Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). ↩
14 commentaries
Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG hat die FINMA im Rahmen von Vorabklärungen Editionsbegehren gestellt, durch die die Aufsichtsperson u. a. zur Nachlieferung ungeschwärzter und lesbarer Versionen zuvor geschwärzter bzw. verdeckter Unterlagen aufgefordert wurde. Nach den vorliegenden Akten erfolgten solche Forderungen bereits ohne formelle Eröffnung eines Verfahrens im Sinne von Art. 30 FINMAG.
“Dezember 2015 die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA»), Geschäftsbereich Banken, über ihre ersten Verdachtsmeldungen an die MROS (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 001). In der Folge ersuchte die FINMA, Geschäftsbereich Banken, mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 die B. AG um diverse Informationen und Zustellung von Unterlagen (so Kopien der MROS-Meldungen, Basisdokumente zu den Geschäftsbeziehungen zu D. usw.) zur Beurteilung des Sachverhalts (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 002 ff.). Mit Antwortschreiben vom 22. Januar 2016 reichte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Banken, ihre Stellungnahme sowie diverse Dokumente ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 006). C. Mit Schreiben vom 19. April 2016 informierte die FINMA die B. AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundes—gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art.”
“Dezember 2015 die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA»), Geschäftsbereich Banken, über ihre ersten Verdachtsmeldungen an die MROS (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 001). In der Folge ersuchte die FINMA, Geschäftsbereich Banken, mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 die B. AG um diverse Informationen und Zustellung von Unterlagen (so Kopien der MROS-Meldungen, Basisdokumente zu den Geschäftsbeziehungen zu D. u.s.w.) zur Beurteilung des Sachverhalts (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 002 ff.). Mit Antwortschreiben vom 22. Januar 2016 reichte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Banken, ihre Stellungnahme sowie diverse Dokumente ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 006). C. Mit Schreiben vom 19. April 2016 informierte die FINMA die B. AG, dass der Geschäftsbereich Enforcement der FINMA Vorabklärungen durchführe und dass ein Enforcement-Verfahren im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Ver—fah—rens—ak—ten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art.”
Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt die Pflicht zur Mitwirkung; die Aufsichtsbehörde hat nach subsidiären Gesichtspunkten auch weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann die Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG als weniger einschneidende Alternative zur Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten in Betracht kommen. (Vgl. hierzu die Erwägungen zur Beschränkung der Mitwirkungspflicht durch das Verhältnismässigkeitsgebot und zur Subsidiarität in den cited Entscheidungen.)
“2 mit Hinweisen; 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Wer die erforderliche und zumutbare Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verweigert, riskiert, dass die Behörde auf sein Begehren nicht eintritt (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; Urteile 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4; 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 4.4.2). Die Behörde kann indes auch aufgrund der Aktenlage einen Sachentscheid fällen und die fehlende Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperierenden Partei berücksichtigen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]; Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.2.3; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4; 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.4; AUER / BINDER, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 13 VwVG). Zentrale Schranke der Mitwirkungspflicht der Parteien bildet aber auf jeden Fall das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. dazu auch ROLAND TRUFFER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 29 FINMAG).”
“m. Art. 78 Abs. 1 KVV. Sodann seien im Dezember 2023 die Positionen der Anleihen V._______ GmbH und W._______ GmbH vollständig und bei den Anleihen Q._______ GmbH sowie J._______ GmbH teilweise abgebaut worden. Sämtliche dieser Reduktionen seien durch börslichen Verkauf erfolgt und von A._______ privat zu den in der NAV-Berechnung im Kaufzeitpunkt ausgewiesenen Kursen übernommen worden und nicht wie von der Vorinstanz vorgebracht zum Nachteil der Vermögensverwaltungskunden der Y._______AG. Im ersten Quartal 2024 sei sodann ein weiterer Verkauf der restlichen Anleihen der Q._______ GmbH über die Börse erfolgt. Es ergebe sich, dass unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Subsidiarität auch unter Gewichtung des Anlegerschutzes keine genügenden Gründe für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten vorlägen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Gründe dafür aufzuführen, weshalb weniger einschneidende Massnahmen, wie beispielsweise die Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG, nicht ausreichen würden, um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten verletzt hat.”
“Bislang hat die Vorinstanz dem EFD die (End-)Verfügungen, die Untersuchungsberichte (ohne Beilagen) und die Aktenverzeichnisse der finanzmarktrechtlichen Aufsichtsverfahren übermittelt (vorne, Bst. B und E; zu den übrigen Dokumenten: E. 5.5). Sowohl in der Verfügung vom [...] als auch in derjenigen vom [...] stellte die Vorinstanz aufsichtsrechtliche Verletzungen der Meldepflicht fest. Die Untersuchungsbeauftragten haben komplexe Sachverhalte mit Bezug zu bestimmten Geschäftsbeziehungen der Bank auf ihre geldwäschereirechtlichen Pflichten hin untersucht. Die Beschwerdeführerinnen weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Verfahren - und damit der Verfügungen und Untersuchungsberichte - nicht auf Fragen der Meldepflicht (Art. 9 GwG) und Erteilung von Auskünften (vgl. Art. 29 FINMAG) begrenzt war, sondern darüber hinaus ging. Die Verfügungen und Berichte und die darin übermittelten Daten der Beschwerdeführerinnen beschränken sich thematisch aber auf die spezifisch untersuchten geldwäschereirelevanten (Grund-)Sachverhalte und Geschäftsbeziehungen (vorne, Bst. A), die der Strafanzeige zu Grunde liegen. Andere Tatsachenkomplexe ohne sachlichen Zusammenhang hierzu betreffen sie hingegen nicht. Die Meldepflicht hängt dabei mit den anderen, in den Dokumenten behandelten Abschnitten und Teilthemen zusammen. So steht sie in engem Zusammenhang mit den Abklärungspflichten gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG (vgl. Urteile des BVGer B-1576/2019 vom 29. November 2021 E. 7.4, B-7186/2018 vom 29. Juli 2021 E. 5.5 und B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.3, E. 4.7.1). Unter anderem liegt nach der verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsprechung ein "begründeter Verdacht" im Sinne der Meldepflicht von Art. 9 Abs. 1 GwG vor, wenn ein Verdacht im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 2 GwG zu treffenden Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann, er sich mithin nicht als unbegründet erweist und der MROS mitzuteilen ist (BGE 147 IV 274 E.”
Die FINMA kann von den Beaufsichtigten und den genannten Dritten weit gehende Auskünfte und Unterlagen verlangen. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Umfang der Auskunftspflicht nach dem Ermessen der Behörde und wird im Zweifelsfall weit ausgelegt: Es genügt bereits die Dienlichkeit der Informationen für die Aufgabenerfüllung; eine weitergehende Anforderung ist durch das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beschränken.
“Bestehen Auskunftspflichten des Rechtsunterworfenen, wie etwa in Art. 29 FINMAG, so ist zunächst zu fragen, welchen Umfang sie haben. Welche Informati- onen eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, liegt nach der Rechtspre- chung in ihrem Ermessen. Zwar sollen sich die Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen auf das beschränken, was zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforder- lich ist. Im Zweifelsfall wird indessen der Umfang der Auskunftspflicht weit interpre- tiert, da der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen ermöglicht (BGE 126 II 111, E. 3.b). Massgeblich ist danach nicht die Notwendigkeit der Informationen für die Aufgabenerfüllung der Behörde, sondern es genügt bereits ihre Dienlichkeit, eingeschränkt durch die Verhältnis- mässigkeit. Indem das Bundesgericht mithin die weiten aufsichtsrechtlichen Be- griffe übernimmt und sie ins Strafrecht überträgt, vertritt es eine möglichst weite Auslegung von Strafnormen, was vor dem Hintergrund von Art.”
“Bestehen Auskunftspflichten des Rechtsunterworfenen, wie etwa in Art. 29 FINMAG, so ist zunächst zu fragen, welchen Umfang sie haben. Welche Informati- onen eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, liegt nach der Rechtspre- chung in ihrem Ermessen. Zwar sollen sich die Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen auf das beschränken, was zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforder- lich ist. Im Zweifelsfall wird indessen der Umfang der Auskunftspflicht weit interpre- tiert, da der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen ermöglicht (BGE 126 II 111, E. 3.b). Massgeblich ist danach nicht die Notwendigkeit der Informationen für die Aufgabenerfüllung der Behörde, sondern es genügt bereits ihre Dienlichkeit, eingeschränkt durch die Verhältnis- mässigkeit. Indem das Bundesgericht mithin die weiten aufsichtsrechtlichen Be- griffe übernimmt und sie ins Strafrecht überträgt, vertritt es eine möglichst weite Auslegung von Strafnormen, was vor dem Hintergrund von Art.”
Verweigert ein Beaufsichtigter die erforderliche und zumutbare Mitwirkung, kann die FINMA im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung aufgrund der Aktenlage entscheiden und die fehlende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zuungunsten der nicht kooperierenden Partei berücksichtigen. Als Schranke der Mitwirkungspflicht gilt das Verhältnismässigkeitsgebot.
“2 mit Hinweisen; 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Wer die erforderliche und zumutbare Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verweigert, riskiert, dass die Behörde auf sein Begehren nicht eintritt (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; Urteile 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4; 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 4.4.2). Die Behörde kann indes auch aufgrund der Aktenlage einen Sachentscheid fällen und die fehlende Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperierenden Partei berücksichtigen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]; Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.2.3; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4; 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.4; AUER / BINDER, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 13 VwVG). Zentrale Schranke der Mitwirkungspflicht der Parteien bildet aber auf jeden Fall das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. dazu auch ROLAND TRUFFER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 29 FINMAG).”
Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Unternehmen einer Bewilligungspflicht unterstehen könnte, kann die FINMA nach Art. 29 FINMAG die für die Abklärung notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen, auch wenn die Bewilligungspflicht strittig ist. Weigert sich ein Verpflichteter in zumutbarem Umfang zur Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, darf die Behörde das fehlende Mitwirken im Rahmen der Beweiswürdigung zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Die Mitwirkungspflicht ist jedoch durch das Verhältnismässigkeitsgebot begrenzt.
“Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Unternehmen ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit ausübt, so ist die FINMA nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet, die für die weiteren Abklärungen erforderlichen Informationen einzuholen (BGE 132 II 383 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.1.2). Insoweit unterliegt ein Unternehmen den Vorschriften des Bankengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes auch dann, wenn die Unterstellungs- beziehungsweise Bewilligungspflicht strittig ist (BGE 136 II 43 E. 3.1; 132 II 383 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.1.2). Die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG müssen sich somit für die Untersuchung der Unterstellungspflicht auch auf Unternehmen beziehen, die auf Grund der Umstände dem BankG möglicherweise unterstehen könnten (BGE 136 II 43 E. 3.1 m.w.H.). Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn sich der Betroffene selbst belasten muss (BGE 132 II 113 E. 3.2). Die FINMA kann eine ungenügende Mitwirkung auch zu Ungunsten der verpflichteten Partei würdigen (Urteil des BGer 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.2 m.w.H.; Christoph Kuhn, a.a.O., S. 427). Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich während des vorinstanzlichen Verfahrens geweigert hat, Fragen der Untersuchungsbeauftragten zu beantworten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen feststellt, er habe während des vorinstanzlichen Verfahrens seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist das daher zutreffend. Sie durfte das Schweigen des Beschwerdeführers zu Recht auch zu seinen Ungunsten berücksichtigen.”
“2 mit Hinweisen; 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Wer die erforderliche und zumutbare Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verweigert, riskiert, dass die Behörde auf sein Begehren nicht eintritt (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; Urteile 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4; 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 4.4.2). Die Behörde kann indes auch aufgrund der Aktenlage einen Sachentscheid fällen und die fehlende Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperierenden Partei berücksichtigen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]; Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 4.2.3; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4; 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.4; AUER / BINDER, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 13 VwVG). Zentrale Schranke der Mitwirkungspflicht der Parteien bildet aber auf jeden Fall das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. dazu auch ROLAND TRUFFER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 29 FINMAG).”
Wer der FINMA unvollständige oder ungenaue Auskünfte erteilt oder der zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann damit bei der gerichtlichen Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Irreführende oder nicht vollständige Angaben beeinträchtigen zudem die Glaubwürdigkeit der betroffenen Person oder Gesellschaft.
“Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a; Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; Manuel Blatter, Rechtsstaatliche Garantien im Enforce-mentverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; Eva Schneeberger, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten bzw. die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (Zulauf/Wyss et al., Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 67; Carole C. Beck, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Zürich 2019, S. 34 f. Rz. 88 ff.; vgl. Claudia M. Fritsche/Nadine Studer, Arbeitsprodukte interner Untersuchungen, in: AJP 2018 S. 168, S. 172 f.; Blatter, a.a.O., S. 115 und S. 239). Wird unvollständig oder ungenau Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4; B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.7.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.3.3; Müller/Haas/Stauber, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen, GesKR 2019, S. 394). Betroffene, die irreführend Auskunft erteilen, schaden letztlich der eigenen Kredibilität.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG müssen die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Beaufsichtigten trifft somit eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (vgl. BGE 126 II 111 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden (vgl. BGE 121 II 147 E. 3a; Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung die Verweigerung der zumutbaren Mitwirkungspflicht einer Partei bei der Sachverhaltsabklärung zu deren Ungunsten berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E.”
In Vorabklärungen ist die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Beaufsichtigten praxisgemäss weit auszulegen. Nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG haben die Beaufsichtigten der FINMA auf Anfrage sämtliche für die Aufsicht und die Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben; dies gilt bereits im Vorabklärungsverfahren. Unvollständige oder irreführende Auskünfte sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson beeinträchtigen.
“Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a; Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; Manuel Blatter, Rechtsstaatliche Garantien im Enforce-mentverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; Eva Schneeberger, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten bzw. die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (Zulauf/Wyss et al., Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 67; Carole C. Beck, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Zürich 2019, S. 34 f. Rz. 88 ff.; vgl. Claudia M. Fritsche/Nadine Studer, Arbeitsprodukte interner Untersuchungen, in: AJP 2018 S. 168, S. 172 f.; Blatter, a.a.O., S. 115 und S. 239). Wird unvollständig oder ungenau Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4; B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.7.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.3.3; Müller/Haas/Stauber, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen, GesKR 2019, S. 394). Betroffene, die irreführend Auskunft erteilen, schaden letztlich der eigenen Kredibilität.”
“Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a; Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; Manuel Blatter, Rechtsstaatliche Garantien im Enforce-mentverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; Eva Schneeberger, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten bzw. die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (Zulauf/Wyss et al., Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 67; Carole C. Beck, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Zürich 2019, S. 34 f. Rz. 88 ff.; vgl. Claudia M. Fritsche/Nadine Studer, Arbeitsprodukte interner Untersuchungen, in: AJP 2018 S. 168, S. 172 f.; Blatter, a.a.O., S. 115 und S. 239). Wird unvollständig oder ungenau Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4; B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.7.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.3.3; Müller/Haas/Stauber, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen, GesKR 2019, S. 394). Betroffene, die irreführend Auskunft erteilen, schaden letztlich der eigenen Kredibilität.”
“Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a; Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; Manuel Blatter, Rechtsstaatliche Garantien im Enforce-mentverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; Eva Schneeberger, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten bzw. die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (Zulauf/Wyss et al., Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 67; Carole C. Beck, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Zürich 2019, S. 34 f. Rz. 88 ff.; vgl. Claudia M. Fritsche/Nadine Studer, Arbeitsprodukte interner Untersuchungen, in: AJP 2018 S. 168, S. 172 f.; Blatter, a.a.O., S. 115 und S. 239). Wird unvollständig oder ungenau Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4; B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.7.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.3.3; Müller/Haas/Stauber, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen, GesKR 2019, S. 394). Betroffene, die irreführend Auskunft erteilen, schaden letztlich der eigenen Kredibilität.”
Die Vorinstanz hätte begründen müssen, weshalb weniger einschneidende Massnahmen—insbesondere die Auskunfts- und Meldepflichten nach Art. 29 FINMAG—nicht ausgereicht hätten, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Fehlt eine solche Darstellung, ist die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten im Hinblick auf das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip nicht hinreichend begründet.
“m. Art. 78 Abs. 1 KVV. Sodann seien im Dezember 2023 die Positionen der Anleihen V._______ GmbH und W._______ GmbH vollständig und bei den Anleihen Q._______ GmbH sowie J._______ GmbH teilweise abgebaut worden. Sämtliche dieser Reduktionen seien durch börslichen Verkauf erfolgt und von A._______ privat zu den in der NAV-Berechnung im Kaufzeitpunkt ausgewiesenen Kursen übernommen worden und nicht wie von der Vorinstanz vorgebracht zum Nachteil der Vermögensverwaltungskunden der Y._______AG. Im ersten Quartal 2024 sei sodann ein weiterer Verkauf der restlichen Anleihen der Q._______ GmbH über die Börse erfolgt. Es ergebe sich, dass unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Subsidiarität auch unter Gewichtung des Anlegerschutzes keine genügenden Gründe für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten vorlägen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Gründe dafür aufzuführen, weshalb weniger einschneidende Massnahmen, wie beispielsweise die Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG, nicht ausreichen würden, um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten verletzt hat.”
Art. 29 Abs. 1 FINMAG hat die Mitwirkungspflicht der Beaufsichtigten gesetzlich verankert. Das Ausmass dieser Mitwirkung richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie ist auf die notwendige und zumutbare Mitwirkung beschränkt. Die Verweigerung der Mitwirkung an nicht notwendigen oder ersichtlichen unnötigen Abklärungen darf nicht zu Ungunsten der Betroffenen gewürdigt werden.
“Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG, vgl. E. 6.2). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen oder soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a - c VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand beheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1), was in Art. 29 Abs. 1 FINMAG, worauf noch einzugehen ist, auch zu Gesetz geworden ist. Das Ausmass der Mitwirkungspflichten richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Mitwirkung der Verfahrensparteien bei Verfahren mit Parteianträgen ist damit auf die notwendige und zumutbare Mitwirkung beschränkt. Verweigert die Partei hingegen die Mitwirkung an unnötigen Abklärungen, die nicht der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dienen, darf dies nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden (Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 VwVG Rz. 43, 45).”
Im konkreten Verfahren räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die FINMA ihn nicht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG zur Auskunft angehalten habe. Auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.
“35 ff. der Beschwerde). Auch diese erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge ist zulässig (vgl. vorne E. 4.1). Der Beschwerdeführer verweist einerseits auf Umstände vor Eröffnung des Verfahrens und kritisiert das Verfahren gegen die Bank bzw. seine fehlenden Mitwirkungsrechte. Das Verfahren gegen die Bank ist nicht Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Was die fehlenden Mitwirkungsrechte betrifft, so werden diese dadurch kompensiert, dass dem Beschwerdeführer die materielle Rechtskraft des Urteils gegen die Bank nicht entgegengehalten werden kann und die Pflichtverletzung der Bank im vorliegenden Verfahren vorfrageweise zu prüfen ist (vgl. hinten E. 8). Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich ein Banker dem Enforcementverfahren - anders als der Anwalt beim Disziplinarverfahren - nicht durch Berufsaufgabe entziehen könne. Inwieweit dieser Umstand gegen ein faires Verfahren sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei nicht nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG zur Auskunft verpflichtet gewesen, räumt er selber ein, dass ihn die FINMA nicht gestützt auf diese Bestimmung zur Auskunft angehalten hat. Darauf ist nicht einzugehen. Dasselbe gilt für eine mögliche Strafbarkeit nach Art. 45 Abs. 1 FINMAG für Falschauskünfte; diese ist in einem allfälligen Strafverfahren zu klären. Was schliesslich die übrigen Rügen betrifft, die sich namentlich mit dem provisorischen Sachverhalt der FINMA befassen und wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, was ihm vorgeworfen wird, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach die FINMA mehrere provisorische Sachverhalte erstellt, diese dem Beschwerdeführer eröffnet, Akteneinsicht gewährt und ihm mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt habe, wobei aus dem provisorischen Sachverhalt und dem Befragungsprotokoll klar hervorgegangen sei, welche Vorwürfe die FINMA erhoben habe (vgl. E. 2.5.3 des angefochtenen Urteils).”
Bei Vorabklärungen ist die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG praxisgemäss weit auszulegen. Sie verpflichtet die Beaufsichtigten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen sowie alle zur Abklärung benötigten Unterlagen herauszugeben.
“Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a; Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; Manuel Blatter, Rechtsstaatliche Garantien im Enforce-mentverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; Eva Schneeberger, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten bzw. die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (Zulauf/Wyss et al.”
“Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a; Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; Manuel Blatter, Rechtsstaatliche Garantien im Enforce-mentverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; Eva Schneeberger, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten bzw. die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (Zulauf/Wyss et al.”
“Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; Urteil des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a; Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; Manuel Blatter, Rechtsstaatliche Garantien im Enforce-mentverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; Eva Schneeberger, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten bzw. die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (Zulauf/Wyss et al.”
Verweigert oder unterlässt die Beaufsichtigte zumutbare Mitwirkung nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG, so kann die FINMA bzw. die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eintreten oder dieses aus der Aktenlage abweisen. Fehlende Mitwirkung darf zudem bei der Beweiswürdigung zuungunsten der Partei berücksichtigt werden.
“Die Argumentation der Beschwerdeführerin beruht auch in diesem Punkt auf der Prämisse, dass im Run-Off-Verfahren ein anderer aufsichtsrechtlicher Massstab gilt. Diese Prämisse erweist sich als unzutreffend (vgl. E. 5 und 6 hiervor). Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf Art. 60 Abs. 5 VAG die (praktische) Gewissheit der Sicherung aller Forderungen der Versicherten verlangen. Dass die von der FINMA verlangten zusätzlichen Unterlagen und Informationen erforderlich sind, um die von der Beschwerdeführerin beantragten Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020 im Licht von Art. 60 VAG beurteilen zu können, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bestreitet auch nicht, dass ihr das Einreichen der besagten Unterlagen zumutbar ist. Die FINMA durfte die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Sachverhalts demzufolge im Rahmen der Beweiswürdigung zu deren Ungunsten berücksichtigen und den Antrag auf Genehmigung von Dividendenausschüttungen aufgrund der Akten abweisen (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Rüge der Verletzung von Art. 13 VwVG und Art. 29 Abs. 1 FINMAG erweist sich als unbegründet.”
“Art. 29 Abs. 1 FINMAG verlangt von den Versicherungsunternehmen (vgl. Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 1 lit. g FINMAG), dass sie der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Damit trifft die Versicherungsunternehmen eine spezialgesetzliche Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Ebenfalls massgebend sind die allgemeinen Grundsätze zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren. Nach diesen gilt die Mitwirkungspflicht vorab für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 143 II 425 E. 5.1; Urteile 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 4.4.2 mit Hinweisen; 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Wer die erforderliche und zumutbare Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verweigert, riskiert, dass die Behörde auf sein Begehren nicht eintritt (vgl.”
“Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mehrmals darauf hingewiesen, dass die geforderten Unterlagen, welche für die Prüfung der Anträge notwendig seien, nicht eingereicht worden seien. Sie behielt sich vor, das Verhalten der Beschwerdeführerin als fehlende Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts zu qualifizieren. Nachdem die Beschwerdeführerin den Aufforderungen der Vorinstanz nicht nachgekommen ist, sondern eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, hat die Vorinstanz das Gesuch schliesslich abgewiesen. Sie begründet die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG und Art. 29 Abs. 1 FINMAG nicht nachgekommen sei, weshalb sie sich ausserstande gesehen habe, das Gesuch zu beurteilen.”
Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Unternehmen ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, kann und muss die FINMA die zur weiteren Abklärung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG gelten daher auch gegenüber Unternehmen, bei denen die Bewilligungspflicht strittig ist.
“Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Unternehmen ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit ausübt, so ist die FINMA nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet, die für die weiteren Abklärungen erforderlichen Informationen einzuholen (BGE 132 II 383 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.1.2). Insoweit unterliegt ein Unternehmen den Vorschriften des Bankengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes auch dann, wenn die Unterstellungs- beziehungsweise Bewilligungspflicht strittig ist (BGE 136 II 43 E. 3.1; 132 II 383 E. 4.2; 131 II 306 E. 3.1.2). Die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG müssen sich somit für die Untersuchung der Unterstellungspflicht auch auf Unternehmen beziehen, die auf Grund der Umstände dem BankG möglicherweise unterstehen könnten (BGE 136 II 43 E. 3.1 m.w.H.). Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn sich der Betroffene selbst belasten muss (BGE 132 II 113 E. 3.2). Die FINMA kann eine ungenügende Mitwirkung auch zu Ungunsten der verpflichteten Partei würdigen (Urteil des BGer 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.2 m.w.H.; Christoph Kuhn, a.a.O., S. 427). Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich während des vorinstanzlichen Verfahrens geweigert hat, Fragen der Untersuchungsbeauftragten zu beantworten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen feststellt, er habe während des vorinstanzlichen Verfahrens seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist das daher zutreffend. Sie durfte das Schweigen des Beschwerdeführers zu Recht auch zu seinen Ungunsten berücksichtigen.”
Die Mitwirkungspflicht nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die die Beaufsichtigten besser kennen und die die FINMA ohne deren Mitwirkung nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand feststellen könnte. Das Ausmass der Mitwirkung richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; verlangt werden daher nur die notwendige und zumutbare Mitwirkung. Eine Verweigerung der Mitwirkung an nicht notwendigen Abklärungen darf nicht zu Ungunsten der betroffenen Partei gewürdigt werden.
“Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG, vgl. E. 6.2). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen oder soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a - c VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand beheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1), was in Art. 29 Abs. 1 FINMAG, worauf noch einzugehen ist, auch zu Gesetz geworden ist. Das Ausmass der Mitwirkungspflichten richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Mitwirkung der Verfahrensparteien bei Verfahren mit Parteianträgen ist damit auf die notwendige und zumutbare Mitwirkung beschränkt. Verweigert die Partei hingegen die Mitwirkung an unnötigen Abklärungen, die nicht der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dienen, darf dies nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden (Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 VwVG Rz. 43, 45).”
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