SR 955.0 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). ↩
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Bei Art. 44 Abs. 1 FINMAG können lang andauernde, systematische Effektenverkäufe mit erheblichem Umfang und einer grossen Anzahl betroffener Anleger die objektive Schwere der Tat erhöhen und damit als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung eingehen; dies kann zu einer höheren Sanktion (z. B. Verschiebung in Richtung Freiheitsstrafe oder zu einer höheren Geldstrafe) führen.
“Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). 10.2.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Somit geht Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor. Massgebend bei der Wahl der Strafart ist die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). 10.3 Der Beschuldigte ist des Effektenhandels ohne Bewilligung schuldig befunden worden. Die Strafandrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Insbesondere ist dem Beschuldigten keine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB zuzubilligen (vgl. unten, E. 10.5.3). Der Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. 10.4 Tatkomponente 10.4.1 Objektive Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt zunächst der relativ lange Deliktszeitraum von über zwei Jahren, vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, ins Gewicht. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitraum zusammen mit den Mittätern B., C. und D. über die I.‑Gruppe Effektenverkäufe im Umfang von EUR 1'471'716.60 bzw. CHF 783'000 an über 70 Anleger getätigt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher angesichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der beträchtlichen Anzahl an Käufern nicht unerheblich. Zum Geschäftsmodell der I.‑Gruppe ist zu erwähnen, dass dieses ausgeklügelt ausgestaltet war.”
“Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). 10.2.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Somit geht Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor. Massgebend bei der Wahl der Strafart ist die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). 10.3 Der Beschuldigte ist des Effektenhandels ohne Bewilligung schuldig befunden worden. Die Strafandrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Insbesondere ist dem Beschuldigten keine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 lit. e StGB zuzubilligen (vgl. unten, E. 10.5.3). Der Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und einem Maximum von drei Jahren Freiheitsstrafe. 10.4 Tatkomponente 10.4.1 Objektive Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt zunächst der relativ lange Deliktszeitraum von über zwei Jahren, vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, ins Gewicht. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitraum zusammen mit den Mittätern B., C. und D. über die I.‑Gruppe Effektenverkäufe im Umfang von EUR 1'471'716.60 bzw. CHF 783'000 an über 70 Anleger getätigt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist daher angesichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der beträchtlichen Anzahl an Käufern nicht unerheblich. Zum Geschäftsmodell der I.‑Gruppe ist zu erwähnen, dass dieses ausgeklügelt ausgestaltet war.”
Im entschiedenen Fall wurde eine Tätigkeit als Effektenhändler ohne FINMA‑Bewilligung als tatbestandsmässige Verletzung von Art. 44 FINMAG (i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG) gewertet.
“und 3.7; siehe zur Gruppe E. 3.2). Die Berufungskammer ist an dieses verwaltungsgerichtliche Urteil zum selben Lebenssachverhalt gebunden (vgl. E. 6.2). Eine Bewilligung der FINMA lag nicht vor. Die objektiven Tatbestandsmerkmale, deren Erfüllung von der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wurde, sind somit gegeben. Es liegt eine Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung nach Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG vor.”
“und 3.7; siehe zur Gruppe E. 3.2). Die Berufungskammer ist an dieses verwaltungsgerichtliche Urteil zum selben Lebenssachverhalt gebunden (vgl. E. 6.2). Eine Bewilligung der FINMA lag nicht vor. Die objektiven Tatbestandsmerkmale, deren Erfüllung von der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wurde, sind somit gegeben. Es liegt eine Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung nach Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG vor.”
Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber bei Einführung von Art. 52 FINMAG eine einheitliche Verjährungsfrist von sieben Jahren für Übertretungen und Vergehen im Finanzmarktbereich schaffen. Die Revision des StGB (2013/2014) erhöhte die Verfolgungsverjährung für Vergehen jedoch auf zehn Jahre, ohne die Auswirkungen für das Verwaltungsstrafrecht detailliert zu prüfen. Vor diesem Hintergrund besteht Unsicherheit, ob für Vergehen nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG die ursprünglich beabsichtigte Frist von sieben Jahren oder die zehnjährige Frist des revidierten StGB anzuwenden ist; ebenso ist offen, ob ein Ruhen nach Art. 11 Abs. 3 VStrR in Betracht kommt.
“Gemäss den Materialien hatte der Gesetzgeber bei Einführung von Art. 52 FINMAG die Absicht, für Übertretungen und Vergehen im Finanzmarktbereich eine gleichlange Verjährungsfrist von sieben Jahren zu schaffen. Anlässlich der späteren Revision der verjährungsrechtlichen Bestimmungen im StGB im Jahre 2013/2014 (AS 2013 4417) wurde die Verfolgungsverjährung für Vergehen auf zehn Jahre erhöht, ohne dass die Auswirkungen im Verwaltungsstrafrecht genauer betrachtet worden wären (vgl. Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Verlängerung der Verfolgungsverjährung], BBl 2012 9253). Bereits mit der Revision im Jahre 2001/2002 wurden die Institute des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung nach Art. 72 aStGB im Gegenzug zur Verlängerung der Verjährungsfristen im allgemeinen Teil des StGB abgeschafft (AS 2002 2993) – allerdings vorbehältlich Art. 11 Abs. 3 VStrR. Es fragt sich, ob bezüglich Vergehen nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG eine sieben oder zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt und ob diese nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruhen kann.”
Auch für in der Vergangenheit liegende Tatzeiträume (z. B. 2012–2014) sind Verfolgung und Verurteilung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG möglich; in den angeführten Fällen wurden Verwaltungsstrafverfügungen oder gerichtliche Urteile erlassen, die u. a. Ersatzforderungen und Verfahrenskosten auferlegen. Die Sanktionen können – je nach Fall und Rechtsform des Verfahrens – von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen.
“--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 23'147.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'600.-- (EFD 060 0180). Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. C.3. Mit Verfügung des EFD vom 16. Mai 2024 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen C. wegen Verfolgungsverjährung eingestellt (EFD 120 0222 f.). D. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache und stellte den Antrag, der Strafbescheid vom 26. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei freizusprechen bzw. es sei das Verfahren gegen ihn einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren und auf die Ersatzforderung sei zu verzichten (EFD 080 0059). E. Mit Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024 gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gesprochen und zu einer Gelstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'880.‑‑, verurteilt (EFD 080 0081-0117). F. Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 13. Mai 2024 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (SK 9.100.005). G. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 überwies das EFD die Akten nach Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und verwies auf ihre Strafverfügung vom 23. April 2024 (SK 9.100.003 f.). Am 5. Juni 2024 ging das Dossier bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein (SK 9.100.001). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin der Strafkammer von Amtes wegen in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR einen Strafregisterauszug sowie Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (SK 9.”
“aus dem internationalen Kokainhandel, dem gewerbsmässigen illegalen Glücksspiel und weiteren Verbrechen gestammt, was der Beschwerdeführer gewusst oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Geldgeschäften in den überwachten ca. drei Jahren einen Umsatz von über Fr. 10 Mio. erzielt und daraus einen Gewinn von über Fr. 100'000.-- geschöpft (schwere Geldwäscherei). Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich (summarisch begründete Ausfertigung) vom 9. April 2024 (act. 1.6) wurden die Straftatbestände und Sanktionen der (vom Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegten) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2024 gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil erhoben. Der Beschwerdeführer wurde der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GwG und Art. 14 Abs. 1 GwG, der mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde entschieden, dass im Übrigen (6 Monate abzüglich 69 Tage, die durch Haft erstanden sind) die Freiheitsstrafe vollzogen wird (act. 1.6).”
“Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, denen auch bezüglich der Frage nach der Verjährung und der für eine Bestrafung notwendigen Durchführung eines Mahnverfahrens beizupflichten ist (Urk. 55 S. 98 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Bun- degesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 29 StGB und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 29 StGB. IV. Fazit Schuldpunkt Zusammenfassend ergeben sich aus den vorstehenden Erwägungen unter II. und III. folgende Schuld- und Freisprüche: Der Beschuldigte ist schuldig: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten I._____, K._____, O._____, R._____, AD._____ und AF._____, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG, - 78 - − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG in Verbin- dung mit Art. 29 StGB, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 29 StGB. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und freizusprechen von den Vorwürfen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der weiteren Geschädigten gemäss An- hang A zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 14. September 2018, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB betreffend die Bargeldbezüge nach dem 6. Juni 2012, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei ist das Verfahren insoweit einzustel- len, als es sich auf Bargeldbezüge vor dem 6.”
Die Bewilligungspflicht kann bereits bei öffentlichem Auftreten und Angebot eintreten. Als bewilligungspflichtig gilt eine Tätigkeit etwa dann, wenn der Täter gegenüber dem Publikum in Erscheinung tritt und seine Dienste derart anbietet, dass sie bei einer entsprechenden Reaktion des Publikums konkret in eine genehmigungspflichtige Tätigkeit münden können (vgl. Effektenhändlerbegriff).
“1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG). Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d aBEHG). Das Tätigwerden als Effektenhändler ist bereits dann gegeben, wenn der Täter gegenüber dem Publikum in Erscheinung tritt und seine Dienste als Effektenhändler in einer Art und Weise anbietet, die konkret in eine genehmigungspflichtige Tätigkeit münden kann, wenn das Publikum reagiert (Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 16). 9.1.2 Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art. 2 lit. a aBEHG). 9.1.3 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, aBEHV; SR 954.11) sind Effekten—händler im Sinne des Börsengesetzes Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Hauptsächlich bedeutet dabei, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller und gewerblicher Natur deutlich überwiegen muss (FINMA-Rundschreiben 2008/5, Effektenhändler, Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, Rz. 7 [nachfolgend FINMA-RS 2008/5]). Emissionshäuser sind gemäss Art. 3 Abs. 2 aBEHV Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.”
Das EFD vertritt in seiner Anschlussberufung die Auffassung, dass für die unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler (Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG) eine Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden sei, da nach seiner Auffassung Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 ff. StGB einschlägig ist.
“Das EFD bringt in seiner Anschlussberufung vor, gemäss Botschaft vom 1. Februar 2006 zum FINMAG (BBl 2006 2829) sei das Ziel bei Einführung von Art. 52 FINMAG gewesen, eine genügend lange Verjährungsfrist für Übertretungen von sieben Jahren zu schaffen, was gemäss dem damals geltenden Recht zu einer Vereinheitlichung mit der Verjährungsfrist für Vergehen geführt habe. Seit Inkrafttreten des neuen Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB am 1. Januar 2014 würden die damaligen Ausführungen nicht mehr zutreffen. Da das Verwaltungsstrafrecht für Vergehen und Verbrechen keine Verfolgungsverjährungsfristen vorsehe, gelte Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 ff. StGB. Entsprechend gelte vorliegend für die Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG eine Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren.”
Fahrlässiges Handeln gemäss Art. 44 Abs. 2 FINMAG wird mit einer Busse bis zu Fr. 250'000 bestraft. Als Anwendungsfälle werden in der Praxis etwa die fahrlässige Ausübung unbewilligungspflichtiger Tätigkeiten wie Effektenhandel oder sonstige Finanzintermediation genannt. Die Frage, ob das Verhalten untergeordneter Mitarbeitender einer Organisation zugerechnet werden kann, ist in den Quellen als Streitpunkt erkennbar und daher nicht pauschal beantwortet.
“AG unbefugt als Finanzintermediär betätigt zu haben, indem sie gestützt auf Handelsvollmachten Handel mit Devisen und Derivaten unter Einsatz einer selbstentwickelten Software auf Rechnung ihrer Kunden betrieben hätten. 2.2 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigten wurden im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD nicht einvernommen, legten ihren Standpunkt aber über ihren Verteidiger schriftlich dar. Im Gerichtsverfahren liessen sie sich nicht einvernehmen (vgl. E. 1.1.4). Die Verteidigung bestritt im Parteivortrag die Strafbarkeit der inkriminierten Handlungen der Beschuldigten in verschiedener Hinsicht (SK pag. 4.721.011 ff.). Auf die entsprechenden Vorbringen wird unten im einschlägigen Kontext eingegangen. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000 Franken bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). 2.3.1.1 Die Strafnorm von Art. 44 FINMAG dient der Durchsetzung der Bewilligungspflicht und schützt die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. Bei Art. 44 FINMAG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es wird mithin weder eine tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes noch eine konkrete Gefährdung desselben vorausgesetzt (vgl. Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 2 ff.). 2.3.1.2 Der Straftatbestand von Art. 44 FINMAG setzt zunächst voraus, dass die Tätigkeit eines Finanzintermediärs vorliegt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 aGwG sind Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Vermögen verwalten (lit. e). Als Finanzintermediation gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGwV auch die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten auf fremde Rechnung. Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirt—schaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20.”
“Er moniert die Bedeutung seiner Rolle, welche ihm das EFD im Zusammenhang mit den fraglichen Aktienverkäufen beimisst, sowie die damit verbundene strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm der unbewilligte Effektenhandel aufgrund seiner untergeordneten Stellung im Rahmen der arbeitsteiligen Geschäftstätigkeit der E. AG nicht zugerechnet werden dürfe. Bestritten ist somit im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation der ihm vorgeworfenen Tätigkeit. Auf die übrigen Rügen (fehlende Festübernahme der Aktien bzw. Verkauf in Kommission durch die E. AG [objektiver Tatbestand]; Irrtumsproblematik) wird im einschlägigen Sachkontext eingegangen (siehe E. 9.2.2; 9.4.3; 9.6). 9. Effektenhandel ohne Bewilligung 9.1 Rechtliches 9.1.1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG). Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d aBEHG). Das Tätigwerden als Effektenhändler ist bereits dann gegeben, wenn der Täter gegenüber dem Publikum in Erscheinung tritt und seine Dienste als Effektenhändler in einer Art und Weise anbietet, die konkret in eine genehmigungspflichtige Tätigkeit münden kann, wenn das Publikum reagiert (Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 16). 9.1.2 Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art.”
Nach der Rechtsprechung genügt ein einmaliges Überschreiten der in Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV genannten Bruttoerlös-Schwelle von Fr. 50'000 in einem Kalenderjahr zur Annahme der Berufsmässigkeit; die in Art. 7 Abs. 1 GwV aufgezählten Kriterien sind als alternative (nicht kumulative) Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Die Bezugnahme auf das Kalenderjahr erfolgt ausdrücklich in Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV und wurde in SK.2024.37 als massgeblich bestätigt.
“3 a) Die Verteidigung bringt vor, der Gesetztext von Art. 7 Abs. 1 GwV lasse sich auch dahingehend interpretieren, dass die in lit. a und b der Bestimmung genannten Kriterien des berufsmässigen Handelns – Bruttoerlös von über Fr. 50'000 pro Kalenderjahr (lit. a), Geschäftsbeziehungen mit 20 oder mehr Vertragsparteien pro Kalenderjahr (lit. b) – kumulativ erfüllt sein müssten. Unter dieser Annahme läge im vorliegenden Fall (bei sechs Geschäftsbeziehungen) keine Gesetzesverletzung vor (SK pag. 4.721.013). Dieser Einwand zielt offensichtlich ins Leere. Der Gesetzeswortlaut ist klar und lässt keinen Raum für die von der Verteidigung vorgebrachte Interpretation. Art. 7 Abs. 1 GwV zählt in lit. a bis d verschiedene Kriterien der Berufsmässigkeit auf. Das Wort «oder» am Schluss des in lit. c enthaltenden Teilsatzes stellt sicher, dass es sich dabei um alternative Kriterien handelt. b) Weiter stellt die Verteidigung in Frage, ob ein einmaliges Erreichen eines Bruttoerlöses von Fr. 50'000 in einem Jahr für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 44 FINMAG genüge. Nach ihrer Auffassung müsste diesbezüglich ein regelmässiges Überschreiten der genannten Schwelle über einen längeren Zeitraum massgebend sein (SK pag. 4.721.014). Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der gesetzlichen Lösung. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV bezieht sich für die Berechnung des Bruttoerlöses explizit auf ein Kalenderjahr. Ein Abweichen vom geltenden Recht ist für das Gericht nicht möglich. 2.5.1.4 Die Beschuldigten waren in der tatrelevanten Zeit die einzigen Organe, jeweils mit Einzelunterschriftsberechtigung, der C. AG. Sie traten jeweils als Vertreter der Gesellschaft gegenüber der FINMA und den Kunden auf. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit der C. AG ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR den beiden Beschuldigten zurechenbar. 2.5.1.5 Zusammenfassend erfüllt das Handeln der Beschuldigten im Zeitraum vom 11. Oktober bis 31. Dezember 2017 den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG. 2.5.2 Subjektiver Tatbestand 2.”
Art. 44 Abs. 1 FINMAG erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss die reale Möglichkeit einer Bewilligungspflicht erkennen und die Tatbestandserfüllung ernstlich in Kauf nehmen. Für die erforderliche Kenntnis rechtlicher Wertungen genügt dabei in der Regel das laienhafte Verständnis des Tatbestands.
“Eine Gruppe liegt vor, wenn zwischen mehreren Gesellschaften und/oder Personen enge wirtschaftliche (finanzielle, geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen, so dass diese als wirtschaftliche Einheit behandelt und in Bezug auf die ausgeübte Geschäftstätigkeit der einzelnen Gesellschaften oder Personen aufsichtsrechtlich als Einheit betrachtet, werden müssen (BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteil des Bundes—gerichts 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungs—verhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt oder wesentlich gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8299/2008 vom 1. Juni 2010 E. 3.4). 9.1.8 In subjektiver Hinsicht verlangt die Tatvariante von Art. 44 Abs. 1 FINMAG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsatz ist nach Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 12 Abs. 2 StGB dann gegeben, wenn der Täter die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5 g). Grundsätzlich reicht es für die Wissensseite des Vorsatzes aus, dass der Täter die Sachverhaltsumstände erkannt hat, aufgrund derer das Vorliegen des objektiven Tatbestands zu bejahen ist, und er die zur Subsumtion notwendigen rechtlichen Wertungen jedenfalls laienhaft nachvollzogen hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Hieraus folgt, dass mindestens eventualvorsätzlich handelt, wer eine Tätigkeit aufnimmt, von der er weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist (Botschaft BEHG, 1425). Gleiches gilt auch für denjenigen Täter, der wenigstens die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handeln könnte (Schwob/Wohlers, a.a.O., Art. 44 FINMAG N. 35 f.). 9.2 Beweiswürdigung und Subsumtion in objektiver Hinsicht 9.”
“In subjektiver Hinsicht verlangt die Tatvariante von Art. 44 Abs. 1 FINMAG Vor-satz. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Täter muss um die reale Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestands wissen und dessen Erfüllung wollen. Eventualvorsatz ist dem direkten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Erfüllung des objektiven Tatbestandes durch sein Verhalten ernstlich in Betracht zieht, sich damit abfindet und gleichwohl handelt, d.h. die Tatbestandverwirklichung in Kauf nimmt (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Gegenstand des Vorsatzes sind die objektiven Tatbestandsmerkmale (Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 12 StGB N. 5). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine rechtliche Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog.”
“ff.). Der Beschuldigte A._____ - wie auch der Beschuldigte B._____, dieser ist bereits betreffend der Widerhandlung gegen das FINMAG rechtskräftig verurteilt - nahm mit seinem Handeln zumindest in Kauf, dass eine Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BEHV, Art. 3 Abs. 2 BEHV und Art. 10 Abs. 1 BEHG ausgeübt wurde. - 86 -”
Ein Verstoss gegen die Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht nach Art. 44 FINMAG hat primär aufsichts- und allenfalls strafrechtliche Konsequenzen. Daraus folgt nicht ohne weiteres eine zivilrechtliche Rückerstattungs- oder Schadenersatzpflicht gegenüber Dritten; hierzu sind zusätzliche zivilrechtliche Voraussetzungen (insbesondere eine vertragliche Pflichtverletzung oder ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang) erforderlich.
“Entspre- chend hat denn auch das Bundesgericht im Hinblick auf die Tätigkeit ohne ent- sprechende Bewilligung festgehalten, dass die Finanzmarktaufsicht nach Mass- gabe der Finanzmarktgesetze in erster Linie eine öffentlich-rechtliche wirtschafts- polizeiliche Aufgabe sei, weshalb die FINMA auch nicht befugt sei, anstelle der zuständigen Zivilgerichte über zivilrechtliche Ansprüche Dritter gegen die Bank zu entscheiden. Gehe eine Gesellschaft unbewilligt einer den Banken oder den be- willigten Effektenhändlern vorbehaltenen Tätigkeit nach, könne die FINMA sie im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze aufsichts- rechtlich liquidieren. Die Konzeption des Gesetzes sei also nicht die, dass bei un- bewilligter Geschäftstätigkeit eine öffentlich-rechtliche Rückerstattungsforderung neben die zivilrechtliche Forderung trete (vgl. BGE 139 II 279 E. 4). Wie die Beklagte zutreffend festhält (vgl. act. 19 Rz. 169 f.), hätte demnach der Verstoss der Klägerin gegen das Finanzdienstleistungsverbot bzw. der Verstoss gegen die Pflicht, für die Erbringung gewisser Finanzdienstleistungen über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, nach Schweizer Recht aufsichts- und al- lenfalls strafrechtliche Konsequenzen (vgl. Art. 29 ff. FINMAG, Art. 44 FINMAG, sowie Art. 46 BankG). Ohne dass weitere Voraussetzungen – insbesondere eine Verletzung von vertraglichen Pflichten – erfüllt wären, würde ein solcher Verstoss dagegen kaum zu einem zivilrechtlichen Rückforderungs- oder Schadenersatzan- spruch führen. Auf diese Weise ist jedoch der streitgegenständliche Art. 65 des - 75 - Regulatory Law konzipiert. Aus dem Verstoss gegen die Bewilligungspflicht der Klägerin resultiert eine direkte Rückerstattungs- bzw. Entschädigungspflicht an die Familie F._____, ohne dass weitere Pflichtverletzungen oder ein kausaler Zu- sammenhang zwischen dem Verstoss gegen die Bewilligungspflicht und den ent- standenen Verlusten erforderlich wären. Die gestützt auf Art. 65 Regulatory Law von der Familie F._____ gegen die Kläge- rin geltend gemachten Ansprüche sind deshalb bei genauer Betrachtung – zu- mindest aus schweizerischem Rechtsverständnis – an sich keine "Haftpflichtan- sprüche". Demnach stellt Art.”
Nach den in den Akten dokumentierten EFD-Entscheiden wurden wiederholte oder mehrjährige unerlaubte Tätigkeiten mittels Strafbescheiden bzw. Strafverfügungen verfolgt. In den genannten Fällen führten diese Entscheide zu Geldstrafen (teilweise bedingt), Verbindungsbussen, Ersatzforderungen zugunsten der Eidgenossenschaft und zur Auferlegung von Verfahrenskosten.
“44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.10) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1) (Akten EFD 442.2-159 pag. 010 0001; 030 0001-0190; 050 0001). B. Mit Strafbescheid des EFD vom 26. Mai 2023 wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'360.--, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 137'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von total Fr. 1'580.--, verurteilt (EFD 080 0041-0049). C. C.1. Mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 wurde D. schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum Mai 2014, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen à Fr. 20.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 640.--, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 264'000.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'590.-- (EFD 100 0105). Der Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. C.2. Auch B. wurde mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 unter anderem schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum 14. Mai 2014. Dagegen erhob er Einsprache. Das EFD bestätigte den Schuldspruch mit Strafverfügung vom 23. April 2024 und verurteilte B. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 80.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 23'147.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr.”
“--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'360.--, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 137'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von total Fr. 1'580.--, verurteilt (EFD 080 0041-0049). C. C.1. Mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 wurde D. schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum Mai 2014, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen à Fr. 20.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 640.--, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 264'000.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'590.-- (EFD 100 0105). Der Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. C.2. Auch B. wurde mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 unter anderem schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum 14. Mai 2014. Dagegen erhob er Einsprache. Das EFD bestätigte den Schuldspruch mit Strafverfügung vom 23. April 2024 und verurteilte B. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 80.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 23'147.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'600.-- (EFD 060 0180). Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. C.3. Mit Verfügung des EFD vom 16. Mai 2024 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen C. wegen Verfolgungsverjährung eingestellt (EFD 120 0222 f.). D. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache und stellte den Antrag, der Strafbescheid vom 26. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei freizusprechen bzw. es sei das Verfahren gegen ihn einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren und auf die Ersatzforderung sei zu verzichten (EFD 080 0059).”
In den vorliegenden Entscheidungen wurde Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verfahren wegen Tätigkeit ohne Bewilligung angewendet. Das Eidgenössische Finanzdepartement erliess in einem Fall eine Verwaltungsstrafverfügung, übermittelte die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG und verwies die Strafverfügung als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR) an das Bundesstrafgericht; in einem anderen Fall forderte das EFD die Bezahlung von Verfahrenskosten im Rahmen des Strafverfahrens.
“SK.2024.37 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2024.37 Urteil vom 2. April 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Stellvertretenden Bundesanwalt Jacques Rayroud, 2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst, gegen 1. A., 2. B., beide erbeten verteidigt durch Advokat Marco Albrecht, Gegenstand Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge. Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: 1. B. sei a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GWG, begangen vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018; b) zu verurteilen: i) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 130.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) in der Höhe von insgesamt Fr. 3'190.–. 2. A. sei a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GWG, begangen vom 11. Oktober 2017 bis zum 22. März 2018; b) zu verurteilen: i) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; ii) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des EFD (inkl. Kosten Anklagevertretung) in der Höhe von insgesamt Fr. 3'190.–. 3. B. und A. seien keine Entschädigungen auszurichten. Anträge der Verteidigung: Die Beschuldigten seien kostenfällig freizusprechen; eventuell sei eine Busse gemäss Art.”
“21 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SN.2024.21 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2024.32) Verfügung vom 3. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour Gesuchsteller Gegenstand Bestellung eines amtlichen Verteidigers Die Einzelrichterin erwägt, dass - das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 29. Juni 2020 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) sowie Mitbeschuldigte formell ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG eröffnete (EFD 050 0001); - der Beschuldigte am 14. Juni 2023 Rechtsanwalt Ivan Jabbour als erbetenen Verteidiger mandatierte (EFD 080 0051); - das EFD mit Strafverfügung vom 23. April 2024 den Beschuldigten wegen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig sprach und ihn mit Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'880.-- verurteilte (TPF 9.100.007-043); - der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beim EFD die gerichtliche Beurteilung verlangte (Art. 72 VStrR; EFD 080 0120); - mit Übermittlungsschreiben vom 30. Mai 2024 das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesstrafgerichts überwies und für die Anklage gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR auf die beiliegende Strafverfügung verwies (TPF 9.100.003 f.); - die Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024 damit als Anklage gilt (Art. 73 Abs. 2 VStrR); - die Einzelrichterin der Strafkammer mit Verfügung vom 24. Juli 2024 die Hauptverhandlung auf den 3. Oktober 2024 festsetzte (TPF 9.”
In der Rechtsprechung wurde Art. 44 Abs. 1 FINMAG in mehreren Verfahren konkret angewendet, namentlich in Fällen, die die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen betrafen. In den vorliegenden Entscheiden traten diese Verstösse häufig zusammen mit anderen Delikten auf, etwa Veruntreuung, (qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung, Widerhandlungen gegen das UWG sowie Missachtungen von FINMAG-Verfügungen. Die Aussage bezieht sich ausschliesslich auf die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG.
“(Mitteilungen) 14.(Rechtsmittel)" 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 44 - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagepunkte C.II. bis C.VII.) Vom Vorwurf der Veruntreuung in Anklagepunkt C.I. (E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagepunkt H), Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Ankla- gepunkt G wird der Beschuldigte freigesprochen. der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (Anklagepunkt H), der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbin- dung mit Art. 29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr.”
“39 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 54, 55 und 61, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 40 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 66, 89, 144 und 169, gemäss den in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 41 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 29, 76, 87, 88, 105, 106, 163 und 164 sowie - 3 - gemäss dem in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 43 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 16 wird eingestellt. 2.Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sowie des Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 240 sowie einer Busse von CHF 600. 4.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen. 6.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schadenersatz von CHF 70'000 zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 7.Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen.”
“iur Y2._____, 17 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, 23 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____, 19, 27 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y5._____, betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 (DG180216) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2018 (Urk. 00101019 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.2), sowie − der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.1). - 4 - 3. Das Verfahren betreffend Anklageziffer G, Übertretung des BG über die Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG durch den Beschuldigten B._____, wird eingestellt. 4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. c) Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 37 Tage, die durch Untersuchungs- haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. a) Der Beschuldigte B.”
Massgeblich ist das im Tatzeitpunkt geltende materielle Recht; wurde die Strafandrohung durch spätere Teilrevision nicht gemildert, ist die damals geltende Fassung anzuwenden. Das seit 1.1.2018 revidierte Sanktionenrecht ist jedoch — soweit es für den Beschuldigten milder ist — auch auf das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.
“1. Mai 2013 – in Kraft. Danach bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig sein will. Das BEHG wurde per 1. Januar 2020 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG; SR 954.1) aufgehoben. Gemäss Art. 12 FINIG, in Kraft seit 1. Januar 2020, darf jedoch eine Emissionshaustätigkeit nur ausüben, wer über eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank verfügt und unter anderem gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, übernimmt oder auf dem Primärmarkt öffentlich anbietet (lit. a). Die angeklagte Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung wäre somit auch unter dem aktuell in Kraft stehenden materiellen Verwaltungsrecht bewilligungspflichtig. Da aber das neue Recht nicht milder ist, finden in Bezug auf die materiell-verwaltungsrechtlichen Regelungen die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des aBEHG und der aBEHV-FINMA Anwendung. 2.4 Die im Tatzeitraum geltende Strafbestimmung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG – in der Fassung vom 1. Januar 2009, 20. Dezember 2012 und 1. Juli 2013 – sah eine identische Strafandrohung vor wie die per 1. Januar 2020 teilrevidierte und derzeit geltende Fassung vom 1. September 2023 des FINMAG. Die vorliegend relevanten Passagen – inkl. die Strafandrohung – von Art. 44 FINMAG blieben durch die Teilrevision unverändert. Die Anpassung durch die Teilrevision betrifft somit nicht den vorliegend zu beurteilenden Fall. Entsprechend ist das neue Recht nicht milder. Anzuwenden ist somit das im Tatzeitpunkt geltende Recht. 2.5 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Vorliegend ist das seit dem 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht, welches Geldstrafen nur noch bis zu einer Höchstzahl von 180 Tagessätzen zulässt und im Bereich darüber zwingend eine Freiheitsstrafe vorschreibt (vgl.”
“SK.2024.32 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2024.32 Urteil vom 19. März 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Stellvertretender Bundesanwalt Jacques Rayroud 2. Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour Gegenstand Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge. Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes: A. sei a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014; und b) zu verurteilen: I. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; II. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft; III. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des EFD in Höhe von Fr. 4'000.--; IV. zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anträge der Verteidigung: 1. Es sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte des Vorwurfs der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung freizusprechen. 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft bei einer Tätigkeit als Effek—ten—händ—ler ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilten, und es sei auf die Bezahlung einer Ersatzforderung an die Eidgenossenschaft zu verzichten.”
Die Tätigkeit als Effektenhändler ist bewilligungspflichtig. Sie kann bereits dann vorliegen, wenn sich der Täter gegenüber dem Publikum zeigt und seine Dienste in einer Weise anbietet, die bei Reaktion des Publikums konkret in eine genehmigungspflichtige Tätigkeit münden kann. Als «öffentlich» gilt ein Angebot, das sich an unbestimmt viele Interessenten richtet und durch entsprechende Publikation zugänglich gemacht wird; ebenso kann der Einsatz von Vermittlern als Form der Werbung gelten.
“1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG). Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d aBEHG). Das Tätigwerden als Effektenhändler ist bereits dann gegeben, wenn der Täter gegenüber dem Publikum in Erscheinung tritt und seine Dienste als Effektenhändler in einer Art und Weise anbietet, die konkret in eine genehmigungspflichtige Tätigkeit münden kann, wenn das Publikum reagiert (Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 16). 9.1.2 Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art. 2 lit. a aBEHG). 9.1.3 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, aBEHV; SR 954.11) sind Effekten—händler im Sinne des Börsengesetzes Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Hauptsächlich bedeutet dabei, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller und gewerblicher Natur deutlich überwiegen muss (FINMA-Rundschreiben 2008/5, Effektenhändler, Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, Rz. 7 [nachfolgend FINMA-RS 2008/5]). Emissionshäuser sind gemäss Art. 3 Abs. 2 aBEHV Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten.”
“Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird seit 1. Januar 2009 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.00 bestraft (Art. 44 Abs. 2 FIN- MAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG). Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Bewilligung der FINMA als Effektenhändler betätigt, macht sich nach Art. 44 FINMAG strafbar. Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d aBEHG). Öffentlich im Sinne von Art. 2 lit. d aBEHG ist ein Angebot, welches sich an unbestimmt viele Interessenten richtet und durch entsprechende Publikation zugänglich gemacht wird (BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.4.3.1). Der Einsatz von Vermittlern ist eine Form der Werbung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 1186/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.3, dort im Zusammenhang mit dem Bankengesetz). Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässig Erträge zu erzielen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.”
Art. 44 FINMAG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt zur Durchsetzung der Bewilligungspflicht; es bedarf keiner tatsächlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. Vermögensverwaltungen und Vermögensverwalter fallen als Finanzintermediäre unter die Bewilligungspflicht; die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob erteilte Vollmachten tatsächlich ausgeübt werden.
“Die Verteidigung bestritt im Parteivortrag die Strafbarkeit der inkriminierten Handlungen der Beschuldigten in verschiedener Hinsicht (SK pag. 4.721.011 ff.). Auf die entsprechenden Vorbringen wird unten im einschlägigen Kontext eingegangen. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000 Franken bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). 2.3.1.1 Die Strafnorm von Art. 44 FINMAG dient der Durchsetzung der Bewilligungspflicht und schützt die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. Bei Art. 44 FINMAG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es wird mithin weder eine tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes noch eine konkrete Gefährdung desselben vorausgesetzt (vgl. Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 2 ff.). 2.3.1.2 Der Straftatbestand von Art. 44 FINMAG setzt zunächst voraus, dass die Tätigkeit eines Finanzintermediärs vorliegt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 aGwG sind Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Vermögen verwalten (lit. e). Als Finanzintermediation gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGwV auch die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten auf fremde Rechnung. Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirt—schaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober 2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwäschereiverordnung [GwV]» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob der Kunde selber auch unterschriftsberechtigt ist oder ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (Wyss, Kommentar Geldwäschereigesetz, 2.”
Kollektive, arbeitsteilige Teilnahme mehrerer Gesellschaften kann den Tatbestand des unbewilligten Effektenhandels (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 aBEHG) verwirklichen; nach dem Entscheid SK.2024.32 genügt hierfür ein faktisches Zusammenwirken als Gruppe, selbst wenn nicht alle Gesellschaften operativ tätig waren.
“AG die Gelder entgegennahm und verteilte sowie den Aktionären die Aktienzertifikate zustellte oder bei sich deponierte. Die E. AG generierte ihre Einnahmen ausschliesslich über die von der F. AG weitergeleiteten Zahlungen. Die F. AG führte auch die Buchhaltung der E. AG. Die G. AG und die H. AG nahmen nie eine operative Tätigkeit auf. Die erhaltenen Gelder wurden vollumfänglich an andere Gesellschaften oder Personen weitergeleitet. Die Vermittlung der Aktien erfolgte auf Grundlage eines durch die G. AG respektive die H. AG erteilten Mandates an die E. AG und die F. AG. Ohne den Abschluss der entsprechenden Verträge wäre es der E. AG und F. AG nicht möglich gewesen, die Aktien der G. AG und H. AG auf dem Primärmarkt zu verkaufen. Damit haben die E. AG, F. AG, G. AG und H. AG gemeinsam als Gruppe gehandelt, eine Emissionshaustätigkeit betrieben, ohne über die nötige Bewilligung zu verfügen. In objektiver Hinsicht erfüllt daher die gemeinsame Tätigkeit der E. AG, F. AG, G. AG und H. AG (als Gruppe) den Tatbestand des unbewilligten Effektenhandels i.S.v. Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 aBEHG. 9.2.2 Einwand des Verteidigers a) Der Verteidiger wandte im Rahmen des Parteivortrages ein, dass bei einer Festübernahme das Emissionshaus das Platzierungsrisiko trage. Es sei nicht ersichtlich, dass die E. AG selbst ein Platzierungsrisiko getragen habe. Der Beschuldigte sei informiert worden, dass D. die G.‑Aktien durch Vermittlung der E. AG an Interessenten direkt verkauft habe, und nicht in Kommission. Der objektive Tatbestand im Sinne einer die Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit sei somit bei der vorliegenden Festübernahme der Aktien durch die E. AG a priori nicht gegeben (SK 9.721.028). b) In jüngeren Entscheiden äusserte sich das Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zur Thematik des Platzierungsrisikos bei einer Festübernahme wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3.4 S. 16 f.”
“AG die Gelder entgegennahm und verteilte sowie den Aktionären die Aktienzertifikate zustellte oder bei sich deponierte. Die E. AG generierte ihre Einnahmen ausschliesslich über die von der F. AG weitergeleiteten Zahlungen. Die F. AG führte auch die Buchhaltung der E. AG. Die G. AG und die H. AG nahmen nie eine operative Tätigkeit auf. Die erhaltenen Gelder wurden vollumfänglich an andere Gesellschaften oder Personen weitergeleitet. Die Vermittlung der Aktien erfolgte auf Grundlage eines durch die G. AG respektive die H. AG erteilten Mandates an die E. AG und die F. AG. Ohne den Abschluss der entsprechenden Verträge wäre es der E. AG und F. AG nicht möglich gewesen, die Aktien der G. AG und H. AG auf dem Primärmarkt zu verkaufen. Damit haben die E. AG, F. AG, G. AG und H. AG gemeinsam als Gruppe gehandelt, eine Emissionshaustätigkeit betrieben, ohne über die nötige Bewilligung zu verfügen. In objektiver Hinsicht erfüllt daher die gemeinsame Tätigkeit der E. AG, F. AG, G. AG und H. AG (als Gruppe) den Tatbestand des unbewilligten Effektenhandels i.S.v. Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 aBEHG. 9.2.2 Einwand des Verteidigers a) Der Verteidiger wandte im Rahmen des Parteivortrages ein, dass bei einer Festübernahme das Emissionshaus das Platzierungsrisiko trage. Es sei nicht ersichtlich, dass die E. AG selbst ein Platzierungsrisiko getragen habe. Der Beschuldigte sei informiert worden, dass D. die G.‑Aktien durch Vermittlung der E. AG an Interessenten direkt verkauft habe, und nicht in Kommission. Der objektive Tatbestand im Sinne einer die Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit sei somit bei der vorliegenden Festübernahme der Aktien durch die E. AG a priori nicht gegeben (SK 9.721.028). b) In jüngeren Entscheiden äusserte sich das Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zur Thematik des Platzierungsrisikos bei einer Festübernahme wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3.4 S. 16 f.”
Bei einer fahrlässig begangenen Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 2 FINMAG ist der Vollzug der Busse nicht aufschiebbar; die Busse bleibt vollziehbar (im Unterschied zur vorsätzlichen Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 1, bei der ein Aufschub möglich sein kann).
“Die Ersatzforderung kann im Rahmen der Frage der Ausfällung einer Verbindungsbusse grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Ersatzforderung erfüllt anders als die Verbindungsbusse keinen Strafzweck. Eine vorsätzliche Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet, während eine fahrlässige begangene Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 2 FINMAG mit Busse bestraft wird. Im ersten Fall kann der Vollzug aufgeschoben werden im zweiten nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 StGB). So liegt auch im Bereich des Finanzmarktstrafrechts eine Art Schnittstellenproblematik vor. Es handelt sich jedoch nicht um eine Massendelinquenz wie im Strassenverkehrsbereich, sodass sich eine automatisierte Verbindungsstrafe aufdrängt.”
In den Akten sind frühere, rechtskräftig gewordene Strafbescheide dokumentiert. Solche früheren Entscheide wurden im weiteren Verfahrensgang thematisiert und können bei der Beurteilung des Vollzugsrisikos berücksichtigt werden.
“März 2015, schuldig gesprochen und zu bedingt erlassenen Geldstrafen mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu Bussen verurteilt (EFD pag. 050.0193; 070.0053). Die Strafbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. A.4 Der Beschuldigte erhob am 22. April 2020 fristgerecht Einsprache und beantragte, der Strafbescheid des EFD vom 6. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom strafrechtlichen Vorwurf der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung freizusprechen. Eventualiter sei er der fahrlässigen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und er sei zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 4'999.00, einer angemessenen Ersatzforderung von maximal Fr. 32'000.00 an die Eidgenossenschaft und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'610.00 (EFD pag. 030.0116). A.5 Mit Strafverfügung des EFD vom 12. Oktober 2020 gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen in der Zeit vom 22. November 2013 bis zum 11. Mai 2015, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen à Fr. 280.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von Fr. 5'040.00, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 80'277.00 an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'810.00, verurteilt (EFD pag. 030.0158). A.6 Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 21. Oktober 2020 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (TPF pag. 19.100.007). A.7 Am 6. November 2020 überwies das EFD die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und verwies auf ihre Strafverfügung vom 12. Oktober 2020. Ferner erhob das EFD in Ergänzung zur Strafverfügung Eventualanklage wegen fahrlässiger Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FINMAG und Art. 10 Abs. 1 aBEHG (TPF pag.”
Häufung typischer Handelselemente (z. B. häufige Transaktionen, hohe Umsätze, ausschliessliche Einnahmen aus Aktienverkäufen) in Verbindung mit erwiesener Mitwirkung kann den Rückschluss rechtfertigen, dass der Täter Kenntnis der für Art. 44 Abs. 1 FINMAG relevanten Sachverhaltselemente hatte. Im dargestellten Fall wurden solche Umstände als Beleg dafür gewertet, dass der Tatbestand direktvorsätzlich erfüllt wurde.
“--, der Häufigkeit der Transaktionen und der ihm bekannten Tatsache, dass die E. AG keine andere Geschäftstätigkeit ausübte, bewusst, dass Letztere bzw. die I.‑Gruppe auf die Erzielung von regelmässigen Erträgen ausgerichtet war und damit gewerbsmässig handelte. Ausser Frage steht sodann aufgrund der erwiesenen Mitwirkungshandlungen (E. 9.3.3), dass dies auch von seinem Willen getragen war. Bezüglich seines als reine Schutzbehauptung zu wertenden Einwandes, wonach er mit der Gründung der E. AG keine Tätigkeit als Effektenhändler und schon gar nicht ohne Bewilligung beabsichtigt habe, sondern eine reine Vermittlungstätigkeit zur Finanzierung von Start-Ups, gilt das bereits Gesagte (vgl. vorne, E. 9.3.3.a). Ihm war im Übrigen bewusst, dass sämtliche Einnahmen der E. AG aus den Aktienverkäufen stammten. Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis sämtlicher Sachverhaltselemente, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG ausmachen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG demnach direktvorsätzlich erfüllt. 9.4.3 Sachverhaltsirrtum a) Der Verteidiger machte in der Einsprache gegen den Strafbescheid und im Rahmen des Plädoyers geltend, der Beschuldigte habe sich über die Effekten—händler—bewilligungs—kriterien geirrt. Er habe sich auf die Aussagen von C. und B. verlassen, wonach die E. AG keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe. Ausserdem wird sinngemäss vorgebracht, der Beschuldigte habe stets im Back Office gearbeitet und nie eine Tätigkeit im bewilligungspflichtigen Bereich ausgeübt und sei somit rechtsunkundig. Es liege ein vorsatzausschliessender Sachverhaltsirrtum vor (SK 9.721.029). b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist – wie erwähnt (vgl. E. 9.4.1) – grundsätzlich auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. Nachfolgend wird auf Grund des Einwands des Sachverhaltsirrtums näher geprüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art.”
“Sodann war für ihn aufgrund der relativ hohen Umsätze von EUR 1'471'716.60 bzw. Fr. 783'000.--, der Häufigkeit der Transaktionen und der ihm bekannten Tatsache, dass die E. AG keine andere Geschäftstätigkeit ausübte, bewusst, dass Letztere bzw. die I.‑Gruppe auf die Erzielung von regelmässigen Erträgen ausgerichtet war und damit gewerbsmässig handelte. Ausser Frage steht sodann aufgrund der erwiesenen Mitwirkungshandlungen (E. 9.3.3), dass dies auch von seinem Willen getragen war. Bezüglich seines als reine Schutzbehauptung zu wertenden Einwandes, wonach er mit der Gründung der E. AG keine Tätigkeit als Effektenhändler und schon gar nicht ohne Bewilligung beabsichtigt habe, sondern eine reine Vermittlungstätigkeit zur Finanzierung von Start-Ups, gilt das bereits Gesagte (vgl. vorne, E. 9.3.3.a). Ihm war im Übrigen bewusst, dass sämtliche Einnahmen der E. AG aus den Aktienverkäufen stammten. Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis sämtlicher Sachverhaltselemente, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG ausmachen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG demnach direktvorsätzlich erfüllt. 9.4.3 Sachverhaltsirrtum a) Der Verteidiger machte in der Einsprache gegen den Strafbescheid und im Rahmen des Plädoyers geltend, der Beschuldigte habe sich über die Effekten—händler—bewilligungs—kriterien geirrt. Er habe sich auf die Aussagen von C. und B. verlassen, wonach die E. AG keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe. Ausserdem wird sinngemäss vorgebracht, der Beschuldigte habe stets im Back Office gearbeitet und nie eine Tätigkeit im bewilligungspflichtigen Bereich ausgeübt und sei somit rechtsunkundig. Es liege ein vorsatzausschliessender Sachverhaltsirrtum vor (SK 9.721.029). b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist – wie erwähnt (vgl. E. 9.4.1) – grundsätzlich auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. Nachfolgend wird auf Grund des Einwands des Sachverhaltsirrtums näher geprüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art.”
“Sodann war für ihn aufgrund der relativ hohen Umsätze von EUR 1'471'716.60 bzw. Fr. 783'000.--, der Häufigkeit der Transaktionen und der ihm bekannten Tatsache, dass die E. AG keine andere Geschäftstätigkeit ausübte, bewusst, dass Letztere bzw. die I.‑Gruppe auf die Erzielung von regelmässigen Erträgen ausgerichtet war und damit gewerbsmässig handelte. Ausser Frage steht sodann aufgrund der erwiesenen Mitwirkungshandlungen (E. 9.3.3), dass dies auch von seinem Willen getragen war. Bezüglich seines als reine Schutzbehauptung zu wertenden Einwandes, wonach er mit der Gründung der E. AG keine Tätigkeit als Effektenhändler und schon gar nicht ohne Bewilligung beabsichtigt habe, sondern eine reine Vermittlungstätigkeit zur Finanzierung von Start-Ups, gilt das bereits Gesagte (vgl. vorne, E. 9.3.3.a). Ihm war im Übrigen bewusst, dass sämtliche Einnahmen der E. AG aus den Aktienverkäufen stammten. Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis sämtlicher Sachverhaltselemente, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG ausmachen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG demnach direktvorsätzlich erfüllt. 9.4.3 Sachverhaltsirrtum a) Der Verteidiger machte in der Einsprache gegen den Strafbescheid und im Rahmen des Plädoyers geltend, der Beschuldigte habe sich über die Effekten—händler—bewilligungs—kriterien geirrt. Er habe sich auf die Aussagen von C. und B. verlassen, wonach die E. AG keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe. Ausserdem wird sinngemäss vorgebracht, der Beschuldigte habe stets im Back Office gearbeitet und nie eine Tätigkeit im bewilligungspflichtigen Bereich ausgeübt und sei somit rechtsunkundig. Es liege ein vorsatzausschliessender Sachverhaltsirrtum vor (SK 9.721.029). b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist – wie erwähnt (vgl. E. 9.4.1) – grundsätzlich auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. Nachfolgend wird auf Grund des Einwands des Sachverhaltsirrtums näher geprüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art.”
“--, der Häufigkeit der Transaktionen und der ihm bekannten Tatsache, dass die E. AG keine andere Geschäftstätigkeit ausübte, bewusst, dass Letztere bzw. die I.‑Gruppe auf die Erzielung von regelmässigen Erträgen ausgerichtet war und damit gewerbsmässig handelte. Ausser Frage steht sodann aufgrund der erwiesenen Mitwirkungshandlungen (E. 9.3.3), dass dies auch von seinem Willen getragen war. Bezüglich seines als reine Schutzbehauptung zu wertenden Einwandes, wonach er mit der Gründung der E. AG keine Tätigkeit als Effektenhändler und schon gar nicht ohne Bewilligung beabsichtigt habe, sondern eine reine Vermittlungstätigkeit zur Finanzierung von Start-Ups, gilt das bereits Gesagte (vgl. vorne, E. 9.3.3.a). Ihm war im Übrigen bewusst, dass sämtliche Einnahmen der E. AG aus den Aktienverkäufen stammten. Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis sämtlicher Sachverhaltselemente, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG ausmachen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG demnach direktvorsätzlich erfüllt. 9.4.3 Sachverhaltsirrtum a) Der Verteidiger machte in der Einsprache gegen den Strafbescheid und im Rahmen des Plädoyers geltend, der Beschuldigte habe sich über die Effekten—händler—bewilligungs—kriterien geirrt. Er habe sich auf die Aussagen von C. und B. verlassen, wonach die E. AG keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe. Ausserdem wird sinngemäss vorgebracht, der Beschuldigte habe stets im Back Office gearbeitet und nie eine Tätigkeit im bewilligungspflichtigen Bereich ausgeübt und sei somit rechtsunkundig. Es liege ein vorsatzausschliessender Sachverhaltsirrtum vor (SK 9.721.029). b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist – wie erwähnt (vgl. E. 9.4.1) – grundsätzlich auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. Nachfolgend wird auf Grund des Einwands des Sachverhaltsirrtums näher geprüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz (Art.”
Gewerbsmässigkeit: Die Entscheide wenden für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit die BankV/BankG‑Schwelle an. Als Indikator gilt insbesondere das dauernde Entgegennehmen von mehr als 20 Publikumseinlagen von jeweils mehr als Fr. 1 Mio. (Art. 6 BankV). Wird diese Schwelle überschritten, hat die Rechtsprechung demnach die Gewerbsmässigkeit bejaht, was im geprüften Fall zur Annahme einer ohne Bewilligung ausgeübten bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG führte.
“Entgegennahme Publikumseinlagen Gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktge- setzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG dür- fen natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bankgesetz unterstehen, ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen von mehr als Fr. 1 Mio. entgegennimmt (Art. 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BankV). Der Beschuldigte hat von 35 Geschädigten Gelder mit Rückzahlungsverpflichtung entgegengenommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde die B._____ AG zur Rückzahlungsschuldnerin, da sie sich verpflichtete, die Aktien nach einer Haltedauer von 3 bis”
“Jahren zurückzukaufen, womit Investitionen mit Einla- gecharakter vorliegen (Urk. 55 S. 94; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Gesamtbetrag der von diesen 35 Geschädigten getätigten Investitionen beträgt über Fr. 1,9 Mio. Damit ist der Grenzwert gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a BankV überstiegen und Ge- werbsmässigkeit zu bejahen. - 77 - Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, ist der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 44 FINMAG erfüllt und ist die Verjährung nicht eingetreten (Urk. 55 S. 95 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG.”
Die Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist als tatbestandliche Handlungseinheit zu qualifizieren und als Dauerdelikt zu beurteilen. Daher beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an welchem die letzte unbewilligte Handlung ausgeführt wurde.
“Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG: Die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist als tatbestandliche Hand- lungseinheit und daher als Dauerdelikt zu beurteilen (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1). Von einer tat- bestandlichen Handlungseinheit ist selbst dann auszugehen, wenn man zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich eines gewissen Aktienumfangs ein Handeln auf dem Primärmarkt zu bejahen ist, ein solches für den übrigen Umfang aber ver- neint wird (vgl. die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6 f. und Urk. 503 S. 9 f.). Ein gewerbsmässiges und öffentliches An- bieten von Effekten setzt nämlich auch für den Fall, dass nur ein Teil der Transak- tionen innerhalb einer Gruppe erfolgten, ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1.). Damit beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an welchem die letzte Handlung ausgeführt wurde.”
“Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG: Die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist als tatbestandliche Hand- lungseinheit und daher als Dauerdelikt zu beurteilen (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1). Von einer tat- bestandlichen Handlungseinheit ist selbst dann auszugehen, wenn man zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich eines gewissen Aktienumfangs ein Handeln auf dem Primärmarkt zu bejahen ist, ein solches für den übrigen Umfang aber ver- neint wird (vgl. die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6 f. und Urk. 503 S. 9 f.). Ein gewerbsmässiges und öffentliches An- bieten von Effekten setzt nämlich auch für den Fall, dass nur ein Teil der Transak- tionen innerhalb einer Gruppe erfolgten, ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. Urteil SK.2015.31 des Bundesstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 2.3.1 f. und E. 3.1.). Damit beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an welchem die letzte Handlung ausgeführt wurde.”
Art. 44 Abs. 1 FINMAG erfasst die vorsätzliche Ausübung bewilligungs‑, anerkennungs‑, zulassungs‑ oder registrierungspflichtiger Tätigkeiten ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis. Als Beispiel aus den Quellen wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 10 aBEHG die Ausübung der Tätigkeit als Effektenhändler einer FINMA‑Bewilligung bedarf; der Begriff des Effektenhändlers umfasst unter anderem Personen und Gesellschaften, die gewerbsmässig Effekten zum kurzfristigen Wiederverkauf für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten oder Derivate schaffen und öffentlich anbieten.
“Gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- bestraft. Zu den Finanzmarktgesetzen gehörte gemäss aArt. 1 Abs. 1 lit. e FINMAG (Stand am 1. Januar 2009) das Börsengesetz. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG (fortan Stand am 1. Januar 2009; AS 2008 5207) bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig werden will. Als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes gelten gemäss Art. 2 lit. d BEHG natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten.”
“Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird seit 1. Januar 2009 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.00 bestraft (Art. 44 Abs. 2 FIN- MAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG). Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Bewilligung der FINMA als Effektenhändler betätigt, macht sich nach Art. 44 FINMAG strafbar. Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d aBEHG). Öffentlich im Sinne von Art. 2 lit. d aBEHG ist ein Angebot, welches sich an unbestimmt viele Interessenten richtet und durch entsprechende Publikation zugänglich gemacht wird (BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.4.3.1).”
Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind nach Art. 10 Abs. 3 StGB als Vergehen qualifiziert. Die Strafverfolgungsverjährung beträgt nach der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich zehn Jahre; diese 10‑jährige Frist wurde in neueren Entscheiden der Beschwerde- und Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bestätigt.
“Die Anpassung durch die Teilrevision betrifft somit nicht den vorliegend zu beurteilenden Fall. Entsprechend ist das neue Recht nicht milder. Anzuwenden ist somit das im Tatzeitpunkt geltende Recht. 2.5 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Vorliegend ist das seit dem 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht, welches Geldstrafen nur noch bis zu einer Höchstzahl von 180 Tagessätzen zulässt und im Bereich darüber zwingend eine Freiheitsstrafe vorschreibt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht, welches die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erlaubte (vgl. aArt. 34 Abs. 1 lit. 1 StGB), nicht milder. Anwendbar ist folglich das zum Tatzeitpunkt geltende Sanktionenrecht. 3. Verjährung 3.1 Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Die Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ist somit ein Vergehen. Gemäss der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Fassung des Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung entsprechend in zehn Jahren. In jüngeren Entscheiden bestätigten die Beschwerdekammer und die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Geltung der 10-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 97 StGB für Vergehen nach den Straftatbeständen der Finanzmarktgesetze gemäss FINMAG (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2023.40 vom 8. Februar 2024 E. 5.6; Urteil der Berufungskammer CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. I.6.6). 3.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014 eine Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ausgeübt zu haben. 3.3 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfüllung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (BGE 131 IV 83 E.”
“Die Anpassung durch die Teilrevision betrifft somit nicht den vorliegend zu beurteilenden Fall. Entsprechend ist das neue Recht nicht milder. Anzuwenden ist somit das im Tatzeitpunkt geltende Recht. 2.5 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Vorliegend ist das seit dem 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht, welches Geldstrafen nur noch bis zu einer Höchstzahl von 180 Tagessätzen zulässt und im Bereich darüber zwingend eine Freiheitsstrafe vorschreibt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht, welches die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erlaubte (vgl. aArt. 34 Abs. 1 lit. 1 StGB), nicht milder. Anwendbar ist folglich das zum Tatzeitpunkt geltende Sanktionenrecht. 3. Verjährung 3.1 Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Die Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ist somit ein Vergehen. Gemäss der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Fassung des Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung entsprechend in zehn Jahren. In jüngeren Entscheiden bestätigten die Beschwerdekammer und die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Geltung der 10-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 97 StGB für Vergehen nach den Straftatbeständen der Finanzmarktgesetze gemäss FINMAG (Beschluss der Beschwerdekammer BG.2023.40 vom 8. Februar 2024 E. 5.6; Urteil der Berufungskammer CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. I.6.6). 3.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014 eine Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ausgeübt zu haben. 3.3 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfüllung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (BGE 131 IV 83 E.”
Art. 44 FINMAG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; für den Straftatbestand genügt daher die tatsächliche Ausübung einer bewilligungs‑/registrierungspflichtigen Tätigkeit. Hierunter fällt nach den angeführten Quellen auch berufsmässige Vermögensverwaltung, sofern sie ohne die erforderliche Bewilligung erfolgt.
“2 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigten wurden im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD nicht einvernommen, legten ihren Standpunkt aber über ihren Verteidiger schriftlich dar. Im Gerichtsverfahren liessen sie sich nicht einvernehmen (vgl. E. 1.1.4). Die Verteidigung bestritt im Parteivortrag die Strafbarkeit der inkriminierten Handlungen der Beschuldigten in verschiedener Hinsicht (SK pag. 4.721.011 ff.). Auf die entsprechenden Vorbringen wird unten im einschlägigen Kontext eingegangen. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000 Franken bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). 2.3.1.1 Die Strafnorm von Art. 44 FINMAG dient der Durchsetzung der Bewilligungspflicht und schützt die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. Bei Art. 44 FINMAG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es wird mithin weder eine tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes noch eine konkrete Gefährdung desselben vorausgesetzt (vgl. Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 2 ff.). 2.3.1.2 Der Straftatbestand von Art. 44 FINMAG setzt zunächst voraus, dass die Tätigkeit eines Finanzintermediärs vorliegt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 aGwG sind Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Vermögen verwalten (lit. e). Als Finanzintermediation gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGwV auch die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten auf fremde Rechnung. Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirt—schaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20.”
In den vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG wurden Ersatzforderungen an die Eidgenossenschaft festgesetzt. Diese wurden in den Entscheidungen jeweils zusammen mit Geldstrafen, Verbindungsbussen und Verfahrenskosten angeordnet.
“Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, einschliesslich für das Vorverfahren. Prozessgeschichte: A. Aufgrund einer Strafanzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) vom 5. November 2014 und rechtshilfeweise erhobenen Beweismitteln bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 29. Juni 2020 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter), B., C. und D. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.10) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1) (Akten EFD 442.2-159 pag. 010 0001; 030 0001-0190; 050 0001). B. Mit Strafbescheid des EFD vom 26. Mai 2023 wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'360.--, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 137'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von total Fr. 1'580.--, verurteilt (EFD 080 0041-0049). C. C.1. Mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 wurde D. schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum Mai 2014, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen à Fr. 20.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 640.--, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 264'000.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'590.-- (EFD 100 0105). Der Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.”
“SK.2024.32 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2024.32 Urteil vom 19. März 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien 1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Stellvertretender Bundesanwalt Jacques Rayroud 2. Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour Gegenstand Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge. Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes: A. sei a) schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014; und b) zu verurteilen: I. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren; II. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft; III. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des EFD in Höhe von Fr. 4'000.--; IV. zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anträge der Verteidigung: 1. Es sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte des Vorwurfs der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung freizusprechen. 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft bei einer Tätigkeit als Effek—ten—händ—ler ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilten, und es sei auf die Bezahlung einer Ersatzforderung an die Eidgenossenschaft zu verzichten.”
“44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.10) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1) (Akten EFD 442.2-159 pag. 010 0001; 030 0001-0190; 050 0001). B. Mit Strafbescheid des EFD vom 26. Mai 2023 wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'360.--, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 137'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von total Fr. 1'580.--, verurteilt (EFD 080 0041-0049). C. C.1. Mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 wurde D. schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum Mai 2014, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen à Fr. 20.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 640.--, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 264'000.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'590.-- (EFD 100 0105). Der Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. C.2. Auch B. wurde mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 unter anderem schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum 14. Mai 2014. Dagegen erhob er Einsprache. Das EFD bestätigte den Schuldspruch mit Strafverfügung vom 23. April 2024 und verurteilte B. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 80.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 23'147.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr.”
“Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, einschliesslich für das Vorverfahren. Prozessgeschichte: A. Aufgrund einer Strafanzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) vom 5. November 2014 und rechtshilfeweise erhobenen Beweismitteln bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 29. Juni 2020 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter), B., C. und D. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.10) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1) (Akten EFD 442.2-159 pag. 010 0001; 030 0001-0190; 050 0001). B. Mit Strafbescheid des EFD vom 26. Mai 2023 wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à Fr. 140.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'360.--, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 137'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von total Fr. 1'580.--, verurteilt (EFD 080 0041-0049). C. C.1. Mit Strafbescheid vom 26. Mai 2023 wurde D. schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 11. August 2010 bis zum Mai 2014, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen à Fr. 20.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 640.--, zur Bezahlung einer Ersatzforderung·von Fr. 264'000.-- an die Eidgenossenschaft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'590.-- (EFD 100 0105). Der Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.”
“SN.2024.21 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SN.2024.21 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2024.32) Verfügung vom 3. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour Gesuchsteller Gegenstand Bestellung eines amtlichen Verteidigers Die Einzelrichterin erwägt, dass - das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 29. Juni 2020 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) sowie Mitbeschuldigte formell ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG eröffnete (EFD 050 0001); - der Beschuldigte am 14. Juni 2023 Rechtsanwalt Ivan Jabbour als erbetenen Verteidiger mandatierte (EFD 080 0051); - das EFD mit Strafverfügung vom 23. April 2024 den Beschuldigten wegen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig sprach und ihn mit Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'880.-- verurteilte (TPF 9.100.007-043); - der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beim EFD die gerichtliche Beurteilung verlangte (Art. 72 VStrR; EFD 080 0120); - mit Übermittlungsschreiben vom 30. Mai 2024 das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesstrafgerichts überwies und für die Anklage gemäss Art.”
Im zitierten Entscheid wurde wiederholte, mehrjährige Tätigkeit mit hohen Umsätzen und Gewinnen als Indiz dafür gewertet, dass die Ausübung einer bewilligungs‑pflichtigen Tätigkeit vorsätzlich und in der Form einer gewerbsmässigen Tätigkeit erfolgte; dies kann damit für die Beurteilung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG herangezogen werden.
“aus dem internationalen Kokainhandel, dem gewerbsmässigen illegalen Glücksspiel und weiteren Verbrechen gestammt, was der Beschwerdeführer gewusst oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Geldgeschäften in den überwachten ca. drei Jahren einen Umsatz von über Fr. 10 Mio. erzielt und daraus einen Gewinn von über Fr. 100'000.-- geschöpft (schwere Geldwäscherei). Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich (summarisch begründete Ausfertigung) vom 9. April 2024 (act. 1.6) wurden die Straftatbestände und Sanktionen der (vom Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegten) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2024 gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil erhoben. Der Beschwerdeführer wurde der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GwG und Art. 14 Abs. 1 GwG, der mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde entschieden, dass im Übrigen (6 Monate abzüglich 69 Tage, die durch Haft erstanden sind) die Freiheitsstrafe vollzogen wird (act. 1.6).”
Für Taten vor der Teilrevision ist grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden; die Teilrevision (u. a. per 1.1.2020 bzw. Fassung 2023) ist für die hier relevanten Passagen von Art. 44 FINMAG nicht milder, sodass das früher geltende Recht anzuwenden bleibt. Soweit eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, kann jedoch die seitdem geltende strengere Neuregelung zur Anwendung gelangen.
“12 FINIG, in Kraft seit 1. Januar 2020, darf jedoch eine Emissionshaustätigkeit nur ausüben, wer über eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank verfügt und unter anderem gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, übernimmt oder auf dem Primärmarkt öffentlich anbietet (lit. a). Die angeklagte Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung wäre somit auch unter dem aktuell in Kraft stehenden materiellen Verwaltungsrecht bewilligungspflichtig. Da aber das neue Recht nicht milder ist, finden in Bezug auf die materiell-verwaltungsrechtlichen Regelungen die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des aBEHG und der aBEHV-FINMA Anwendung. 2.4 Die im Tatzeitraum geltende Strafbestimmung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG – in der Fassung vom 1. Januar 2009, 20. Dezember 2012 und 1. Juli 2013 – sah eine identische Strafandrohung vor wie die per 1. Januar 2020 teilrevidierte und derzeit geltende Fassung vom 1. September 2023 des FINMAG. Die vorliegend relevanten Passagen – inkl. die Strafandrohung – von Art. 44 FINMAG blieben durch die Teilrevision unverändert. Die Anpassung durch die Teilrevision betrifft somit nicht den vorliegend zu beurteilenden Fall. Entsprechend ist das neue Recht nicht milder. Anzuwenden ist somit das im Tatzeitpunkt geltende Recht. 2.5 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Vorliegend ist das seit dem 1. Januar 2018 revidierte Sanktionenrecht, welches Geldstrafen nur noch bis zu einer Höchstzahl von 180 Tagessätzen zulässt und im Bereich darüber zwingend eine Freiheitsstrafe vorschreibt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht, welches die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erlaubte (vgl. aArt. 34 Abs. 1 lit. 1 StGB), nicht milder.”
“Gemäss dem alten Recht, mithin bis zum 31. Dezember 2008, wurde die vorsätzliche Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 40 lit. b aBEHG mit Busse bis zu CHF 200'000 bestraft. Per 1. Januar 2009 wurde die Tätigkeit ohne Bewilligung neu dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG un- terstell, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Da vorliegend eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben ist (vgl. Ziffer I. 6.3.), - 85 - kommt das neue Recht zur Anwendung. Die Anwendung der strengeren Strafform ist vorliegend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 361 S. 126 f. sowie der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in Urk. 337 S. 6).”
Bei untergeordneter Stellung ist die Zurechnung des unbewilligten Effektenhandels umstritten. Entscheidend ist die rechtliche Qualifikation der konkreten Tätigkeit und die Frage, ob diese Tätigkeit dem Unternehmen zugerechnet werden kann.
“‑Gruppe; Art seiner Tätigkeiten; unerlaubter Effektenhandel) grund—sätzlich nicht, sondern nur dessen rechtliche Bewertung. Er moniert die Bedeutung seiner Rolle, welche ihm das EFD im Zusammenhang mit den fraglichen Aktienverkäufen beimisst, sowie die damit verbundene strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm der unbewilligte Effektenhandel aufgrund seiner untergeordneten Stellung im Rahmen der arbeitsteiligen Geschäftstätigkeit der E. AG nicht zugerechnet werden dürfe. Bestritten ist somit im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation der ihm vorgeworfenen Tätigkeit. Auf die übrigen Rügen (fehlende Festübernahme der Aktien bzw. Verkauf in Kommission durch die E. AG [objektiver Tatbestand]; Irrtumsproblematik) wird im einschlägigen Sachkontext eingegangen (siehe E. 9.2.2; 9.4.3; 9.6). 9. Effektenhandel ohne Bewilligung 9.1 Rechtliches 9.1.1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG). Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d aBEHG). Das Tätigwerden als Effektenhändler ist bereits dann gegeben, wenn der Täter gegenüber dem Publikum in Erscheinung tritt und seine Dienste als Effektenhändler in einer Art und Weise anbietet, die konkret in eine genehmigungspflichtige Tätigkeit münden kann, wenn das Publikum reagiert (Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 16). 9.1.2 Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art.”
“‑Gruppe; Art seiner Tätigkeiten; unerlaubter Effektenhandel) grund—sätzlich nicht, sondern nur dessen rechtliche Bewertung. Er moniert die Bedeutung seiner Rolle, welche ihm das EFD im Zusammenhang mit den fraglichen Aktienverkäufen beimisst, sowie die damit verbundene strafrechtliche Verantwortlichkeit. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm der unbewilligte Effektenhandel aufgrund seiner untergeordneten Stellung im Rahmen der arbeitsteiligen Geschäftstätigkeit der E. AG nicht zugerechnet werden dürfe. Bestritten ist somit im Wesentlichen die rechtliche Qualifikation der ihm vorgeworfenen Tätigkeit. Auf die übrigen Rügen (fehlende Festübernahme der Aktien bzw. Verkauf in Kommission durch die E. AG [objektiver Tatbestand]; Irrtumsproblematik) wird im einschlägigen Sachkontext eingegangen (siehe E. 9.2.2; 9.4.3; 9.6). 9. Effektenhandel ohne Bewilligung 9.1 Rechtliches 9.1.1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 Abs. 1 aBEHG). Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d aBEHG). Das Tätigwerden als Effektenhändler ist bereits dann gegeben, wenn der Täter gegenüber dem Publikum in Erscheinung tritt und seine Dienste als Effektenhändler in einer Art und Weise anbietet, die konkret in eine genehmigungspflichtige Tätigkeit münden kann, wenn das Publikum reagiert (Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 16). 9.1.2 Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate (Art.”
Für die Anwendung von Art. 44 FINMAG kann berufsmässiges Handeln bereits ausreichen, wenn es sich um die Annahme, Verwahrung oder Verwaltung fremder Vermögenswerte handelt (insbesondere Vermögensverwaltung). Dazu zählt nach aGwV die Verwaltung von Effekten/Finanzinstrumenten auf fremde Rechnung. Die Unterstellung als Finanzintermediär hängt nicht davon ab, ob die Vollmacht tatsächlich ausgeübt wird oder ob der Kunde selbst unterschriftsberechtigt ist.
“AG unbefugt als Finanzintermediär betätigt zu haben, indem sie gestützt auf Handelsvollmachten Handel mit Devisen und Derivaten unter Einsatz einer selbstentwickelten Software auf Rechnung ihrer Kunden betrieben hätten. 2.2 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigten wurden im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD nicht einvernommen, legten ihren Standpunkt aber über ihren Verteidiger schriftlich dar. Im Gerichtsverfahren liessen sie sich nicht einvernehmen (vgl. E. 1.1.4). Die Verteidigung bestritt im Parteivortrag die Strafbarkeit der inkriminierten Handlungen der Beschuldigten in verschiedener Hinsicht (SK pag. 4.721.011 ff.). Auf die entsprechenden Vorbringen wird unten im einschlägigen Kontext eingegangen. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000 Franken bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). 2.3.1.1 Die Strafnorm von Art. 44 FINMAG dient der Durchsetzung der Bewilligungspflicht und schützt die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. Bei Art. 44 FINMAG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es wird mithin weder eine tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes noch eine konkrete Gefährdung desselben vorausgesetzt (vgl. Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 2 ff.). 2.3.1.2 Der Straftatbestand von Art. 44 FINMAG setzt zunächst voraus, dass die Tätigkeit eines Finanzintermediärs vorliegt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 aGwG sind Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Vermögen verwalten (lit. e). Als Finanzintermediation gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGwV auch die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten auf fremde Rechnung. Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirt—schaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20.”
“721.011 ff.). Auf die entsprechenden Vorbringen wird unten im einschlägigen Kontext eingegangen. 2.3 Rechtliches 2.3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 250'000 Franken bestraft (Art. 44 Abs. 2 FINMAG). 2.3.1.1 Die Strafnorm von Art. 44 FINMAG dient der Durchsetzung der Bewilligungspflicht und schützt die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes. Bei Art. 44 FINMAG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es wird mithin weder eine tatsächliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes noch eine konkrete Gefährdung desselben vorausgesetzt (vgl. Schwob/Wohlers, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 2 ff.). 2.3.1.2 Der Straftatbestand von Art. 44 FINMAG setzt zunächst voraus, dass die Tätigkeit eines Finanzintermediärs vorliegt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 aGwG sind Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Vermögen verwalten (lit. e). Als Finanzintermediation gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a aGwV auch die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten auf fremde Rechnung. Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirt—schaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober 2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwäschereiverordnung [GwV]» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob der Kunde selber auch unterschriftsberechtigt ist oder ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (Wyss, Kommentar Geldwäschereigesetz, 2.”
Vorsätzliche Widerhandlungen nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG werden mit Geld‑ oder Freiheitsstrafe bestraft; im Gegensatz zu fahrlässigen Widerhandlungen (Art. 44 Abs. 2 FINMAG) kann im vorsätzlichen Fall der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Umständen aufgeschoben werden. Bei der Frage der Ausfällung einer Verbindungsbusse ist eine zivilrechtliche Ersatzforderung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
“Die Ersatzforderung kann im Rahmen der Frage der Ausfällung einer Verbindungsbusse grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Ersatzforderung erfüllt anders als die Verbindungsbusse keinen Strafzweck. Eine vorsätzliche Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet, während eine fahrlässige begangene Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 2 FINMAG mit Busse bestraft wird. Im ersten Fall kann der Vollzug aufgeschoben werden im zweiten nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 StGB). So liegt auch im Bereich des Finanzmarktstrafrechts eine Art Schnittstellenproblematik vor. Es handelt sich jedoch nicht um eine Massendelinquenz wie im Strassenverkehrsbereich, sodass sich eine automatisierte Verbindungsstrafe aufdrängt.”
“Die Ersatzforderung kann im Rahmen der Frage der Ausfällung einer Verbindungsbusse grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Ersatzforderung erfüllt anders als die Verbindungsbusse keinen Strafzweck. Eine vorsätzliche Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet, während eine fahrlässige begangene Widerhandlung nach Art. 44 Abs. 2 FINMAG mit Busse bestraft wird. Im ersten Fall kann der Vollzug aufgeschoben werden im zweiten nicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 StGB). So liegt auch im Bereich des Finanzmarktstrafrechts eine Art Schnittstellenproblematik vor. Es handelt sich jedoch nicht um eine Massendelinquenz wie im Strassenverkehrsbereich, sodass sich eine automatisierte Verbindungsstrafe aufdrängt.”
Bei Mittäterschaft sind die Tatbeiträge der übrigen Beteiligten dem einzelnen Mittäter zuzurechnen; ein im Vergleich zu den Mittätern geringeres Verschulden wirkt sich allenfalls bei der Strafzumessung, nicht jedoch auf die Zurechnung der Tatbeiträge aus.
“Der betriebene Effektenhandel erscheint überdies als ausgeklügeltes System, indem die involvierten Personen und Gesellschaften den bewilligungspflichtigen Effektenhandel arbeitsteilig als Gruppe durchführten (vgl. E. 9.2.1). Wie bei der Mittäterschaft üblich, lag die Herrschaft über den Geschehensablauf nicht in den Händen des Einzelnen, sondern in den Händen des mittäterschaftlichen Kollektivs (sog. funktionale Tatherrschaft). Ohne den Tatbeitrag jedes einzelnen Beteiligten hätte das raffinierte System nicht funktioniert. Die Tatbeiträge der mitbeteiligten B., C. und D. sind dem Beschuldigten daher zuzurechnen. Dem im Vergleich zu den anderen Mittätern geringeren Tatverschulden des Beschuldigten ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (E. 10.). In Berücksichtigung dessen ist dem Beschuldigten die unerlaubte Geschäftstätigkeit der I.‑Gruppe vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR als Mittäter strafrechtlich zuzurechnen. Er hat damit den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG erfüllt. 9.4 Vorsatz 9.4.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 12 StGB N. 6; Stratenwerth, a.a.O., § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art.”
“Der betriebene Effektenhandel erscheint überdies als ausgeklügeltes System, indem die involvierten Personen und Gesellschaften den bewilligungspflichtigen Effektenhandel arbeitsteilig als Gruppe durchführten (vgl. E. 9.2.1). Wie bei der Mittäterschaft üblich, lag die Herrschaft über den Geschehensablauf nicht in den Händen des Einzelnen, sondern in den Händen des mittäterschaftlichen Kollektivs (sog. funktionale Tatherrschaft). Ohne den Tatbeitrag jedes einzelnen Beteiligten hätte das raffinierte System nicht funktioniert. Die Tatbeiträge der mitbeteiligten B., C. und D. sind dem Beschuldigten daher zuzurechnen. Dem im Vergleich zu den anderen Mittätern geringeren Tatverschulden des Beschuldigten ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (E. 10.). In Berücksichtigung dessen ist dem Beschuldigten die unerlaubte Geschäftstätigkeit der I.‑Gruppe vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR als Mittäter strafrechtlich zuzurechnen. Er hat damit den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG erfüllt. 9.4 Vorsatz 9.4.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 12 StGB N. 6; Stratenwerth, a.a.O., § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art.”