventionen mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und nimmt vor einer Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit diesen (vgl. Art. 29a Abs. 4 GwG). In den in den Entscheidungen behandelten Fällen hat die FINMA keinen gesetzlichen Hinderungsgrund für die Herausgabe der Akten an das EFD geltend gemacht (vgl. Art. 40 FINMAG; Zuständigkeit des EFD nach Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
“Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD die verfolgungs- und urteilsbefugte Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der in Art. 1 Abs. 1 FINMAG bezeichneten Finanzmarktgesetze. Gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG untersteht die strafrechtliche Beurteilung diesen Widerhandlungen der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wird; in diesem Fall überweist das EFD die Akten an die Bundesanwaltschaft zwecks Weiterleitung an das zuständige Bundesgericht.
“2 VStrR einen Strafregisterauszug sowie Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (SK 9.231.1.001 ff. [Strafregisterauszug]; 9.231.2.004 ff. [Steuer—un—ter—la—gen]; 9.231.3.002 [Betreibungsregisterauszug]; 9.231.4.007 f.; [ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation]). I. Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2024 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers vor der Einzelrichterin am Sitz des Gerichts statt (SK 9.720.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SK 9.510.001). Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR schriftlich eröffnet wird (SK 9.720.014). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Zu den Letzteren gehörte bis am 1. Januar 2020 (Aufhebungsdatum) auch das BEHG (Art. 1 Abs. 1 lit. e aFINMAG). Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung, welche den”
“059-107); - den von der Staatsanwaltschaft Kassel übermittelten Bankunterlagen zu entnehmen war, dass der Gesuchsgegner über kein nennenswertes Barvermögen verfügte und der Saldo seines Pfändungsschutzkontos EUR 41.80 betrug (TPF 1.100.070-106); - die Abklärungen des Polizeipräsidiums Bielefeld ergaben, dass die Meldeanschrift des Gesuchsgegners […], lautete (TPF 1.100.067-069); - das EFD mit Gesuch vom 14. November 2023 an die Bundesanwaltschaft zu Handen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) um Umwandlung der mit Strafbescheid vom 12. August 2020 gegen den Gesuchsgegner ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners, ersuchte (TPF 1.100.003-107); die Bundesanwaltschaft das Gesuch am 20. November 2023 an die Strafkammer überwies (TPF 1.100.001 f.); - gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze – worunter das Bankengesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG) – der Bundesgerichtsbarkeit untersteht; - die Strafkammer in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht des Bundes urteilt; sie zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) dem Bundesstrafgericht überwiesen hat (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), beurteilt; die Strafkammer somit zur Beurteilung der Verwaltungsstrafsache zuständig gewesen wäre, hätte der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 72 und 73 i.V.m. Art. 81 VStrR); - sich die Zuständigkeit der Strafkammer für das vorliegende Verfahren aus Art. 91 Abs. 2 VStrR ergibt, wonach zur Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht zuständig ist, welches die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (siehe oben, S.”
Nach Art. 50 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze – zu denen Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG das GwG zählt – grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts Abweichendes vorsehen. Als Verfolgungs‑ und Entscheidbehörde nennt Art. 50 FINMAG das EFD.
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA Prüfungen bei Beaufsichtigten selbst vornehmen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte, von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (vgl. Art. 9a RAG) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA zudem eine «unabhängige und fachkundige Person» mit Prüfungen bei Beaufsichtigten beauftragen.
“Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte gemäss Art. 24a FINMAG. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine "unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen".”
Zu den Aufgaben der FINMA gehört die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen. Die FINMA kann die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten oder Personen einsetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht noch umstritten ist.
“Die FINMA übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanzmarktgesetzen, namentlich dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kollektiven Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E.”
“Die FINMA übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanzmarktgesetzen, namentlich dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kollektiven Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E.”
Bei der historischen Einordnung der in Art. 1 Abs. 1 FINMAG genannten Finanzmarktgesetze ist das frühere Börsengesetz zu berücksichtigen. Nach aArt. 1 Abs. 1 lit. e FINMAG (Stand 1.1.2009) gehörte das Börsengesetz zu den Finanzmarktgesetzen; daraus folgten Bewilligungs‑ und Aufsichtspflichten, etwa hinsichtlich der Bewilligungspflicht für Effektenhändler und der Unterscheidung von Eigenhändlern, Emissionshäusern und Derivathäusern (vgl. BEHG/BEHV-Regelung zur Definition und Bewilligung von Effektenhändlern).
“Gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- bestraft. Zu den Finanzmarktgesetzen gehörte gemäss aArt. 1 Abs. 1 lit. e FINMAG (Stand am 1. Januar 2009) das Börsengesetz. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG (fortan Stand am 1. Januar 2009; AS 2008 5207) bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig werden will. Als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes gelten gemäss Art. 2 lit. d BEHG natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der aufgehobenen Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV; fortan Stand am 1. Januar 2009; AS 2008 5363;) Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art.”