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Die FINMA kann wirtschaftlich verflochtene Personen oder Gesellschaften wirtschaftlich einheitlich betrachten und die Bewilligungspflicht des Emissionshauses gruppenweise durchsetzen, soweit andernfalls eine Umgehung der Aufsicht drohte. Massgeblich sind enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen; ein gruppenweises Handeln kann insbesondere vorliegen, wenn die Beteiligten nach aussen als Einheit auftreten oder koordiniert — ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet — tätig werden. Hinweise auf ein gruppenweises Vorgehen sind namentlich die Verwischung rechtlicher oder buchhalterischer Grenzen, ein faktisch gleicher Geschäftssitz, wirtschaftlich unbegründete verschachtelte Beteiligungsverhältnisse oder die Zwischenschaltung von Treuhandstrukturen.
“Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl.”
“Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl.”
Die Einziehung nach Art. 35 BEHG ist nach der schweizerischen Rechtsprechung eine verwaltungsrechtliche Sanktion, nicht strafrechtlicher Natur. Sie zielt darauf ab, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen und zu verhindern, dass sich schwere Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften finanziell auszahlen.
“Gemäss der Rechtsprechung des EGMR liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK vor, wenn alternativ entweder (1) das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder (2) die Natur des Vergehens bzw. dessen Art und Schwere (3) und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (vgl. zu den sog. "Engel"-Kriterien ausführlich BGE 140 II 384 E. 3.2.1 S. 388 f.; 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 f.; Urteil 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.3 und E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22). Keines dieser Kriterien ist hier erfüllt: Die Einziehung ist in Art. 35 BEHG und damit im Kapitel über die aufsichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses geregelt (vgl. Art. 5 FINMAG [Fassung vom 22. Juni 2007]; BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Es handelt sich nach dem nationalen Recht um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die verhindern soll, dass sich eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bezahlt macht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bezweckt die Einziehung eine Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, d.h. der Situation, wie sie bestünde ohne die schwere Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (vgl. ABEGG/BÄRTSCHI/DIETRICH, a.a.O., N. 1007; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/ SCHILTKNECHT, A.A.O., § 12 N. 81; ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 238 f.).”
“Auch diesbezüglich ist keines der sog. "Engel"-Kriterien erfüllt (vgl. vorstehende E. 4.1.1) : Die Einziehung ist in Art. 35 BEHG und damit im Kapitel über die aufsichtsrechtlichen Instrumente eines wirtschaftspolizeilichen Erlasses geregelt (vgl. Art. 5 FINMAG [Fassung vom 22. Juni 2007]; BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Es handelt sich nach dem nationalen Recht um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die verhindern soll, dass sich eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bezahlt macht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bezweckt die Einziehung eine Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, d.h. der Situation, wie sie bestünde ohne die schwere Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (vgl. ABEGG/BÄRTSCHI/DIETRICH, a.a.O., N. 1007; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/ SCHILTKNECHT, A.A.O., § 12 N. 81; ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 238 f.).”
Der in Art. 5 FINMAG verankerte Zweck der Finanzmarktaufsicht — namentlich der Schutz von Gläubigern und Anlegern sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte — rechtfertigt die Wahl einschränkender Abgrenzungskriterien zugunsten des Gläubigerschutzes. Das Bundesgericht hielt vor diesem Hintergrund die in der Verordnung gewählte Anknüpfung (z. B. die Erfüllung der Prospektpflicht gemäss Art. 1156 OR) für eine ausreichend gesetzliche Grundlage für eine solche Abgrenzung; dabei blieb offen, dass verwaltungs‑ und strafrechtliche Anforderungen auseinanderfallen können.
“Die Vorinstanz befasst sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widerspruch zwischen der Ausnahmebestimmung vom Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BankG, wonach Anleihen keine Publikumseinlagen sind, und der in Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV verankerten Gegenausnahme, wonach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BankG nur unter dem Vorbehalt der Einhaltung von aArt. 1156 OR gilt, bzw. mit der Frage, ob Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV vor diesem Hintergrund auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.1.3.12). Sie prüft die bereits im Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 behandelte Frage, weil nicht ausgeschlossen sei, dass eine gesetzliche Grundlage, welche Verwaltungshandeln begründe, aus verwaltungsrechtlicher Sicht ausreichend, aus strafrechtlicher Perspektive jedoch nicht hinreichend sei. Sie gelangt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/15 zur Erkenntnis, die Gegenausnahme von Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV beruhe angesichts des in aArt. 5 FINMAG (nunmehr Art. 4 FINMAG) verankerten Ziels der Finanzmarktaufsicht, welches u.a. im Schutz der Gläubiger und Anleger sowie der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte bestehe, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das in Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV gewählte Abgrenzungskriterium - die Erfüllung der Prospektpflicht im Sinne von aArt. 1156 OR - sei gesetzmässig und erscheine als korrekter Anknüpfungspunkt für den bankenrechtlich vorgesehenen Gläubigerschutz (angefochtenes Urteil E. II.1.1.3.13). Zum gleichen Ergebnis - wenn auch mit einer anderen Begründung - gelangte bereits das Bundesgericht im Urteil 2C_860/2017 vom 5. März”
Zur Wahrung des Funktionsschutzes nach Art. 5 FINMAG kann bei schwerwiegenden, systematischen Aufsichtsrechtsverletzungen (z. B. Marktmanipulation) die Einziehung von erzielten Gewinnen bzw. von Liquidationserlösen angeordnet werden; dies dient dem Schutz des Anlegervertrauens in einen auf echtem Angebot und Nachfrage beruhenden Markt.
“Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin die aufsichtsrechtlichen Regeln schwer verletzt habe, weshalb der Liquidationserlös eingezogen werden könne (Art. 35 BEHG), verletzt bei dieser Ausgangslage kein Bundesrecht: Marktmanipulation ist explizit verboten. Mit aArt. 33f BEHG und heute Art. 143 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastruktur und das Marktverhalten im Effekten- und Derivativehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; FinfraG, SR 958.1; vgl. MAURENBRECHER/HANSLIN, in: Watter/Bahar, BSK Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 143 FinfraG) sollen der Funktionsschutz nach Art. 5 FINMAG (Fassung vom 22. Juni 2007) sichergestellt und die Anleger in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass die Börsenkurse auf einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer und keinen manipulativen Eingriffen beruhen. Durch ihre Marktmanipulation hat die Beschwerdeführerin systematisch gegen aArt. 33f BEHG verstossen. Aufgrund der Dauer und der Planmässigkeit ihres Handelns wiegt die festgestellte Aufsichtsrechtsverletzung schwer.”
“Der Beschwerdeführer hat die aufsichtsrechtlichen Regeln über den Marktmissbrauch über Jahre hinweg schwer verletzt, weshalb die FINMA den entsprechend erwirtschafteten Gewinn einziehen durfte (Art. 35 FINMAG) : Marktmanipulation ist explizit verboten. Mit Art. 33f aBEHG und heute Art. 143 FinFrag (vgl. MAURENBRECHER/HANSLIN, in: Watter/Bahar, BSK Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 143 FinfraG) sollen der Funktionsschutz nach Art. 5 FINMAG (Fassung vom 22. Juni 2007) sichergestellt und die Anleger in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass die Börsenkurse auf einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer und keinen manipulativen Eingriffen beruhen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer systematisch gegen Art. 33f aBEHG verstossen. Aufgrund der Dauer und der Planmässigkeit seines Handelns wiegen die festgestellten Aufsichtsrechtsverletzungen schwer. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen der einzuziehende Betrag zu berechnen war, zutreffend dargelegt (E. 15.8 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3) und die Verfügung der FINMA bezüglich der abziehbaren Steuern korrigiert. Dies hatte auf den Ausgang des Verfahrens jedoch keine Auswirkungen, da die FINMA den Rückforderungsanspruch für die Verrechnungssteuer, der die Summe der gesamten kantonalen Einkommenssteuern und der direkten Bundessteuern überstieg, dem Beschwerdeführer überliess.”
Bei konzern- oder gruppenweiser Tätigkeit kann die FINMA die beteiligten Personen und Gesellschaften wirtschaftlich einheitlich betrachten. Eine solche Gesamtbetrachtung kommt in Betracht, wenn enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise nur eine einheitliche Betrachtung den tatsächlichen Verhältnissen und dem Schutzzweck von Art. 5 FINMAG gerecht wird.
“Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl.”
Die Aufsicht kann auf Grundlage vorausschauender Stressszenarien Eigenmittelanforderungen erhöhen, auch wenn das institutseigene Risikomanagement von Prüfgesellschaften nicht beanstandet wurde. Eine Nichtbeanstandung ist für die Beurteilung der Eigenmittelausstattung nicht allein massgeblich; die Aufsicht kann zudem objektive Parameter verwenden, die unvorhergesehene Ereignisse abbilden. Damit werden die in Art. 5 FINMAG genannten Zwecke — Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sowie Schutz von Gläubigern, Anlegern und Versicherten — verwirklicht.
“An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht deshalb etwas, weil die Prüfgesellschaften das Zinsrisikomanagement der Beschwerdeführerin nicht beanstanden. Diese Nicht-Beanstandung ist für die individuelle Analyse des Risikoprofils der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Eigenmittelausstattung nicht alleine massgebend. Die Säule 2 der Basler Eigenkapitalvereinbarung beinhaltet, wie bereits erwähnt, die beiden Ziele der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken und die Sicherstellung eines mängelfreien Risikomanagements. Es ist mit anderen Worten möglich, dass das institutseigene Risikomanagement angemessen ist und zufriedenstellende Resultate liefert, während die Vorinstanz im Aufsichtsverfahren mit Blick auf die Eigenmittelunterlegung andere objektive Parameter verwendet, welche nicht nur den Ist-Zustand der institutsspezifischen Messungen abbilden, sondern auch unvorhergesehene Ereignisse berücksichtigen. Damit werden die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes gemäss Art. 5 FINMAG - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) - verwirklicht. Auch die seit Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Zinserhöhungen der Marktzinsen sowie der Leitzinsen der Nationalbanken vermögen an der Beurteilung gemäss E. 6.2.4, entgegen den Äusserungen der Beschwerdeführerin, nichts zu ändern. Die tatsächlich eingetretenen Zinserhöhungen unterscheiden sich von den von der Vorinstanz unterstellten Modellannahmen, wonach im Rahmen einer Zeitpunktbetrachtung eine sofortige Zinsänderung der gesamten Zinsstrukturkurve angenommen wird. Dieses Szenario "paralleler Schock nach oben" ist sowohl im Anhang 2 des FINMA-RS 2019/2 als auch in den internationalen Vorgaben (SRP31.90 ff.) verankert. Die hierfür von der Vorinstanz zur Messung der Auswirkungen verwendete Kennzahl der Eigenkapitalsensitivität stellt eine ökonomische Barwertberechnung dar und ist somit auf die zukünftige Entwicklung ausgerichtet, indem die Auswirkungen einer Zinsänderung gemäss der vertraglichen und modellierten Laufzeitstruktur berechnet werden (vgl.”
Die Tätigkeit der FINMA dient dem Schutz von Gläubigerinnen und Gläubigern, Anlegerinnen und Anlegern sowie Versicherten und der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte; sie bezweckt u.a. die Wiederherstellung eines ordnungsgemässen Zustands bei Missständen. Die FINMA verfügt hierbei nicht über unmittelbare Strafkompetenzen.
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des EGMR Grande Stevens gegen Italien vom 4. März 2014 (Nr. 18640/10) unterscheidet sich insofern vom vorliegenden Fall, als es dort um eine hohe Geldstrafe ging, welche die Aufsichtsbehörde als monetäre Sanktion angeordnet hatte: Das Handeln der FINMA dient dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]). In diesem Rahmen hat sie dafür zu sorgen, dass bei Missständen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (Art. 31 FINMAG). Die FINMA verfügt hierzu jedoch über keine unmittelbaren Strafkompetenzen.”
“Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des EGMR Grande Stevens gegen Italien vom 4. März 2014 (Nr.18640/10) unterscheidet sich insofern vom vorliegenden Fall, als es dort um eine hohe Geldstrafe ging, welche die Aufsichtsbehörde als monetäre Sanktion angeordnet hatte: Das Handeln der FINMA dient dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Art. 5 FINMAG [in der Fassung vom 22. Juni 2007]). In diesem Rahmen hat sie dafür zu sorgen, dass bei Missständen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird (Art. 31 FINMAG). Die FINMA verfügt hierzu über keine unmittelbaren Strafkompetenzen, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem im Fall " Grande Stevens " verglichen werden kann.”
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