Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). ↩
2 commentaries
Die Prüfgesellschaft hat nach Art. 27 Abs. 2 FINMAG die Pflicht, die FINMA zu informieren, wenn sie Kenntnis von schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder von schweren Missständen erlangt. Aus dieser Informationspflicht folgt jedoch nicht, dass die Prüfgesellschaft solche schweren Verletzungen oder Missstände in jedem Fall erkennen müsste.
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht mit der nicht unmittelbaren Eröffnung eines Enforcementverfahrens nach dem Vorliegen des Prüfberichts vom 20. Dezember 2013 nicht eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) einher. Der Prüfbericht vom 20. Dezember 2013 war, wie bereits erwähnt, nicht vollständig und hatte folgende Zielsetzung: "The purpose of this report is to clearly describe, based on the information made available for the audit, the nature of the transactions, the degree of risk, the place of these activities in the Bank's main activities, the internal control system and the organisational structure created to manage these transactions." Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung des Prüfberichts, die relativ breit gefasst war, kann der Beschwerdeführer aus dem Nicht-Erkennen einer schweren Aufsichtsrechtsverletzung nichts zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der Bank ableiten. Daran ändert auch die Pflicht der Prüfgesellschaft gemäss Art. 27 Abs. 2 FINMAG nichts, wonach die FINMA bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen zu benachrichtigen sei. Diese gesetzliche Pflicht der Prüfgesellschaft führt nicht dazu, dass die Prüfgesellschaft die schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und die schweren Missstände in jedem Fall zu erkennen hat, sondern nur - aber immerhin - dass die FINMA durch die Prüfgesellschaft bei Kenntnis solcher Verfehlungen zu informieren sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nach der Vorlage des Berichts der Prüfgesellschaft weiter mit den damals mit Large Transactions bezeichneten Geschäftsbeziehungen der B._______ befasste und nicht sofort ein Enforcementverfahren eingeleitet hat. Der Beschwerdeführer kann also auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, wonach die Vorinstanz der Bank bzw. dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Durchsicht des Zusatzberichts mitgeteilt hat, dass sie die Einschätzung im Prüfbericht nicht teile und auf deren Einschätzung nicht vertraut werden dürfe.”
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht mit der nicht unmittelbaren Eröffnung eines Enforcementverfahrens nach dem Vorliegen des Prüfberichts vom 20. Dezember 2013 nicht eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) einher. Der Prüfbericht vom 20. Dezember 2013 war, wie bereits erwähnt, nicht vollständig und hatte folgende Zielsetzung: "The purpose of this report is to clearly describe, based on the information made available for the audit, the nature of the transactions, the degree of risk, the place of these activities in the Bank's main activities, the internal control system and the organisational structure created to manage these transactions." Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung des Prüfberichts, die relativ breit gefasst war, kann der Beschwerdeführer aus dem Nicht-Erkennen einer schweren Aufsichtsrechtsverletzung nichts zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der Bank ableiten. Daran ändert auch die Pflicht der Prüfgesellschaft gemäss Art. 27 Abs. 2 FINMAG nichts, wonach die FINMA bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen zu benachrichtigen sei. Diese gesetzliche Pflicht der Prüfgesellschaft führt nicht dazu, dass die Prüfgesellschaft die schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und die schweren Missstände in jedem Fall zu erkennen hat, sondern nur - aber immerhin - dass die FINMA durch die Prüfgesellschaft bei Kenntnis solcher Verfehlungen zu informieren sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nach der Vorlage des Berichts der Prüfgesellschaft weiter mit den damals mit Large Transactions bezeichneten Geschäftsbeziehungen der B._______ befasste und nicht sofort ein Enforcementverfahren eingeleitet hat. Der Beschwerdeführer kann also auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, wonach die Vorinstanz der Bank bzw. dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Durchsicht des Zusatzberichts mitgeteilt hat, dass sie die Einschätzung im Prüfbericht nicht teile und auf deren Einschätzung nicht vertraut werden dürfe.”
Prüfberichte der Prüfgesellschaften dienen der FINMA als Informationsquelle und können selbst Anlass zu Vorabklärungen oder weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen geben. Damit fungieren sie als Schnittstelle zwischen der laufenden Aufsichtstätigkeit und der Verfahrensführung der FINMA.
“Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es trotz der Prüfberichte, die keine Aufsichtsrechtsverletzungen der Bank festgestellt hätten, in der Verantwortung der Bank und ihrer Organe lag, Aufsichtsrecht einzuhalten. Die Schweizerische Bankenaufsicht ist dualistisch ausgestaltet (vgl. Art. 18 Abs. 1 BankG). Banken werden durch die bankengesetzliche Prüfgesellschaften überwacht, die im Auftrag (privatrechtlich) und auf Kosten der beaufsichtigten Institute tätig sind (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 FINMAG) und gleichzeitig als "verlängerter Arm" der FINMA walten (vgl. Bericht des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Aufsichtsinstrumente und der Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 23. Mai 2012, BBl 2012 5785, 5800). Die Prüfgesellschaft steht aber auch in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis zur FINMA (vgl. Reto Arpagaus, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2015, Ausgabe Juli 2015, Art. 18 N. 15), erstattet dieser Bericht über ihre Prüfungen (Art. 27 Abs. 1 FINMAG) und ist meldepflichtig (Art. 27 Abs. 2 und 3 FINMAG). Zusatzprüfungen können gestützt auf Art. 4 FINMA-PV angeordnet werden. Die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft der Bank nie eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder schwere Missstände feststellte, schliesst Verfehlungen der Bank bzw. ein dem Beschwerdeführer persönlich vorwerfbares Verschulden nicht aus. Es liegt im Konzept der dualistischen Aufsicht begründet, dass die Aufsichtsbehörde die Verletzungen von Aufsichtsrecht teilweise erst im Nachhinein feststellt und gewisse Verhaltensweisen des Beaufsichtigten bereits über eine längere Zeitspanne bestanden haben. Ein Prüfbericht einer Prüfgesellschaft kann zudem auch selber Anlass für Vorabklärungen der FINMA geben und in diesem Sinne als Schnittstelle zwischen der laufenden Aufsichtstätigkeit und der Verfahrensführung der FINMA fungieren (vgl. Zulauf et al., a.a.O., S. 66) bzw. als Informationsquelle dienen (vgl. Arpagaus, a.a.O., Art. 18 N. 7). Folglich kann die Bank bzw.”
“Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es trotz der Prüfberichte, die keine Aufsichtsrechtsverletzungen der Bank festgestellt hätten, in der Verantwortung der Bank und ihrer Organe lag, Aufsichtsrecht einzuhalten. Die Schweizerische Bankenaufsicht ist dualistisch ausgestaltet (vgl. Art. 18 Abs. 1 BankG). Banken werden durch die bankengesetzliche Prüfgesellschaften überwacht, die im Auftrag (privatrechtlich) und auf Kosten der beaufsichtigten Institute tätig sind (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 FINMAG) und gleichzeitig als "verlängerter Arm" der FINMA walten (vgl. Bericht des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Aufsichtsinstrumente und der Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 23. Mai 2012, BBl 2012 5785, 5800). Die Prüfgesellschaft steht aber auch in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis zur FINMA (vgl. Reto Arpagaus, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2015, Ausgabe Juli 2015, Art. 18 N. 15), erstattet dieser Bericht über ihre Prüfungen (Art. 27 Abs. 1 FINMAG) und ist meldepflichtig (Art. 27 Abs. 2 und 3 FINMAG). Zusatzprüfungen können gestützt auf Art. 4 FINMA-PV angeordnet werden. Die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft der Bank nie eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder schwere Missstände feststellte, schliesst Verfehlungen der Bank bzw. ein dem Beschwerdeführer persönlich vorwerfbares Verschulden nicht aus. Es liegt im Konzept der dualistischen Aufsicht begründet, dass die Aufsichtsbehörde die Verletzungen von Aufsichtsrecht teilweise erst im Nachhinein feststellt und gewisse Verhaltensweisen des Beaufsichtigten bereits über eine längere Zeitspanne bestanden haben. Ein Prüfbericht einer Prüfgesellschaft kann zudem auch selber Anlass für Vorabklärungen der FINMA geben und in diesem Sinne als Schnittstelle zwischen der laufenden Aufsichtstätigkeit und der Verfahrensführung der FINMA fungieren (vgl. Zulauf et al., a.a.O., S. 66) bzw. als Informationsquelle dienen (vgl. Arpagaus, a.a.O., Art. 18 N. 7). Folglich kann die Bank bzw.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.