22 commentaries
Die FINMA hat gestützt auf Art. 36 FINMAG die D. AG als unabhängige Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Die D. AG führte sachdienliche Untersuchungshandlungen durch (insbesondere Sichtungen und Analysen von Unterlagen, E‑Mail‑Reviews und Interviews) und erstellte einen Untersuchungsbericht zu Handen der FINMA. Der Einsatz erfolgte im Kontext von Verdachtsfällen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung (u. a. 1MDB) und des gegen die betroffenen Banken eingeleiteten Enforcement‑Verfahrens.
“Diese standen im Verdacht, in eine Milliarden-Unterschlagung zu Lasten des malaysischen Staatsfonds 1Malaysia Development Berhad (nachfolgend: 1MDB) verwickelt zu sein (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 2 pag. 2; Reg. 8 pag. 39 und 387). B. Am 12. Dezember 2016 eröffnete die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) gegen die Bank B1. und die Bank B2. ein Enforce—ment—ver—fah—ren (Art. 30 i.V.m. Art. 53 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). Dieses bezweckte zusammengefasst, zu prüfen, ob die Bank B1. und/oder die Bank B2. bei der Betreuung von vermögenden Privatpersonen sowie politisch exponierten Personen aus Südostasien, insbesondere von C. und ihm nahestehenden Personen, sowie fokussiert auf die Zeit ab 2009, gegen Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und/oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere diejenigen über das bankengesetzliche Gewährs- und Organisationserfordernis, verstossen haben. Mit der Abklärung des relevanten Sachverhalts beauftragte die FINMA am 5. Januar 2017, gestützt auf Art. 36 FINMAG, die D. AG (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 9 pag. 1 ff.). Als unabhängige Untersuchungsbeauftragte führte die D. AG die sachdienlichen Untersuchungshandlungen durch, insbesondere Sichtungen und Analysen von Unterlagen, E-Mail-Reviews und Interviews (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 8 pag. 56 ff.). Am 18. November 2017 erstellte die D. AG den Untersuchungsbericht zu Handen der FINMA (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 8 pag. 20 ff.). Die durch Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei F. in Zürich vertretene Bank B1. und Bank B2. nahmen am 11.Dezember 2017 durch ihre (gemeinsamen) Rechtsvertreter zum Untersuchungsbericht Stellung (Akten FINMA G01104288 Reg. 2 pag. 122 ff.). Gestützt auf den Untersuchungsbericht vom 18. November 2017 und in Kenntnis der Stellungnahme der geprüften Finanzinstitute erwog die FINMA mit Verfügung vom 13. Juli 2018, dass die Bank B1. und die Bank B2. die Verdachtsmeldungen zu C. und D. mit erheblicher Verspätung getätigt hatten und stellte fest, dass die Bank B1. und die Bank B2.”
“Diese standen im Verdacht, in eine Milliarden-Unterschlagung zu Lasten des malaysischen Staatsfonds 1Malaysia Development Berhad (nachfolgend: 1MDB) verwickelt zu sein (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 2 pag. 2; Reg. 8 pag. 39 und 387). B. Am 12. Dezember 2016 eröffnete die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) gegen die Bank B1. und die Bank B2. ein Enforce—ment—ver—fah—ren (Art. 30 i.V.m. Art. 53 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). Dieses bezweckte zusammengefasst, zu prüfen, ob die Bank B1. und/oder die Bank B2. bei der Betreuung von vermögenden Privatpersonen sowie politisch exponierten Personen aus Südostasien, insbesondere von C. und ihm nahestehenden Personen, sowie fokussiert auf die Zeit ab 2009, gegen Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und/oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere diejenigen über das bankengesetzliche Gewährs- und Organisationserfordernis, verstossen haben. Mit der Abklärung des relevanten Sachverhalts beauftragte die FINMA am 5. Januar 2017, gestützt auf Art. 36 FINMAG, die D. AG (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 9 pag. 1 ff.). Als unabhängige Untersuchungsbeauftragte führte die D. AG die sachdienlichen Untersuchungshandlungen durch, insbesondere Sichtungen und Analysen von Unterlagen, E-Mail-Reviews und Interviews (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 8 pag. 56 ff.). Am 18. November 2017 erstellte die D. AG den Untersuchungsbericht zu Handen der FINMA (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 8 pag. 20 ff.). Die durch Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei F. in Zürich vertretene Bank B1. und Bank B2. nahmen am 11.Dezember 2017 durch ihre (gemeinsamen) Rechtsvertreter zum Untersuchungsbericht Stellung (Akten FINMA G01104288 Reg. 2 pag. 122 ff.). Gestützt auf den Untersuchungsbericht vom 18. November 2017 und in Kenntnis der Stellungnahme der geprüften Finanzinstitute erwog die FINMA mit Verfügung vom 13. Juli 2018, dass die Bank B1. und die Bank B2. die Verdachtsmeldungen zu C. und D. mit erheblicher Verspätung getätigt hatten und stellte fest, dass die Bank B1. und die Bank B2.”
Die Untersuchungsbeauftragte kann Personen befragen, auch Drittpersonen (z. B. frühere Rechtsvertreter). Bei solchen Befragungen kann ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um eine formelle Einvernahme im Sinne des VwVG handelt.
“45 und 48 FINMAG unter anderem die Pflicht, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche für die Untersuchungen relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen sowie keine relevanten Unterlagen und Dateien jeglicher Art zu vernichten oder vernichten zu lassen. Sie verpflichtete die B. AG und C. AG sodann, der Untersuchungsbeauftragten bei Abschluss der Untersuchung eine rechtsgültig unterzeichnete Vollständigkeitserklärung auszustellen, in welcher sie bestätigt, der Untersuchungsbeauftragten alle Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit den von der Untersuchung gedeckten Elementen physisch und/oder elektronisch zur Verfügung gestellt zu haben, sowie dass diese Informationen korrekt und abschliessend sind. In diesem Sinne klärte die als Untersuchungsbeauftragte eingesetzte H. AG die Verhältnisse von 2009 bis 2016 ab und hielt ihre Ergebnisse im Schlussbericht (Untersuchungsbericht) vom 18. Oktober 2017 fest (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 8, pag. 020 ff.). Der für die C. AG tätige A. – früher Partner einer Anwaltskanzlei – war dabei am 30. August 2017 durch die Untersuchungsbeauftragte in Anwesenheit des Rechtsvertreters der B. AG/C. AG unter Hinweis auf Art. 36 FINMAG befragt worden. A. war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Interview keine formelle Einvernahme im Sinne des VwVG sei. Anlässlich dieses Interviews war A. unter anderem zu diversen E-Mails, Protokollen usw. befragt worden (Verfahrensakten EFD, 442.3-132 pag. 011 367 ff.). Gemäss der H. AG zeigten sich während der Dauer der Untersuchung sämtliche Ansprechpersonen seitens der B. AG und C. AG kooperativ und standen ihr für Fragen und Auskünfte zur Verfügung. Die Untersuchungsbeauftragte sei zu keiner Zeit an der Durchführung ihrer Tätigkeit behindert oder diesbezüglich beeinträchtigt worden (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 8, pag. 034). Der Untersuchungsbericht vom 18. Oktober 2017 wurde der B. AG und C. AG in der Folge mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zur abschliessenden Stellungnahme zugestellt, welche sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 dazu vernehmen liessen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 044 f., pag. 48 ff, pag. 122 ff.). F. Die FINMA stellte mit Verfügung vom 13.”
Nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA unabhängige Untersuchungsbeauftragte einsetzen, auch wenn die Unterstellungs‑ oder Bewilligungspflicht der betroffenen Stelle noch umstritten ist. Für die Einsetzung reicht nicht das Feststehen einer Gesetzesverletzung, sondern objektive, hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorliegen könnte; die Massnahme muss verhältnismässig sein und dient der Klärung der unklaren Ausgangslage.
“Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die FINMA die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört die zur Durchsetzung der in den Finanzmarktgesetzen enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflichten und Verboten (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Bei Hinweisen auf Verletzungen von Aufsichtsrecht hat sie die notwendigen Massnahmen zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- beziehungsweise Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E. 3.1, 135 II 356 E. 3.1). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2). Dabei ist sie an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze gebunden und die finanzmarktrechtliche Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Konsequenzen verhältnismässig sein (BGE 137 II 284 E.”
“Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen, und die kollektiven Kapitalanlagen (Art. 3 FINMAG). Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E. 3.1; 135 II 356 E. 3.1). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2; 126 II 111 E. 4c; Urteil des BGer 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2a). Wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die FINMA befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen (BGE 137 II 284 E.”
Bei besonders anspruchsvollen Untersuchungsmandaten — namentlich solchen mit spezialisierten Fragestellungen (z. B. kollektive Kapitalanlagen, Bewertungsfragen) und internationaler Komponente — können höhere, dem Profil entsprechende Stundenansätze gerechtfertigt sein. Die FINMA kann im Rahmen ihres Verfahrens Offerten, Profilanforderungen und durchschnittliche Erfahrungswerte berücksichtigen. Ebenso kann ein niedriges pauschales Kostendach angesichts der Komplexität und der bisherigen Erfahrungswerte als unrealistisch erachtet werden. Die Beauftragten sind verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten; die Verhältnismässigkeit der Rechnungen wird periodisch überprüft.
“Vorliegend handle es sich um ein sehr anspruchsvolles Untersuchungsmandat, das namentlich Spezialkenntnisse im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen, aber auch in Bewertungsfragen voraussetze. Eine zusätzliche Komplexität entstehe durch die internationale Komponente des Sachverhaltes, insbesondere durch die involvierte ausländische kollektive Kapitalanlage. Die Vorinstanz habe ein Offertverfahren durchgeführt und sich gestützt auf die eingegangenen Offerten unter Berücksichtigung der Kosten für das aus ihrer Sicht beste Angebot entschieden. Die gewählte Untersuchungsbeauftragte verfüge über ein ideales Profil für den in Frage stehenden Untersuchungsauftrag. Diesem Profil würden die festgelegten Stundenansätze entsprechen. Auch die Festsetzung eines Kostendachs von maximal Fr. 40'000.- sei weder mit Blick auf die Komplexität des Sachverhaltes noch auf die durchschnittlichen Erfahrungswerte der letzten Jahre realistisch. Es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin in Kenntnis von Art. 36 Abs. 4 FINMAG eine angeblich fehlende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Stundensätzen oder Kostendächern rüge, aber genau eine solche Festsetzung verlange. Die Beschwerdeführerin habe es selbst in der Hand, die anfallenden Kosten durch kooperatives Verhalten für sie positiv zu beeinflussen. Schliesslich seien die Beauftragten der FINMA verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben. Die Rechnungen hätten verhältnismässig zu sein, was periodisch überprüft werde.”
“Vorliegend handle es sich um ein sehr anspruchsvolles Untersuchungsmandat, das namentlich Spezialkenntnisse im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen, aber auch in Bewertungsfragen voraussetze. Eine zusätzliche Komplexität entstehe durch die internationale Komponente des Sachverhaltes, insbesondere durch die involvierte ausländische kollektive Kapitalanlage. Die Vorinstanz habe ein Offertverfahren durchgeführt und sich gestützt auf die eingegangenen Offerten unter Berücksichtigung der Kosten für das aus ihrer Sicht beste Angebot entschieden. Die gewählte Untersuchungsbeauftragte verfüge über ein ideales Profil für den in Frage stehenden Untersuchungsauftrag. Diesem Profil würden die festgelegten Stundenansätze entsprechen. Auch die Festsetzung eines Kostendachs von maximal Fr. 40'000.- sei weder mit Blick auf die Komplexität des Sachverhaltes noch auf die durchschnittlichen Erfahrungswerte der letzten Jahre realistisch. Es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin in Kenntnis von Art. 36 Abs. 4 FINMAG eine angeblich fehlende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Stundensätzen oder Kostendächern rüge, aber genau eine solche Festsetzung verlange. Die Beschwerdeführerin habe es selbst in der Hand, die anfallenden Kosten durch kooperatives Verhalten für sie positiv zu beeinflussen. Schliesslich seien die Beauftragten der FINMA verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben. Die Rechnungen hätten verhältnismässig zu sein, was periodisch überprüft werde.”
Ist der rechtserhebliche Sachverhalt unklar oder unvollständig erhoben, sind gegenüber der Liquidation zunächst mildere, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignete Massnahmen zu prüfen; die FINMA hat dabei Verhältnismässigkeits- und Ermessensgesichtspunkte zu beachten.
“Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Amtspflichten wesentlich verletzt, indem sie die Tätigkeiten der Y._______ auf dem Finanzmarkt unzutreffend als bewilligungspflichtig qualifiziert habe. Insbesondere habe sie dabei die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG und von Art. 3 Abs. 2 der per 1. Januar 2020 aufgehobenen Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (altBEHV; AS 1997 85) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Bst. d altBEHG falsch angewendet. Demzufolge habe sie den Konkurs über die Y._______ und die Unterlassungsanweisung ihm gegenüber zu Unrecht verfügt. Das Bundesgericht habe die Widerrechtlichkeit der Verfügung bestätigt. Die Vorinstanz habe weiter den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und nachlässig ermittelt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG) und Art. 36 FINMAG verletzt. Es könne nicht sein, dass eine spezialisierte Verwaltungsbehörde gestützt darauf ein Unternehmen liquidiere, ohne dafür schadenersatzpflichtig zu werden. Obwohl der Sachverhalt unklar gewesen sei, habe die Vorinstanz die Liquidation der Y._______ angeordnet, ohne eine Anpassung der Organisation oder der Geschäftstätigkeit als milderes Mittel zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu ermöglichen. Sie habe dadurch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) missachtet und Ermessensmissbrauch begangen.”
Die Tätigkeit des Untersuchungsbeauftragten beschränkt sich auf die Ermittlung des Sachverhalts. Die rechtliche Würdigung des Untersuchungsberichts obliegt der Vorinstanz, die auch die Verantwortung für daraus allenfalls getroffene aufsichtsrechtliche Massnahmen trägt.
“Die Vorinstanz kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Art. 36 Abs. 1 FINMAG). Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung deren Aufgaben und legt fest, in welchem Umfang die beauftragte Person an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf (Art. 36 Abs. 2 FINMAG). Ein derartiger Beauftragter übernimmt damit Aufgaben der Vorinstanz und klärt "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt ab (vgl. Urteil des BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; Kathrin Tanner, in: Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 216; Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 36 FINMAG N. 41, N. 57 ff., N. 65 ff.; Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 564). Die Tätigkeit des Untersuchungsbeauftragten beschränkt sich auf die Ermittlung des Sachverhalts. Die rechtliche Würdigung des Untersuchungsberichts obliegt der Vorinstanz, welche auch allein die Verantwortung für allenfalls gestützt darauf ergriffene aufsichtsrechtlichen Massnahmen trägt (Urteile des BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1 und 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 3).”
Die FINMA kann den Bericht eines Untersuchungsbeauftragten fachlich überprüfen und bei ihrem Entscheid von den Feststellungen des Berichts abweichen. Solche Abweichungen sind jedoch nachvollziehbar zu begründen; dies gilt insbesondere, wenn es um die Auslegung fundamentaler Rechtsbegriffe des Aufsichtsrechts geht.
“Anders als administrativ bestellte Sachverständige, welche beigezogen werden, um Sachverhalte festzustellen, welche ausserhalb der Fachkompetenzen der Verwaltungsbehörde liegen, nehmen Prüfbeauftragte im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG Aufgaben wahr, die in fachlicher Hinsicht ebenso gut von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. der FINMA erfüllt werden können (vgl. entsprechend zu den Unterschieden zwischen Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG und Sachverständigen im Sinne der StPO BRIGITTE UMBACH-SPAHN, Der Untersuchungsbeauftragte der FINMA, in: Ackermann/Wohlers [Hrsg.], Konkurs und Strafrecht, 2011, S. 180 ff., S. 189). Da die FINMA über das zur Prüfung der Beaufsichtigten notwendige Fachwissen verfügt, ist sie auch in der Lage und befugt, einen von einem eingesetzten Prüfbeauftragten erstellten Prüfungsbericht einer fachlichen Prüfung zu unterziehen und nötigenfalls bei ihrem Entscheid über aufsichtsrechtliche Massnahmen - allenfalls gestützt auf die im Rahmen eines weiteren Prüfungsauftrages im Sinne von Art. 24a Abs. 1 FINMAG gewonnenen Erkenntnisse - von diesem abzuweichen (vgl. dazu auch PFIFFNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24a FINMAG mit Hinweis auf AB S 2014, 391, wonach im Gesetzgebungsprozess seitens des Bundesrates klargestellt wurde und mit der Formulierung "Prüfungen bei Beaufsichtigten" im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat, dass die FINMA wiederholte Prüfungen anordnen kann). Ob vor diesem Hintergrund ein Ausstandsgrund bei einem Prüfbeauftragten im Sinne von Art.”
“Enforcementverfahren, so müsse dieses Vorgehen zumindest durch grobe Verstösse der zu untersuchenden Gesellschaft gerechtfertigt sein. Darüber hinaus sei eine schwere Amtspflichtverletzung auch darin zu erblicken, dass fundamentale Rechtsbegriffe des Aufsichtsrechtes, z. B. im vorliegenden Fall der Begriff der "Bankeinlage", nicht richtig ausgelegt worden seien. Die Vorinstanz habe den Bankeinlagebegriff falsch ausgelegt, obschon sie diese bereits in der Unterstellungsanfrage auf die Problematik der Bankeinlage hingewiesen habe. Spätestens mit dem Untersuchungsbericht hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass ihr Enforcementverfahren nicht gerechtfertigt sei und hätte die Untersuchung einstellen müssen. Die Vorinstanz habe zwar das Recht, von ihrem eigenen Untersuchungsbericht abzuweichen, da er lediglich den Status eines Sachverständigengutachtens habe. Sie dürfe dies jedoch nur mit nachvollziehbarer Begründung und bei offensichtlichen Mängeln tun. Konkret habe die Vorinstanz ihre Abweichungen nie begründet. Eine Anspruchsgrundlage sei aus Art. 36 FINMAG (als Schutznorm) gegeben.”
Die Untersuchungsbeauftragten unterliegen einer engen Kostenkontrolle; hierzu gehört eine periodische Berichterstattung über die aufgelaufenen Kosten gegenüber der Aufsichtsbehörde (FINMA).
“4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs. 4 FINMAG ist ein Rechtssatz in einem formellen Gesetz. Die gesetzliche Grundlage genügt, um den Beaufsichtigten die Kosten zu auferlegen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrages entstehen. Weshalb und inwiefern eine detailliertere Regelung geboten sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und lässt sich auch nicht annehmen.”
Untersuchungsbeauftragte können weitergehende Befugnisse gegenüber Prüfbeauftragten haben; sie können namentlich damit beauftragt und ermächtigt werden, von der FINMA angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen.
“Selbst wenn in Bezug auf Untersuchungsbeauftragte im Sinne von Art. 36 FINMAG ein strenger Massstab hinsichtlich der Unabhängigkeit anzulegen wäre (vgl. dazu Urteil 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 12.2), liesse sich daraus nicht ableiten, dass Entsprechendes auch für Prüfbeauftragte im Sinne von Art. 24a FINMAG gelten müsste. Dies gilt schon deshalb, weil Untersuchungsbeauftragte nach Art. 36 FINMAG weitergehende Befugnisse als Prüfbeauftragte nach Art. 24a FINMAG haben, indem sie namentlich damit beauftragt und ermächtigt werden können, von der FINMA angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (vgl. Art. 36 Abs. 1 FINMAG; PFIFFNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 24a FINMAG).”
Die Unabhängigkeit einer/eines Untersuchungsbeauftragten ist einzelfallbezogen nach ihrer/seiner Stellung, den übertragenen Aufgaben und der Funktion zu beurteilen. Verwaltungsrechtlich gelten Prüf‑/Untersuchungsbeauftragte als Beliehene; vor diesem Hintergrund muss ihre Unabhängigkeit nicht weiter gehen als die der FINMA.
“Für die Frage nach der Strenge des anzuwendenden Massstabes in Bezug auf die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfbeauftragten im Sinne von Art. 24a FINMAG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung von Stellung, Aufgaben und Funktion des Prüfbeauftragten vorzunehmen. Dies ist (sinngemäss) aus der grundrechtlichen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen abzuleiten (vgl. E. 5.4.1 hiervor), zumal Prüfbeauftragte grundsätzlich den im Verwaltungsverfahren des Bundes bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen gleichzustellen sind (vgl. auch Urteil 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.3, wonach der Bericht eines Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG gilt), auch wenn ihre Funktion nicht vollumfänglich derjenigen von herkömmlichen, administrativ bestellten verwaltungsexternen Sachverständigen entspricht (vgl. dazu hinten E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Prüfbeauftragte Aufgaben der FINMA übernimmt und Untersuchungen "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" (vgl. PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 564) führt. Der Prüfbeauftragte erfüllt seinen Auftrag als unmittelbarer Vertreter der FINMA. Es liegt eine Delegation von hoheitlichen Aufgaben an einen Privaten vor. Verwaltungsrechtlich gesehen gilt der Prüfbeauftragte als Beliehener (PFIFFNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 24a FINMAG; zum Begriff der Beleihung vgl. auch Urteil 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 2.4; ANDRÉ TERLINDEN, Der Untersuchungsbeauftragte der FINMA als Instrument des Finanzmarktenforcements, 2010, S. 94 ff.). Aufgrund dieser Stellung des Prüfbeauftragten ist davon auszugehen, dass die Unabhängigkeit des Prüfbeauftragten jedenfalls nicht weiter gehen muss als die Unabhängigkeit der FINMA selbst.”
Soweit über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, gilt: Trifft die Kostenbelastung mehrere Beaufsichtigte, erfolgt sie solidarisch. Die Kostenzuweisung folgt dem Störer-/Verursacherprinzip. Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten; die FINMA unterstellt sie einer engen Kostenkontrolle, wozu auch eine periodische Berichtserstattung über die aufgelaufenen Kosten gehört. Die Kosten müssen verhältnismässig sein.
“Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs.”
“4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs. 4 FINMAG ist ein Rechtssatz in einem formellen Gesetz. Die gesetzliche Grundlage genügt, um den aufsichtsrechtlich Verpflichteten die Kosten zu auferlegen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrages entstehen. Weshalb und inwiefern eine detailliertere Regelung geboten sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und lässt sich auch nicht annehmen.”
Untersuchungsbeauftragte verfügen über weitergehende Befugnisse als Prüfbeauftragte; dies wird in der Rechtsprechung insbesondere mit der Möglichkeit begründet, dass sie von der FINMA beauftragt und ermächtigt werden können, Aufsichtsmassnahmen umzusetzen.
“Selbst wenn in Bezug auf Untersuchungsbeauftragte im Sinne von Art. 36 FINMAG ein strenger Massstab hinsichtlich der Unabhängigkeit anzulegen wäre (vgl. dazu Urteil 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 12.2), liesse sich daraus nicht ableiten, dass Entsprechendes auch für Prüfbeauftragte im Sinne von Art. 24a FINMAG gelten müsste. Dies gilt schon deshalb, weil Untersuchungsbeauftragte nach Art. 36 FINMAG weitergehende Befugnisse als Prüfbeauftragte nach Art. 24a FINMAG haben, indem sie namentlich damit beauftragt und ermächtigt werden können, von der FINMA angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (vgl. Art. 36 Abs. 1 FINMAG; PFIFFNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 24a FINMAG).”
Die FINMA hat gemäss Art. 36 FINMAG eine Untersuchungsbeauftragte mandatiert, welche vertiefte Fragen der Corporate Governance und Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte abklärte; das Verfahren wurde auf Grundlage dieser externen Untersuchung geführt.
“Vorliegend hat die FINMA im Jahr 2016 bei der I1._____ nach Hinweisen auf mögliche Interessenkonflikte Abklärungen eingeleitet, an welchen sich auch der Beschuldigte A._____ zu beteiligen hatte. Anfang 2017 wurde mit der CI._____ AG eine Prüfungsbeauftragte im Sinne von Art. 36 FINMAG mandatiert, welche diverse Fragen der Corporate Governance vertieft untersuchte. Das gestützt auf diese Un- tersuchung geführte Verfahren der FINMA wurde im Juni 2018 beendet.”
Die Aufsichtsbehörde übt eine enge Kostenkontrolle über Untersuchungsbeauftragte aus: Die Kosten müssen verhältnismässig sein, die Beauftragten sind verpflichtet, ihr Mandat wirtschaftlich zu führen, und sie haben periodisch über die aufgelaufenen Kosten zu rapportieren.
“Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs.”
“Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs.”
“4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs. 4 FINMAG ist ein Rechtssatz in einem formellen Gesetz. Die gesetzliche Grundlage genügt, um den Beaufsichtigten die Kosten zu auferlegen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrages entstehen. Weshalb und inwiefern eine detailliertere Regelung geboten sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und lässt sich auch nicht annehmen.”
Die Kosten können auch gegenüber Personen festgesetzt werden, hinsichtlich derer eine Verfügung bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Das Bundesgericht anerkennt, dass eine derartige Kostenauflage mit Art. 36 Abs. 4 FINMAG vereinbar ist und im Einklang mit dem Verursacher‑/Unterliegerprinzip steht (vgl. Hinweis auf parallele Stützung in Art. 5 Abs. 1 lit. a FINMA‑GebV).
“b FINMA-GebV ab, weil die Beschwerdeführer das (eingestellte) Aufsichtsverfahren veranlasst hätten. Dabei übersehen sie, dass das Enforcementverfahren in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht eingestellt wurde; die Verfügung vom 4. September 2015 ist, soweit die Beschwerdeführer betreffend, in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Lit. A). Damit steht rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Das Urteil 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 betrifft die Beschwerdeführer mangels Beteiligung am Verfahren nicht; sie können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter hat die FINMA die Verfügung vom 4. September 2015 ausdrücklich nur im Kostenpunkt in Wiedererwägung gezogen, damit die Beschwerdeführer gegenüber den anderen Betroffenen nicht schlechter gestellt sind. Richtigerweise stützt sich die Kostenauflage in Bezug auf die Beschwerdeführer deshalb auf Art. 5 Abs. 1 lit. a FINMA-GebV (Veranlassung einer Verfügung) bzw. in Bezug auf die Untersuchungskosten auch auf Art. 36 Abs. 4 FINMAG ab. Sie steht im Einklang mit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. September 2015 und entspricht dem Verursacher- bzw. Unterliegerprinzip. Damit laufen die Argumente der Beschwerdeführer, die auf der falschen Prämisse beruhen, ihnen sei keine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nachgewiesen worden, ins Leere und erweist sich die Kostenauflage als rechtmässig.”
Nach den verfügbaren Akten hat die FINMA Anfang 2017 im Sinne von Art. 36 FINMAG eine externe Prüfungsbeauftragte (CI._____ AG) mandatiert, die vertiefte Abklärungen zur Corporate Governance bei der beaufsichtigten Gesellschaft durchführte.
“Vorliegend hat die FINMA im Jahr 2016 bei der I1._____ nach Hinweisen auf mögliche Interessenkonflikte Abklärungen eingeleitet, an welchen sich auch der Beschuldigte A._____ zu beteiligen hatte. Anfang 2017 wurde mit der CI._____ AG eine Prüfungsbeauftragte im Sinne von Art. 36 FINMAG mandatiert, welche diverse Fragen der Corporate Governance vertieft untersuchte. Das gestützt auf diese Un- tersuchung geführte Verfahren der FINMA wurde im Juni 2018 beendet.”
Art. 36 FINMAG findet nach der Rechtsprechung auch auf Personen oder Institute Anwendung, deren Unterstellungs‑ bzw. Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist. Wird der Vorinstanz oder ihrem Untersuchungsbeauftragten nicht oder unvollständig Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; die Weigerung, verlangte Unterlagen vorzulegen, kann zu nachteiligen Folgen infolge Beweislosigkeit führen.
“Die Vorinstanz kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt (Art. 36 Abs. 1 bis 3 FINMAG). Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen beziehungsweise für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu sorgen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die dem Gesetz unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen bewilligungslos tätig sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet die Regelung von Art. 36 FINMAG daher auch auf Personen oder Institute Anwendung, deren Unterstellungs- beziehungsweise Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.2; 136 II 43 E. 3.1; 132 II 382 E. 4.1). Wird der Vorinstanz oder ihrem Untersuchungsbeauftragten nicht oder unvollständig Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Weigert sich ein Auskunftspflichtiger, verlangte Unterlagen oder Belege einzureichen, so hat er die negativen Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen; er kann aus dem wegen der Verletzung seiner Auskunftspflicht unbewiesen gebliebenen Sachverhaltsumstand keine Rechte für sich ableiten (vgl. Urteil des BGer 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.3.3).”
Die Kosten trägt der Beaufsichtigte. Nach Art. 36 Abs. 4 FINMAG können deshalb auch hohe Verfahrenskosten verlangt werden, wenn der Beaufsichtigte durch zahlreiche – teilweise unnötige – Eingaben einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat; die Kosten werden verschuldensunabhängig nach dem Verursacherprinzip bestimmt.
“Grundsätzlich gilt das unbewilligte Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit bereits für sich selber als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben (vgl. das Urteil 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.1). Die Anordnung der Veröffentlichung der Schlussverfügung ist deshalb bundesrechtskonform. Die FINMA hat die Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung an den Beschwerdeführer auf drei Jahre ab Rechtskraft ihrer Verfügung beschränkt, womit sie sich in einem mittleren Rahmen hielt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, in anderen Bereichen des Finanzmarkts tätig zu werden. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit auf die Schwere der Sanktion hinweist, übersieht er, dass die Kosten des Untersuchungsbeauftragten und die Verfahrenskosten keine finanzmarktrechtlichen Sanktionen bilden. Sie werden vielmehr - verschuldensunabhängig - nach dem Verursacherprinzip bestimmt (vgl. Art. 36 Abs. 4 FINMAG); sie sind im vorliegenden Fall zwar sehr hoch, aber aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer in den verschiedenen Verfahren noch vertretbar, nachdem sie mit ihren zahlreichen - teilweise unnötigen - Eingaben und Anträgen einen entsprechenden (Mehr-) Aufwand verursacht haben.”
Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt. Die Kostenauflage folgt dem Verursacher‑/Störerprinzip. Die Kosten müssen verhältnismässig sein; die FINMA unterstellt den Untersuchungsbeauftragten eine enge Kostenkontrolle (u. a. periodische Berichterstattung). Die Beauftragten sind verpflichtet, ihr Mandat wirtschaftlich zu erfüllen; das Honorar richtet sich nach den Anforderungen des Mandats.
“Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs.”
“4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs. 4 FINMAG ist ein Rechtssatz in einem formellen Gesetz. Die gesetzliche Grundlage genügt, um den aufsichtsrechtlich Verpflichteten die Kosten zu auferlegen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrages entstehen. Weshalb und inwiefern eine detailliertere Regelung geboten sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und lässt sich auch nicht annehmen.”
“4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten. Betreffen die Kosten mehrere Beaufsichtigte, werden sie diesen solidarisch auferlegt (Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2019, Art. 36 N 73). Diese Kostenregelung folgt dem Störer- beziehungsweise Verursacherprinzip (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Das Honorar der Beauftragten richtet sich nach den Anforderungen des Mandats. Die Aufsichtsbehörde unterstellt die Untersuchungsbeauftragten einer engen Kostenkontrolle, wozu auch die periodische Berichterstattung bezüglich der aufgelaufenen Kosten gehört (Maurenbrecher/Terlinden, BSK FINMAG, a.a.O., Art. 36 N 76). Die Kosten müssen verhältnismässig sein. Die Untersuchungsbeauftragten sind verpflichtet, ihre Mandate wirtschaftlich auszuüben (Urteil des BVGer B-7409/2016 vom 3. April 2018 E. 5.2.1; vgl. auch Wegleitung zur ordnungsgemässen Mandatserfüllung für FINMA-Beauftragte vom 15. Februar 2023, Ziff. 3.5). Art. 36 Abs. 4 FINMAG ist ein Rechtssatz in einem formellen Gesetz. Die gesetzliche Grundlage genügt, um den Beaufsichtigten die Kosten zu auferlegen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrages entstehen. Weshalb und inwiefern eine detailliertere Regelung geboten sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und lässt sich auch nicht annehmen.”
Die FINMA kann gemäss Art. 36 FINMAG eine Untersuchungsbeauftragte einsetzen; in dem dokumentierten Fall forderte sie ungeschwärzte, nicht abgedeckte und lesbare Unterlagen an. Die Verfahrensparteien sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die verlangten Dokumente vorzulegen und dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren.
“Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) nicht eröffnet sei. Mit gleichem Schreiben forderte sie die B. AG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG im Rahmen ihrer Vorabklärungen zur Einreichung diverser Unterlagen und Erteilung von Auskünften auf. Namentlich wurde die B. AG aufgefordert, sämtliche geschwärzten/abgedeckten Unterlagen, welche die Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2016 zuvor der FINMA, Geschäftsbereich Banken, eingereicht hatte, in ungeschwärzter sowie nicht abgedeckter und in lesbarer Form, zukommen zu lassen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 014 ff.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 erteilte die B. AG der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, Auskunft und reichte diverse Unterlagen ein (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 1, pag. 016 ff.). D. Die FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, zeigte am 12. Dezember 2016 der B. AG und C. AG im Sinne von Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Enforcementverfahrens und die geplante Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 36 FINMAG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Begründung führte sie aus, aus den im Zusammenhang mit den nachfolgenden Editionsbegehren der FINMA, Geschäftsbereich Enforcement, eingereichten Unterlagen würden sich Hinweise auf mögliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG sowie eventuelle interne Organisationsmängel im Sinne von Art. 3 ff. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) ergeben (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 001 ff.). Zur Information der Bank betreffend Enforcement-Verfahren der FINMA legte sie ihrem Schreiben zwei Faktenblätter bei (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 2, pag. 003 ff.). In diesen Faktenblättern wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Verfahrensparteien das Recht haben, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen. Weiter wurde darin festgehalten, dass die Verfahrensparteien verpflichtet sind, der FINMA die verlangten Informationen und Dokumente zukommen zu lassen, auf Vorladungen der FINMA zu erscheinen und die von der FINMA gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten und dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.”
Nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person einsetzen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Aufsichtsverletzung vorliegen; es muss nicht bereits eine konkrete Gesetzesverletzung festgestellt sein. Die Kontrolle vor Ort bzw. die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten kann den Sachverhalt abschliessend klären. Bei der Einsetzung sind die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze zu beachten; die Massnahme muss verhältnismässig sein.
“Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört die zur Durchsetzung der in den Finanzmarktgesetzen enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bewilligungs-pflichten und Verboten (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Bei Hinweisen auf Verletzungen von Aufsichtsrecht hat sie die notwendigen Massnahmen zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2). Dabei ist sie an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze gebunden und die finanzmarktrechtliche Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Konsequenzen verhältnismässig sein (BGE 137 II 284 E.”
“Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die FINMA die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört die zur Durchsetzung der in den Finanzmarktgesetzen enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bewilligungspflichten und Verboten (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Bei Hinweisen auf Verletzungen von Aufsichtsrecht hat sie die notwendigen Massnahmen zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- beziehungsweise Bewilligungspflicht (noch) umstritten ist (BGE 136 II 43 E. 3.1, 135 II 356 E. 3.1). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2). Dabei ist sie an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze gebunden und die finanzmarktrechtliche Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Konsequenzen verhältnismässig sein (BGE 137 II 284 E.”
“Zum Aufgabenbereich der FINMA gehört die zur Durchsetzung der in den Finanzmarktgesetzen enthaltenen aufsichtsrechtlichen Bewilligungs-pflichten und Verboten (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Bei Hinweisen auf Verletzungen von Aufsichtsrecht hat sie die notwendigen Massnahmen zu treffen und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu sorgen (Art. 31 FINMAG). Sie kann nach Art. 36 Abs. 1 FINMAG eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter). Für die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht, sondern es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Der durch die FINMA zu beseitigende Missstand liegt in diesem Verfahrensstadium in der unklaren Ausgangslage, die es zu bereinigen gilt (BGE 132 II 382 E. 4.2). Dabei ist sie an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze gebunden und die finanzmarktrechtliche Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten muss wegen der damit einhergehenden Konsequenzen verhältnismässig sein (BGE 137 II 284 E.”
Der Untersuchungsbeauftragte ist auf die Ermittlung des aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts beschränkt. Die rechtliche Würdigung des Untersuchungsberichts sowie die Verantwortung für darauf gestützte aufsichtsrechtliche Massnahmen verbleiben bei der Vorinstanz.
“Die Vorinstanz kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Art. 36 Abs. 1 FINMAG). Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung deren Aufgaben und legt fest, in welchem Umfang die beauftragte Person an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf (Art. 36 Abs. 2 FINMAG). Ein derartiger Beauftragter übernimmt damit Aufgaben der Vorinstanz und klärt "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt ab (vgl. Urteil des BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; Kathrin Tanner, in: Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 216; Benedikt Maurenbrecher/André Terlinden, in: Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 36 FINMAG N. 41, N. 57 ff., N. 65 ff.; Peter Nobel, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 564). Die Tätigkeit des Untersuchungsbeauftragten beschränkt sich auf die Ermittlung des Sachverhalts. Die rechtliche Würdigung des Untersuchungsberichts obliegt der Vorinstanz, welche auch allein die Verantwortung für allenfalls gestützt darauf ergriffene aufsichtsrechtlichen Massnahmen trägt (Urteile des BGer 2C_399/2020 vom 28.”
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