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Bei der Übermittlung nichtöffentlich zugänglicher Informationen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden ist darauf zu achten, dass diese nur zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck weitergeleitet werden dürfen (Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden einem Amts‑ bzw. Berufsgeheimnis unterliegen (Vertraulichkeitsprinzip). Die FINMA berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
“Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die übermittelten Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts bestimmt sind (Spezialitätsprinzip) und die Vertraulichkeit — namentlich die Bindung der ersuchenden Behörde an Amts‑ oder Berufsgeheimnisse — gewährleistet ist.
“Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).”
Art. 42 Abs. 4 FINMAG verpflichtet die Behörde, bei der Übermittlung nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Verhältnismässigkeit zu beachten. Diese Prüfung erfolgt im Zusammenhang mit dem Spezialitäts- und dem Vertraulichkeitsprinzip, die für die Weitergabe an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden vorausgesetzt werden.
“Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).”
“Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG).”
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