Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
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Obwohl Art. 52 FINMAG für Übertretungen eine Verfolgungsverjährung von sieben Jahren nennt, kann die Verfolgungsverjährung für Vergehen nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG nach den allgemeinen Regeln des StGB faktisch zehn Jahre betragen (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB; Änderung in Kraft seit 1.1.2014). Art. 2 VStrR verweist insoweit auf das StGB; ferner ruht die Verjährung nach Art. 11 Abs. 3 VStrR während eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über vorfrageentscheide oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.
“Der Straftatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und gilt daher als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Art. 52 FINMAG sieht vor, dass die Verfolgung von Übertretungen des FINMAG und der Finanzmarktgesetze nach sieben Jahren verjährt. Für Vergehen besteht keine spezifische Regelung. Art. 2 VStrR verweist für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt eine Tat, die mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, in zehn Jahren. Diese Regelung ist erst seit dem 1. Januar 2014 in Kraft (AS 2013 4417). Bis am 31. Dezember 2013 galt für Vergehen noch eine Verfolgungsverjährung von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht sodann die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.”
Eine Schlussverfügung kann den Lauf der Verfolgungsverjährung nach Art. 52 FINMAG beenden.
“Gemäss Art. 52 FINMAG verjährt die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze nach sieben Jahren, was der allgemeinen Verjährungsfrist im Strafgesetzbuch für andere Strafen entspricht (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in der Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 [Verlängerung der Verfolgungsverjährung]; AS 2013 4417; BBl 2012 9253). Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz einig, dass am 1. Dezember 2022 bzw. am 6. August 2023 die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch die am 14. November 2022 erlassene Schlussverfügung beendet worden ist (dazu s. nachfolgend E. 3).”
“Gemäss Art. 52 FINMAG verjährt die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze nach sieben Jahren, was der allgemeinen Verjährungsfrist im Strafgesetzbuch für andere Strafen entspricht (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in der Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 [Verlängerung der Verfolgungsverjährung]; AS 2013 4417; BBl 2012 9253). Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz einig, dass am 1. Dezember 2022 bzw. am 6. August 2023 die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch die am 14. November 2022 erlassene Schlussverfügung beendet worden ist (dazu s. nachfolgend E. 3).”
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