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Die FINMA kann Prüfungen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a RAG zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte durchführen lassen; ferner kann sie gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen.
“Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte gemäss Art. 24a FINMAG. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine "unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen".”
Die FINMA kann Prüfungen der Beaufsichtigten durch von diesen beauftragte Prüfgesellschaften oder durch unabhängige, fachkundige Personen vornehmen lassen. Im Rahmen solcher Prüfungen können zudem gezielte aufsichtsrechtliche Zusatzprüfungen bzw. fallbezogene Prüfungen erfolgen.
“Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte gemäss Art. 24a FINMAG. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine "unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen".”
“Z._______ war mit aufsichtsrechtlichen Prüfungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a FINMAG betraut. Sie hatte gestützt auf das FINMA-Rundschreiben 2008/41 und das EBK-Rundschreiben 05/1 und 05/2 die aufsichtsrechtlichen Prüfberichte 2011, 2012, 2013 und 2014 im Auftrag der B._______ nach den Vorgaben der FINMA erstellt. Mit der Aufsichtsprüfung werden regelmässig die aufsichtsrechtlichen Grundanforderungen der Bank überprüft. Zudem können zielgerichtete Zusatzprüfungen und fallbezogene Prüfungen vorgenommen werden (vgl. Blumer/Zimmermann, in: Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], St. Galler Handbuch zum Schweizer Finanzmarktrecht, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, Zürich/St. Gallen 2018, § 11 N 135 ff, N 139). Im vorliegenden Fall wurden durch die ordentliche Prüfgesellschaft der B._______ aufsichtsrechtliche Zusatzprüfungen durchgeführt. Diese Zusatzprüfungen wurden aufgrund einer Intervention der Vorinstanz veranlasst, da diese erhebliche Korruptions- und Geldwäschereirisiken im Zusammenhang mit den SWF-Beziehungen bei der Bankengruppe identifiziert habe.”
Soweit die Prüfungen gemäss Art. 24 Abs. 1 FINMAG durch von den Beaufsichtigten beauftragte Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte ausgeführt werden, müssen diese nach Art. 9a RAG durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sein.
“Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte gemäss Art. 24a FINMAG. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine "unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen".”