Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
14 commentaries
Die FINMA kann Unterlassungsanweisungen aussprechen und deren Veröffentlichung anordnen; in den angeführten Fällen wurden solche Verfügungen auf der Internetseite der FINMA publiziert. Die angeordnete Publikationsdauer betrug in den Entscheidungen fünf bzw. sechs Jahre.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
FINMA-/Vorinstanzverfügungen wurden in den angeführten Entscheiden mit strafbewehrten Unterlassungsanweisungen sowie mit Zwangsmassnahmen wie Auflösung und Liquidation, Einsetzung einer Liquidatorin, Sperrung von Konten/Depots, Publikation auf der Internetseite und dem Vermerk entsprechender Einschränkungen im Handelsregister verbunden.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.2. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab und ordnete zudem an, dass die von der FINMA eingesetzte Liquidatorin ihre Tätigkeit vorerst auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken habe (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 4. Dezember 2024 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung fest, dass es den Beschwerdeführern frei stehe, innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ihre Beschwerdebegründung vom 1.”
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Verfügung Unterlassungsanweisungen unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG erlassen (Dispositiv‑Ziff. 12–13 sowie 15–16). Zudem erklärte sie die Dispositiv‑Ziff. 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-350/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 und 18 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben.”
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
Die Vorinstanz hat die Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG in mehreren Dispositiv-Ziffern konkret angewendet. Sie richtete sich sowohl gegen (ehemalige) Organe der Gesellschaft (u. a. Verbote bestimmter Rechtshandlungen, Verbot der Veränderung oder Vernichtung relevanter Unterlagen sowie Auskunfts- und Zugangsverpflichtungen) als auch in Form von Unterlassungs- und Publikationsanordnungen gegenüber namentlich genannten Personen.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
Im Entscheid SB210463 wurde das wiederholte Missachten von Verfügungen nach Art. 48 FINMAG als Anklagepunkt verhandelt; der Verurteilte erhielt ein Strafmass, das Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und eine Busse umfasste.
“29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 240.– und einer Busse von Fr. 600.– 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse genommen.”
“41 aufgeführten Vertragsabschlüssen mit den Anlegern mit den Ziffern 29, 76, 87, 88, 105, 106, 163 und 164 sowie - 3 - gemäss dem in Anklagepunkt B III. unter Ziff. 43 aufgeführten Vertragsabschluss mit der Anlegerin mit der Ziffer 16 wird eingestellt. 2.Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Ver- bindung mit Art. 29 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sowie des Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 240 sowie einer Busse von CHF 600. 4.Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen. 6.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schadenersatz von CHF 70'000 zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 7.Der Privatkläger 2 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ver- wiesen. - 4 - 8.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF1'400.00 Gebühr Beschwerdeverfahren UH200187-O; CHF120'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF168.80 Entschädigung Zeuge; CHF56'736.”
“29 StGB (Anklagepunkt F), Vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Anklagepunkt I wird der Beschuldigte freigesprochen. der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) (Anklagepunkt D), des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b. UWG (Anklagepunkte B II Ziff. 30 (4, 17, 46, 79, 136, 137) und Ziff. 31 (83, 84) sowie B III Ziff. 40 (5, 19, 47, 80, 103), Ziff. 42 (32), Ziff. 43 (6, 138) und Ziff. 44 (18). Vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs in den Anklagepunkten B II Ziff. 30 (13, 14, 23, 38, 44, 58, 77, 91, 93, 94, 98, 99, 114, 118, 119, 123, 126, 129, 130, 140, 147, 154, 166, 167, 177, 179) und Ziff. 31 (69, 115, 124, 176) sowie B III Ziff. 40 (10, 24, 25, 26, 27, 59, 60, 62, 161, 168), Ziff. 42 (52, 113) und Ziff. 43 (178) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 45 - des mehrfachen Missachtens von Verfügungen im Sinne von Art. 48 FINMAG (Anklagepunkt E). 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 240.– und einer Busse von Fr. 600.– 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5.Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 70'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens, exklusive die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang eines Fünftels definitiv auf die Gerichtskasse genommen.”
Die Verfügung kann nach den zitierten Entscheidungen Unterlassungs- und sonstige Anordnungen unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 48 FINMAG auch gegenüber Dritten (z. B. früheren Organen oder namentlich bezeichneten Personen) richten. In den angeführten Fällen wurden einzelne Dispositivziffern als sofort vollstreckbar erklärt; ferner sind Verfahrenskosten den Beteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt worden.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
Die FINMA hat in den angeführten Fällen unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG u. a. die Auflösung und Liquidation von Gesellschaften angeordnet, Liquidatorinnen eingesetzt, Kontoverbindungen und Depots gesperrt sowie die betreffenden Massnahmen auf ihrer Website publiziert. Zudem wurden Unterlassungsanordnungen unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG erlassen.
“________ GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten sowie dass diese Gesellschaften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankenbewilligung nicht erfüllten und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde. Weiter stellte die FINMA fest, dass C.________ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit der beiden Gesellschaften ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Ferner löste die FINMA die B.________ GmbH auf, setzte sie in Liquidation und setzte eine Liquidatorin ein, wobei die Einsetzung der Liquidatorin auf der Internetseite der FINMA publiziert wurde. Sodann sperrte die FINMA sämtliche Kontoverbindungen und Depots, welche auf die B.________ GmbH lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist und ermächtigte die eingesetzte Liquidatorin, darüber zu verfügen. Schliesslich sprach die FINMA gegenüber C.________ eine Unterlassungsanweisung unter Hinweis auf Art. 48 FINMAG aus, die sie für die Dauer von sechs Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen will. Dagegen erhoben die A.________ AG in Liquidation, die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ am 1. November 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.2. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab und ordnete zudem an, dass die von der FINMA eingesetzte Liquidatorin ihre Tätigkeit vorerst auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken habe (Dispositiv-Ziff. 1). Sodann forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 4. Dezember 2024 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung fest, dass es den Beschwerdeführern frei stehe, innert der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ihre Beschwerdebegründung vom 1.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie A._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
In den vorliegenden Entscheiden wurde Art. 48 FINMAG zur Androhung von Sanktionen bei Nichtbefolgung von Verfügungen verwendet. Konkret angeordnete bzw. unter Strafandrohung gestellte Massnahmen umfassten in den Entscheidungen Auflösung/Liquidation, Einsetzung einer Liquidatorin/eines Liquidators, Entzug der Vertretungsbefugnis bisheriger Organe, Verpflichtung zur Herausgabe von Unterlagen und Gewährung von Zugang sowie die Publikation der Massnahmen; ferner wurden Unterlassungsanweisungen und Konten-/Depotsperrungen verfügt.
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
Art. 48 FINMAG wurde in den angeführten Verfügungen genutzt, um Unterlassungsanweisungen gegenüber bisherigen Organen und gegenüber weiteren natürlichen Personen zu erlassen. Diese Betroffenen wurden insbesondere verpflichtet, ohne Zustimmung der Liquidatoren keine Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen, keine relevanten Unterlagen oder Dateien zu verändern oder zu vernichten und den Liquidatoren alle Informationen, Unterlagen sowie Zugang zu Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
“_______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
“2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein.”
In den angeführten Entscheiden ordnete die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 48 FINMAG unter anderem die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots sowie verschiedene Publikationsauflagen an (insbesondere die Veröffentlichung der Liquidation und die Publikation von Unterlassungsanweisungen über mehrere Jahre).
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die X._______ AG und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-350/2024 und B-361/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern F, G und H (Dispositiv-Ziff.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-361/2024. C.b In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Die Vor-instanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sowie B._______, C._______ und die X._______ AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der X._______ AG, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die X._______ AG (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff.”
In der zitierten Entscheidung (SB210463) hat die Vorinstanz bei noch leichtem Verschulden eine Busse von CHF 600 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt und dies angesichts des Strafrahmens bis CHF 100'000 nach Art. 48 FINMAG als nicht zu hoch beurteilt.
“Für das Missachten von Verfügungen im Sinne des FINMAG hat die Vorinstanz bei noch leichtem Verschulden des Beschuldigten eine Busse von CHF 600 aus- gesprochen, was angesichts eines Strafrahmens bis CHF 100'000 Busse (Art. 48 FINMAG) mit Sicherheit nicht zu hoch, jedoch zu bestätigen ist; ebenso die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Urk. 137 S. 127; Art. 106 StGB). - 40 -”
Nach Art. 48 FINMAG wurden in den zitierten Entscheiden gegenüber bisherigen Organmitgliedern bzw. einzelnen Personen unter Strafandrohung Unterlassungsanweisungen sowie Verpflichtungen zur Herausgabe von Unterlagen, zur Erteilung von Informationen und zum Gewähren von Zugang für die Liquidatorin bzw. den Liquidator angeordnet; zudem erfolgte die Anordnung der Publikation solcher Massnahmen.
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, A._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und die X._______ AG reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-350/2024. C.b In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 und 18 betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben.”
Art. 48 FINMAG wird in der Praxis als Strafandrohung eingesetzt, insbesondere zur Durchsetzung von Unterlassungs-, Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten in FINMA‑Verfügungen und Liquidationsanordnungen.
“Die Vorinstanz stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank zu verzichten. B.c Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sowie B._______, C._______ und A._______ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Emissionshaustätigkeit nachgegangen seien (Rz. 98). Die Vorinstanz verfügte gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin, wobei die aufsichtsrechtliche Liquidation zugunsten einer allfälligen Konkursliquidation aufgeschoben werde (Dispositiv-Ziff. 1), die Einsetzung einer Liquidatorin inkl. Auftrag zur Erstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie der Berechtigung zur Einforderung von Kostenvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 6) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Dispositiv-Ziff. 4); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art.”
Unterlassungsanweisungen nach Art. 48 FINMAG können in Einzelfällen mit einer Publikationspflicht (hier: für die Dauer von fünf Jahren) verbunden werden.
“8) das Verbot an die bisherigen Organe, ohne Zustimmung der Liquidatoren Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 7a) und relevante Unterlagen und Dateien zu verändern oder zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 7c), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 7b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen nach Rechtskraft zu vermerken (Dispositiv-Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Dispositiv-Ziff. 11). Ausserdem wurde gegenüber A._______, C._______ und B._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Dispositiv-Ziff. 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 17 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 17). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.- festgesetzt und den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziff. 18). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 21. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ und B._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein. Diese sind Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-361/2024. C.b In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
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