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Die Veröffentlichung nach Art. 22 FINMAG ist als Realakt qualifiziert und nicht unmittelbar anfechtbar. Einen Rechtsschutz gegen solche Veröffentlichungen eröffnet die Möglichkeit der Erlassung einer Verfügung gegen Realakte nach Art. 25a VwVG; die Rechtsprechung hat hierzu eine entsprechende Praxis herausgebildet.
“Gemäss Art. 22 FINMAG informiert die FINMA die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis (Abs. 1). Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist (a.) zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten; (b.) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder (c.) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Abs. 2). Dabei handelt es sich - im Unterschied zur Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Art. 34 FINMAG) - um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt (Francois Rayroux/Shelby du Pasquier, in Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar FINMAG, 3. Aufl., Basel 2019, Art. 22 Rz. 47). Rechtsschutz kann auf dem Wege der Verfügung gegen Realakte erlangt werden (Art. 25a VwVG). Die Vorinstanz hat eine Praxis entwickelt, die den Rechtsschutz gegen solche Realakte sicherstellt.”
Medienmitteilungen der FINMA richten sich grundsätzlich an die Öffentlichkeit (Art. 22 FINMAG). Sie können jedoch inhaltlich konkret formulierte Aufforderungen an beaufsichtigte Unternehmen (etwa Krankenzusatzversicherer) enthalten, die sich an diese Adressaten richten.
“Die streitige Medienmitteilung erfolgte im Kontext dieser Aufsichtstätigkeit der FINMA im Bereich der Krankenzusatzversicherungen (vorstehende E. 5.3). Die FINMA führte in der Medienmitteilung aus, dass Rechnungen im Bereich der Krankenzusatzversicherung häufig intransparent seien und zum Teil unbegründet hoch oder ungerechtfertigt erschienen. Sie erwarte deshalb von den Versicherern ein wirksameres Controlling und fordere diese auf, die Verträge mit den Leistungserbringern zu überprüfen und wo nötig zu verbessern. Nur unter diesen Voraussetzungen werde sie neue Spitalzusatzversicherungsprodukte genehmigen (vorstehende lit. A.b.). Zwar richtet sich die Medienmitteilung an die Öffentlichkeit (s. Art. 22 FINMAG), die darin geäusserten und von den Beschwerdeführern beanstandeten Aufforderungen sind indes an die von der FINMA beaufsichtigten Krankenzusatzversicherer adressiert. Allem voran zeigen dies die Formulierungen auf Seite 3 der Medienmitteilung (s. vorstehende lit. A”
Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass die FINMA im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 FINMAG die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtspraxis informieren kann und dabei auch auf Erkenntnisse aus mehreren Vor‑Ort‑Kontrollen Bezug nehmen darf. In derselben Entscheidung wurden Dritte, die nur mittelbare wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend machen, als blosse Drittbetroffene qualifiziert, denen in der Regel kein schutzwürdiges Interesse nach Art. 25a VwVG zukomme; ein Widerruf der Medienmitteilung sei deshalb nicht angezeigt.
“Die Tarifanpassungen seien damit nicht primär auf die Medienmitteilung zurückzuführen, sondern Ausdruck einer bereits seit längerem eingetretenen Entwicklung zu mehr Transparenz in der Leistungsabrechnung. Zudem seien die Beschwerdeführenden nicht direkt Adressaten der Medienmitteilung, vielmehr richteten sich die bekundeten Erwartungen primär und allgemein an die Krankenzusatzversicherer. Als Vertragspartner der Krankenzusatzversicherer seien die Beschwerdeführenden blosse Drittbetroffene der Medienmitteilung. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen der Beschwerdeführenden seien typische Reflexwirkungen der angepassten vertraglichen Beziehung mit den Krankenzusatzversicherern. Es lägen daher nur mittelbare vermögensrechtliche Konsequenzen vor, die kein schutzwürdiges Interesse bei Drittbetroffenen zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG (zitiert in E. 1.2) legitimiert, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sodann fehle es an der Widerrechtlichkeit der Medienmitteilung. Mit der Publikation der streitigen Medienmitteilung habe die Vor-instanz ihre Befugnis zur Berichterstattung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 FINMAG (zitiert in E.1.1) wahrgenommen und die Öffentlichkeit über ihre Praxis informiert. Ihre Aussagen stützten sich auf mehrere Vor-Ort-Kontrollen und die daraus gezogenen Erkenntnisse dürfe sie mit der Öffentlichkeit teilen, ansonsten sie über ihre behördliche Auffassung nicht informieren könnte. Sie handle damit nicht rechtswidrig. E. Dagegen erheben die Beschwerdeführenden am 24. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen die folgenden Anträge: "1. Die Verfügung der FINMA vom 22. Oktober 2021 (GG01339349) sei aufzuheben. 2. Die FINMA sei zu verpflichten, ihre Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 ("Krankenzusatzversicherer: FINMA sieht umfassenden Handlungsbedarf bei Leistungsabrechnungen") zu widerrufen. 3. Die FINMA sei zu verpflichten, eine Berichtigung ihrer Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 zu publizieren, worin klarzustellen ist, dass die FINMA nicht berechtigt ist, das Verhältnis zwischen Krankenzusatzversicherern und Leistungserbringern zu regeln bzw.”
“Die Tarifanpassungen seien damit nicht primär auf die Medienmitteilung zurückzuführen, sondern Ausdruck einer bereits seit längerem eingetretenen Entwicklung zu mehr Transparenz in der Leistungsabrechnung. Zudem seien die Beschwerdeführenden nicht direkt Adressaten der Medienmitteilung, vielmehr richteten sich die bekundeten Erwartungen primär und allgemein an die Krankenzusatzversicherer. Als Vertragspartner der Krankenzusatzversicherer seien die Beschwerdeführenden blosse Drittbetroffene der Medienmitteilung. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen der Beschwerdeführenden seien typische Reflexwirkungen der angepassten vertraglichen Beziehung mit den Krankenzusatzversicherern. Es lägen daher nur mittelbare vermögensrechtliche Konsequenzen vor, die kein schutzwürdiges Interesse bei Drittbetroffenen zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG (zitiert in E. 1.2) legitimiert, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sodann fehle es an der Widerrechtlichkeit der Medienmitteilung. Mit der Publikation der streitigen Medienmitteilung habe die Vor-instanz ihre Befugnis zur Berichterstattung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 FINMAG (zitiert in E.1.1) wahrgenommen und die Öffentlichkeit über ihre Praxis informiert. Ihre Aussagen stützten sich auf mehrere Vor-Ort-Kontrollen und die daraus gezogenen Erkenntnisse dürfe sie mit der Öffentlichkeit teilen, ansonsten sie über ihre behördliche Auffassung nicht informieren könnte. Sie handle damit nicht rechtswidrig. E. Dagegen erheben die Beschwerdeführenden am 24. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen die folgenden Anträge: "1. Die Verfügung der FINMA vom 22. Oktober 2021 (GG01339349) sei aufzuheben. 2. Die FINMA sei zu verpflichten, ihre Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 ("Krankenzusatzversicherer: FINMA sieht umfassenden Handlungsbedarf bei Leistungsabrechnungen") zu widerrufen. 3. Die FINMA sei zu verpflichten, eine Berichtigung ihrer Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 zu publizieren, worin klarzustellen ist, dass die FINMA nicht berechtigt ist, das Verhältnis zwischen Krankenzusatzversicherern und Leistungserbringern zu regeln bzw.”
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es naheliegend war, dass die FINMA ihre Medienmitteilung auf Art. 22 FINMAG stützen würde. Daher konnte dies für die Parteien nicht völlig überraschend sein, weshalb eine zusätzliche Möglichkeit zur Stellungnahme nicht erforderlich erschien.
“Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass sich die FINMA in Zusammenhang mit der Medienmitteilung auf Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) stützen würde. Deshalb hätte ihnen die FINMA vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2021 eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren müssen. Die Vorinstanz habe diese Rüge zu Unrecht als offensichtlich unbegründet erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war es naheliegend, dass sich die FINMA als Rechtsgrundlage für ihre Medienmitteilung auf Art. 22 FINMAG berufen würde. Nach dessen Abs. 1 informiert die FINMA die Öffentlichkeit (mindestens einmal jährlich) über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis. Art. 22 FINMAG betrifft spezifisch Medienmitteilungen der FINMA (vgl. Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführer, die Berufung auf Art. 22 FINMAG sei nicht voraussehbar gewesen und hätte deshalb eine weitere Stellungnahme vor dem Entscheid über das von ihnen selbst gestellte Gesuch erfordert, als offensichtlich unbegründet erachtete. Natürlich trifft zu, dass das rechtliche Gehör auch einer anwaltlich vertretenen Partei zu gewähren ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich nach Gesagtem die FINMA auf Art. 22 FINMAG berufen konnte, ohne dass dies für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer völlig überraschend kommen musste.”
“Die Vorinstanz habe diese Rüge zu Unrecht als offensichtlich unbegründet erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war es naheliegend, dass sich die FINMA als Rechtsgrundlage für ihre Medienmitteilung auf Art. 22 FINMAG berufen würde. Nach dessen Abs. 1 informiert die FINMA die Öffentlichkeit (mindestens einmal jährlich) über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis. Art. 22 FINMAG betrifft spezifisch Medienmitteilungen der FINMA (vgl. Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführer, die Berufung auf Art. 22 FINMAG sei nicht voraussehbar gewesen und hätte deshalb eine weitere Stellungnahme vor dem Entscheid über das von ihnen selbst gestellte Gesuch erfordert, als offensichtlich unbegründet erachtete. Natürlich trifft zu, dass das rechtliche Gehör auch einer anwaltlich vertretenen Partei zu gewähren ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich nach Gesagtem die FINMA auf Art. 22 FINMAG berufen konnte, ohne dass dies für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer völlig überraschend kommen musste.”
“Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass sich die FINMA in Zusammenhang mit der Medienmitteilung auf Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) stützen würde. Deshalb hätte ihnen die FINMA vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2021 eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme gewähren müssen. Die Vorinstanz habe diese Rüge zu Unrecht als offensichtlich unbegründet erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war es naheliegend, dass sich die FINMA als Rechtsgrundlage für ihre Medienmitteilung auf Art. 22 FINMAG berufen würde. Nach dessen Abs. 1 informiert die FINMA die Öffentlichkeit (mindestens einmal jährlich) über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis. Art. 22 FINMAG betrifft spezifisch Medienmitteilungen der FINMA (vgl. Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführer, die Berufung auf Art. 22 FINMAG sei nicht voraussehbar gewesen und hätte deshalb eine weitere Stellungnahme vor dem Entscheid über das von ihnen selbst gestellte Gesuch erfordert, als offensichtlich unbegründet erachtete. Natürlich trifft zu, dass das rechtliche Gehör auch einer anwaltlich vertretenen Partei zu gewähren ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich nach Gesagtem die FINMA auf Art. 22 FINMAG berufen konnte, ohne dass dies für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer völlig überraschend kommen musste.”
Die Vorinstanz informiert Betroffene vorgängig über beabsichtigte Öffentlichkeitsinformationen (insbesondere über Inhalt und geplantes Publikationsdatum einer Medienmitteilung), hört sie vor der Veröffentlichung an und gibt ihnen die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung wegen der geplanten Publikation zu verlangen. Damit wird der Rechtsschutz gegen Realakte sichergestellt.
“22 FINMAG informiert die FINMA die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis (Abs. 1). Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist (a.) zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten; (b.) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder (c.) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Abs. 2). Dabei handelt es sich - im Unterschied zur Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Art. 34 FINMAG) - um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt (Francois Rayroux/Shelby du Pasquier, in Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar FINMAG, 3. Aufl., Basel 2019, Art. 22 Rz. 47). Rechtsschutz kann auf dem Wege der Verfügung gegen Realakte erlangt werden (Art. 25a VwVG). Die Vorinstanz hat eine Praxis entwickelt, die den Rechtsschutz gegen solche Realakte sicherstellt. Sie informiert den Finanzmarktteilnehmer vorgängig, wenn sie beabsichtigt, die Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG zu informieren beziehungsweise eine Medienmittelung zu veröffentlichen. Sie orientiert über das beabsichtigte Publikationsdatum sowie über den Inhalt der Medienmitteilung und hört die Betroffenen vor der geplanten Veröffentlichung an. Die Betroffenen haben nach der entsprechenden Orientierung die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wenn sie nur die Veröffentlichung, und nicht die Verfügung in der Sache, anfechten wollen (vgl. <www.finma.ch> > Dokumentation > Enforcementberichterstattung > ausgewählte Verfahren > Veröffentlichung einer Medienmitteilung). Damit stellt die Vorinstanz zum einen sicher, dass eine Verfügung über Realakte erlangt werden kann; zum anderen dürfen die Parteien davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Öffentlichkeit nicht informiert, wenn sie die Parteien nicht kontaktiert. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Februar 2024 beantragt, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Es erscheint fraglich, ob ein solcher Antrag, um einer allfälligen Information der Öffentlichkeit zuvorzukommen, zulässig ist.”
“22 FINMAG informiert die FINMA die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis (Abs. 1). Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist (a.) zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten; (b.) zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder (c.) zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Abs. 2). Dabei handelt es sich - im Unterschied zur Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Art. 34 FINMAG) - um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt (Francois Rayroux/Shelby du Pasquier, in Rolf Watter/Rashid Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar FINMAG, 3. Aufl., Basel 2019, Art. 22 Rz. 47). Rechtsschutz kann auf dem Wege der Verfügung gegen Realakte erlangt werden (Art. 25a VwVG). Die Vorinstanz hat eine Praxis entwickelt, die den Rechtsschutz gegen solche Realakte sicherstellt. Sie informiert den Finanzmarktteilnehmer vorgängig, wenn sie beabsichtigt, die Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG zu informieren beziehungsweise eine Medienmittelung zu veröffentlichen. Sie orientiert über das beabsichtigte Publikationsdatum sowie über den Inhalt der Medienmitteilung und hört die Betroffenen vor der geplanten Veröffentlichung an. Die Betroffenen haben nach der entsprechenden Orientierung die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wenn sie nur die Veröffentlichung, und nicht die Verfügung in der Sache, anfechten wollen (vgl. <www.finma.ch> > Dokumentation > Enforcementberichterstattung > ausgewählte Verfahren > Veröffentlichung einer Medienmitteilung). Damit stellt die Vorinstanz zum einen sicher, dass eine Verfügung über Realakte erlangt werden kann; zum anderen dürfen die Parteien davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Öffentlichkeit nicht informiert, wenn sie die Parteien nicht kontaktiert. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Februar 2024 beantragt, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Es erscheint fraglich, ob ein solcher Antrag, um einer allfälligen Information der Öffentlichkeit zuvorzukommen, zulässig ist.”
Wenn Betroffene die vorinstanzliche Praxis kannten, dass die Öffentlichkeit nicht informiert wird, konnten sie darauf vertrauen, nicht informiert zu werden. Wollten sie dennoch eine förmliche Verfügung zur Verhinderung einer allfälligen Information erwirken, hätten sie dies rechtzeitig anzeigen müssen. Unter diesen Umständen kann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Betroffene untätig bleibt und nicht frühzeitig ein förmliches Verfügungsbegehren stellt; dies hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben angenommen.
“Die Betroffenen haben nach der entsprechenden Orientierung die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wenn sie nur die Veröffentlichung, und nicht die Verfügung in der Sache, anfechten wollen (vgl. <www.finma.ch> > Dokumentation > Enforcementberichterstattung > ausgewählte Verfahren > Veröffentlichung einer Medienmitteilung). Damit stellt die Vorinstanz zum einen sicher, dass eine Verfügung über Realakte erlangt werden kann; zum anderen dürfen die Parteien davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Öffentlichkeit nicht informiert, wenn sie die Parteien nicht kontaktiert. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Februar 2024 beantragt, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Es erscheint fraglich, ob ein solcher Antrag, um einer allfälligen Information der Öffentlichkeit zuvorzukommen, zulässig ist. Die Frage kann offenbleiben. Der Antrag setzt jedenfalls voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtinformation besteht und es die in Art. 22 Abs. 2 FINMAG genannten öffentlichen Interessen überwiegt. Wie sich aus den Beilagen der Beschwerde ergibt, war der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Praxis bekannt (Beilage 3). Sie durfte davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Öffentlichkeit nicht informiert. Wenn sie trotzdem -und vor einer allfälligen Kontaktaufnahme - eine förmliche Verfügung hätte erwirken wollen, hätte sie dies anzeigen müssen. Aufgrund der ihr bekannten Praxis bestanden nämlich objektive Hinweise, dass die Vorinstanz nicht gewillt war, den Antrag förmlich zu beurteilen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte sie mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht bis zum 15. Juli 2024, mithin mehr als fünf Monate, zuwarten dürfen, wenn sie tatsächlich eine förmliche Verfügung hätte erwirken wollen (E. 1.2.1). Nach dem Endentscheid der Vorinstanz in der Sache fehlt jedenfalls ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.”
Ein Anspruch auf Erlass einer formellen Verfügung, welche die Nicht-Information der Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG bestätigt, besteht nicht. Die Information der Öffentlichkeit ist als Realakt ausgestaltet; eine Verfügung, die bloss bestätigt, dass keine Veröffentlichung erfolgt ist, begründet weder praktischen Nutzen noch ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse.
“Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin stellte den besagten Antrag, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Die Vorinstanz hat die Öffentlichkeit weder während des Enforcementverfahrens informiert noch eine Veröffentlichung der Verfügung in derselben angeordnet. Sie hat dem Antrag der Beschwerdeführerin damit sinngemäss entsprochen, wenn auch nicht förmlich darüber verfügt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin nicht gegen die Unterlassung, sondern die Verfügung gerichtet wäre, wäre die Beschwerde unzulässig. Ob die Vorinstanz eine Verfügung über den Antrag hätte erlassen müssen, ist - da keinerlei Veröffentlichung erfolgte - eine rein theoretische Frage. Denn eine Verfügung, die bloss bestätigt, was nicht geschehen ist, bringt weder einen praktischen Nutzen noch behebt sie einen Nachteil. Das anwendbare Recht gibt auch keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, welche die Nicht-Information der Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG bestätigt, da die Information der Öffentlichkeit als Realakt ausgestaltet ist. Auch daraus ergibt sich, dass von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein kann (E. 1.2.2). Da aus der Beurteilung der Beschwerdebegehren kein praktischer Vorteil mehr resultieren kann, fehlt jedenfalls ein praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.”
Medienmitteilungen sind als Realakte einzustufen und gelten regelmässig nicht als Information über ein einzelnes Verfahren im Sinne von Art. 22 Abs. 2 FINMAG. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, die lediglich die Unterlassung bzw. Nicht‑Information bestätigt; in solchen Fällen fehlt daher regelmässig ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung einer verfahrensrechtlichen Verfügung.
“Unbestritten mit Blick auf diese Grundsätze (vgl. vorstehende E. 6.2) ist, dass die Medienmitteilung der FINMA vom 17. Dezember 2020 einen Realakt darstellt. Auch handelt es sich bei der streitigen Medienmitteilung nicht um eine Information über ein einzelnes Verfahren (i.S.v. Art. 22 Abs. 2 FINMAG), der eine anfechtbare Verfügung vorausgegangen ist (vgl. im Unterschied dazu die im Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] beurteilte Konstellation). Fraglich erscheint indes, inwieweit die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen (allein) auf die streitige Medienmitteilung zurückgehen. Diese Frage nach der Kausalität kann indes offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführer allenfalls anderweitig hätten Rechtsschutz verlangen können. Denn wie nachfolgend auszuführen ist, nahm die Vorinstanz bereits zu Recht an, die Beschwerdeführer seien nicht in ihren Rechten oder Pflichten berührt und sie hätten kein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über den Realakt.”
“Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin stellte den besagten Antrag, die Öffentlichkeit sei über das Enforcementverfahren nicht zu informieren. Die Vorinstanz hat die Öffentlichkeit weder während des Enforcementverfahrens informiert noch eine Veröffentlichung der Verfügung in derselben angeordnet. Sie hat dem Antrag der Beschwerdeführerin damit sinngemäss entsprochen, wenn auch nicht förmlich darüber verfügt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin nicht gegen die Unterlassung, sondern die Verfügung gerichtet wäre, wäre die Beschwerde unzulässig. Ob die Vorinstanz eine Verfügung über den Antrag hätte erlassen müssen, ist - da keinerlei Veröffentlichung erfolgte - eine rein theoretische Frage. Denn eine Verfügung, die bloss bestätigt, was nicht geschehen ist, bringt weder einen praktischen Nutzen noch behebt sie einen Nachteil. Das anwendbare Recht gibt auch keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, welche die Nicht-Information der Öffentlichkeit nach Art. 22 Abs. 2 FINMAG bestätigt, da die Information der Öffentlichkeit als Realakt ausgestaltet ist. Auch daraus ergibt sich, dass von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein kann (E. 1.2.2). Da aus der Beurteilung der Beschwerdebegehren kein praktischer Vorteil mehr resultieren kann, fehlt jedenfalls ein praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.”
FINMA-Medienmitteilungen richten sich zwar an die Öffentlichkeit; sie können jedoch zugleich konkrete Aufforderungen an beaufsichtigte Unternehmen enthalten. Dies zeigt sich beispielsweise in der entschiedenen Medienmitteilung zur Krankenzusatzversicherung, in der die FINMA öffentlich auf intransparente Rechnungen hinwies und zugleich die betreffenden Versicherer zur Vertrags- und Kostenprüfung aufforderte.
“Die streitige Medienmitteilung erfolgte im Kontext dieser Aufsichtstätigkeit der FINMA im Bereich der Krankenzusatzversicherungen (vorstehende E. 5.3). Die FINMA führte in der Medienmitteilung aus, dass Rechnungen im Bereich der Krankenzusatzversicherung häufig intransparent seien und zum Teil unbegründet hoch oder ungerechtfertigt erschienen. Sie erwarte deshalb von den Versicherern ein wirksameres Controlling und fordere diese auf, die Verträge mit den Leistungserbringern zu überprüfen und wo nötig zu verbessern. Nur unter diesen Voraussetzungen werde sie neue Spitalzusatzversicherungsprodukte genehmigen (vorstehende lit. A.b.). Zwar richtet sich die Medienmitteilung an die Öffentlichkeit (s. Art. 22 FINMAG), die darin geäusserten und von den Beschwerdeführern beanstandeten Aufforderungen sind indes an die von der FINMA beaufsichtigten Krankenzusatzversicherer adressiert. Allem voran zeigen dies die Formulierungen auf Seite 3 der Medienmitteilung (s. vorstehende lit. A”
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