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Art. 10 VwVG ist im Verfahren vor der FINMA anwendbar (vgl. Art. 53 FINMAG). Auf das Vorliegen einer Vorbefassung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG ist zu prüfen.
“Art. 10 VwVG ist auch im Verfahren vor der FINMA anwendbar (vgl. Art. 53 FINMAG). Die vorliegende Angelegenheit ist im Folgenden unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Vorbefassung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG zu prüfen.”
Das Anwaltsgeheimnis führt im Enforcementverfahren der FINMA dazu, dass dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Informationen nicht offengelegt werden müssen (vgl. Art. 53 FINMAG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1bis VwVG). Eine automatische Herausgabepflicht solcher geheimnisgeschützter Informationen gegenüber der FINMA besteht damit nicht.
“Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin behaupte nicht, sie sei von der FINMA zur Offenlegung geheimnisgeschützter Informationen verpflichtet worden, und dies sei auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass dem Anwaltsgeheimnis unterstehende Informationen auch im Rahmen der im Enforcementverfahren geltenden verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht offengelegt werden müssen (siehe Art. 13 Abs. 1bis VwVG und Art. 53 FINMAG; vgl. dazu CAROLE CLAUDIA BECK, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, 2019, Rz. 227 und 629; RETO FERRARI-VISCA/THOMAS NAGEL, Die Meldepflicht nach Art. 29 Abs. 2 FINMAG, SZW 2024, S. 299 ff., S. 312; CLAUDIA M. FRITSCHE, in: Finanzmarktenforcement, 2022, S. 227 ff., S. 250; PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 539; ROLAND TRUFFER, in: Basler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N 29 zu Art. 29 FINMAG). Sodann ergibt sich weder aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Herausgabe der vom Anwaltsgeheimnis geschützten Informationen an die FINMA aufgrund der Androhung unzulässiger Nachteile erfolgt wäre oder die FINMA diese Informationen sonst wie in rechtswidriger Weise bei der Erstellung des streitigen Untersuchungsberichts respektive beim Erlass der streitigen Verfügung verwendet hätte.”
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