SR 172.021 ↩
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Zur Korrespondenz mit ausländischen Behörden gehört insbesondere und vorab das Amtshilfegesuch selbst. Das Amtshilfegesuch kann Gegenstand der Akteneinsicht sein und steht der Partei grundsätzlich zu. Gleichwohl können in der Praxis Teile geschwärzt werden, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen Dritter (z.B. sensible, vertrauliche Angaben über Dritte) eine Offenlegung unverhältnismässig machen.
“Darüber hinaus sind die geschwärzten Informationen zur Bildung der Grundlage des Entscheids nicht geeignet und es wird nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin darauf abgestellt, so dass deren Preisgabe an die Beschwerdeführerin im Rahmen der von dieser beantragten Akteneinsicht vorliegend unverhältnismässig wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin umfasst die Korrespondenz mit den ausländischen Behörden gemäss Art. 42a Abs. 3 FINMAG insbesondere und vorab das Amtshilfegesuch selber (vgl. BSK FINMAG/FinfraG-Du Pasquier/Menoud, Art. 42a FINMAG N 91; Urteil des BVGer B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 3; Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], BBl 2014 7483, 7613 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG]). Das Einsichtsrecht steht der Partei und ihrem Vertreter, wie dies die Beschwerdeführerin auch selber geltend macht, grundsätzlich im gleichen Umfang zu (Dike Kommentar VwVG-Brunner, Art. 26 N 11). Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 42a Abs. 3 FINMAG nach dem Gesagten daher nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts deshalb unbegründet.”
“Nach Prüfung des (ungeschwärzten) Amtshilfegesuchs der BCSC vom 6. Juli 2022 ist mit Bezug auf das der Beschwerdeführerin durch die Vor-instanz lediglich auszugsweise übermittelte Gesuch festzustellen, dass es sich - wie die Vorinstanz richtig festhält - bei den nicht offengelegten Angaben einzig um sensible und vertrauliche Informationen über Dritte handelt, mithin um wesentliche private Geheimhaltungsinteressen. Darüber hinaus sind die geschwärzten Informationen zur Bildung der Grundlage des Entscheids nicht geeignet und es wird nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin darauf abgestellt, so dass deren Preisgabe an die Beschwerdeführerin im Rahmen der von dieser beantragten Akteneinsicht vorliegend unverhältnismässig wäre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin umfasst die Korrespondenz mit den ausländischen Behörden gemäss Art. 42a Abs. 3 FINMAG insbesondere und vorab das Amtshilfegesuch selber (vgl. BSK FINMAG/FinfraG-Du Pasquier/Menoud, Art. 42a FINMAG N 91; Urteil des BVGer B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 3; Botschaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], BBl 2014 7483, 7613 ff. [nachfolgend: Botschaft FinfraG]). Das Einsichtsrecht steht der Partei und ihrem Vertreter, wie dies die Beschwerdeführerin auch selber geltend macht, grundsätzlich im gleichen Umfang zu (Dike Kommentar VwVG-Brunner, Art. 26 N 11). Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 42a Abs. 3 FINMAG nach dem Gesagten daher nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts deshalb unbegründet.”
Die Ermächtigung nach Art. 42a Abs. 3 FINMAG zur Verweigerung der Einsicht in Korrespondenz mit ausländischen Behörden ist spezialgesetzlich und setzt eine Interessenabwägung voraus zwischen dem Einsichtsinteresse der betroffenen Partei und den schutzwürdigen Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit. Wird die Einsicht teilweise verweigert, darf auf das ausgesonderte Aktenstück zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn diese vom für die Sache wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln gegeben worden ist (vgl. Art. 28 VwVG).
“Die Vorinstanz ist spezialgesetzlich ermächtigt, die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden zu verweigern (Art. 42a Abs. 3 FINMAG). Verweigert sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn die Vorinstanz sie von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist die Ermächtigung zur teilweisen Verweigerung der Einsichtnahme indessen nicht in dem Sinne zu verstehen, dass das Akteneinsichtsrecht durch Aussonderung oder Abdeckung voraussetzungslos eingeschränkt werden dürfte. Vielmehr sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht des Privaten einerseits und die Interessen der Öffentlichkeit oder von Drittpersonen an der Beschränkung der Einsicht andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteile des BVGer B-6294/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1 und B-1534/2017 vom 3. Juli 2017 S. 5 f.).”