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Die Veröffentlichung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG gilt als repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und zugleich als präventive Massnahme zum Schutz des Publikums. Sie setzt eine Verletzung von gewisser Schwere voraus und bedarf einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall. Dabei müssen die Regelungszwecke des FINMAG die Publikation rechtfertigen und die hieraus für die betroffene Person entstehenden Nachteile für ihr wirtschaftliches Fortkommen im Lichte der Schwere der Verletzung überwiegen.
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die Vorinstanz nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl.”
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die Vorinstanz nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl. Art. 4 FINMAG) - müssen die Publikation rechtfertigen und die der betroffenen Person daraus entstehenden Nachteile in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (vgl.”
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die Vorinstanz nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl. Art. 4 FINMAG) - müssen die Publikation rechtfertigen und die der betroffenen Person daraus entstehenden Nachteile in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (vgl.”
Eine auf Art. 34 FINMAG gestützte Veröffentlichung ist nach ständiger Rechtsprechung eine verwaltungsrechtliche Sanktion und keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die aus dem Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ abgeleiteten Verfahrensgarantien (z. B. Unschuldsvermutung, nemo tenetur) finden im Enforcementverfahren der Aufsicht sowie in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren demnach keine Anwendung.
“Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine gestützt auf Art. 34 FINMAG verfügte Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung eine verwaltungsrechtliche Sanktion und nicht eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) dar (BGE 147 I 57 E. 5.3 ff.; 142 II 243 E. 3.2 ff.; Urteile des BGer 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 5; 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 4; 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3; 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2.1, je m.H.; Urteil des BVGer B-1576/2019 vom 29. November 2021 E. 3.1). Die aus dem Begriff der "strafrechtlichen Anklage" von Art. 6 EMRK abgeleiteten Verfahrensgarantien der Unschuldsvermutung, des Verbots, sich selber belasten zu müssen (nemo tenetur), oder ein allfälliges damit verbundenes Beweisverwertungsverbot kommen daher weder im Enforcementverfahren der Vorinstanz noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 147 I 57 E.”
“Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine gestützt auf Art. 34 FINMAG verfügte Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung eine verwaltungsrechtliche Sanktion und nicht eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) dar (BGE 147 I 57 E. 5.3 ff.; 142 II 243 E. 3.2 ff.; Urteile des BGer 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 5; 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 4; 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3; 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2.1, je m.H.; Urteil des BVGer B-1576/2019 vom 29. November 2021 E. 3.1). Die aus dem Begriff der "strafrechtlichen Anklage" von Art. 6 EMRK abgeleiteten Verfahrensgarantien der Unschuldsvermutung, des Verbots, sich selber belasten zu müssen (nemo tenetur), oder ein allfälliges damit verbundenes Beweisverwertungsverbot kommen daher weder im Enforcementverfahren der Vorinstanz noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 147 I 57 E.”
“Zusammengefasst erfüllen eine auf Art. 34 FINMAG gestützte und angemessen zu befristende Publikation einer Unterlassungsanweisung und das damit verbundene Werbeverbot keines der "Engel-Kriterien" (vgl. hierzu BGE 140 II 384 E. 3.2.1 S. 388 f.; 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 f.; Urteil 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.3 und E. 5.4.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22), weshalb ein auf Erlass dieser Massnahmen gerichtetes Verwaltungsverfahren keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK bildet. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 5, 7, 9, 13, 26 f., 29, 30, 32, 35, 36 BV; Art. 8 ZGB; Art. 6 ff. EMRK; Art. 1 Ziffer 1 des Zusatzprotokolls EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II erweist sich als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Vorbringen überhaupt einzugehen ist (vgl. vorstehende E. 2.2).”
Die Anordnung der Veröffentlichung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG setzt eine aufsichtsrechtliche Verletzung von gewisser Schwere voraus; einmalige, punktuelle oder untergeordnete Verstösse genügen dafür nicht. Zudem muss die Publikation im Einzelfall verhältnismässig sein.
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (BGE 147 I 57 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 6.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die FINMA nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl.”
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die Vorinstanz nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl.”
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (vgl. Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die FINMA nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl.”
Ist eine Veröffentlichung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG angezeigt (z.B. bei schweren Aufsichtsverletzungen), so ist diese Veröffentlichung ausdrücklich in der Verfügung selbst anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FINMAG).
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA gestützt auf Art. 34 Abs. 1 FINMAG ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist dabei in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FINMAG; vgl. die Urteile 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.2-4.4; 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3; 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2; vorstehende E. 4.1). Wenn die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgingen, dass im vorliegenden Zusammenhang eine "schwere Verletzung" aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bestehe, ist dies vertretbar: Die Beschwerdeführer haben über mehrere Jahre hinweg beträchtliche Börsenhandelsumsätze erzielt, welche die Grenze von Fr. 5'000'000'000.-- überstiegen. Sie haben sich während des Verfahrens wenig kooperativ gezeigt; obwohl die FINMA die Herleitung und die Ergebnisse ihrer Untersuchung transparent darstellte, zeigten sie kaum Einsicht in die Unzulässigkeit ihres Tuns. Sie haben mit ihren Aktivitäten zudem auch den Markt manipuliert, was bereits für sich allein die aufsichtsrechtlichen Pflichten schwer verletzt.”
Die Anordnung der Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG ist vom Bundesgericht als verwaltungsrechtliche (administrative) Sanktion einzuordnen und wird zugleich als präventive Massnahme zum Schutz des Publikums angesehen.
“Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts kann eine Person, die ihren Medizinalberuf selbständig ausübt, nur mit den im Medizinalberufegesetz abschliessend aufgeführten Massnahmen diszipliniert werden. Die im Gesundheitsgesetz des Kantons Waadt vorgesehene Publikation der Disziplinarmassnahme im kantonalen Amtsblatt ist daher bundesrechtswidrig (BGE 143 I 352 E. 4.1). Das Bundesgericht qualifiziert sodann die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) als verwaltungsrechtliche Sanktion (vgl. BGE 147 I 57 E. 2.2 f.; Urteil 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2). Die Reputationsstrafe des sog. "naming BGE 150 II 308 S. 319 and shaming" soll Personen, die Verletzungen des Aufsichtsrechts begangen haben, davon abhalten, weitere Verstösse zu begehen, andere Personen warnend in präventiver Hinsicht davon abschrecken, ähnliche Verstösse zu begehen, und in allgemeiner Hinsicht die Vorteile rechtskonformen Verhaltens herausstreichen (BGE 147 I 57 E. 3). Die Publikationsanordnung im Sinne von Art. 34 FINMAG stellt daher eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums dar (BGE 147 I 57 E. 4.2; Urteile 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2). Die Publikation einer Disziplinarmassnahme im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens schliesslich ist nach der Rechtsprechung als eigenständige Sanktion einzuordnen (vgl. Urteil 2D_8/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2, nicht publ. in: BGE 148 I 226).”
“34 FINMAG kann die FINMA bei Vorliegen einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Abs. 1), wobei die Veröffentlichung in der Verfügung selber anzuordnen ist. Die Publikation der aufsichtsrechtlichen Verfügung muss jeweils in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt werden (Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.3). Es handelt sich dabei um eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. die Urteile 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1 und 2C_71/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5), die - rechtsvergleichend mit der Regelung in der EU - keine Ausnahmeerscheinung darstellt (Urteil 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2, zur Publikation vorgesehen; wohl anderer Ansicht HSU/BAHAR/FLÜHMANN, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Finanzmarktaufsichtsgesetz und Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Rz. 10 bis 10c zu Art. 34 FINMAG).”
“Das Bundesgericht hat bezüglich der vom Beschwerdeführer kritisierten Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG (teilweise auch als "naming and shaming" bezeichnet; vgl. ABEGG/BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 3. Aufl. 2019, N. 1005 f.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 233 f.) bereits entschieden, dass es sich dabei nicht um eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 6 EMRK handelt: Gemäss Art. 34 FINMAG kann die FINMA bei Vorliegen einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Abs. 1), wobei die Veröffentlichung in der Verfügung selber anzuordnen ist. Die Publikation der aufsichtsrechtlichen Verfügung muss jeweils in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt werden (Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.3). Es handelt sich dabei um eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. die Urteile 2C_122/2014 vom 19.”
Die Veröffentlichung einer rechtskräftigen FINMA-Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG ist zulässig, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Massnahme verfolgt repressive Sanktions- und präventive Schutzzwecke gegenüber Publikum und Markt. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung genügt nicht; die Anordnung der Veröffentlichung setzt eine Verletzung von gewisser Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Als Beispiel hat das Bundesgericht marktmanipulative Aktivitäten mit erheblichen Handelsumsätzen als schwere Verletzung qualifiziert.
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die Vorinstanz nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl.”
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA gestützt auf Art. 34 Abs. 1 FINMAG ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist dabei in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FINMAG; vgl. die Urteile 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.2-4.4; 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3; 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2; vorstehende E. 4.1). Wenn die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgingen, dass im vorliegenden Zusammenhang eine "schwere Verletzung" aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bestehe, ist dies vertretbar: Die Beschwerdeführer haben über mehrere Jahre hinweg beträchtliche Börsenhandelsumsätze erzielt, welche die Grenze von Fr. 5'000'000'000.-- überstiegen. Sie haben sich während des Verfahrens wenig kooperativ gezeigt; obwohl die FINMA die Herleitung und die Ergebnisse ihrer Untersuchung transparent darstellte, zeigten sie kaum Einsicht in die Unzulässigkeit ihres Tuns. Sie haben mit ihren Aktivitäten zudem auch den Markt manipuliert, was bereits für sich allein die aufsichtsrechtlichen Pflichten schwer verletzt.”
Eine Publikation einer Endverfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von gewisser Schwere voraus; einmalige, punktuelle oder untergeordnete Verstösse genügen nicht. Die Veröffentlichung gilt als repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und als präventive Massnahme zum Schutz des Publikums. Sie ist im Einzelfall verhältnismässig zu begründen; dabei müssen die im FINMAG verankerten Regelungszwecke (Individualschutz und Funktionsschutz) die durch die Publikation verursachten Nachteile für die betroffene Person rechtfertigen.
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (BGE 147 I 57 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 6.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die FINMA nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl.”
“Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen (vgl. Art. 34 Abs. 1 FINMAG). Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die FINMA nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl. Art. 4 FINMAG) - müssen die Publikation rechtfertigen und die der betroffenen Person daraus entstehenden Nachteile in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (vgl.”
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