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Der Begriff der Unabhängigkeit ist im Gesetz nicht näher definiert; es ist auch auf Verordnungsstufe nicht festgelegt, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit von Prüfbeauftragten gelten. In der bundesrätlichen Botschaft wird ausgeführt, dass die FINMA hinsichtlich der Unabhängigkeit von Prüfbeauftragten in Teilen strengere Anforderungen stellen dürfte als an Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer.
“Im Gesetz wird nicht näher definiert, was unter einer unabhängigen Person im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG zu verstehen ist. Ebenso wenig ist auf Verordnungsstufe festgelegt, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten gelten (DANIEL C. PFIFFNER, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 24a FINMAG). In der bundesrätlichen Botschaft wird zur per 1. Januar 2015 ins Gesetz aufgenommenen Bestimmung von Art. 24a Abs. 1 FINMAG (soweit hier interessierend) einzig festgehalten, es werde explizit verlangt, dass der Beauftragte unabhängig sein müsse, Anforderungen an Prüfbeauftragte könnten - anders als bei Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfern (vgl. Art. 9a RAG) - nicht generell-abstrakt für alle möglichen Prüfungsaufträge festgelegt werden, und es sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass die FINMA hinsichtlich der Unabhängigkeit der Prüfbeauftragen teilweise sogar noch strengere Anforderungen stellen müsse als an Prüfgesellschaften, leitende Prüferinnen sowie leitende Prüfer (Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2013 zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften, BBl 2013 6857 ff., 6872). Daraus lässt sich nicht ableiten, wie das gesetzliche Unabhängigkeitserfordernis konkret zu handhaben ist. Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG bezweckt im Kern, ebenso wie die verfassungsrechtliche Garantie der Unbefangenheit, sicherzustellen, dass der Ausgang des Verfahrens für alle Beteiligten offen erscheint, die Beurteilung des Sachverhalts bzw.”
“Im Gesetz wird nicht näher definiert, was unter einer unabhängigen Person im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG zu verstehen ist. Ebenso wenig ist auf Verordnungsstufe festgelegt, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten gelten (DANIEL C. PFIFFNER, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 24a FINMAG). In der bundesrätlichen Botschaft wird zur per 1. Januar 2015 ins Gesetz aufgenommenen Bestimmung von Art. 24a Abs. 1 FINMAG (soweit hier interessierend) einzig festgehalten, es werde explizit verlangt, dass der Beauftragte unabhängig sein müsse, Anforderungen an Prüfbeauftragte könnten - anders als bei Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfern (vgl. Art. 9a RAG) - nicht generell-abstrakt für alle möglichen Prüfungsaufträge festgelegt werden, und es sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass die FINMA hinsichtlich der Unabhängigkeit der Prüfbeauftragen teilweise sogar noch strengere Anforderungen stellen müsse als an Prüfgesellschaften, leitende Prüferinnen sowie leitende Prüfer (Botschaft des Bundesrates vom 28.”
Die Unabhängigkeit im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG ist verfassungskonform auszulegen und als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Unbefangenheit (Art. 29 Abs. 1 BV) zu bestimmen.
“9a RAG) - nicht generell-abstrakt für alle möglichen Prüfungsaufträge festgelegt werden, und es sei aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass die FINMA hinsichtlich der Unabhängigkeit der Prüfbeauftragen teilweise sogar noch strengere Anforderungen stellen müsse als an Prüfgesellschaften, leitende Prüferinnen sowie leitende Prüfer (Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2013 zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften, BBl 2013 6857 ff., 6872). Daraus lässt sich nicht ableiten, wie das gesetzliche Unabhängigkeitserfordernis konkret zu handhaben ist. Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG bezweckt im Kern, ebenso wie die verfassungsrechtliche Garantie der Unbefangenheit, sicherzustellen, dass der Ausgang des Verfahrens für alle Beteiligten offen erscheint, die Beurteilung des Sachverhalts bzw. die Prüfung also nicht jemandem anvertraut wird, bei welchem der Anschein besteht, dass er sich bereits im Voraus festgelegt hat. In teleologischer und systematischer Hinsicht ist diese Bestimmung mithin als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Unbefangenheit zu verstehen. Dies spricht dafür, die Bedeutung des Gebots der Unabhängigkeit von Art. 24a Abs. 1 FINMAG in verfassungskonformer Auslegung in Anlehnung an die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Unbefangenheit zu bestimmen, und zwar, weil der Prüfbeauftragte (wie die FINMA [vgl. hinten E. 7.2]) nicht zum Justizwesen zählt, in Anlehnung an die zu Art. 29 Abs. 1 BV entwickelten Grundsätze. Auch folgt daraus, dass hinsichtlich des Begriffes der Unabhängigkeit von Art. 24a Abs. 1 FINMAG der FINMA (entgegen deren Vernehmlassung [S. 6 f.]) kein Beurteilungsspielraum im Sinne eines technischen Ermessens zusteht (vgl. zum technischen Ermessen E. 2.1 hiervor).”
Bei der Ernennung eines Prüfbeauftragten nach Art. 24a Abs. 1 FINMAG kommt der FINMA ein Beurteilungsspielraum (technisches Ermessen) zu. Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens beschränkt sich auf die Prüfung auf Rechtsverletzungen.
“Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Bei der Ernennung des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG kommt der FINMA ein Beurteilungsspielraum und damit ein technisches Ermessen zu. Hinsichtlich der Handhabung eines solchen Ermessens überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Rechtsverletzungen hin (vgl. entsprechend zur Ernennung eines Untersuchungsbeauftragten durch die FINMA BGE 131 II 306 E. 3.4.1 S. 318; Urteil 2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 4.2; siehe aber hinten E. 6.2 am Ende).”
“Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Bei der Ernennung des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG kommt der FINMA ein Beurteilungsspielraum und damit ein technisches Ermessen zu. Hinsichtlich der Handhabung eines solchen Ermessens überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Rechtsverletzungen hin (vgl. entsprechend zur Ernennung eines Untersuchungsbeauftragten durch die FINMA BGE 131 II 306 E. 3.4.1 S. 318; Urteil 2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 4.2; siehe aber hinten E. 6.2 am Ende).”
“Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Bei der Ernennung des Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG kommt der FINMA ein Beurteilungsspielraum und damit ein technisches Ermessen zu. Hinsichtlich der Handhabung eines solchen Ermessens überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Rechtsverletzungen hin (vgl. entsprechend zur Ernennung eines Untersuchungsbeauftragten durch die FINMA BGE 131 II 306 E. 3.4.1 S. 318; Urteil 2C_858/2017 vom 15. März 2018 E. 4.2; siehe aber hinten E. 6.2 am Ende).”
Haben Prüfbeauftragte noch offene oder kurz zuvor ausgeübte Mandate einer Partei in Verfahren gegen die betroffene Beaufsichtigte, können dies Umstände sein, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein fehlender Ergebnisoffenheit bzw. Befangenheit vermitteln. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Anschein jedoch nur dann zu bejahen (und gegebenenfalls der Ausstand zu ziehen bzw. die Bestellung wegen mangelnder Unabhängigkeit nach Art. 24a Abs. 1 FINMAG nicht in Betracht zu kommen), wenn diese Mandate in Zusammenhang mit dem finanzmarktaufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die Beaufsichtigte standen.
“6 hiervor), lässt sich diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Frage der Unabhängigkeit von Prüfbeauftragten übertragen. Stattdessen sind dann, wenn ein Prüfbeauftragter noch offene Mandate einer Partei eines Verfahrens gegen die vom Prüfungsauftrag betroffene Beaufsichtigte hat oder mehrmals oder kurze Zeit vor der Erteilung des Prüfungsauftrages als Vertreter einer solchen Partei in einem Verfahren gegen die betroffene Beaufsichtigte tätig geworden ist, Umstände, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein fehlender Ergebnisoffenheit des Verfahrens bzw. der Befangenheit des Prüfbeauftragten zu bewirken, (unter Vorbehalt weiterer für die Befangenheit sprechender Umstände) nur dann zu bejahen, wenn die Mandate des Prüfbeauftragten betreffend Verfahren gegen die Beaufsichtigte im Zusammenhang mit dem finanzmarktaufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die Beaufsichtigte standen bzw. stehen. Gegebenenfalls hat der Prüfbeauftragte in den Ausstand zu treten bzw. kommt die betreffende Person mangels Unabhängigkeit im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG und Art. 29 Abs. 1 BV nicht als Prüfbeauftragte in Betracht.”
Die Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten ist einzelfallbezogen nach Stellung, Aufgaben und Funktion zu beurteilen. Verwaltungsrechtlich gilt der Prüfbeauftragte als Beliehener und übernimmt hoheitliche Prüfaufgaben «als verlängerter Arm» der FINMA; daraus folgt, dass seine erforderliche Unabhängigkeit nicht notwendigerweise über diejenige der FINMA hinausgeht.
“Für die Frage nach der Strenge des anzuwendenden Massstabes in Bezug auf die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a FINMAG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung von Stellung, Aufgaben und Funktion des Prüfbeauftragten vorzunehmen. Dies ist (sinngemäss) aus der grundrechtlichen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen abzuleiten (vgl. E. 5.4.1 hiervor), zumal Prüfbeauftragte grundsätzlich den im Verwaltungsverfahren des Bundes bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen gleichzustellen sind (vgl. auch Urteil 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.3, wonach der Bericht eines Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG gilt), auch wenn ihre Funktion nicht vollumfänglich derjenigen von herkömmlichen, administrativ bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen entspricht (vgl. dazu hinten E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Prüfbeauftragte Aufgaben der FINMA übernimmt und Untersuchungen "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" (vgl.”
“Es liegt eine Delegation von hoheitlichen Aufgaben an einen Privaten vor. Verwaltungsrechtlich gesehen gilt der Prüfbeauftragte als Beliehener (PFIFFNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 24a FINMAG; zum Begriff der Beleihung vgl. auch Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 2.4; ANDRÉ TERLINDEN, Der Untersuchungsbeauftragte der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, 2010, S. 94 ff.). Aufgrund dieser Stellung des Prüfbeauftragten ist davon auszugehen, dass die Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten jedenfalls nicht weiter gehen muss als die Unabhängigkeit der FINMA selbst. Letzteres gilt auch deshalb, weil sich die Aufgaben des Prüfbeauftragten auf die Prüfung bei Beaufsichtigten beschränken (vgl. Art 24a Abs. 1 FINMAG), ihm keine Eingriffskompetenzen oder Kompetenzen zur Vornahme von Handlungen anstelle der geschäftsführenden Organe der Beaufsichtigten zukommen (vgl. CAROLE CLAUDIA BECK, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, 2019, S. 50; PFIFFNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 24a FINMAG) und die FINMA für die Schlüsse, welche sie aus einem von einem Prüfbeauftragten erstellten Bericht zieht, resp. für die aufgrund eines Prüfungsberichts ergriffenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen selbst verantwortlich bleibt.”
Die FINMA verfügt über das zur Prüfung der Beaufsichtigten notwendige Fachwissen und kann einen von ihr eingesetzten Prüfbeauftragten erstellten Prüfungsbericht fachlich überprüfen. Sie kann bei ihrem Entscheid über aufsichtsrechtliche Massnahmen von den Ergebnissen eines solchen Berichts abweichen, gegebenenfalls gestützt auf im Rahmen eines weiteren Prüfungsauftrags nach Art. 24a Abs. 1 FINMAG gewonnene Erkenntnisse.
“Anders als administrativ bestellte Sachverständige, welche beigezogen werden, um Sachverhalte festzustellen, welche ausserhalb der Fachkompetenzen der Verwaltungsbehörde liegen, nehmen Prüfbeauftragte im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG Aufgaben wahr, die in fachlicher Hinsicht ebenso gut von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. der FINMA erfüllt werden können (vgl. entsprechend zu den Unterschieden zwischen Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG und Sachverständigen im Sinne der StPO BRIGITTE UMBACH-SPAHN, Der Untersuchungsbeauftragte der FINMA, in: Ackermann/Wohlers [Hrsg.], Konkurs und Strafrecht, 2011, S. 180 ff., S. 189). Da die FINMA über das zur Prüfung der Beaufsichtigten notwendige Fachwissen verfügt, ist sie auch in der Lage und befugt, einen von einem eingesetzten Prüfbeauftragten erstellten Prüfungsbericht einer fachlichen Prüfung zu unterziehen und nötigenfalls bei ihrem Entscheid über aufsichtsrechtliche Massnahmen - allenfalls gestützt auf die im Rahmen eines weiteren Prüfungsauftrages im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG gewonnenen Erkenntnisse - von diesem abzuweichen (vgl. dazu auch PFIFFNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24a FINMAG mit Hinweis auf AB S 2014, 391, wonach im Gesetzgebungsprozess seitens des Bundesrates klargestellt wurde und mit der Formulierung "Prüfungen bei Beaufsichtigten" im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat, dass die FINMA wiederholte Prüfungen anordnen kann).”
Weil Untersuchungsbeauftragte nach Art. 36 FINMAG weitergehende Befugnisse haben als Prüfbeauftragte nach Art. 24a FINMAG, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass für Prüfbeauftragte derselbe strenge Unabhängigkeitsmassstab gelten muss.
“Selbst wenn in Bezug auf Untersuchungsbeauftragte im Sinne von Art. 36 FINMAG ein strenger Massstab hinsichtlich der Unabhängigkeit anzulegen wäre (vgl. dazu Urteil 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 12.2), liesse sich daraus nicht ableiten, dass Entsprechendes auch für Prüfbeauftragte im Sinne von Art. 24a FINMAG gelten müsste. Dies gilt schon deshalb, weil Untersuchungsbeauftragte nach Art. 36 FINMAG weitergehende Befugnisse als Prüfbeauftragte nach Art. 24a FINMAG haben, indem sie namentlich damit beauftragt und ermächtigt werden können, von der FINMA angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (vgl. Art. 36 Abs. 1 FINMAG; PFIFFNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 24a FINMAG).”
Die FINMA kann Prüfungen auch durch von den Beaufsichtigten beauftragte Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte ausführen lassen, sofern diese nach Art. 9a RAG durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen sind. Art. 24a Abs. 1 FINMAG ermöglicht die Beauftragung einer unabhängigen und fachkundigen Person zur Durchführung von Prüfungen bei Beaufsichtigten.
“Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte gemäss Art. 24a FINMAG. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine "unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen".”
Die Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten nach Art. 24a Abs. 1 FINMAG ist zu verneinen, wenn Umstände vorliegen, die das Ergebnis des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lassen. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist ein zurückhaltenderer Massstab anzulegen als bei Gerichtspersonen.
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die nach Art. 24a Abs. 1 FINMAG und Art. 29 Abs. 1 BV geforderte Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten zu verneinen ist, wenn Umstände vorliegen, die das Ergebnis des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lassen. Entsprechende Umstände sind indessen zurückhaltender zu bejahen als bei Gerichtspersonen.”
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die nach Art. 24a Abs. 1 FINMAG und Art. 29 Abs. 1 BV geforderte Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten zu verneinen ist, wenn Umstände vorliegen, die das Ergebnis des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen lassen. Entsprechende Umstände sind indessen zurückhaltender zu bejahen als bei Gerichtspersonen.”
Die FINMA kann Prüfungen bei Beaufsichtigten durch von den Beaufsichtigten beauftragte und von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Art. 9a RAG) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte durchführen lassen; diese gelten als unabhängige und fachkundige Personen im Sinne von Art. 24a FINMAG.
“Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte gemäss Art. 24a FINMAG. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine "unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen".”
“Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch von den Beaufsichtigten beauftragte und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte gemäss Art. 24a FINMAG. Gemäss Art. 24a Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine "unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen".”
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