1 commentary
Die Rechtsprechung und Literatur ziehen die gleichen Erwägungen heran wie zuvor bei Art. 35a aBEHG; das Tätigkeitsverbot ist heute in Art. 33a FINMAG geregelt.
“Die gleichen Überlegungen gelten für das Tätigkeitsverbot : Nach dem hier noch anwendbaren Art. 35a aBEHG (Fassung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 [AS 2008 5207 5305; BBl 2006 2829]) kann die FINMA Personen - die als verantwortliche Mitarbeiter eines Effektenhändlers den Effektenhandel betreiben und das Börsengesetz, die Ausführungsbestimmungen dazu oder die betriebsinternen Vorschriften grob verletzt haben - die Tätigkeit im Effektenhandel dauernd oder vorübergehend untersagen. Heute ist das Tätigkeitsverbot in Art. 33a FINMAG geregelt (vgl. ABEGG/BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 2019, N. 1002-1004; SESTER/ BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 99 f.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 232 f.).”
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