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Art. 54 Abs. 1 FINMAG eröffnet den Verwaltungsrechtsweg für die Anfechtung von FINMA-Verfügungen. Zuständigkeit und Verfahrensweg richten sich nach dem Bundesverwaltungsrecht; dies umfasst die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und anschliessend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 und 33 lit. e VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 FINMAG anerkannt (act. 3/25 E. 1.1). Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gemäss Art. 82 lit. a BGG mit Urteil 2C_105/2018 vom 28. Mai 2019 bestätigt (act. 3/26 E. 2 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34). Am Verwaltungsrechtsweg ändert das Vorlie- gen eines Ausschlusstatbestands nach Art. 83 lit. h BGG nichts. In solchen Fällen besteht keine subsidiäre zivilrechtliche Auffangzuständigkeit. Die Beschwerde in Zivilsachen steht nicht zur Verfügung (act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34). Ein allfälliger Kompetenzkonflikt wäre zwischen den Abteilungen des Bundesgerichts zu lösen (Art. 23 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 II 483 E. 6.7 S. 494). Das Einzelgericht ist an die höchstgerichtliche Kompetenzzuweisung ge- bunden (vgl. H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1735). Da die zuständigen In- stanzen rechtskräftig über die Anerkennung des Beschlusses der Beklagten 2 vom 21. April 2016 in der Schweiz entschieden hat, besteht auch in der Sache ei- ne verbindliche Entscheidung (H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.”
“1 BankG liegt die Zuständigkeit für Schutzmassnahmen und für Sanierungsverfahren bei der FINMA. Dabei sieht die Gesetzgebung bewusst eine bei der Bankenaufsicht gebündelte Zuständigkeit vor (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8060, S. 8071-8072; act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34). Das den Hintergrund des vorliegenden Mass- nahmenverfahrens bildende Sanierungsverfahren fällt bei einem inländischen Verfahren deshalb in die Zuständigkeit der FINMA. Im Gleichlauf mit dieser inlän- dischen Kompetenzkonzentration ist diese bei einem ausländischen Verfahren für die Anerkennung von ausländischen Konkursdekreten und Insolvenzmassnah- men zuständig (Art. 37g Abs. 1 BankG). Art. 24 Abs. 2, Art. 31 und 33 lit. e VGG und Art. 54 Abs. 1 FINMAG verweisen dazu auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ge- gen dessen Entscheide ist wiederum die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten möglich (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V:m. Art. 82 ff. BGG; BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 1). Der Rechtsschutz richtet sich aus- schliesslich nach dem Bundesverwaltungsrecht (act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr.”
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung; die fristrechtliche Handhabung richtet sich nach Art. 50 Abs. 1 VwVG.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Weiter verlangt Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
“Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert.”
“Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert.”
Die Beschwerde gegen Verfügungen der FINMA ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten; eine Zuständigkeit der Zivil- oder der kantonalen Gerichtsbarkeit wird in der Literatur und Rechtsprechung ausgeschlossen. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht möglich.
“1 BankG liegt die Zuständigkeit für Schutzmassnahmen und für Sanierungsverfahren bei der FINMA. Dabei sieht die Gesetzgebung bewusst eine bei der Bankenaufsicht gebündelte Zuständigkeit vor (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8060, S. 8071-8072; act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34). Das den Hintergrund des vorliegenden Mass- nahmenverfahrens bildende Sanierungsverfahren fällt bei einem inländischen Verfahren deshalb in die Zuständigkeit der FINMA. Im Gleichlauf mit dieser inlän- dischen Kompetenzkonzentration ist diese bei einem ausländischen Verfahren für die Anerkennung von ausländischen Konkursdekreten und Insolvenzmassnah- men zuständig (Art. 37g Abs. 1 BankG). Art. 24 Abs. 2, Art. 31 und 33 lit. e VGG und Art. 54 Abs. 1 FINMAG verweisen dazu auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ge- gen dessen Entscheide ist wiederum die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten möglich (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V:m. Art. 82 ff. BGG; BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 1). Der Rechtsschutz richtet sich aus- schliesslich nach dem Bundesverwaltungsrecht (act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34. Diese positivrechtliche Regelung schliesst eine Zuständig- keit der Zivilgerichtsbarkeit aus. Auch wenn die Verfügung der FINMA vom 13. März 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Massnahmenverfahrens bildet, stellt hier wie dort das Bestehen ei- - 15 - nes Absonderungsanspruchs der Klägerinnen gegen die Beklagte 2 den Streitge- genstand dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit von Art. 37d BankG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEG auf das durch die Beklagte 2 durchgeführte Sanierungsverfahren und eine Lücke in Art. 37g Abs. 2 BankG erwogen und verworfen (act. 3/25 E. 1.2.3 und 1.3.3-1.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich als sachlich zuständig erachtet.”
Art. 54 Abs. 1 FINMAG verweist auf den gerichtlichen Weg an das Bundesverwaltungsgericht; der damit gewählte Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesverwaltungsrecht. Nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre schliesst diese positivrechtliche Regelung eine Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit aus.
“1 BankG liegt die Zuständigkeit für Schutzmassnahmen und für Sanierungsverfahren bei der FINMA. Dabei sieht die Gesetzgebung bewusst eine bei der Bankenaufsicht gebündelte Zuständigkeit vor (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8060, S. 8071-8072; act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34). Das den Hintergrund des vorliegenden Mass- nahmenverfahrens bildende Sanierungsverfahren fällt bei einem inländischen Verfahren deshalb in die Zuständigkeit der FINMA. Im Gleichlauf mit dieser inlän- dischen Kompetenzkonzentration ist diese bei einem ausländischen Verfahren für die Anerkennung von ausländischen Konkursdekreten und Insolvenzmassnah- men zuständig (Art. 37g Abs. 1 BankG). Art. 24 Abs. 2, Art. 31 und 33 lit. e VGG und Art. 54 Abs. 1 FINMAG verweisen dazu auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ge- gen dessen Entscheide ist wiederum die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten möglich (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V:m. Art. 82 ff. BGG; BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 1). Der Rechtsschutz richtet sich aus- schliesslich nach dem Bundesverwaltungsrecht (act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34. Diese positivrechtliche Regelung schliesst eine Zuständig- keit der Zivilgerichtsbarkeit aus. Auch wenn die Verfügung der FINMA vom 13. März 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Massnahmenverfahrens bildet, stellt hier wie dort das Bestehen ei- - 15 - nes Absonderungsanspruchs der Klägerinnen gegen die Beklagte 2 den Streitge- genstand dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit von Art. 37d BankG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEG auf das durch die Beklagte 2 durchgeführte Sanierungsverfahren und eine Lücke in Art. 37g Abs. 2 BankG erwogen und verworfen (act. 3/25 E. 1.2.3 und 1.3.3-1.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich als sachlich zuständig erachtet.”
“1 BankG liegt die Zuständigkeit für Schutzmassnahmen und für Sanierungsverfahren bei der FINMA. Dabei sieht die Gesetzgebung bewusst eine bei der Bankenaufsicht gebündelte Zuständigkeit vor (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8060, S. 8071-8072; act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34). Das den Hintergrund des vorliegenden Mass- nahmenverfahrens bildende Sanierungsverfahren fällt bei einem inländischen Verfahren deshalb in die Zuständigkeit der FINMA. Im Gleichlauf mit dieser inlän- dischen Kompetenzkonzentration ist diese bei einem ausländischen Verfahren für die Anerkennung von ausländischen Konkursdekreten und Insolvenzmassnah- men zuständig (Art. 37g Abs. 1 BankG). Art. 24 Abs. 2, Art. 31 und 33 lit. e VGG und Art. 54 Abs. 1 FINMAG verweisen dazu auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ge- gen dessen Entscheide ist wiederum die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten möglich (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V:m. Art. 82 ff. BGG; BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 1). Der Rechtsschutz richtet sich aus- schliesslich nach dem Bundesverwaltungsrecht (act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34. Diese positivrechtliche Regelung schliesst eine Zuständig- keit der Zivilgerichtsbarkeit aus. Auch wenn die Verfügung der FINMA vom 13. März 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Massnahmenverfahrens bildet, stellt hier wie dort das Bestehen ei- - 15 - nes Absonderungsanspruchs der Klägerinnen gegen die Beklagte 2 den Streitge- genstand dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit von Art. 37d BankG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEG auf das durch die Beklagte 2 durchgeführte Sanierungsverfahren und eine Lücke in Art. 37g Abs. 2 BankG erwogen und verworfen (act. 3/25 E. 1.2.3 und 1.3.3-1.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich als sachlich zuständig erachtet.”
“Da es sich um Verfahrensrecht handelt, kommt es entscheidend auf die Zuordnung des be- troffenen Rechtsgebietes in der Sache an (B ERNHARD WALDMANN, in: Bundesge- richtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 82 BGG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 BankG liegt die Zuständigkeit für Schutzmassnahmen und für Sanierungsverfahren bei der FINMA. Dabei sieht die Gesetzgebung bewusst eine bei der Bankenaufsicht gebündelte Zuständigkeit vor (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8060, S. 8071-8072; act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34). Das den Hintergrund des vorliegenden Mass- nahmenverfahrens bildende Sanierungsverfahren fällt bei einem inländischen Verfahren deshalb in die Zuständigkeit der FINMA. Im Gleichlauf mit dieser inlän- dischen Kompetenzkonzentration ist diese bei einem ausländischen Verfahren für die Anerkennung von ausländischen Konkursdekreten und Insolvenzmassnah- men zuständig (Art. 37g Abs. 1 BankG). Art. 24 Abs. 2, Art. 31 und 33 lit. e VGG und Art. 54 Abs. 1 FINMAG verweisen dazu auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ge- gen dessen Entscheide ist wiederum die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten möglich (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V:m. Art. 82 ff. BGG; BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 1). Der Rechtsschutz richtet sich aus- schliesslich nach dem Bundesverwaltungsrecht (act. 3/26 E. 4 = BGE 145 II 168 = Pra 109 [2020] Nr. 34. Diese positivrechtliche Regelung schliesst eine Zuständig- keit der Zivilgerichtsbarkeit aus. Auch wenn die Verfügung der FINMA vom 13. März 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Massnahmenverfahrens bildet, stellt hier wie dort das Bestehen ei- - 15 - nes Absonderungsanspruchs der Klägerinnen gegen die Beklagte 2 den Streitge- genstand dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 die Anwendbarkeit von Art. 37d BankG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEG auf das durch die Beklagte 2 durchgeführte Sanierungsverfahren und eine Lücke in Art.”
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