SR 311.0 ↩
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Kann sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand feststellen lassen, so ist die FINMA befugt, diesen zu schätzen. Dies betrifft nach der Rechtsprechung etwa Fälle, in denen es um Gewinne aus schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen sowie um Gewinne aus Marktmanipulationen geht.
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung; vgl. das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3; ABEGG/ BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1007 f.; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Fianzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 80 ff.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 235 ff.). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen beliebige Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu erlassen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu treffen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA diesen schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuhändigen bzw. auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung; vgl. das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3; ABEGG/ BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1007 f.; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Fianzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 80 ff.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 235 ff.). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen beliebige Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu erlassen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
Die FINMA kann nach Art. 35 FINMAG auch Gewinne einziehen, die aus systematischen und planmässigen Marktmissbrauchsverstössen über mehrere Jahre erzielt wurden; Dauer und Planmässigkeit können die Aufsichtsrechtsverletzungen als schwer erscheinen lassen und so eine Einziehung rechtfertigen.
“Der Beschwerdeführer hat die aufsichtsrechtlichen Regeln über den Marktmissbrauch über Jahre hinweg schwer verletzt, weshalb die FINMA den entsprechend erwirtschafteten Gewinn einziehen durfte (Art. 35 FINMAG) : Marktmanipulation ist explizit verboten. Mit Art. 33f aBEHG und heute Art. 143 FinFrag (vgl. MAURENBRECHER/HANSLIN, in: Watter/Bahar, BSK Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 143 FinfraG) sollen der Funktionsschutz nach Art. 5 FINMAG (Fassung vom 22. Juni 2007) sichergestellt und die Anleger in ihrem Vertrauen geschützt werden, dass die Börsenkurse auf einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer und keinen manipulativen Eingriffen beruhen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer systematisch gegen Art. 33f aBEHG verstossen. Aufgrund der Dauer und der Planmässigkeit seines Handelns wiegen die festgestellten Aufsichtsrechtsverletzungen schwer. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen der einzuziehende Betrag zu berechnen war, zutreffend dargelegt (E. 15.8 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3) und die Verfügung der FINMA bezüglich der abziehbaren Steuern korrigiert.”
Nach Lehre und Rechtsprechung geht die strafrechtliche Einziehung nach Art. 70–72 StGB der börsenrechtlichen Beschlagnahmung nach Art. 35 FINMAG vor.
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu treffen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA diesen schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuhändigen bzw. auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
“1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung; vgl. das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3; ABEGG/ BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1007 f.; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Fianzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 80 ff.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 235 ff.). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen beliebige Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu erlassen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
Die FINMA kann gestützt auf Art. 35 FINMAG auch Erlöse aus einem Liquidationsverfahren zugunsten der Eidgenossenschaft einziehen.
“________ "nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite" veröffentlichen. A.c. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 474'958.30 auferlegte die FINMA zu Fr. 379'966.65 der B.________ AG und zu Fr. 94'991.65 der B.________ AG und A.________ solidarisch. Die Verfahrenskosten von Fr. 80'000.-- gingen in der Höhe von Fr. 64'000.-- zulasten der B.________ AG und von Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der B.________ AG und A.________. Die FINMA prüfte in ihrem Verfahren die börsenrechtliche Unterstellungspflicht der Aktivitäten der B.________ AG und von A.________ (Unerlaubte Tätigkeit im Effektenhandel [Eigenhandel]); der Frage, ob ein marktmissbräuchliches Verhalten bestand, ging sie zu diesem Zeitpunkt nicht weiter nach, weil die B.________ AG so oder anders zu liquidieren und gegen A.________ diesbezüglich bereits ein eigenes Enforcementverfahren eröffnet worden sei. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegen die B.________ AG zusätzlich allenfalls noch nach Art. 35 FINMAG (Beschlagnahmung) vorgehen und einen allfälligen Gewinn einziehen werde. 2C_31 7 /2020: Marktmanipulation durch die B.________ AG B. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (im Folgenden "SIX") untersuchte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der B.________ AG. Am 26. März 2014 übermittelte sie ihren Untersuchungsbericht der FINMA, welche im Rahmen eines Enforcementverfahrens weitere Abklärungen einleitete, da der Bericht "begründete" Hinweise darauf enthielt, dass die B.________ AG sich systematisch marktmanipulativ verhalten haben könnte. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die B.________ AG durch ihr Verhalten "aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz" schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der B.________ AG zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--. 2C_315/2020: Marktmanipulation durch A.”
“________ "nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite" veröffentlichen. A.c. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 474'958.30 auferlegte die FINMA zu Fr. 379'966.65 der B.________ AG und zu Fr. 94'991.65 der B.________ AG und A.________ solidarisch. Die Verfahrenskosten von Fr. 80'000.-- gingen für Fr. 64'000.-- zulasten der B.________ AG und für Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der B.________ AG und A.________. Die FINMA prüfte in ihrem Verfahren die börsenrechtliche Unterstellungspflicht der Aktivitäten der B.________ AG und von A.________ (Unerlaubte Tätigkeit im Effektenhandel [Eigenhandel]); der Frage, ob ein marktmissbräuchliches Verhalten bestand, ging sie zu diesem Zeitpunkt nicht weiter nach, da die B.________ AG so oder anders zu liquidieren und gegen A.________ diesbezüglich bereits ein eigenes Enforcementverfahren eröffnet worden sei. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegenüber der B.________ AG zusätzlich allenfalls noch nach Art. 35 FINMAG (Beschlagnahmung) vorgehen und einen allfälligen Gewinn einziehen werde. 2C_31 7 /2020: Marktmanipulation durch die B.________ AG B. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (im Folgenden "SIX") untersuchte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der B.________ AG. Am 26. März 2014 übermittelte sie ihren Untersuchungsbericht der FINMA, welche im Rahmen eines Enforcementverfahrens weitere Abklärungen einleitete, da der Bericht "begründete" Hinweise darauf enthielt, dass die B.________ AG sich systematisch marktmanipulativ verhalten haben könnte. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die B.________ AG durch ihr Verhalten "aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz" schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der B.________ AG zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte der B.________ AG die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--. 2C_315/2020: Marktmanipulation durch A.”
“________ "nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite" veröffentlichen. A.c. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 474'958.30 auferlegte die FINMA zu Fr. 379'966.65 der B.________ AG und zu Fr. 94'991.65 der B.________ AG und A.________ solidarisch. Die Verfahrenskosten von Fr. 80'000.-- gingen in der Höhe von Fr. 64'000.-- zulasten der B.________ AG und von Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der B.________ AG und A.________. Die FINMA prüfte in ihrem Verfahren die börsenrechtliche Unterstellungspflicht der Aktivitäten der B.________ AG bzw. von A.________ (Unerlaubte Tätigkeit im Effektenhandel [Eigenhandel]); der Frage, ob ein marktmissbräuchliches Verhalten bestand, ging sie zu diesem Zeitpunkt nicht weiter nach, da die B.________ AG so oder anders zu liquidieren und gegen A.________ diesbezüglich bereits ein eigenes Enforcementverfahren eröffnet worden sei. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegenüber der B.________ AG zusätzlich allenfalls noch nach Art. 35 FINMAG (Beschlagnahmung) vorgehen und allfällige Gewinn einziehen werde. 2C_31 7 /2020: Marktmanipulation durch die B.________ AG B. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (im Folgenden "SIX") untersuchte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der B.________ AG. Am 26. März 2014 übermittelte sie ihren Untersuchungsbericht der FINMA, welche im Rahmen eines Enforcementverfahrens weitere Abklärungen einleitete, da der Bericht "begründete" Hinweise darauf enthielt, dass die B.________ AG sich systematisch marktmanipulativ verhalten haben könnte. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die B.________ AG durch ihr Verhalten "aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz" schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der B.________ AG zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--. 2C_315/2020: Marktmanipulation durch A.”
Bei der Berechnung eines verbleibenden Einziehungs- beziehungsweise Ersatzforderungsbetrags kann auf frühere verwaltungs- oder gerichtliche Feststellungen zur bereits eingezogenen Gewinnhöhe abgestellt werden, soweit diese Erwägungen vollständig und nachvollziehbar sind.
“Gegenüber dem Beschuldigten A. zu begründende Ersatzforderung Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 gestützt auf Art. 35 FINMAG festgelegt, dass beim Beschuldigten A. ein Gewinn im Betrag von Fr. 995'520.-- und bei der M. AG ein Gewinn im Betrag von Fr. 278'730.-- eingezogen werden. Diese Einziehung ist erfolgt (BA pag. 18.103-182). Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erscheinen vollständig, nachvollziehbar und fundiert, womit zwecks Berechnung des restlichen Einziehungs- bzw. Ersatzforderungsbetrages darauf abgestellt werden kann. Im eigenen Namen erzielte der Beschuldigte A. mit den inkriminierten Transaktionen einen Gesamtgewinn von Fr. 1'634'585.30. Hiervon ist der bereits eingezogene Betrag von Fr. 995'520.-- abzuziehen. Die Berechnung weicht insofern von derjenigen der anlässlich der Hauptverhandlung am 7. Juni 2021 eingereichten Aufstellung der Bundesanwaltschaft betreffend «Gewinnberechnung/Einziehungsbeträge Insiderdelikte» (TPF pag. 51.721.285) ab, als es sich bei Positionen Ziff. 30 (Transaktionsereignis vom 17. Dezember 2015, Anklageziffer 5.7) sowie Ziff. 42 (Transaktionsereignis vom 25.”
Die FINMA kann die Einziehung nach Art. 35 FINMAG auch im Zusammenhang mit laufenden oder bereits abgeschlossenen Liquidationsverfahren prüfen und vornehmen. Ein Vorgehen nach Art. 35 kann daneben zu anderen bereits ergriffenen Massnahmen oder Verfahren hinzutreten.
“________ "nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite" veröffentlichen. A.c. Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von insgesamt Fr. 474'958.30 auferlegte die FINMA zu Fr. 379'966.65 der B.________ AG und zu Fr. 94'991.65 der B.________ AG und A.________ solidarisch. Die Verfahrenskosten von Fr. 80'000.-- gingen in der Höhe von Fr. 64'000.-- zulasten der B.________ AG und von Fr. 16'000.-- solidarisch zulasten der B.________ AG und A.________. Die FINMA prüfte in ihrem Verfahren die börsenrechtliche Unterstellungspflicht der Aktivitäten der B.________ AG und von A.________ (Unerlaubte Tätigkeit im Effektenhandel [Eigenhandel]); der Frage, ob ein marktmissbräuchliches Verhalten bestand, ging sie zu diesem Zeitpunkt nicht weiter nach, weil die B.________ AG so oder anders zu liquidieren und gegen A.________ diesbezüglich bereits ein eigenes Enforcementverfahren eröffnet worden sei. Beim derzeitigen Verfahrensstand könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegen die B.________ AG zusätzlich allenfalls noch nach Art. 35 FINMAG (Beschlagnahmung) vorgehen und einen allfälligen Gewinn einziehen werde. 2C_31 7 /2020: Marktmanipulation durch die B.________ AG B. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (im Folgenden "SIX") untersuchte für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013 das Handelsverhalten der B.________ AG. Am 26. März 2014 übermittelte sie ihren Untersuchungsbericht der FINMA, welche im Rahmen eines Enforcementverfahrens weitere Abklärungen einleitete, da der Bericht "begründete" Hinweise darauf enthielt, dass die B.________ AG sich systematisch marktmanipulativ verhalten haben könnte. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA unter anderem fest, dass die B.________ AG durch ihr Verhalten "aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz" schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der B.________ AG zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--. 2C_315/2020: Marktmanipulation durch A.”
Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den Beaufsichtigte, Beaufsichtigte bzw. verantwortliche Personen in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt haben (Art. 35 Abs. 1 FINMAG). Bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" ist die FINMA zudem befugt, gegen Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel Verfahren zu führen und — auch gegenüber diesen Personen — Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor, und eingezogene Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuhändigen sind.
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung; vgl. das Urteil 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2 u. E. 3; ABEGG/ BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1007 f.; SESTER/BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Fianzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 80 ff.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 235 ff.). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen beliebige Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu erlassen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art.”
“Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG; finanzmarktrechtliche Einziehung). Seit Mai 2013 ist die FINMA bei Verdacht auf ein "aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten" berechtigt, Verfahren gegen Teilnehmer am Schweizer Effektenhandel zu führen und verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen sie zu treffen. Sie ist befugt, auch bei diesen Personen Gewinne aus Marktmanipulationen zu beschlagnahmen (vgl. ZULAUF ET AL., a.a.O., S. 246). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA diesen schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung (Art. 70-72 StGB) geht der börsenrechtlichen Beschlagnahmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Die Vermögenswerte werden zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nicht Geschädigten auszuhändigen bzw. auszuzahlen sind (Art. 35 Abs. 6 BEHG).”
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