Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit:
9 commentaries
Für Art. 40 FINMAG bleibt die Anwendbarkeit des aDSG nach der zitierten Rechtsprechung offen. Die Anwendung des aDSG würde nicht notwendigerweise ein formelles Verfahren erfordern; ein Gesuch nach Art. 25 aDSG führt nicht zu einem Entscheid über die gesamte Weitergabe von Informationen, sondern beschränkt sich auf die Frage einer widerrechtlichen Bearbeitung von Daten der ersuchenden Person.
“Für die inländische Zusammenarbeit der Vorinstanz mit Strafverfolgungsbehörden besteht mit Art. 38 ff. FINMAG keine ebensolche Normierung. Art. 38 und Art. 40 FINMAG bestimmen, dass und inwieweit die Vorinstanz dem EFD Informationen - d.h. auch Daten - bekanntgeben muss oder verweigern darf. Die gesetzlichen Bestimmungen legen damit zumindest den gebotenen Umfang der Datenbekanntgabe spezifisch fest (dazu E. 5). Ob dies auch für den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz der Fall ist oder die Art. 38 ff. FINMAG für Ansprüche nach Art. 25 Abs. 1 aDSG Raum lassen, regelt das FINMAG nicht explizit. Die Formlosigkeit des Behördenhandelns allein (vgl. E. 3.5) spricht nicht gegen die Anwendung des aDSG (vgl. zur internationale Amtshilfe BGE 126 II 126 E. 5a/bb i.f. [«umso mehr»]; Urteil des BGer 2C_825/2019 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4). Die Prüfung der gestellten Frage (vgl. oben E. 4.3.1) drängt sich indessen bereits mit Blick auf die Zielrichtung von Art. 38 FINMAG auf. Einerseits führt die Anwendung des aDSG nicht dazu, dass die Datenbekanntgabe stets im formellen Verfahren erfolgen müsste. Eine Verfügung auf Gesuch nach Art. 25 aDSG hin führt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht zu einem Entscheid über die Weitergabe der Informationen insgesamt, sondern bleibt auf die Frage der widerrechtlichen Bearbeitung von Daten der gesuchstellenden Person beschränkt.”
Wird die FINMA gegenüber der Strafverfolgungsbehörde aufgrund einer Strafanzeige oder einer Rechtshilfeverpflichtung zur Übermittlung von Verfahrensakten verpflichtet, begründet dies in der Regel einen Rechtfertigungsgrund gegenüber dem Amtsgeheimnis. In solchen Fällen verletzt die FINMA bzw. ihre Mitarbeitenden das Amtsgeheimnis nicht durch die Preisgabe der betreffenden Geheimnisse. Vor diesem Hintergrund sind allfällige Verweigerungsrechte nach Art. 40 FINMAG eng zu prüfen.
“für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
Art. 40 FINMAG dient dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Beaufsichtigten und der FINMA und trägt damit der Erwägung Rechnung, dass eine offene Kommunikation der Wirksamkeit der Aufsicht förderlich ist.
“Schliesslich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "institutionellen Eigenheiten des Aufsichtsverfahrens" unbehelflich. Zwar mag es zutreffen, dass finanzmarktrechtlich eine "offene Kommunikation zwischen Beaufsichtigten und der Aufsichtsbehörde" gewünscht ist und diese voraussetzt, dass "Beaufsichtigte vertraulich mit der FINMA kommunizieren können". Diesem Erfordernis trägt indessen bereits Art. 40 FINMAG Rechnung, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugängliche Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern kann, soweit deren Bekannt- oder Herausgabe die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde (lit. b; vgl. dazu Ziff.”
Laut Art. 38 Abs. 1 und 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen und die für deren Aufgabe notwendigen Informationen auszutauschen. Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, muss sie diesen Aktenbestand den betreffenden Strafverfolgungsbehörden von sich aus zugänglich machen; die Anzeigepflicht umfasst auch die Belege zum angezeigten Verhalten. In solchen Fällen greift das Verweigerungsrecht nach Art. 40 FINMAG nicht.
“Gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze erhält. Sie ist dabei verpflichtet, mit der Strafverfolgungsbehörde die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendigen Informationen auszutauschen (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, ist sie demnach verpflichtet, von sich aus der betreffenden Strafverfolgungsbehörde auch ihre Verfahrensakten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze erhält. Sie ist dabei verpflichtet, mit der Strafverfolgungsbehörde die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendigen Informationen auszutauschen (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, ist sie demnach verpflichtet, von sich aus der betreffenden Strafverfolgungsbehörde auch ihre Verfahrensakten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze erhält. Sie ist dabei verpflichtet, mit der Strafverfolgungsbehörde die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendigen Informationen auszutauschen (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, ist sie demnach verpflichtet, von sich aus der betreffenden Strafverfolgungsbehörde auch ihre Verfahrensakten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.”
Die FINMA hat im konkreten Fall keinen gesetzlichen Hinderungsgrund nach Art. 40 FINMAG für die Herausgabe der Akten an das EFD geltend gemacht.
“Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Art. 38 FINMAG bildet eine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage i.S.v. Art. 17 aDSG für die Weitergabe von im Aufsichtsverfahren erlangten Personendaten an inländische Strafverfolgungsbehörden. Eine Bekanntgabe ist nur insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Die Vorinstanz kann die Bekanntgabe nach Massgabe von Art. 40 FINMAG verweigern.
“1 aDSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG besteht oder wenn bestimmte Voraussetzungen (Bst. a ff.) gegeben sind (BGE 147 II 227 E. 4.3.1), unter anderem, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a). Die Vorinstanz verfügt mit Art. 38 FINMAG über eine formell-gesetzliche Grundlage, die es ihr erlaubt, Personendaten, welche sie im Aufsichtsverfahren erlangt und bearbeitet hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 FINMAG, BGE 141 I 201 E. 4.5.1), an die inländischen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln (Lüscher, Rechtshilfepraxis, GesKR 2021 277, 280). Es handelt sich dabei um eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG, die den Umfang der bekanntzugebenden Daten im spezifischen Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Vorinstanz und den Strafbehörden regelt. Dabei sind «die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen» auszutauschen. Die Vorinstanz kann die Bekanntgabe wie erwähnt nach Massgabe von Art. 40 FINMAG verweigern.”
Die Vorinstanz ist grundsätzlich verpflichtet, die für die Strafverfolgung notwendigen Informationen herauszugeben. Eine Verweigerung ist nur zulässig, «soweit» sie sich aufgrund einer Abwägung mit den in Art. 40 FINMAG genannten öffentlichen Interessen rechtfertigt.
“Art. 38 und Art. 40 FINMAG legen die Voraussetzungen fest, unter denen die Vorinstanz Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergibt. Sie hat - wie dargelegt - einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, welche Daten notwendig sind. Die Vorinstanz ist jedoch zum Austausch der notwendigen Informationen grundsätzlich verpflichtet und darf deren Bekanntgabe nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 40 FINMAG verweigern (BGE 142 IV 207 E. 8.15). Damit hat der Gesetzgeber die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung im Verhältnis zu entgegenstehenden Interessen in generell-abstrakter Weise bereits insofern vorgenommen, als die Vorinstanz die Bekanntgabe der notwendigen Daten nur («soweit») ablehnen kann, als sich dies aufgrund einer Abwägung mit den in Art. 40 FINMAG aufgezählten öffentlichen Interessen rechtfertigt. Die Verweigerung der Zusammenarbeit aufgrund privater Interessen sieht die Bestimmung dagegen - anders als die Strafverfahrensordnungen (vgl. Art. 194 Abs. 2 StPO, Art.”
“Art. 38 und Art. 40 FINMAG legen die Voraussetzungen fest, unter denen die Vorinstanz Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergibt. Sie hat - wie dargelegt - einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, welche Daten notwendig sind. Die Vorinstanz ist jedoch zum Austausch der notwendigen Informationen grundsätzlich verpflichtet und darf deren Bekanntgabe nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 40 FINMAG verweigern (BGE 142 IV 207 E. 8.15). Damit hat der Gesetzgeber die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung im Verhältnis zu entgegenstehenden Interessen in generell-abstrakter Weise bereits insofern vorgenommen, als die Vorinstanz die Bekanntgabe der notwendigen Daten nur («soweit») ablehnen kann, als sich dies aufgrund einer Abwägung mit den in Art. 40 FINMAG aufgezählten öffentlichen Interessen rechtfertigt. Die Verweigerung der Zusammenarbeit aufgrund privater Interessen sieht die Bestimmung dagegen - anders als die Strafverfahrensordnungen (vgl. Art. 194 Abs. 2 StPO, Art. 30 Abs. 2 VStrR) - nicht vor (vgl. Lüscher, Rechtshilfepraxis, GesKR 2021 277, 281, Benninger/Wyss, in: Zulauf/Wyss, Finanzmarktenforcement, S. 273; Mraz/Weber, Anwaltsrevue 2022 337, 338; Botschaft FINMAG, BBl 2006 2829, 2847, 2886; vgl. BGE 123 IV 157 E. 5b).”
Bei der Verweigerung der Bekanntgabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen oder der Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungs- und anderen inländischen Behörden hat sich die FINMA an den in Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 FINMAG verankerten Grundsätzen zu orientieren.
“Die Vorinstanz hat vorliegend Strafanzeige (Art. 38 Abs. 3 FINMAG) unter Beilage bestimmter Akten erstattet; das EFD hat daraufhin um ergänzende Dokumente aus den aufsichtsrechtlichen Verfahren ersucht (vorne, Bst. B, C und E). Daten in der Strafanzeige selbst stehen nicht im Streit. Die Unterscheidung, ob Dokumente mit einer Strafanzeige oder auf eine (durch Strafanzeige veranlasste) Anfrage um Rechtshilfe hin (vgl. Art. 38 Abs. 1 FINMAG) übermittelt werden (vgl. Benninger/Wyss, in: Zulauf/Wyss, Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 286), ist - im konkreten Fall - nicht weiter ausschlaggebend. Jedenfalls hat sich die FINMA, was den zulässigen Umfang und die Schranken der Bekanntgabe von Informationen angeht, an den geltenden Grundsätzen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 FINMAG) zu orientieren (vgl. Urteile des BGer 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.4 in fine, E. 5.6 und 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.5; Mraz/Weber, Anwaltsrevue 2022, 337, 339, Fn. 17).”
Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren begründet dieser Aktenbeizug keinen Siegelungsanspruch der ursprünglich betroffenen Personen. Es handelt sich danach nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO; die Behördenöffentlichkeit amtlicher Verfahrensakten bleibt massgeblich. Entsprechend darf eine Siegelung nicht dazu dienen, durch den Aktenbeizug neu Siegelungsansprüche Dritter zu begründen.
“das Siegelungsbegehren als Rechtsbehelf nach zwangsmassnahmenrechtlichen Untersuchungshandlungen vor. In Frage kommen dabei primär die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen nach einer Hausdurchsuchung (Art. 46-49 VStrR; Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO) oder die Beweiserhebung per Editionsbefehl (Art. 265 StPO). Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigten Personen oder gegen mitbetroffene Dritte im Sinne von Art. 196 StPO (zit. Urteile 1B_49/2021 E. 5.8; 1B_547/2018 E. 1.2). Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Aufzeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten. Dies widerspräche aber dem Sinn und Zweck des strafprozessualen Rechtsbehelfes der Siegelung und dem Grundsatz der sogenannten "Behördenöffentlichkeit" von amtlichen Verfahrensakten (vgl. Art. 30 Abs. 2 VStrR; Art. 40 FINMAG; Art. 194 Abs. 1-2 StPO).”
“das Siegelungsbegehren als Rechtsbehelf nach zwangsmassnahmenrechtlichen Untersuchungshandlungen vor. In Frage kommen dabei primär die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen nach einer Hausdurchsuchung (Art. 46-49 VStrR; Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO) oder die Beweiserhebung per Editionsbefehl (Art. 265 StPO). Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigte Personen oder gegen mitbetroffene Dritte im Sinne von Art. 196 StPO (vgl. zit. Urteil 1B_547/2018 E. 1.2). Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Aufzeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten. Dies widerspräche aber dem Sinn und Zweck des strafprozessualen Rechtsbehelfes der Siegelung und dem Grundsatz der sogenannten "Behördenöffentlichkeit" von amtlichen Verfahrensakten (vgl. Art. 30 Abs. 2 VStrR; Art. 40 FINMAG; Art. 194 Abs. 1-2 StPO).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.